1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII). Randnummer 2 Der 1979 geborene Ast. war seit 2004 als selbstständiger Messebauer – auch im Ausland – tätig. Am 11. März 2009 erlitt er in Mailand eine Ponsblutung mit Ventrikeleinbruch.
seiner Verlegung in die Universitätsklinik für Neurologie H. am
1 Nr. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung – SGB XI) anerkannt. Er erhält aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Allianz Lebensversicherung seit dem
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II) in Höhe von 45,88 EUR und vom
Ponsblutung mit Ventrikeleinbruch, eine beinbetonte Tetraparese, eine Fascialisparese rechts sowie eine komplexe Augenmotilitätsstörung mit Spontannystagmus aufgeführt. Pflegeerschwernisse seien das Körpergewicht über 80 kg (112 kg bei 197 cm Körpergröße) sowie einschießende unkontrollierte Bewegungen. Der Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens betrage für die Grundpflege 313 Minuten und für die Hauswirtschaft 60 Minuten. Es liege eine Pflegebedürftigkeit
der Pflegestufe III vor. Ein außergewöhnlicher hoher Pflegeaufwand bestehe nicht. Die Alltagskompetenz sei nicht erheblich eingeschränkt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
spontaner intracerebraler Blutung mit Ventrikel- und Ponsbeteiligung im März
intracerebraler Blutung mit Ventrikel- und Ponsbeteiligung März 2009, resultierende Sensibilitätsstörungen, Extremitätenataxie, Tetraparese, komplexe Augenmotilitätsstörung und Facialisparese sowie als weitere Diagnosen ein Hypertonus mit hypertensiven Krisen, ein Übergewicht, eine Pollakisurie und Nykturie sowie eine Schwindelsymptomatik und Tinnitus vorlägen. Pflegeerschwerend seien einschießende unkontrollierte Bewegungen, stark eingeschränkte Sinneswahrnehmungen, Schluckstörungen und Übergewicht. Die tägliche Grundpflege erfordere 313 Minuten und die hauswirtschaftliche Versorgung 60 Minuten. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juli 2010 hat die Nervenärztin G. dargelegt, dass die Anwesenheit einer Pflegeperson in der
t bei dem Ast. unabdingbar notwendig sei. Der nächtliche Pflegeeinsatz sei für die Lagerung, Flüssigkeitsgabe und -beaufsichtigung sowie "Überwachung der freien Atmung" notwendig. Randnummer 12 Die Fachärztin für Allgemeinmedizin D. hat die
frage des SG, ob der Ast. der ständigen Betreuung bedürfe, unter dem 12. August 2010 bejaht und hierzu ausgeführt, der Ast. sei aufgrund der – von ihr im Einzelnen dargelegten Behinderungen – hilflos und bedürfe auch
ts beim Lagerungswechsel, dem Reichen von Getränken und beim Wasserlassen fremder Hilfe. Randnummer 13 Am
ts und an den Wochenenden zu erhalten. Dies könne auch durch Bereitschafts- und Notrufsysteme gewährleistet werden. Letztendlich sei dies nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu klären, sondern im Hauptsacheverfahren. Schließlich sei zu prüfen, ob ein anderer Pflegedienst oder die Unterbringung in einer geeigneten Wohnform eine zumutbare Alternative sein. Die Kosten für die begehrten ambulanten Leistungen in Höhe von nunmehr rund 8.100,-- EUR im Monat überstiegen um ein Vielfaches die notwendigen Kosten für eine stationäre Leistung und seien damit unangemessen. Soweit die Abrechnungen der Beigeladenen für die Monate Januar bis Juni 2010 geprüft und abgerechnet worden sein, sei aufgefallen, dass in einigen Leistungskomplexen bereits Verrichtungen anderer Leistungskomplexe enthalten seien. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
1 Satz 1 SGB XII sei Hilfe zur Pflege Personen zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürften. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da der Ast. unstreitig die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfülle. Sei neben oder anstelle der Pflege
Satz 1 SGB XII die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich, seien die angemessenen Kosten
1 Satz 2 SGB XII zu übernehmen. Bei der besonderen Pflegekraft handle es sich um Unterschied zu einer Pflegeperson um eine Fachkraft, d.h. Krankenhauspflegepersonal, Altenpfleger etc. Der Ast. erfülle
den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnissen dem Grunde
die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme des Beigeladenen als besondere Pflegekraft im grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Bereich. Dies sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Streitig sei vorliegend, in welchem Umfang die Kosten für die Heranziehung der Beigeladenen als besondere Pflegekraft vom Ag. zu übernehmen seien. Dies betreffe zum einen die Kosten, die die Beigeladene dem Ag. im Rahmen der vereinbarten Leistungskomplexe entsprechend ihres Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt habe sowie zum anderen die weiteren Kosten für die anfallenden "Begleitdienste" über acht Stunden täglich a 15,00 EUR.
