Verhaltensbedingte Kündigung einer Krankenschwester - Verdachtskündigung Leitsatz 1. Vorwurf (Verdächtigung) der (versuchten) Körperverletzung an einer Suizidpatientin als Kündigungsgrund. (Rn.29) 2. Auch bei Krankenschwestern stellt trotz ggf. bestehenden Einflusses auf die körperliche Unversehrtheit von Patienten- nicht jede Fehlleistung automatisch einen Kündigungsgrund dar. (Rn.29) 3. Verpflichtung zur zügigen, vorurteilsfreien und fachgerechten Aufklärung des Sachverhaltes auch nach belastender Patientenaussage. (Rn.30) 4. Zum Zeitpunkt des Beginns einer möglichen Ausführung der vorgeworfenen/verdächtigten Handlung. (Rn.37) Orientierungssatz 1. Fehlerhafte Arbeit bzw. wiederholte Leistungsmängel sind erst dann, wenn die Fehlerquote über das auch von anderen Arbeitnehmern zu erwartende hinausgeht, der Fehler auf besondere Pflichtvergessenheit zurückzuführen ist oder dessen Folgen besonders nachhaltig sind - nach vorheriger Abmahnung - an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung und nur im Ausnahmefall eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. (Rn.29) 2. Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen kann im Einzelfall schon der bloße Verdacht eine Kündigung rechtfertigen Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. (Rn.30) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, kein Datum verfügbar, 3 Sa 120/13 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 31.07.2012 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 06.08.2012 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.138,87 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die 1976 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1994 zunächst als Auszubildende, später befristet und ab dem 01.08.1999 unbefristet auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.07.1999 (Bl. 9/10 d.A.) vollzeitig als Krankenschwester mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 3.046,29 € bei der Beklagten tätig. Die Beklagte führt ein städtisches Klinikum mit weit mehr als 10 Mitarbeitern. Die Klägerin war dort zuletzt im Bereich der kardiologischen Wachstation (A 3.1) tätig. Randnummer 3 Am 15.03.2012, gegen Mittag, wurde nach einem Suizidversuch mit Hilfe einer Überdosis Tabletten über die Notfallambulanz die Patientin W aufgenommen und anschließend -vor ihrer Weiterführung in den Bereich der Psychiatrie- vorübergehend in die kardiologische Wachstation verbracht. Sie wurde von Dr.J untersucht, der anschließend eine Überwachungs- und Therapie-Anweisung für sie ausfüllte (Anlage B 20 Bl.128 d.A.). Diese beinhaltete neben strenger Bettruhe vor allem -zum Ausschwemmen restlicher Giftstoffe- eine erhebliche Flüssigkeitszufuhr über einen Tropf. Dem danach zu erwartenden erheblichen Harndrang wurde bis dahin mit der Benutzung einer/s Bettpfanne/Schiebers begegnet. Die Patientin konnte sich zu diesem Zeitpunkt nur nonverbal über Zeichen und Gesten verständlich machen. Im gleichen Raum, an einem anderen Bett, fand eine Einweisung von Ärzten für eine Maschine statt, unter den Ärzten befand sich auch Frau Dr. L. Die Mitarbeiter der Station waren für den Umgang mit suizidalen Patienten durch eine Belehrung (B 19 Bl.124 d.A.), eine Checkliste Fixierung (Bl.125/126 d.A.) und einen Behandlungsalgorithmus (Bl.127 d.A.) vorbereitet worden. Randnummer 4 Als die Patientin gewahr wurde, dass die Klägerin und ihre Kollegin darüber sprachen, dass dem vermehrten Harndrang über einen dauerhaften Blasenkatheter begegnet werden solle, geriet sie in Panik, bewegte sich sehr unruhig, stieß Töne aus und versuchte verbissen, irgendwie ihre Ablehnung eines solchen Vorhabens zum Ausdruck zu bringen. Unter dem Eindruck, dass gleichwohl eine Katheterlegung unmittelbar bevorsteht bzw. die beiden Schwestern nicht von ihrem Vorhaben abzubringen waren, ließ sich die Patientin gar nicht mehr beruhigen. Die Klägerin und ihre Kollegin riefen den Pfleger und die weitere Schwester zur Hilfe und fixierten die Patientin mit Haltegurten für Arme und Beine. Während der Pfleger anschließend gleich wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte, verblieb die Schwester noch einen Moment länger bei der Patientin. Diese war auch nach der Fixierung weiterhin unruhig. Daraufhin soll nach Angabe der Patientin Schwester ans Kopfende getreten sein und sich wie folgt geäußert haben: Randnummer 5 „Sehen sie die Ärzte dort drüben, wenn sie nicht endlich ruhig mitmachen, machen wir ihre Decke hoch und spreizen ihre Beine und alle können das dann sehen.