Haftung des Tiefbauunternehmers bei Beschädigung von Telekommunikationskabeln: Sorgfaltspflichten vor Erdarbeiten an öffentlichen Straßen; notwendige Begründung des Einwandes rechtmäßigen Alternativverhaltens Leitsatz 1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt - insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen - mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind. (Rn.22) 2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die - mehr oder weniger zuverlässigen - Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunikationsleitungen) zu verschaffen. (Rn.22) 3. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der ohne vorherige Suchschachtung vorgenommenen Bohrung nach einer zeichnerischen Darstellung des Leitungsverlaufs ist unbegründet, wenn diese Darstellung keinen genauen Rückschluss auf die Lage der einzelnen Kabelschutzrohre zulässt oder wenn aus den Plänen ersichtlich ist, dass sich in unmittelbarer Nähe der Bohrstelle ein Kabelschacht befindet, von dem mehrere Kabelschutzrohre in geringem Abstand voneinander ausgehen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 9. Februar 2012, 4 O 1129/11 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle geändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.484,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2011 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, die auch die Kosten der Streithilfe zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für die Beschädigung eines Telekommunikationskabels der Klägerin. Randnummer 2 Die Beklagte erhielt am 02.04.2009 von der jetzigen Streithelferin der Klägerin, der S. GmbH, den Auftrag, eine Horizontalbohrung im Spülbohrverfahren an der Kreuzung E. -Straße/Ecke H. Straße in H. durchzuführen. Zu diesem Zweck hatte die Streithelferin zwei Gruben, als Start- und Zielgrube, ausgehoben und außerdem ein Telefonbündel freigelegt, das die beabsichtigte Bohrstrecke, dicht unterhalb der Oberfläche, in einem rechten Winkel kreuzte. Der erforderliche Schachtschein wurde ebenfalls von der Streithelferin zur Verfügung gestellt. Ob darüber hinaus ein Polier der Streithelferin gegenüber der Beklagten vor Ort geäußert hat, dass er hinsichtlich aller Medien- und Versorgungsleitungen voll orientiert sei, alles Genauestens geprüft sei und er die Unterquerung in einer Tiefe von zwei Metern freigebe, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 3 Am 15.04.2009 begann die Beklagte mit den Arbeiten, wobei die Bohrung, ausgehend von der Kopfgrube, zunächst in einem 45°-Winkel nach unten und erst in einer Tiefe von 2 m horizontal vorgenommen werden sollte. Die Beklagte hatte zuvor keine eigenen Erkundigungen bei der Klägerin über die Lage der Telekommunikationsleitungen in dem Kreuzungsbereich eingeholt. Während der Bohrarbeiten stieß die Beklagte auf einen Kabelkanal der Klägerin, der infolge dessen beschädigt wurde. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Beschädigung in einer Tiefe von 1,24 m, nach Darstellung der Beklagten in einer Tiefe von 1,80 m. Randnummer 4 Zur Behebung des Kabelschadens sind auf Seiten der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 47.484,42 EUR angefallen. Die Klägerin hat sich insofern das Ergebnis einer Überprüfung durch den Sachverständigen der Haftpflichtversicherung der Beklagten, E. K., das in dessen Schreiben vom 09.02.2010 (Anlage K 5) und vom 02.07.2010 (Anlage K 6) festgehalten ist, zu eigen gemacht. Randnummer 5 Mit der von ihr erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr auf Ersatz des durch die Beschädigung des Telekommunikationskabels entstandenen Schadens in Höhe der - unstreitigen - 47.484,42 EUR in Anspruch. Die Beklagte sei für diesen Schaden verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, sich selbst nach dem möglichen Vorhandensein und dem genauen Verlauf von Versorgungsleitungen zu erkundigen. Jeder Unternehmer, der mit Erdarbeiten im Innenstadtbereich befasst sei, müsse mit derartigen unterirdischen Versorgungsleitungen rechnen. Er sei daher verpflichtet, sich beim Betreiber der Leitungen zu erkundigen und sich anhand der Planunterlagen einweisen zu lassen. Dazu gehöre insbesondere die Einholung sog. Kabelauskünfte, also die Beschaffung der Kabelpläne und der Kabelschutzanweisung der Klägerin. Die Beklagte habe diese Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen und auch nicht, wie in der Kabelschutzanweisung vorgesehen, zunächst