Auffassung des Sozialgerichtes habe der Ast. einen weitergehenden Anspruch als in der zuletzt mit Bescheid vom 5. Juli 2010 anerkannten bzw. bisher vergüteten Höhe nicht glaubhaft gemacht und der Ag. Rechnungskürzungen insoweit zu Recht vorgenommen. Vorliegend bestehe eine Vergütungsvereinbarung
Unter Heranziehung der "Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen für ein System zur Vergütung der Leistungen der häuslichen Pflege
dem SGG XI" habe der Ast. keinen Anspruch auf Abrechnung weiterer Leistungskomplexe. Der Ag. habe jedoch vorläufig zusätzlich zu den vom Ast. anerkannten Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft
Leistungskomplexen die Kosten für die im Kostenvoranschlag aufgeführten und durch die Beigeladene erbrachten Begleitdienste im zugesprochenen Umfang zu übernehmen. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Ast. aufgrund seiner momentan bestehenden körperlichen Einschränkungen auf die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson angewiesen sei. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Hausärztin des Antragstellers D. vom
Angaben des Ag. seiner ständigen Verwaltungspraxis entspreche.
Auffassung der Kammer könne der Ast.
den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnissen auch nicht vorrangig auf die Inanspruchnahme eines Heimplatzes verwiesen werden.
2 Satz 4 SGB XII sei zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Der Antragsteller lehne eine Heimunterbringung kategorisch ab. Er habe
vollziehbar dargelegt, dass ihm angemessene Lebens- und Alltagsgestaltungen, die vergleichbaren nicht behinderten Menschen zur Verfügung stünden, zu ermöglichen seien, soweit dies mit der Behinderung vereinbar sei. Der Verweis auf eine Einrichtung in P. würde den Kontakt zu seiner Familie und zu seinem Freundeskreis erheblich erschweren. Dass ein genauso geeigneter Pflegedienst wie die Beigeladene bereit sei, die erforderliche Pflege des Ast. preisgünstiger zu erbringen, habe der Ag. zwar vorgetragen, aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die durch die Beigeladene erbrachten und im Kostenvoranschlag aufgewiesenen Begleitdienste sei auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Soweit die Aufwendungen für den Pflegedienst nicht in angemessenem Umfang übernommen würden, sei die erforderliche Versorgung des Ast. in Gefahr. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es auch einem Pflegedienst auf Dauer nicht zumutbar sein dürfte, ständig in Vorleistung zu gehen und Leistungen zu erbringen, die entweder nicht zeitnah vergütet würden oder deren Vergütung ungewiss sei. Die Beigeladene sei berechtigt, bei Nichtvergütung von Leistungen diese jederzeit einzustellen oder Leistungen in geringerem Umfang zu erbringen, obwohl der Ast. auf diese Leistungen angewiesen sei. Randnummer 17 Mit Berichtigungsbeschluss vom
dem SGB XI" herangezogen habe. Es handele sich hierbei um ein bundesweit relevantes Dokument. Es entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis, diese Empfehlungen zugrunde zu legen. Die
diesen Empfehlungen zu berücksichtigen Leistungskomplexe habe er – der Ag. – zutreffend in seiner Abrechnung mit einbezogen. Ferner müsste berücksichtigt werden, dass durch die Betreuung von zwei Pflegebedürftigen in einer Wohnung Synergieeffekte entstünden. Unberücksichtigt gelassen habe der Ast. auch die Zeiten, in denen er von Familienmitgliedern und Freunden betreut werde. Darüber hinaus habe er die in Augenscheinnahme durch einen anderen Pflegedienst abgelehnt, so dass kein anderes Angebot habe erarbeitet werden können. Dem Wunsch des Ast., den Pflegedienst nicht zu wechseln, stehe das Interesse des Ag. gegenüber, nur die notwendigen Kosten zu tragen. Randnummer 25 Ferner hat er auf den unter dem
