← Deutschland

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 83/11 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebsstrom der Heizungsanlage - Anfo

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebsstrom der Heizungsanlage - Anforderungen an eine Schätzung des Stromverbrauchs - auch für elektrische Zusatzheizung im Badezimmer Leitsatz

  1. Wenn kein Gerät zur Erfassung des tatsächlichen Stromverbrauchs existiert, kann eine realitätsnahe Schätzung nur erfolgen, wenn verlässliche Werte zu den Betriebsstunden der Heizungsanlage, der Leistungsaufnahme der Heizung und dem jeweiligen Strompreis vorliegen. (Rn.48)
  2. Berücksichtigt der örtliche Gasversorger bei seiner Kalkulation der Abschlagszahlungen 1.800 Betriebsstunden/Jahr (Bundesdurchschnitt), kann dieser Wert auch für die Schätzung des Stromverbrauchs zu Grunde gelegt werden. Beim Stromverbrauch ist nicht die maximale Leistungsaufnahme der Heizung maßgeblich, sondern die durchschnittliche Stromaufnahme. Existieren Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch für andere Bewilligungszeiträume, können diese mangels konkreter Daten für den streitigen Bewilligungszeitraum herangezogen werden. (Rn.51)
  3. Ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung der Stromkosten für den Betrieb eines Zusatzheizstrahlers im Bad fehlt, wenn die Angaben über dessen Laufzeit nicht plausibel sind. (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. Dezember 2010, S 19 AS 88/06, Urteil Tenor Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom
  6. September 2004 und die Änderungsbescheide vom
  7. August und
  8. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom
  10. August 2009, der Bescheid vom
  11. August 2005 und die Änderungsbescheide vom
  12. Januar 2006 und vom
  13. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  14. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  15. Dezember 2010, der Bescheid vom
  16. Mai 2006 und der Änderungsbescheid vom
  17. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  18. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  19. Dezember 2010, sowie der Bescheid vom
  20. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom
  21. November 2006,
  22. Dezember 2006 und
  23. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  24. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  25. Dezember 2010, werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Zeit vom
  26. Januar bis
  27. Dezember 2005 i.H.v. 3,38 EUR/Monat, vom
  28. Januar bis
  29. Juni und im Dezember 2006 i.H.v. 3,59 EUR/Monat sowie vom
  30. Januar bis
  31. Februar 2007 i.H.v. 3,89 EUR/Monat zu bewilligen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom
  32. Januar bis
  33. Juni 2005 ( L 5 AS 83/11 ), vom
  34. Juli 2005 bis
  35. Februar 2006 (ehemals L 5 AS 84/11), vom
  36. März bis
  37. Juni 2006 (ehemals L 5 AS 85/11) und vom
  38. Dezember 2006 bis
  39. Februar 2007 (ehemals L 5 AS 86/11). Dabei begehrt der Kläger jeweils eine um 271 EUR höhere Regelleistung sowie weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Betriebsstrom der Heizungsanlage und für eine elektrische Zusatzheizung im Bad, ferner Weihnachtsbeihilfen sowie die Auszahlung der von den KdU abgezogenen Beträge für die Wassererwärmung. Randnummer 2 Der am ... 1964 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Für das Hausgeld waren im streitigen Zeitraum monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Wassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme (Roca 20/20 FP). Ab Mitte 2008 verfügte der Kläger über ein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs der Kombigastherme. Das Bad verfügt über eine elektrische Zusatzheizung. Hierfür gibt es kein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs. Randnummer 3 Nach Angaben des Klägers liegt die maximale Stromaufnahme der Kombigastherme bei 240 W. Ausweislich der vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum vom
  40. September bis
  41. Dezember 2008 lag die maximale Stromaufnahme bei 196 W und die durchschnittliche Stromaufnahme bei 128 W. Randnummer 4 Zur Jahreslaufzeit der Kombigastherme machte der Kläger unterschiedliche Angaben (285 Heiztage/Jahr x 24 h = 6.840 h/Jahr; 210 Heiztage/Jahr x 10 h = 2.100 h/Jahr). Nach seinem Schreiben vom