eine Hand- bzw. Suchschachtung vorgenommen. Nur durch Suchschlitze sei aber die genaue Lage der Kabel zu ermitteln gewesen, weil mit erheblichen Abweichungen des tatsächlichen Leitungsverlaufs zu rechnen gewesen sei. Randnummer 6 Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.484,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2009 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Schaden nicht durch ein eigenes sorgfaltswidriges Verhalten von ihr verursacht worden sei. Vielmehr habe sie sich auf die Erklärungen des Poliers ihrer Auftraggeberin, der die Unterquerung in einer Tiefe von 2 m freigegeben habe, verlassen dürfen. In einer solchen Tiefe habe auch nach der Kabelschutzanweisung der Klägerin nicht mehr mit dem Vorhandensein eines Telefonkabels gerechnet werden müssen, da sich die Kabel gewöhnlich in einer Tiefe von 60 cm bis 1 m, in Einzelfällen sogar noch näher an der Oberfläche befänden und zusätzlich Toleranzen von bis zu 50 cm zu beachten seien. Randnummer 11 Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar habe die Beklagte es - so das erstinstanzliche Gericht - pflichtwidrig versäumt, die Leitungspläne der Kläger einzuholen oder einholen zu lassen. Doch auch wenn der Beklagten die Pläne zur Verfügung gestanden hätten, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Bohrung an der fraglichen Stelle habe gefahrlos ausgebracht werden können. Die Leitung, in deren Nähe die Arbeiten hätten durchgeführt werden sollen, seien bereits von der Streithelferin freigelegt worden. Ein weiterer Kabelverlauf sei am Bohrort nicht eingezeichnet gewesen, zudem hätten die Leitungsbündel einen Abstand von 1,50 m voneinander gehabt, so dass selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 50 cm zu dem jeweiligen Kabel noch genügend Raum für die Durchörterung vorhanden gewesen sei. Das sei im Übrigen auch deshalb anzunehmen, weil - ausgehend von der 1 m tiefen Kopfgrube - die Bohrung zunächst in einem 45°-Winkel nach unten und erst in einer Tiefe von 2 m waagerecht habe ausgeführt werden sollen. Unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens könne die Schadensersatzklage der Klägerin daher keinen Erfolg haben. Randnummer 12 Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Ihr, der Klägerin, sei - so meint sie - von vornherein die Möglichkeit genommen worden, schadensverhindernd tätig zu werden, da sich die Beklagte nicht wegen der Kabelverläufe mit ihr in Verbindung gesetzt habe. Beispielsweise könne sie mittels eines „Piepers“ in der Erde liegende Kabel orten. Die Beklagte habe ohne die Kabelpläne der Klägerin auch keine Kenntnis davon gehabt, dass neben der freigelegten Kabeltrasse noch zwei weitere Trassen in unmittelbarer Nähe existierten. Gegebenenfalls habe man, um die Bohrung gefahrlos ausführen zu können, zunächst auch diese beiden Trassen noch ausschachten müssen. Unabhängig hiervon beruhten die Schlussfolgerungen des Landgerichts offenkundig auf einer Ausmessung der zeichnerischen Darstellung mit einem Lineal. Das sei jedoch schon deshalb fehlerhaft, weil die Strichlinien in den Plänen die jeweilige Trassenführung nur ungefähr wiedergäben. Eine ausreichend sicheren Anhalt für die Lage böten allein die in den Plänen enthaltenen Einmessungen. Randnummer 13 Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, Randnummer 14 unter Abänderung des am 09.02.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.484,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2009 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte verteidigt die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts und wiederholt im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig und, bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs, auch begründet. Randnummer 20 Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung der Telekommunikationsleitung am 15.04.2009 gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 47.484,42 EUR zu. Insofern nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24.10.2012 Bezug, dem die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist. Randnummer 21 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Beklagte habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, vor Beginn der Horizontalspülbohrung die entsprechenden Leitungspläne bei der Klägerin einzuholen bzw. die Pläne im Internet einzusehen. Randnummer 22
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