“ Randnummer 6 Frau Dr. L bemerkte schließlich die Unruhe im Hintergrund und wandte sich dem Geschehen zu. Sie informierte sich darüber, was vor sich ging, deutete schließlich das Verhalten der Patientin als Ablehnung einer Katheterlegung und erklärte sodann ausdrücklich, dass die Schwestern eine solche nicht vornehmen sollen und werden. Am nächsten Tag wurde die Patientin, ohne dass ein Katheter gelegt worden war, in die Psychiatrie verlegt. Randnummer 7 Am 23.05.2012 ging ein Beschwerdeschreiben der Patientin ein, in welchem sie insbesondere ihre Wahrnehmung des o.g. Vorfalls schildert. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf Anlage B1 (Bl.92-94 d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte die Namen der beteiligten Personen recherchiert hatte, bat sie die Klägerin und Schwester mit Schreiben vom 25.05.2012 um Aufklärung. Jeweils mit Schreiben vom 30.05.2012 (Klägerin Anlage B5 Bl.106 d.A.; Schwester Anlage B6 Bl.107 d.A.) sowie in einem Personalgespräch (Gesprächsprotokoll Klägerin Anlage B 4, Bl.104 d.A.; Schwester Anlage B 4a, Bl.105 d.A.) äußerten sich diese. Während ihre Schreiben eine kurze und insbesondere bei der Klägerin nur stichpunktartige Schilderung enthielten, woraus u.a. hervorgeht, dass von den Schwestern jedenfalls tatsächlich eine Dauerkatheterlegung angestrebt war, verneinten diese im Gespräch auf Vorhalt des Beschwerdeschreibens eine genauere Erinnerung an die benannte Situation zu besitzen. Randnummer 8 Am 31.05.2012 führte die Beklagte ein Gespräch mit Frau Dr. L zu dem o.g. Vorfall. Diese meinte sich erinnern zu können, dass es darum ging, der Patientin einen Dauerkatheter zu legen -an Gewaltanwendung in diesem Zusammenhang könne sie sich nicht erinnern. Sie sei nach Wahrnehmung des Problems auf die Patientin zugegangen, um ihr die Sache zu erklären. Nachdem diese über Gestik und Mimik ihre Ablehnung deutlich gemacht habe, habe sie dem Pflegepersonal mitgeteilt, dass eine Katheterlegung zunächst unterbleiben solle (Gesprächsprotokoll Anlage B 7, Bl.108 d.A.). In einem weiteren Personalgespräch am 01.06.2012 erklärte die Klägerin sich nicht erinnern zu können, ob sie einen Katheter legen wollte und von wem die Anweisung hierzu gekommen sei. Sie bestätigte jedoch das panische Verhalten der Patientin und die Anweisung von Frau Dr.L keinen Katheter zu legen (Gesprächsprotokoll Anlage B 8, Bl.109 d.A.). In einem weiteren Personalgespräch am 04.06.2012 schilderte Schwester heftige Bewegungen und starke Laute seitens der Patientin und dass diese nicht bei Sinnen gewesen und nicht in der Lage gewesen sei, die Situation einzuschätzen. Eine konkrete Erinnerung daran, dass ein Dauerkatheter gelegt werden sollte und von wem die Anweisung hierzu gekommen sei, stellte sie in Abrede. Lediglich äußerte sie die Vermutung, dass diese von Frau Dr. L gekommen sein könnte (Gesprächsprotokoll Anlage B 10, Bl.111 d.A.). Diese wiederum erklärte in einem erneuten Gespräch am selben Tag, sich nicht an eine solche Anordnung erinnern zu können (Gesprächsprotokoll Anlage B 11, Bl.112 d.A.). Randnummer 9 Am 05.06.2012 wurden Pfleger (Anlage B 12, Bl.113) - Patientin sehr unruhig und aufgewühlt, keine Erinnerung an das Thema Blasenkatheter- und Schwester (Anlage B 13, Bl.114 d.A.) - Patientin sehr motorisch unruhig und aggressiv, ging um das Legen eines Blasenkatheters- zum Vorfall gehört. Randnummer 10 Am 12.06.2012 ließ sich die Beklagte den Vorfall noch einmal von der Patientin schildern. Hinsichtlich der konkreten Äußerungen der Patientin wird auf das Protokoll Anlage B 14 (Bl.115/116 d.A.) Bezug genommen. Für den 28.06.2012 organisierte die Beklagte eine Gegenüberstellung zwischen Patientin und beschuldigten Pflegekräften. Es erschien hierzu Schwester, nicht aber die Klägerin. Über den Ablauf der Veranstaltung erstellte die Beklagte hinterher ein Gedächtnisprotokoll (Anlage B 15, Bl.117/118 d.A.). Noch am 28.06.2012 stellte die Beklagte die Klägerin und Schwester vom Dienst frei. Am 03.07.2012 erstattete sie Strafanzeige. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 26.07.2012 (Bl.164ff. d.A.) nebst Anlagen startete die Beklagte die Anhörung des Betriebsrates zur beabsichtigten außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin und der Schwester . Neben den Sozialdaten der Betroffenen enthält dieses Schreiben eine Sachverhaltsschilderung aus Sicht der Beklagten, die mit dem Vorwurf endet, dass der Verdacht bestehe, die Klägerin habe sich an der Legung eines Blasenkatheters ohne ärztliche Anweisung und unter Gewaltanwendung beteiligt. Der Betriebsrat nahm hierzu mit Schreiben vom 01.08.2012 (Bl. 159 d.A.) Stellung. