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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 251/11 Urteil Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 43 SGB 6

Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Orientierungssatz 1. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. (Rn.56) 2. Es ist zu prüfen, ob sie

§ 43Nr 23).

(Rn.56) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,

  1. Juni 2011, S 12 R 78/11 und S 12 R 178/11, Urteil Tenor Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  2. Juni 2011 in den Verfahren S 12 R 78/11 und S 12 R 178/11 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Randnummer 2 Der am ... 1953 geborene Kläger erlernte vom
  3. September 1970 bis zum
  4. Juli 1973 den Beruf des Schlossers für Anlagen und Geräte. Anschließend war er im erlernten Beruf bis Dezember 1976 tätig. Er arbeitete von Januar 1977 bis Dezember 1979 als Kraftfahrer, von Januar 1980 bis Dezember 1980 als Schlosser und von Januar 1981 bis Dezember 1990 als Diesellokführer/Rangierleiter. Im Anschluss war der Kläger arbeitsuchend. Er war von März 1995 bis September 1997 sowie von Januar 1998 bis August 1998 zunächst als Verkäufer und dann als Verkaufsleiter für Gabelstapler und Baumaschinen tätig. Seit
  5. September 1998 ist er arbeitsuchend, nur unterbrochen durch eine Fortbildung "Euro-Marketing" vom
  6. September 1999 bis
  7. September
  8. Randnummer 3 Der Kläger bezog vom
  9. Juni 2005 bis
  10. August 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Im Rahmen der Prüfung bezüglich der Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung zog die Beklagte den Rehaentlassungsbericht des Saale Reha-Klinikums B. vom
  11. Juni 2007 bei. Dort befand sich der Kläger vom
  12. Juni 2007 bis
  13. Juni 2007 zur Rehabilitation. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom (HWS, LWS), AC-Arthrose (Schultereckgelenksarthrose) rechts, Rhizarthrose (Arthrose des Daumensattelgelenks) beidseits, Diabetes mellitus Typ II und Zustand nach autoimmunhämolytischer Anämie. Aus orthopädischer Sicht sei dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden seien ständige Überkopfarbeiten und Wirbelsäulenzwangshaltungen. Zudem könne er als Verkaufsleiter von Baumaschinen sechs Stunden und mehr arbeiten. Die Beklagte holte noch eine abschließende Stellungnahme der Fachärztin für Anästhesiologie E. von ihrem Sozialmedizinischen Dienst (SMD) vom
  14. August 2007 ein und lehnte sodann mit Bescheid vom
  15. August 2007 die Weitergewährung der Rente über den
  16. August 2007 hinaus ab. Hiergegen legte der Kläger am
  17. August 2007 Widerspruch ein. Er leide an mehreren chronischen Krankheiten. Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei auch nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nicht eingetreten. Deshalb sehe er sich derzeit nicht in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden zu verrichten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte Befundunterlagen von Dr. B., Fachärztin für Allgemeinmedizin, an. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des SMD vom
  18. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  19. Juli 2008 zurück. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde sei ärztlicherseits wieder ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen festgestellt worden. Es bestehe für den Kläger wieder die Möglichkeit, in dem bisherigen Beruf als Verkaufsleiter Baumaschinen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Aufgrund der Fähigkeit zur Ausübung der Hauptberufstätigkeit als Verkaufsleiter Baumaschinen bestehe kein Anspruch auf die begehrte Rentenleistung. Eine rentenrechtlich bedeutsame Minderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Randnummer 4 Dagegen hat der Kläger am
  20. August 2008 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Die Rehabilitation habe auf seinen Gesundheitszustand eine weitere Verschlechterung bewirkt. Viele Arztbesuche und ein erneuter Krankenhausaufenthalt im Dezember 2007 seien die Folge gewesen. Die Dosierung der Schmerzmittel wegen seiner Arthrosebeschwerden habe erhöht werden müssen. Selbst die am
  21. Februar 2007 von der Beklagten beim SMD in Auftrag gegebene Nachprüfung seines Rentenanspruchs habe ergeben, dass eine wesentliche Änderung bisher nicht eingetreten sei. Aktuelle Befunde von seinem Hausarzt oder Krankenhausentlassungsberichte seien erst gar nicht angefordert worden. Das Sozialgericht Halle hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. F. hat in seinem Befundbericht vom
  22. März 2009 mitgeteilt, dass der Kläger nur einmal am