  42. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg hat der Stromverbrauch in der Zeit vom
  43. Februar 2009 bis zum
  44. Februar 2010 287,69 kwh betragen. Gemäß seinem Vorbringen im Klageverfahren solle der Stromverbrauch 350 bis 400 kwh/Jahr betragen. Der Kläger gibt für die elektrische Zusatzheizung im Bad einen geschätzten Stromverbrauch von 0,8 kwh an. Die Zusatzheizung werde nur in der Übergangszeit September/Oktober sowie April/Mai maximal drei Stunden täglich verwendet. Nach seinen Angaben duscht er einmal am Tag, putzt zweimal täglich die Zähne und nimmt alle zwei Wochen ein Vollbad. Randnummer 5 Der Strompreis betrug im Januar 2005 16,81 Cent/kwh, von Februar bis Dezember 2005 17,66 Cent/kwh, im Jahr 2006 18,69 Cent/kwh und im Jahr 2007 20,25 Cent/kwh. Randnummer 6 Der Kläger bezog Gas von der H. KG. Für die Zeit von Januar bis Oktober 2005 waren Abschläge von 69 EUR/Monat fällig. Im November 2005 fiel kein Abschlag an. Im Dezember 2005 waren eine Nachzahlung von 32,12 EUR gemäß der Jahresabrechnung vom
  45. November 2005 sowie der neue Abschlag von 76 EUR fällig. Von Januar bis Juni 2006 betrug der Abschlag ebenfalls 76 EUR/Monat. Im Dezember 2006 waren eine Nachzahlung von 105,68 EUR gemäß der Jahresabrechnung vom
  46. November 2006 sowie der neue Abschlag von 84 EUR aufzubringen. Randnummer 7 Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom
  47. Januar bis
  48. Juni 2005 Leistungen i.H.v. 506,03 EUR/Monat (Bescheid vom
  49. Dezember 2004, Änderungsbescheide vom
  50. August und
  51. Dezember 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  52. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom
  53. August 2009). Dabei legte er die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 63,03 EUR für die Heizkosten (69 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde. Randnummer 8 Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom
  54. Juli bis
  55. November 2005 Leistungen i.H.v. 506,03 EUR/Monat sowie vom
  56. Januar bis
  57. Februar 2006 Leistungen i.H.v. 513,03 EUR/Monat. Für Dezember 2005 bewilligte er 545,15 EUR (Bescheid vom
  58. August 2005, Änderungsbescheide vom
  59. Januar 2006 und
  60. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  61. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  62. Dezember 2010). Dabei legte er wiederum die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie ab Dezember 2005 70,03 EUR für die Heizkosten (76 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) und im Dezember 2005 zusätzlich 32,12 EUR zu Grunde. Randnummer 9 Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom
  63. März bis
  64. Juni 2006 Leistungen i.H.v. 513,03 EUR/Monat (Bescheid vom
  65. Mai 2006 und Änderungsbescheid vom
  66. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  67. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  68. Dezember 2010). Dabei legte er wiederum die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 70,03 EUR für die Heizkosten (76 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde. Randnummer 10 Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom
  69. Dezember 2006 bis
  70. Februar 2007 Leistungen i.H.v. 536,31 EUR/Monat (Bescheid vom
  71. Juli 2006 und Änderungsbescheide
  72. November 2006 und
  73. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  74. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  75. Dezember 2010). Dabei legte er die Regelleistung von 345 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 79,31 EUR für die Heizkosten (84 EUR - 6,22 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde. Ferner anerkannte er weitere Heizkosten i.H.v. 105,68 EUR für November
  76. Randnummer 11 Der Kläger hat dagegen jeweils fristgerecht Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Hinsichtlich des Zeitraums vom
  77. Januar bis
  78. Juni 2005 hat er am
  79. Dezember 2005 (S 25 AS 824/05) und abermals am
  80. Februar 2006 (S 19 AS 88/06) Klage erhoben. Das Sozialgericht hat diese beiden Klagen mit Beschluss vom