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 31.07.2012 (Bl.11 d.A.), bei der Klägerin eingegangen am 02.08.2012, kündigte die Beklagte dieser zunächst außerordentlich, mit Schreiben vom 06.08.2012 (Bl.12 d.A.), bei der Klägerin eingegangen am 06.08.2012, hilfsweise auch ordentlich. Mit am 08.08.2012 eingegangener und am 16.08.2012 der Beklagten zugestellter Klageschrift wendet sich die Klägerin hiergegen. Randnummer 13 Die Klägerin rügt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung und die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs.2 BGB. Zudem ist sie der Auffassung, dass die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt sei. Der streitgegenständliche Vorfall rechtfertige weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung. Zwar sei darüber gesprochen worden, dass eine Blasenkatheterlegung in der betreffenden Situation angebracht sei, niemals aber wäre diese Maßnahme ohne Hinzuziehung eines Arztes und mit Gewalt zur Ausführung gelangt. Nicht einmal die notwendigen Geräte und Instrumente hierfür seien bereits im Zimmer gewesen. Die Aufregung der Patientin zu diesem Zeitpunkt sei völlig unangebracht und offenbar ihrer psychischen Verfassung sowie der Verkennung der tatsächlichen Situation geschuldet gewesen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 31.07.2012 noch durch die ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 06.08.2012 aufgelöst worden ist. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus den ersten Reaktionen der Klägerin und der Schwester auf die Vorwürfe sowie anhand der Aussagen der Patientin zumindest der dringende Verdacht ergebe, die diensthabenden Schwestern hätten unmittelbar mit Gewalt zur Tat schreiten wollen. Dass zuvor noch ein Arzt hätte konsultiert werden sollen und auch noch gar keine hierfür notwendigen Instrumente und Geräte im Zimmer vorhanden gewesen seinen, bestreite sie mit Nichtwissen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 21 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anhörung des Betriebsrates ordnungsgemäß i.S.v. § 102 BetrVG erfolgt ist. Schon aus anderen Gründen ist weder die in Streit stehende außerordentliche noch die ebenfalls in Streit stehende hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin rechtmäßig erfolgt. Keine von ihnen konnte daher das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam auflösen. Randnummer 22 1) Keine der streitgegenständlichen Kündigungen führt bereits mangels rechtzeitiger Klageerhebung nach Maßgabe von §§ 4, 7 KSchG (außerordentliche Kündigung i.V.m. § 13 KSchG) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hat rechtzeitig binnen drei Wochen nach Zugang der jeweiligen Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Binnen 2 Wochen (02.08.-16.8.) bzw. 10 Tagen (06.08.-16.08.) nach Kündigungszugang wurde der Beklagten die entsprechende Klageschrift zugestellt. Randnummer 23 2) Eine wirksame außerordentliche Kündigung, ob nun in Form einer Tat- oder einer Verdachtskündigung, scheitert bereits aufgrund der hier vorliegenden Überschreitung der Frist nach § 626 Abs.2 BGB. Randnummer 24 Danach kann eine außerordentliche Kündigung nur wirksam innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Zwar sind dem Kündigenden vor Anlaufen der Frist -jedenfalls eine Woche- zur Anhörung des Betroffenen und ggf. auch -allerdings zügig durchzuführende- weitere Aufklärungsmaßnahmen zuzugestehen. Spätestens aber mit Abschluss der letzten Aufklärungsmaßnahme tickt die Uhr für die oben genannte Frist. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall mag unterstellt werden, dass die Beklagte zügig und sachgerecht aufgeklärt hat, so dass erst nach Abschluss ihrer letzten Aufklärungsmaßnahme die Frist anlief. Diese Maßnahme aber fand nach dem vorliegenden Sachverhalt am 28.06.2012 -mit der Gegenüberstellung- statt und führte noch am gleichen Tag zur Freistellung der Klägerin und der Schwester. Was die Beklagte bewogen haben mag, anschließend nahezu einen vollen Monat zu warten, bevor mit der Betriebsratsanhörung begonnen und schließlich noch etwas später die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Frist von zwei Wochen nach Maßgabe von § 626 Abs.2 BGB war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Randnummer 26 3) Für die hilfsweise ordentliche Kündigung -hier mit Schreiben vom 06.08.2012 ausgesprochen-, fehlt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen sozialen Rechtfertigung i.S.v. § 1 KSchG und damit ebenfalls an einer Rechtswirksamkeit (was nahezu zwingend dafür spricht, dass es für die außerordentliche Kündigung auch noch an dem wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB gefehlt hätte). Randnummer 27
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