der Satzung der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 12.06.2002 in der Weise berechnet werde, dass die Differenz aus satzungsgemäßem Zinssatz und Mindestdynamisierungsregelung gebildet werde. Es entspreche weiterhin versicherungsmathematischen Grundsätzen, bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages
der Satzung einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 10 % im Bereich der öffentlichen Zusatzversorgungskasse einzurechnen, um damit die Erhöhung der Lebenserwartung der Versicherten (Biometrie), die Verwaltungskosten und die Dotierung einer Verlustrücklage zu berücksichtigen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9
dem Beweisbeschluss vom 21.08.2008 (Bl. 55 f., Bd. II d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. Randnummer 17 Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen H vom 23.01.2009 (Bl. 137 ff., Bd. II d.A.) Bezug genommen. Randnummer 18 Das Gericht hat sodann weiter Beweis erhoben
Beschluss vom 21.04.2009 (Bl. 48, Bd. III d.A.) durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. Randnummer 19 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 06.07.2009 (Bl. 73 ff., Bd. III d.A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Schließlich hat das Gericht dann den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 mündlich angehört. Randnummer 21 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2009 (Bl. 105 ff., Bd. IV d.A.) Bezug genommen. Randnummer 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist jedenfalls über den von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreit gezahlten Betrag von 2.557.000,00 € hinaus unbegründet. Randnummer 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der weiterhin begehrten 5.724.072,65 €
Randnummer 25 Der Kläger hat nicht beweisen können, dass ihm der noch begehrte Zahlungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zusteht. Randnummer 26 Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. H hat im Rahmen seiner Begutachtung festgestellt, dass die Beklagte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nur verpflichtet gewesen wäre, an den Kläger 1.658.928,00 € zu zahlen. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat im Rahmen seiner Begutachtung ausführlich und umfassend dargelegt, wie er zu diesem von ihm ermittelten Betrag gelangt ist. Zunächst hat er zwar zu dem Beweisthema I. 1. des Beweisbeschlusses vom 21.08.2008 ausgeführt, dass es versicherungsmathematischen Grundsätzen entspreche, wenn der Rechnungszins um die Dynamikrate, also die Rate des künftigen Anstiegs der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen gekürzt werde. Der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass diese Methode der Minderung des Rechnungszinses im konkreten Fall nicht angewendet werden könne, da sie nur dann gestattet sei, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Versorgungsanwartschaften künftig steigen würden.
3 Satz 1 der Kassensatzung sei eine Anhebung der Versorgungsanwartschaften durch sogenannte „Bonuspunkte“ (§ 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Satzung) jedoch ausgeschlossen, da die Mitgliedschaft zur Zusatzversorgungskasse für die versicherten Arbeitnehmer nur von 1997 bis Ende 2003 gereicht habe und daher nicht die spezielle für Leistungserhöhungen geforderte Wartezeit von 120 Beitragsmonaten erfüllt werden könne. Jene Vorschriften seien einschlägig, da die Arbeitnehmer des Klinikums nach dessen Austritt Ende 2003 zu den „beitragsfrei Pflichtversicherten“ gehörten und sie naturgemäß nicht der Wartezeitbedingung der 120 Beitragsmonate genügten. Der Mindestanhebung der Versorgungsanwartschaft um die Dynamikrate von 2,5 %
2 Satz 3 der Kassensatzung sei daher die Grundlage entzogen. Die Versorgungsanwartschaft steige ab dem Ende des Jahres 2003 bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles nicht mehr. Der Betrag für die Wartezeitler sei daher mit „null“ anzusetzen, da die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Versicherungsfall eintrete, unter 50 % liege und nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in einem solchen Falle ein Betrag von „null“ anzusetzen sei. Folglich dürfe bei der Ermittlung des Barwertes (des Ausgleichsbetrags) keine Anwartschaftssteigerung und damit keine Dynamikrate unterstellt werden. Denn die versicherungsmathematischen Grundsätze i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung verlangten bei der Ermittlung der Höhe der künftigen Versorgungszahlungen wahrscheinliche, also realistische Annahmen. Allerdings sei bei der Berechnung des Barwertes die künftige Anpassung der Versorgungsleistungen um 1% /Jahr, die nach dem jeweiligen Eintritt des Versorgungsfalls gewährt werde, zu berücksichtigen (§ 37 der Satzung). Dies sei bei den von ihm vorgenommenen Berechnungen zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages auch geschehen. Randnummer 27 Die vom Sachverständigen Prof. Dr. H zu der Beweisfrage I.