  81. Juli 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 12 Der Kläger hat zuletzt nur noch die Bewilligung einer höheren Regelleistung und der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage und der Zusatzheizung im Bad begehrt. In dem Verfahren L 5 AS 83/11 hat er sich zusätzlich gegen den Abzug für die Warmwasserkosten gewendet. Für den Betrieb der Heizungsanlage im Jahr 2005 hat er einen monatlichen Bedarf von 13,21 EUR bzw. 7,30 EUR oder 8,40 EUR geltend gemacht. Für das Jahr 2006 hat er einen Bedarf von 9,66 EUR/Monat und für das Jahr 2007 einen Bedarf von 10,00 EUR/Monat behauptet. Als Kosten des Heizstrahlers im Bad hat er 41,73 EUR/Heizperiode bzw. Jahr angesetzt. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteilen vom
  82. Dezember 2010 abgewiesen. Die Klage S 19 AS 88/06 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Bescheide des Beklagten in der Gestalt der Änderungsbescheide und der Widerspruchsbescheide sowie der Teilanerkenntnisse seien nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anspruch auf eine höhere Regelleistung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
  83. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a.). Zu Recht habe der Beklagte die Heizkosten um den Anteil für die Warmwasseraufbereitung gekürzt. Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen seien nicht gemäß § 22 SGB II zu übernehmen. Die tatsächlichen Aufwendungen seien nicht nachgewiesen, da im streitgegenständlichen Zeitpunkt kein eigener Zähler existiert hatte. Ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen, da die tatsächliche Laufzeit und Leistungsaufnahme der Heizungen nicht feststellbar seien. Eine Schätzung scheide aus, da die Grundlagen für die Schätzung (Mindestlaufzeit der Heizungsanlage pro Jahr und durchschnittliche elektrische Leistungsaufnahme) nicht in objektiv nachprüfbarer Weise dargetan oder ermittelbar seien. Mangels konkreter Anhaltspunkte wäre eine Schätzung hier willkürlich. Randnummer 14 Dagegen hat der Kläger jeweils fristgerecht Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Regelleistung müsse um 271 EUR/Monat erhöht werden, da die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum
  84. Januar 2007 vom Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt worden sei. In der Regelleistung sei kein Anteil für die Warmwasserbereitung bei einer dezentralen, sondern nur bei einer zentralen Heizungsanlage enthalten. Daher sei ein Abzug unzulässig. Der Betriebsstrom der Heizungsanlage und des Heizstrahlers im Bad sowie die einmaligen und laufenden Heizkostenanteile müssten in vollem Umfang übernommen werden. Hilfsweise sei der Betriebsstromanteil mittels Gutachten zu ermitteln. Alle zu Unrecht einbehaltenen Heizkostenanteile seien zurückzuzahlen. Ferner stehe ihm ein Weihnachtskostenzuschuss für Mai 2006 und Juni 2007 zu. Randnummer 15 Nachdem der Kläger aufgefordert worden ist, alle seit Anschaffung des Stromunterzählers ermittelten Verbrauchsdaten vorzulegen, hat er Unterlagen und Sachen vorgelegt (handschriftliche Aufzeichnungen für die Jahre 2009 bis 2011, den Stromunterzähler, Wetterdaten, Tabellen mit Jahresverbrauchszahlen von Gas und Strom). Die Stromkosten für den Badheizkörper seien zu berechnen durch Abzug des Betriebsstroms der Gaskombitherme und des Haushaltsstroms von den Gesamtstromkosten. Ferner hat er angeregt, Beweis zu erheben zur Existenz von amtlichen Daten zu "durchschnittlichen Heizdaten nach Regionen in der Bundesrepublik". Randnummer 16 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 17 die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom
  85. Dezember 2010 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom
  86. September 2004 und die Änderungsbescheide vom
  87. August und
  88. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  89. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom
  90. August 2009, den Bescheid vom
  91. August 2005 und die Änderungsbescheide vom
  92. Januar 2006 und vom
  93. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  94. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  95. Dezember 2010, den Bescheid vom
  96. Mai 2006 und den Änderungsbescheid vom
  97. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  98. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  99. Dezember 2010, und den Bescheid vom