  23. Februar 2009 zur Behandlung gewesen sei. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen drei bzw. sechs Stunden verrichten. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. hat unter dem
  24. März 2009 angegeben, dass aus ihrer Sicht die Beschwerden gleich bleibend seien. Aus Sicht des Klägers sei eine Verschlechterung eingetreten. Das Sozialgericht Halle hat zudem das Sozialmedizinische Gutachten der Dipl.-Med. S. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) S. vom
  25. März 2009 beigezogen. Dipl.-Med. S. hat unter Benennung der Diagnosen Zervikobrachial-Syndrom, Lumboischialgie, Rhizarthrose und Schwindel ausgeführt, dass der Kläger unbedingt die Schmerzmedikamente einnehmen solle und nicht nach eigenem Gutdünken, um die chronischen Schmerzen besser zu führen. Er solle einer konkreten Schmerztherapie unterzogen werden. Bezüglich der Gesamtproblematik werde eingeschätzt, dass er keiner erwerbsbringenden Tätigkeit mehr nachgehen könne. Es werde daher eingeschätzt, dass er auf Dauer arbeitsunfähig sei. Das Sozialgericht Halle hat weiterhin den Krankenhausbericht des Fachkrankenhauses V.-G. vom
  26. Juni 2010 beigezogen und einen weiteren Befundbericht vom Facharzt für Orthopädie Dr. F. vom
  27. August 2010 eingeholt. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  28. Januar 2011 hat das Sozialgericht Halle den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dessau-Roßlau (im Folgenden: SG, dortiges Aktenzeichen S 12 R 78/11) verwiesen. Randnummer 6 Am
  29. Mai 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger wurde am
  30. November 2009 durch den SMD begutachtet. Die Fachärztin für Anästhesiologie E. stellte im Gutachten vom
  31. November 2009 fest, dass sich die bekannte Autoimmunhämolyse in stabilem Zustand und ohne bestehenden Therapiebedarf zeige. Aus der seelischen Belastung ergebe sich kein weiterer erheblicher Einfluss auf die Leistungsbeurteilung im Rentenverfahren. Außerdem erstattete der Orthopäde Dr. A. ein Gutachten vom
  32. Dezember
  33. Der Gutachter diagnostizierte: Randnummer 7 Rhizarthrose mit schmerzhafter Funktion beidseits, rechts mehr als links, Randnummer 8 blandes Impingementsyndrom im Bereich beider Schultergelenke ohne Funktionseinbuße von Wertigkeit, Randnummer 9 lokales Cervicalsyndrom und pseudoradikuläres Cervicobrachialsyndrom bei massiven muskulären Dysbalancen cervicodorsal und geringfügiger Osteochondrose im Segment C6/7, Randnummer 10 chronisches Lumbalsyndrom bei Stammadipositas, massiver Bauchmuskelinsuffizienz sowie Spondylolyse in der Interartikularportion von L5 mit Wirbelgleiten L5/S1 ohne sekundäre Bandscheibenschäden, Randnummer 11 Retropatellararthrose beidseits ohne Funktionseinbuße im Bereich der Kniegelenke. Randnummer 12 Der Kläger könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsleiter sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig eingesetzt werden. Dabei sei zu beachten, dass er nicht ständig über Kopf arbeiten müsse, nicht die Schulter in und über der Horizontalen über einen längeren Zeitraum belasten dürfe und auch nicht schwer Heben und Tragen solle. Körperliche Arbeiten in ständiger Zwangshaltung seien aufgrund der Spondylolyse L5 nicht angeraten. Der berufliche Einsatz solle im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen. Nach Einholung einer abschließenden sozialmedizinischen Stellungnahme vom
  34. Januar 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  35. Januar 2010 den Antrag auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen seien folgende Befunde erhoben worden:
  36. Fortbestehende Schulter-Nacken-Schmerzen mit wiederkehrendem Schwindel bei Bandscheibenschädigung und relativer Verengung des Spinalkanals ohne neurologische und mit mäßigen Funktionseinbußen,
  37. Kreuzschmerzen bei Verschleiß ohne neurologische und mit mittelgradigen Funktionseinbußen,
  38. Verschleiß verschiedener Gelenke sowie beider Daumensattelgelenke,
  39. Zuckerkrankheit mit nicht optimaler Stoffwechselführung,
  40. medikamentös gut geführtes Bluthochdruckleiden,
  41. Blutkrankheit mit stabilem Verlauf und derzeit lediglich bestehendem Kontrollbedarf,
  42. reaktive seelische Belastung,
  43. Übergewicht. Der Kläger werde noch für fähig erachtet, eine Erwerbstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Hiergegen legte der Kläger am
