Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung für eine Feststellungsklage in Arzthaftungssachen Leitsatz Das für eine Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn der Anspruchsgegner seine Einstandspflicht bestreitet oder einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll und der Eintritt künftiger Schäden nicht ausgeschlossen ist. Soweit hierbei ein klagender Patient den möglichen Eintritt späterer Schadensfolgen behauptet, genügt es für die Darlegung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Eintritts, dass er die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fern liegende Möglichkeit dafür aufzeigt. Auch für die Begründetheit bedarf es keiner zusätzlichen darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, zumindest wenn Spätschäden in Rede stehen und ein (Grund-)Schaden bereits entstanden ist oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe das Gericht bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung hinsichtlich des Grundschadens bejaht hat. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 20. August 2012, 6 O 148/12 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 20. August 2012 insoweit teilweise abgeändert, als dem Antragsteller auch für den Antrag zu 3) aus dem Klageentwurf vom 24.11.2011 zu den gleichen Bedingungen ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Nach einem Badeunfall wurde der Antragsteller bei der Antragsgegnerin am 24. Juli 2008 operiert und am 30. Juli 2008 zur Streitverkündeten verlegt. Auf Grund einer Verletzung der Speiseröhre, deren Ursache streitig ist, mussten diverse weitere Operationen durchgeführt werden. Am 28. Juli 2010 konnte der Antragsteller aus dem Krankenhaus entlassen werden. Er wird noch immer über eine Darmsonde ernährt; die orale Aufnahme von Nahrung und Getränken ist ihm nicht mehr möglich. Er muss ständig medizinisch überwacht werden und hat ein Tracheostoma. Dieser Zustand ist irreversibel. Randnummer 2 Mit dem Antrag (Ziffer 1) vom 24.11.2011 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Schmerzensgeld von mindestens 200.000,00 € zzgl. einer Rente von monatlich 500,00 € (Klageantrag Ziff. 2), Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden (Klageantrag Ziff. 3) und Freistellung von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,40 € (Klageantrag Ziff. 4). Der Antragsteller behauptet, die Verletzung der Speiseröhre sei auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Außerdem wirft er dem Antragsgegner vor, die Verletzung sei nicht zeitnah nach der Operation behandelt worden. Randnummer 3 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2012 Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 2) und 4) bewilligt, die Bewilligung für den Klageantrag zu 3) aber abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Klage biete insofern keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller weder ein Feststellungsinteresse habe noch einen entsprechenden materiellen Feststellungsanspruch ausreichend dargelegt habe. Randnummer 4 Gegen diesen ihm am 29. August 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom selben Tag, bei Gericht eingegangen am 31. August 2012, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er erhalte Grundpflege durch die Pflegeversicherung und Leistungen für Behandlungspflege durch die Krankenversicherung, die indes nicht zeitgleich erbracht werden könnten. Da ein Teil der Behandlungspflege mit den Leistungen durch die Grundsicherung finanziert werde, komme es regelmäßig zu Finanzierungslücken, die vom Umfang der Grundpflege und der Unterstützung von Familienangehörigen abhängig und überdies Änderungen unterworfen seien, die noch nicht beziffert werden könnten. Ebenso erhöhten sich die Kosten für etwaige zukünftige Urlaube. Letztlich könnten Fahrtkosten, Kosten für beschädigte Kleidung, nicht von der Krankenkasse übernommene Medikamente, für Hilfsmittel oder Pflegemittel entstehen, die gleichsam jetzt nicht absehbar seien. Randnummer 5 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2012 nicht abgeholfen. II. Randnummer 6 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) worden. Randnummer 7 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Hinblick auf das Feststellungsbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO). Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.