  100. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom
  101. November 2006, vom
  102. Dezember 2006 und vom
  103. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  104. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom
  105. Dezember 2010 abzuändern, sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
  106. Januar 2005 bis
  107. Juni 2006 sowie
  108. Dezember 2006 bis
  109. Februar 2007 weitere Leistungen unter Berücksichtigung einer um 271 EUR/Monat höheren Regelleistung, der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlagen und eines Weihnachtskostenzuschusses für 2005 und 2006 zu bewilligen sowie die aus dem Regelsatz entnommenen Heizkostenanteile auszuzahlen und zu verzinsen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 20 Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Es seien die vollen Heizkosten abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Warmwasseranteils anerkannt worden. Hinsichtlich des Stromverbrauchs für die Gaskombitherme und den Badheizstrahler sei ein konkreter, bezifferbarer Bedarf nicht nachgewiesen worden. Eine Schätzung komme mangels objektiver Grundlage nicht in Betracht. Die Angaben des Klägers seien nicht geeignet, den Bedarf konkret zu beziffern. Eine nachträgliche Aufklärung könne nicht mehr folgen. Darüber hinaus dürfte das Bestreiten dieses Stromanteils aus der Regelleistung zumutbar sein. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung für die Zeit vor dem
  110. Dezember 2010 bestehe nach dem Urteil des BVerfG vom
  111. Februar 2010 nicht. Randnummer 21 Der Senat hat die Rechtsstreite mit Beschluss vom
  112. Oktober 2012 gemäß § 113 Absatz ein Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 22 Der Senat hat ferner Auskünfte des Statistischen Bundesamts vom
  113. Juli und
  114. August 2012 eingeholt. Danach würden keine Angaben zu durchschnittlichen Heizstunden/Jahr für Wohngebäude nach Regionen der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Zur Verfügung stünden Gradtagszahlen. Diese gäben den Unterschied zwischen der Raumtemperatur und der regionalen Außenlufttemperatur als ein Maß für den Heizenergieverbrauch wieder. Randnummer 23 Die H. Energie GmbH & Co.KG hat am
  115. Oktober 2012 auf Nachfrage angegeben, sie gehe bei den Abschlagsberechnungen von einer Betriebsstundenzahl der Heizungsanlagen der Kunden von 1.800 Stunden /Jahr aus. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und bei Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe I.
  116. Randnummer 25 Die Berufungen des Klägers sind form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Randnummer 26 Sie sind auch statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem
  117. April 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Randnummer 27 Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung war in den einzelnen Berufungssachen jeweils der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR überschritten. Denn der Kläger begehrt jeweils eine monatlich um 271 EUR höhere Regelleistung. Damit ist auch in dem Verfahren über den kürzesten streitigen Zeitraum von drei Monaten (L 5 AS 86/11) der Beschwerdewert erreicht.
  118. Randnummer 28 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Leistungshöhe nach dem SGB II insgesamt. Denn der Kläger begehrt sowohl eine höhere Regelleistung als auch weitere Leistungen für die KdU. Unzulässig ist der Klageantrag auf isolierte Bewilligung von Leistungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlagen bzw. auf Heizkosten ohne Warmwasserabzug gewesen. Denn im Rahmen der KdU sind die Heizkosten nicht abtrennbar (BSG, Urteil vom
  119. September 2009, B 4 AS 10/09 R

(10)). Es war daher nicht nur über die Heizkosten, sondern über die KdU insgesamt zu entscheiden. II. Randnummer 29 Die Berufungen sind zu einem geringen Teil begründet, soweit der Beklagte die zu schätzenden Kosten für den Betriebsstrom der Kombigastherme in den streitigen Zeiträumen nicht übernommen und den Kläger somit zu geringe Leistungen für die KdU bewilligt hat. Im Übrigen sind die Berufungen aber unbegründet und die angefochtenen Bescheide des Beklagten sowie die sozialgerichtlichen Urteile nicht zu beanstanden.