Übersendung der Kostenkalkulation, Arbeitsverträge, Dienstpläne und Leistungsnachweise hat der Ag. darauf hingewiesen, dass es sich bei F. um die Schwester des Ast. handele, für die die höchsten Personalkosten aller Pflegekräfte, die bei der Beigeladenen für den Ast. tätig geworden sind, gezahlt werden. Neben dieser sei seit August 2010 noch eine weitere Pflegekraft fest angestellt. Die übrigen aufgeführten 13 Pflegekräfte seien geringfügig Beschäftigte. Es erscheine zumindest fraglich, ob eine solche Verfahrensweise der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII "Hilfe zur Pflege" entspreche. Sofern die Höhe der Kosten des beigeladenen Pflegedienstes dargelegt worden seien, komme es nicht darauf an, welche Kosten der Beigeladenen entstünden. Der Ag. sei nur verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die sozialhilferechtlich angemessen und erforderlich seien. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen, welche Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind. Randnummer 28 II. 1. Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur, ob dem Ast. ein über die vom SG ihm zugesprochenen Leistungen hinausgehender Anspruch zusteht. Das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, Vor § 172 Rdnr. 4) führt dazu, dass der Senat nicht darüber zu befinden hat, ob dem Ast. überhaupt ein Leistungsanspruch zusteht. Dieser Gesichtspunkt ist nur insoweit von Bedeutung, als ein dem Grunde
nicht gegebener Leistungsanspruch im Ergebnis einem über das vom SG Zugesprochene hinausgehenden Anspruch entgegen steht. Im Übrigen hat der Senat den Antrag - soweit er vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen noch darüber zu befinden hatte - dahingehend ausgelegt, dass nur eine vorläufige Verpflichtung des Ag. bis zu einer Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht wird. Randnummer 29 Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des SG Halle vom 29. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsvermerks vom 5. November 2010 ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag des Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegend abgelehnt. Randnummer 30
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Randnummer 31 Der Antrag ist zulässig. Der Ast. hat
Beantragung der Hilfe zur Pflege am 14. Januar 2010 dem Ag. die von diesem angeforderten Unterlagen zur Entscheidung über seinen Antrag vorgelegt und bei anstehenden behördlichen Entscheidungen ausreichend mitgewirkt. Er hat
Abwarten einer angemessenen Bearbeitungsfrist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG gestellt und eine vorläufige Regelung, d. h. ab dem
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlassene Bescheid des Ag. vom
dem Siebten Kapitel des SGB XII geltend. Für diese Hilfe ist sachlich und örtlich der Ag. zuständig (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – AG SGB XII – vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Trägers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei der Heranziehung
Satz 2 AG SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers der Sozialhilfe entscheidet. Randnummer 35 Das Begehren des Ast. ist auf Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 61 ff. SGB XII gerichtet.
1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit sind bei dem Ast.
den hier bindenden Feststellungen der Pflegekasse (§ 62 SGB XII) im Umfang eines Pflegebedarfs
der Pflegestufe III erfüllt. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 36 Grundsätzlich sind von der Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 ff. SGB XII auch Leistungen der häuslichen Pflege umfasst.