  44. Februar 2010 Widerspruch ein. Neu hinzugekommene und sich verschlechternde bekannte Krankheiten seien unzureichend gewürdigt worden. Seine äußerst schmerzhaften Arthrosebeschwerden würden ihm Nacht für Nacht den Schlaf rauben. Auch die extreme Verengung des Spinalkanals im Halswirbelsäulenbereich beeinflusse sein tägliches Leben sehr stark. Durch die daraus resultierenden immer öfter wiederkehrenden Schwindelanfälle sehe er sich nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Da sich sein Gesundheitszustand in den letzten acht Jahren stetig verschlechtert habe, leide er zunehmend an starken Depressionen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  45. November 2010 zurück. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde werde ärztlicherseits noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen täglich festgestellt. Dabei sollten ständige Überkopfarbeiten, schweres Heben und Tragen von Lasten, ständige Einnahme von Wirbelsäulenzwangshaltungen wie Bücken, Rumpfvorbeuge, Hocken oder Knien sowie eine ständig einseitige Arbeitshaltung ohne Möglichkeit zum Ausgleich vermieden werden. Randnummer 13 Hiergegen hat der Kläger am
  46. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Mit Beschluss vom
  47. Januar 2011 hat das Sozialgericht Halle den Rechtsstreit ebenfalls an das örtlich zuständige Sozialgericht Dessau-Roßlau (dortiges Aktenzeichen S 12 R 178/11) verwiesen. Randnummer 14 Das SG hat die im Verwaltungsverfahren zum Antrag vom
  48. Mai 2009 eingeholten Gutachten und Befunde in das Verfahren S 12 R 78/11 eingeführt. Randnummer 15 Mit Urteilen vom
  49. Juni 2011 hat das SG die Klagen in den Verfahren S 12 R 78/11 und S 12 R 178/11 abgewiesen. Der Kläger sei noch fähig, körperlich leichte, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten ohne besondere Belastung des Stütz- und Bewegungsapparats, insbesondere nicht ständig über Kopf, ohne Belastung der Schultern in und über der Horizontalen über längere Zeiträume, ohne besondere Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände, ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, wie Bücken, Rumpfvorbeuge, Hocken oder Knien in Tagesschicht täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Es bestehe zudem kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Randnummer 16 Gegen die am
  50. Juli 2011 zugestellten Urteile hat der Kläger am
  51. August 2011 Berufungen beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Kläger weist darauf hin, dass man seine Leiden als Einheit und in ihrer Gesamtheit sehen müsse. Dies sei nur in dem Gutachten des MDK ausreichend gewürdigt worden. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  52. Juni 2011 in den Verfahren S 12 R 78/11 und S 12 R 178/11 und den Bescheid der Beklagten vom
  53. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  55. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  56. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den
  57. August 2007 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  58. Juni 2011 in den Verfahren S 12 R 78/11 und S 12 R 178/11 zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Begründungen der Urteile. Randnummer 22 Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung im Verfahren L 10 R 252/11 einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. vom
  59. Februar 2012 eingeholt. Die Allgemeinmedizinerin hat angegeben, dass sich die Arthrose verschlechtert habe. Der Schwindel trete häufiger auf, einmal täglich. Dem Befundbericht waren Berichte des Fachkrankenhauses V.-G. vom
  60. Juni 2010 und von Dr. F., Facharzt für Orthopädie, vom
  61. November 2010 beigefügt. Dr. F. hat eine Schultersteife links diagnostiziert. Der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. W. hat im Befundbericht vom
  62. März 2012 mitgeteilt, dass am
  63. Dezember 2011 eine deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bestanden habe. Am
  64. Dezember 2011 habe er eine Befundbesserung der rechten Schulter feststellen können. Randnummer 23 Mit Beschluss vom
  65. März 2012 hat das Gericht die Verfahren L 10 R 251/11 und L 10 R 252/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 24 Das Gericht hat weiterhin einen Befundbericht vom Dipl.-Psych. R. vom
  66. März 2012 eingeholt. Er habe keine wesentliche Verschlechterung festgestellt. Auf Veranlassung des Gerichts hat die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom
  67. Mai 2012 erstattet. Die Gutachterin hat aufgrund Untersuchung am