  1. Randnummer 30 Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Randnummer 31 Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Randnummer 32 Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die Randnummer 33 das
  2. Lebensjahr vollendet und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Randnummer 34 erwerbsfähig sind, Randnummer 35 hilfebedürftig sind und Randnummer 36 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Randnummer 37 Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 38 Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht Randnummer 39 durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Randnummer 40 aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen Randnummer 41 sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 42 Der Kläger ist im streitigen Zeitraum im passenden Alter sowie erwerbsfähig gewesen, und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
  4. Randnummer 43 Der Kläger hat Anspruch auf weitere Leistungen für die KdU. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. a. Randnummer 44 Der Beklagte hat in allen streitigen Bewilligungsabschnitten die als Hausgeld aufzubringenden 112 EUR/Monat ungekürzt bewilligt. Randnummer 45 Darüber hinaus hat er die jeweiligen Abschläge für die Gasversorgung sowie die Nachforderungsbeträge der H. KG nach den Jahresabrechnungen vollständig übernommen. Randnummer 46 Soweit in den einzelnen Monaten Abzüge für die Warmwasserbereitung i.H.v. 5,97 EUR/Monat bzw. 6,22 EUR/Monat erfolgt sind, ist dies nicht zu beanstanden. Bei einheitlicher Bereitstellung von Warmwasser und Heizenergie besteht ein Anspruch nach § 22 SGB II in voller Höhe, von dem aber zur Vermeidung von Doppellleistungen die im Regelsatz enthaltenen Anteile abzuziehen sind (BSG,
  5. April 2011, B 4 AS 16/10 R
(13)). Nur wenn der Energieverbrauch für die Wassererwärmung durch gesonderte und exakte Messung erfasst wird, können die dafür anfallenden Abschläge abgesetzt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. b. Randnummer 47 Der Beklagte hat zu Unrecht die für den Betrieb der Heizungsanlage entstehenden Kosten bei den KdU unberücksichtigt gelassen. Randnummer 48 Der Senat folgt nicht der Auffassung des Beklagten, wonach diese Kosten nicht zu den Heizkosten, sondern zu den allgemeinen Stromkosten zählen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R
(27); Beschluss vom
  1. Mai 2010, B 4 AS 7/10 B; Urteil vom
  2. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R (5,16)) gehören die Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage zu den Unterkunftskosten. Soweit eine genaue Ermittlung mangels separaten Zwischenzählers nicht möglich ist, können diese Kosten auch geschätzt werden. Dafür ist aber ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des auf die Heizung entfallenden Energieanteils erforderlich (BSG, Urteil vom
  3. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R
(16)unter Hinweis auf § 287 Abs. 2 ZPO). a.a. Randnummer 49 Für die Gaskombitherme hat der Kläger keine tatsächlichen Stromverbrauchskosten nachgewiesen. Im streitigen Zeitraum war ein Stromunterzähler nicht installiert. Sein Vorbringen im Klageverfahren, der Stromverbrauch betrage 350 bis 400 kwh/Jahr, ist nicht plausibel. Dieser Wert widerspricht den Angaben des Klägers im Schreiben vom
  1. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg, nachdem der Stromverbrauch vom
  2. Februar 2009 und zum
  3. Februar 2010 287,69 kwh betragen habe. Randnummer 50 Für eine Schätzung des jährlichen Stromverbrauchs sowie Gaskombitherme sind die Faktoren Betriebsstunden und Leistungsaufnahme sowie der jeweilige Strompreis maßgeblich (vgl. etwa www.harzIVforum.de). Randnummer 51 Die unterschiedlichen Angaben des Klägers zu den Jahresbetriebsstunden der Gaskombitherme sind nicht glaubhaft (5.700 h/Jahr, 6.840 h/Jahr, 2.100 h/Jahr) und können daher der Schätzung nicht zu Grunde gelegt werden. Der Senat geht daher von der vom Gasversorger seinen Abschlagszahlungen zugrunde gelegten Betriebsstundenzahl einer Heizungsanlage von 1800 h/Jahr aus. Da die H. KG als regionaler Anbieter vorwiegend Haushalte im Harz versorgt, bestehen auch hinsichtlich der vom Kläger in seinem Heimatort geschilderten unterdurchschnittlichen Jahrestemperaturen keine Bedenken, die vom örtlichen Versorger mitgeteilten Werte zugrunde zu legen. Randnummer 52 Hinsichtlich der Leistungsaufnahme der Gaskombitherme geht der Senat nicht von 240 W aus (so noch im Beschluss vom
