Antrag auf Prozesskostenhilfe - Einsatz von Genussscheinen - Wertverlust zumutbar Leitsatz
- Genussscheine, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einen Wert von rd. 5.875,00 € haben, stellen Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO dar, das unter Berücksichtigung des Schonbetrages von 2.600,00 € (für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen) für die Prozesskosten einzusetzen ist. (Rn.13)
- Ein Wertverlust der Genussscheine von rd. 4.800,00 € im Laufe der Zeit steht einem Einsatz für die Prozesskosten nicht entgegen. Das Kursrisiko von Wertpapieren gehört zum üblichen Anlagerisiko und kann keine Unzumutbarkeit der Verwertung begründen. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Dessau-Roßlau,
- Januar 2013, 8 Ca 267/12, Beschluss Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom
- 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom
- 2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom
- 2013 – 8 Ca 267/12 (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe. Randnummer 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Kündigung vom
- Randnummer 3 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Randnummer 4 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwischenzeitlich beendet worden. Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld i. H. v. 1.186,80 €. Er besitzt Genussscheine, die nach dem Vermögensstatus vom
- 2013 einen Depotwert von 5.674,00 € aufweisen. Darüber hinaus hat er auf Geldkonten ein weiteres Vermögen i. H. v. 201,47 €, mithin zusammen von 5.875,47 €. Diese Genussscheine waren zuvor wesentlich mehr wert. Der Verlust der Genussscheine beträgt insgesamt über die Zeitspanne 4.829,29 €. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht hat den PKH-Antrag vom
- 2012 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer über Vermögen verfüge, dass er gemäß § 115 Abs. 3 i. V. m. § 90 Abs. 2 SGB XII einzusetzen habe, weil dieses über dem Schonbetrag von 2.600,00 € liege. Bereits das nach Berechnungen des Arbeitsgerichtes freie Vermögen bezogen auf den damaligen noch geringeren Wert der Genussscheine von 2.252,40 € sei ausreichend, um die Prozesskosten zu decken. Der Einsatz sei auch zumutbar. Randnummer 6 Der ablehnende PKH-Beschluss ist dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am
- 2013 zugestellt worden. Hiergegen haben diese mit am
- 2013 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 7 Der sofortigen Beschwerde ist durch weiteren Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom
- 2013 nicht abgeholfen worden. Randnummer 8 Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom
- 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und ihn insbesondere aufgefordert, einen aktuellen Depotauszug über den Wert der Genussscheine vorzulegen. Randnummer 9 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II.
- Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG.
- Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Dass die sofortige Beschwerde trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung nicht als solche, sondern lediglich als Beschwerde bezeichnet wurde, ist irrelevant. Die am
- 2013 eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde auszulegen.
- Randnummer 12 Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass dem Beschwerdeführer keine Prozesskostenhilfe für das streitgegenständliche Verfahren zu bewilligen ist. Randnummer 13 Der Beschwerdeführer besitzt Vermögen, dass den Schonbetrag i. H. v. 2.600,00 € für ledige und kinderlose Antragsteller überschreitet. Randnummer 14 Nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 ZPO ist das Vermögen des Antragstellers grundsätzlich für die Bezahlung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren heranzuziehen. Lediglich ein so genanntes Schonvermögen, das vorliegend 2.600,00 € beträgt, ist von der Heranziehung befreit. Randnummer 15 Allerdings besitzt der Beschwerdeführer ein Vermögen in Form von Genussscheinen, das dieses Schonvermögen nach aktuellem Stand um 3.275,47 € übersteigt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Vermögen in Form der Genussscheine in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung im Vergleich zu früheren Wertberechnungen Verluste aufweist. Das Kursrisiko von Wertpapieren gehört zum üblichen Anlagerisiko und kann keine Unzumutbarkeit des sofortigen Einsatzes begründen. Bei anderer Ansicht wären in kursschwachen Zeiten Veräußerungen nie zumutbar, vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobl-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe,
- Aufl., München 2002 Rdnr.
- Randnummer 16 Dass dem Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren – 1 Ca 167/12 – Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, steht nicht entgegen. Beide Verfahren sind rechtlich getrennt und in unterschiedlichen Kammern anhängig gewesen. Darüber hinaus ist gegen den PKH gewährenden Beschluss in dem weiteren Verfahren 1 Ca 167/12 mittlerweile durch die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt worden. Randnummer 17 Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Gebühren übersteigen das freie, einzusetzende Vermögen selbst bei einem Vergleichsabschluss mit 3,5 Gebühren bei Zugrundelegung eines Streitwertes i. H. v. 7.537,50 € nicht; sie betragen 1.463,19 €. Randnummer 18 Eine unzumutbare Härte bei Einsatz der Genussscheine besteht nicht, selbst wenn dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit genommen wird, den eingetretenen Verlust auszugleichen. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. IV. Randnummer 20 Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, den Vorsitzenden allein und ohne mündliche Verhandlung, §§ 572 Abs. 4, 127 Abs. 1 ZPO, 78 S. 3 ArbGG. V. Randnummer 21 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht ersichtlich, § 78 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG.
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