  68. Mai 2012 folgende Erkrankungen festgestellt: Randnummer 25 undifferenzierte Somatisierungsstörung (Schwindel), Randnummer 26 Rhizarthrose und blandes Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Randnummer 27 pseudoradikuläres Zervikalsyndrom ohne neurologische Defizite, Randnummer 28 chronisches Lumbalsyndrom mit Stammadipositas und muskuläre Dysbalancen mit Wirbelgleiten und L5/S1-Syndrom (Sensibel), Randnummer 29 Diabetes mellitus Typ 2 seit 1998 zeitweilig insulinpflichtig seit Kortisontherapie 2003, Randnummer 30 Zustand nach autoimmunhämolytischer Anämie. Randnummer 31 Der Kläger könne leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Die beklagten Gelenkbeschwerden würden zu keinen objektiven neurologischen Befunden führen und seien ärztlicherseits auch seitens der anderen Fachgebiete wie Orthopädie und Innere Medizin objektiv nicht zu erklären. Er könne die Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Haltungswechsel ausüben. Auf Grund des Körpergewichts sei eine sitzende Tätigkeit naheliegend, Zwangshaltungen mit häufigem Bücken, Knien, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien nicht möglich. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei für leichte Tätigkeiten erhalten. Tätigkeiten an laufenden Maschinen, auf Gerüsten und Leitern kämen infolge seiner eingeschränkten Mobilität durch die Adipositas nicht infrage. Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord oder Fließbandarbeit würden ihn unter Affektdruck bringen und wären ungünstig, ebenso eine Wechselschicht- oder Nachtschichtarbeit. Der Kläger könne noch sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen arbeiten. Randnummer 32 Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, dass im Gutachten die besonders schweren Gelenkerkrankungen nicht beschrieben worden seien. Zudem häuften sich die Schwindelanfälle seit
  69. Sie würden seinen Tagesablauf erheblich beeinflussen, weil sie immer häufiger aufträten. Durch die Angst- und Panikstörung habe er immer mehr zu leiden. Zunehmend hätten sich auch Depressionen eingestellt. Randnummer 33 Die Gutachterin Dr. P. teilte daraufhin mit Schreiben vom
  70. August 2012 ergänzend mit, dass sie die Vorbefunde erwähnt habe und sie keine Hinweise über die Herkunft des Schwindels noch für eine andere neurologische Erkrankung gefunden habe. Klinisch habe der Kläger auch keinen Panikanfall dargestellt. Randnummer 34 Der Kläger stellte am
  71. Juni 2011 erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom
  72. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  73. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger hat am
  74. Juni 2012 beim SG Klage erhoben (Az. S 12 R 296/12). Randnummer 35 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom
  75. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  76. Juli 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  77. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  78. November 2010 rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. I. Randnummer 37 Aufgrund der erfolgten Verbindung sind sowohl der Bescheid vom
  79. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  80. Juli 2008 als auch der Bescheid vom
  81. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  82. November 2010 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Bescheid vom
  83. Januar 2010 wurde jedoch nicht bereits nach § 96 Abs. 1 SGG (in der am
  84. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
  85. März 2008 – BGBl I 2008, 444) Gegenstand des Rechtsstreits S 12 R 78/11 (L 10 R 251/11). Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er – zumindest teilweise – denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom
  86. Juli 2005 – SozR 4-1500 § 96 Nr. 3 Rdnr. 7 m.w.N., noch zur früheren, weitergehenden Fassung; fortgeführt von BSG, Urteil vom
  87. Oktober 2010 – B 13 R 82/09 – veröffentlicht in juris). Der Bescheid vom
  88. Januar 2010, der über den Neuantrag des Klägers vom
  89. Mai 2009 entschieden hat, hat weder den Bescheid vom
  90. August 2007 abgeändert noch diesen ersetzt. Eine Änderung liegt vor, wenn der ursprüngliche Bescheid teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; eine Ersetzung, wenn der neue Bescheid ganz an die Stelle des alten tritt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  91. Aufl. 2012, § 96 Rdnr. 4). Streitgegenstand des Bescheides vom
  92. August 2007 war die Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung ab dem
  93. September
  94. Mit Bescheid vom
  95. Januar 2010 hat die Beklagte dagegen die Gewährung der Rente ab Mai 2009 abgelehnt. Die Bescheide bauen weder aufeinander auf oder hängen voneinander ab. Eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist aufgrund der Änderung mit Wirkung vom
  96. April 2008 nicht mehr möglich (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 1). Randnummer 38 Der Bescheid vom
  97. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  98. Mai 2012, der den Neuantrag des Klägers vom
  99. Juni 2011 ablehnt, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ebenfalls nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. II. Randnummer 39 Streitgegenständlich ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung über den