2 Satz 1 SGB XII kann Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege, durch Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege gewährt werden. Reicht im Falle des § 61 Abs. 1 SGB XII häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als
barschaftshilfe übernommen werden (§ 63 Satz 1 SGB XII). Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66 (§ 63 Satz 2 SGB XII).
1 Satz 1 SGB XII sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege
Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Randnummer 37 Der Senat lässt offen, ob hier eine hinreichend bezifferte Kostenerstattung für Pflegeleistungen vom Ast. geltend gemacht worden ist. Dem Senat liegen lediglich für die Monate Januar bis Juni 2010 an den Ast. gerichtete Rechnungen der Beigeladenen über geltend gemachte Vergütung vor. Für den Zeitraum ab Juni 2010 sind solche Rechnungen nicht aktenkundig. Dem Senat sind lediglich Leistungsnachweise für die Abrechnungsmonate Juli 2010 bis einschließlich Mai 2011 vorgelegt worden. Welche Rechnungslegung hieraus, insbesondere unter Berücksichtigung der Synergieeffekte aufgrund der gleichzeitigen Pflege der Mitbewohnerin des Ast. durch die Beigeladene resultiert, ist nicht erkennbar. Randnummer 38 Erstattungsfähig
1 Satz 2 SGB XII sind lediglich die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft. Pflegekräfte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII können z.B. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen/Altenpfleger, Familienpflegerinnen/Familienpfleger und Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter sein; es können auch geeignete Personen sein, was im Einzelfall zu prüfen ist, sofern sie nicht zum Kreis der nahe stehenden Personen und
barn gehören. In den §§ 63, 65 SGB XII werden die nahe stehenden Personen und
barn als Pflegepersonen, die sonstigen (erwerbsmäßig) pflegenden Personen als besondere Pflegekräfte bezeichnet. Familienangehörige oder dem Pflegebedürftigen sonst nahe stehende Personen können in der Regel nicht als besondere Pflegekräfte i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angesehen werden, die für ihre Pflegeleistungen eine Vergütung erhalten. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pflege durch Angehörige und nahe stehende Personen unentgeltlich geleistet wird, selbst wenn der oder die Pflegende eine ausgebildete Pflegekraft ist (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 65 Rz. 13; Hessisches LSG, Beschluss vom
weisen können, worunter z.B.
entsprechender Einweisung auch Zivildienstleistende fallen können (vgl. Kramer in LPK – SGB XII § 65 Rdnr. 10). Hier handelt es sich bei den von der Beigeladenen eingestellten geringfügig Beschäftigten ausschließlich um Studenten, für die beim derzeitigen Sachstand keine besondere Qualifikation für Pflegeleistungen ersichtlich ist.
den vorgelegten Unterlagen sind sie sämtlich für eine "Aushilfstätigkeit als Pflegekraft" eingestellt worden. Auch der neben der Schwester des Ast. im Rahmen eines mehr als geringen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigte S. ist als Pflegehilfskraft eingestellt worden. Dies ergibt sich für den Senat ebenfalls aus der Kostenkalkulation der Beigeladenen, den Arbeitsverträgen, Dienstplänen und Leistungsnachweisen. Randnummer 41 Aufwendungen für die vorgenannten Personen können auch nicht auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 SGB XII erstattet werden, da hiervon nur Personen erfasst werden, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Alle den Ast. pflegende Personen sind im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Beigeladenen tätig geworden. Randnummer 42 In Folge des Fehlens eines Anordnungsanspruchs ist auch der Anordnungsgrund entfallen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 44 2. Der Antragsteller hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Randnummer 45
1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 46 Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
gesucht hätte. Die Rechtsauffassung, bei der Beauftragung eines - hier in der Rechtsform einer juristischen Person organisierten - Pflegeunternehmens mit der notwendigen Pflege komme es bei der Prüfung, inwieweit die Kosten einer besonderen Pflegekraft i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erstattungsfähig sind, auf die persönlichen Beziehungen zum Ast. nicht an, ist nicht als abwegig im Sinne einer nur entfernten Erfolgschance anzusehen. Randnummer 48 3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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