  4. März 2011, L 5 AS 427/10 B ER). Ausweislich der vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum vom
  5. September bis
  6. Dezember 2008 - die dem Senat seinerzeit nicht bekannt waren - lag in dieser Zeit die maximale Stromaufnahme bei 196 W und die durchschnittliche Stromaufnahme bei 128 W. Der Senat legt die durchschnittliche Stromaufnahme von 128 W zu Grunde, da diese am ehesten die tatsächliche Leistungsaufnahme in einem Jahreszyklus wiedergibt. Randnummer 53 Bei einem Strompreis von 16,81 Cent/kwh im Januar 2005 und 17,66 Cent/kwh von Februar bis Dezember 2005 (durchschnittlich: 17,59 Cent/kwh) errechnet sich ein Jahresbetrag von 40,53 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 17,59 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,38 EUR im Jahr
  7. Randnummer 54 Bei einem Strompreis von 18,69 Cent/kwh im Januar 2006 ergibt sich ein Jahresbetrag von 43,06 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 18,69 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,59 EUR im Jahr
  8. Randnummer 55 Bei einem Strompreis von 20,25 Cent/kwh im Januar 2007 ergibt sich ein Jahresbetrag von 46,66 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 20,25 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,89 EUR im Jahr
  9. b.b. Randnummer 56 Hinsichtlich der Stromkosten des Zusatzheizkörpers im Bad kommt grundsätzlich eine Anerkennung im Rahmen der KdU in Betracht (BSG, Urteil vom
  10. April 2008, B 14/7b AS 3/07 R). Randnummer 57 Jedoch hat der Kläger keine tatsächlichen Stromverbrauchskosten nachgewiesen. Ungeeignet ist die von ihm vorgeschlagene Berechnungsmethode, von den Gesamtstromkosten die Haushaltsenergie sowie den Betriebsstrom der Heizungsanlage abzuziehen. Beide Werte sind nicht bekannt. Randnummer 58 Auch eine Schätzung scheidet mangels eines Bezugspunkts für eine realitätsnahe Schätzung aus. Es fehlen schon nachvollziehbare Werte für die jährlichen Betriebsstunden. Randnummer 59 Nach Angaben des Klägers wird die Zusatzheizung nur in der Übergangszeit September/Oktober sowie April/Mai und maximal drei Stunden täglich verwendet. Dies stimmt schon nicht mit seiner Schilderung der Badnutzung überein. Denn nach seinen eigenen Angaben duscht er einmal am Tag, putzt zweimal täglich die Zähne und nimmt alle zwei Wochen ein Vollbad. Diese Verrichtungen erfordern nach Auffassung des Senats keine tägliche Laufzeit des Zusatzheizkörpers von drei Stunden. Darüber hinaus räumt der Kläger selbst ein, dass es sich um einen Höchstwert handelt. Daraus folgt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer regelmäßig durchaus geringer ist. Außerdem lässt sich die von ihm angegebene "Übergangszeit" - anders als ein Jahreszeitraum für den Betrieb der Heizungsanlage - zeitlich nicht eingrenzen. Somit fehlt es an Anknüpfungsfaktoren, auf die sich eine Schätzung stützen ließe.
  11. Randnummer 60 Eine höhere als die vom Beklagten entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesene Regelleistung scheidet aus. Nach dem Beschluss des BVerfG vom
  12. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) sind zwar die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II verfassungswidrig, jedoch weiter anwendbar. Eine Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der rückwirkenden Bewilligung höherer Leistungen vor Verkündung des Urteils hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom
  13. März 2010,1 BvR 395/09). Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
  14. Randnummer 61 Für die begehrten Weihnachtsbeihilfen fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung. III. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar beträgt der Anteil des Obsiegens des Klägers weniger als 10% der insgesamt geforderten höheren Leistungen. Der Senat hat aber berücksichtigt, dass der Beklagte hinsichtlich der Stromkosten für die Heizungsanlage die Rechtsprechung des BSG nicht umgesetzt hat. Randnummer 63 Die Revision war nicht zuzulassen; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.