  100. August 2007 hinaus.
  101. Randnummer 40 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI). Randnummer 41 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger noch in der Lage war und ist, mindestens sechs Stunden täglich einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Zu vermeiden sind ständige Überkopfarbeiten, Arbeiten, die die Schulter in und über der Horizontalen über einen längeren Zeitraum belasten, sowie Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen und in ständiger Zwangshaltung. Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Urteilsbildung den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Dr. P. in dem Gutachten vom
  102. Mai 2012, dem Gutachter Dr. A. in dem Gutachten vom
  103. Dezember 2009 sowie den Ausführungen der Gutachterin E. in dem Gutachten vom
  104. November
  105. Nach diesen ärztlichen Unterlagen liegen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussen: Randnummer 42 undifferenzierte Somatisierungsstörung (Schwindel), Randnummer 43 Rhizarthrose und blandes Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Randnummer 44 pseudoradikuläres Zervikalsyndrom ohne neurologische Defizite, Randnummer 45 chronisches Lumbalsyndrom mit Stammadipositas und muskuläre Dysbalancen mit Wirbelgleiten und L5/S1-Syndrom (Sensibel), Randnummer 46 Diabetes mellitus Typ 2 seit 1998 zeitweilig insulinpflichtig seit Kortisontherapie 2003, Randnummer 47 Zustand nach autoimmunhämolytischer Anämie. Randnummer 48 Dr. P. stellte aufgrund ihrer Untersuchung am
  106. Mai 2012 fest, dass sie glaubhafte subjektive Beschwerden so wie der Kläger sie darstellt, also Schmerzen in den Handwurzelgelenken, in den Schultergelenken, im Nackenbereich, Durchschlafstörungen und die Unfähigkeit irgendwelche Tätigkeiten zu Hause zu vollziehen, wo er sich den ganzen Tag alleine befindet, nicht beobachten konnte. Der Kläger konnte in der Untersuchungssituation manuell festhalten, schreiben, sich ausziehen und anziehen. Es gab keine Einschränkungen der Hände. Die Autoimmunkrankheit ist seit dem
  107. September 2004 ausgeheilt. Das Verhalten des Klägers ist durchaus selbstbewusst, verhaltensflexibel, kooperativ und nicht depressiv eingeengt. Die spontane Beweglichkeit ist nicht eingeschränkt, völlig angepasst und ohne schmerzbetonte Einschränkungen. Diese treten erst in der körperlichen Untersuchung auf. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist für leichte Tätigkeiten erhalten. Der Kläger macht durchaus einen geistig beweglichen Eindruck und zeigt eine gute soziale Kompetenz, so dass eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Laufen, aber überwiegend sitzend mit leichten bis mittelschweren Belastungen möglich ist. Geistig ist der Kläger nicht eingeschränkt. Er kann auch den Computer bedienen. Er ist gut umstellungsfähig. Insgesamt ist der nicht nachweisbare Schwindel (neurologisch mehrfach ohne Befund) eine Somatisierungsstörung. Zusätzlich besteht Aggravation und Simulation, wenn die Beweglichkeit im Schultergelenk passiv deutlich besser ist als bei aktiver Durchführung durch den Kläger selber. Es muss angenommen werden, dass er sich selber seiner Aggravation bewusst ist, denn die Auffälligkeiten in der körperlichen Untersuchung waren doch erheblich und mit Sicherheit von ihm selber willkürlich gesteuert. Randnummer 49 Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. A. und der Anästhesiologin E. stützen die Leistungseinschätzung von Dr. P. Dr. A. stellte im Gutachten vom
  108. Dezember 2009 gleichfalls fest, dass bei der klinischen Untersuchung die deutlich fehlende Mitarbeit des Klägers auffiel. Nach Auffassung von Dr. A. steht eindeutig ein Rentenbegehren im Vordergrund. Sowohl die klinische als auch die röntgenologische Untersuchung des Klägers haben außer der bekannten schmerzhaften Rhizarthrose, rechts mehr als links, keine erheblichen krankhaften Veränderungen an den oberen Extremitäten erbracht. Die Schultergelenke sind unter feinen Reibegeräuschen rechts seitengleich frei beweglich. Der Kreuzgriff wird beidseits zwar als sehr schmerzhaft angegeben, bei isometrischer Prüfung der Rotatorenmanschette ist jedoch kein pathologischer Befund nachweisbar. Die Ellenbogengelenke, die Handgelenke und die Langfinger beider Hände sind frei beweglich und klinisch unauffällig. Im Bereich der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule liegen altersphysiologische Veränderungen vor. Am lumbosacralen Übergang besteht ein Wirbelgleiten von L5 über S1 auf dem Boden einer offenbar bisher nicht bekannten Spondylolyse bei L