2 Satz 1 der Satzung dem Grunde nach für angemessen erachtet, da es auch den versicherungsmathematischen Grundsätzen entspreche, die mit der Verwaltung der Kasse und der Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten zusammenhängenden Verwaltungskosten einzurechnen. Ein Außerachtlassen wäre unrealistisch. Fraglich sei allerdings, ob die Verwaltungskosten bereits vom Barwert gedeckt seien oder ob ein Zuschlag auf den Barwert zu ermitteln sei, wie der Kläger meine. Für die Annahme der Zuschlagsfreiheit spreche zwar u.a. die Tatsache, dass sonstige Beträge an die Kasse, nämlich die Umlagen i.S. von § 62 der Satzung und die Zusatzbeiträge in nunmehr § 64 der Satzung nicht ausdrücklich um einen Verwaltungskostenzuschlag erhöht würden, sondern dass sie bereits einen Verwaltungskostenanteil enthielten. Wenn man aber dennoch einen Verwaltungskostenzuschlag zu dem Barwert bejahen wolle, könne dieser nur gering sein und sei unter Berücksichtigung der Verwaltungskostenanteile bei sonstigen Pensionskassen allenfalls in Höhe von 2 % auf den Barwert gerechtfertigt. Randnummer 33 Was die Dotierung einer Verlustrücklage bei Berechnung des Barwertes anbetrifft, so hat der Sachverständige Prof. Dr. H eine solche Dotierung verneint. Zwar sehe § 57 der Satzung des Klägers die Bildung einer Verlustrücklage bis zu 10 % der Deckungsrückstellung vor, allerdings solle die Verlustrücklage durch Überschüsse, die anhand der versicherungstechnischen Bilanz festgestellt würden, gebildet werden. Daraus könne geschlossen werden, dass Beiträge an die Kasse nicht direkt zur Finanzierung der Verlustrücklage herangezogen würden. Erst ein Überschuss aus der Investition der Beiträge am Kapitalmarkt oder aus für die Kasse günstigem Risikoverlauf hinsichtlich der Versorgungsverpflichtungen ermögliche den sukzessiven Aufbau einer Verlustrücklage, wobei die Ergebnisse der versicherungstechnischen Bilanz das Entstehen eines Überschusses anzeigten. Sicher sei das Erwirtschaften eines Überschusses zurzeit nicht. Randnummer 34 Die Kammer schließt sich auch diesen überzeugenden und nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H zu Ziffer I. 2. des Beweisbeschlusses vom 21.08.2008 nach kritischer Prüfung in vollem Umfang an. Randnummer 35 Als Beleg zu dem von ihm errechneten Barwert hat der Sachverständige Prof. Dr. H im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 entsprechende Einzelaufstellungen für jeden bei dem Kläger Versicherten der Beklagten zu den Akten gereicht. Auch diese Aufstellung ist für das Gericht nachvollziehbar. Randnummer 36 Da die Beklagte im Laufe des Prozesses an den Kläger einen Betrag gezahlt hat, der deutlich über dem vom Sachverständigen Prof. Dr. H ermittelten Barwert liegt, hat die Beklagte keine Zinsen auf den von ihr errichteten Betrag an den Kläger zu zahlen. Randnummer 37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm für seinen Privatgutachter aufgewandten Kosten in Höhe von 1.570,80 €
Randnummer 38 Denn das Gutachten des Aktuars M war nicht geeignet, die Ausgleichszahlung für die ausgeschiedene Beklagte korrekt zu berechnen, wie die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei der von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsanspruch insoweit keine Rolle spielte, als dieser wertmäßig hinter den vom Kläger begehrten Zahlungsanspruch zurücktritt. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 41 Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.