  109. Im Bereich der unteren Extremitäten konnte kein pathologischer Befund von Wertigkeit, klinisch noch röntgenologisch, nachgewiesen werden. Die Gutachterin E. stellte im Gutachten vom
  110. November 2009 fest, dass neben einer leicht gedrückten Stimmungslage keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten bestehen. Aus der seelischen Belastung ergibt sich kein weiterer erheblicher Einfluss auf die Leistungsbeurteilung. Randnummer 50 Zu einer anderen Leistungseinschätzung kommt der Senat nicht aufgrund der Ausführungen der Dipl.-Med. S. vom MDK S. im Gutachten vom
  111. März
  112. Die dort festgestellten Erkrankungen wurden von den Gutachtern Dr. P., Dr. A. und E. berücksichtigt und sozialmedizinisch gewertet. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Kläger keiner erwerbsbringenden Tätigkeit mehr nachgehen könne, ist dem Gutachten von Dipl.-Med. S. nicht zu entnehmen. Die von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. im Befundbericht vom
  113. Februar 2012 gemachte Feststellung, dass die Arthrose schlechter geworden sei, die psychischen Störungen sich verstärkt hätten und der Schwindel häufiger auftrete, führt ebenso zu keiner weiteren Leistungseinschränkung. Einerseits führte Dipl.-Psych. R. im Befundbericht vom
  114. März 2012 aus, dass er keine wesentlichen Veränderungen festgestellt hat. Andererseits stellte Dr. P. im Gutachten vom
  115. Mai 2012 nachvollziehbar fest, dass eindeutige Aggravationstendenzen des Klägers bestehen. Randnummer 51 Im Ergebnis der Beurteilungen ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger aber nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.
  116. Randnummer 52 Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert, so ist er erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt er dieses Kriterium nicht. Randnummer 53 Der Kläger ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil er wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu benennen. Sein Restleistungsvermögen reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom
  117. Dezember 1996 – GS 2/95 –,

§ 44SGB VI Nr.

8 = BSGE 80, 24, 33 f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R – juris, Rdnr. 14 ff.). Randnummer 54 Schließlich ist er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass er täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Gutachten von Dr. P., Dr. A. und der Ärztin E.
  2. Randnummer 55 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem ... 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger ist zwar vor diesem Zeitpunkt geboren worden (nämlich
  3. Juni 1953), er ist aber nicht berufsunfähig. Randnummer 56 Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom
  4. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R –,

§ 43Nr.

23). Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist der des Verkaufsleiters für Baumaschinen. Diese Tätigkeit hat er bis August 1998 ausgeübt. Von seinem erlernten Beruf des Schlossers hat er sich aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Nach den Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Halle am

  1. September 2009 und der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am
  2. Januar 2012 handelte es sich teilweise um eine Verwaltungstätigkeit, die in den Büroräumen verrichtet wurde, und teilweise um Akquise von neuen Kunden, zu denen er mit dem Auto habe fahren müssen. Bei der Tätigkeit des Klägers als Verkaufsleiter handelte es sich daher um eine leichte Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen. Die von den Gutachtern abgegebenen Leistungseinschätzungen stehen der Tätigkeit als Verkaufsleiter nicht entgegen. Sowohl Dr. A. als auch Dr. P. stellten sogar explizit fest, dass der Kläger weiterhin im zuletzt ausgeübten Beruf als Verkaufsleiter tätig sein kann. Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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