Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema - Verweisbarkeit eines Bereichsleiters Warenannahme auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle in öffentl
§ 1246Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Soz
R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Randnummer 28 Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne war dessen Tätigkeit als Bereichsleiter Warenannahme, die er zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat. Dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen. Nach seinen Bekundungen musste er Fahrzeuge be- und entladen, tonnenschwere Paletten ziehen und einstapeln bzw. abpacken sowie schwere Fleischkisten heben. Es handelte sich also nicht um körperlich leichte Tätigkeiten. Randnummer 29 Damit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1991 – 5 RJ 34/90 –
§ 1246Nr.
17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahre (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6; zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom
- Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des BSG wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1994 – 13 RJ 35/93 –
§ 1246Nr.
45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 30 Die Tätigkeit als Bereichsleiter Warenannahme ist der Stufe 3 des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Eine Eingruppierung in die Stufe 4 kommt nicht in Betracht, weil beim Kläger keine zusätzlichen Qualifikationen oder Erfahrungen oder der erfolgreiche Besuch einer Fachschule erkennbar sind. Zwar sind die Tätigkeitsmerkmale für die Tarifgruppe K 3, nach der der Kläger bezahlt wurde, in den von der Beklagten eingereichten Tarifverträgen wie folgt beschrieben: "Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind." Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern inne hatte oder als Spezialfacharbeiter, Meister oder in einem Beruf mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung eingesetzt war. Der Kläger hat bekundet, zur Qualifikation der ihm unterstellten Mitarbeiter dürfe er aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte geben. Dies erscheint allerdings nicht überzeugend, denn es ging nicht darum, die Namen der Mitarbeiter preiszugeben. Weitere Ermittlungen waren für den Senat nicht möglich, da es den M.-V., in dem der Kläger gearbeitet hat, nach dessen Bekundungen seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gebe. Zu Recht hat die Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Lagerbereich üblicherweise angelernte Mitarbeiter tätig sind. Randnummer 31 Der Kläger ist gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle in öffentlichen Verwaltungen – Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L, vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) – verweisbar. Diesbezüglich legt der Senat die den Beteiligten übersandte schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen K. R. vom
- Juli 2009 zugrunde. Dieser hat ausgeführt, eine Poststelle in öffentlichen Verwaltungen sei als Verteilstelle zu sehen, in der Bürokräfte mit den Vergütungsgruppen BAT X, IX und VIII anzutreffen seien. Zu den schwierigeren (nicht schwierigen) Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe BAT VIII gehörten Sortierarbeiten für bestimmte Arbeitsgebiete und Abteilungen, Zuordnen nach Ordnungssystemen, Vermerke anbringen, Eingangspost mit Eingangsstempel versehen und Einschreiben in einem Postausgangsbuch registrieren. Die ausgehende Post werde für den Versand vorbereitet. Dabei sei ein kostengünstiges Format zu wählen. Zum Arbeitsauftrag gehöre ebenso gelegentliches Faxen. Der Zugang zur Erwerbstätigkeit in einer Poststelle, entlohnt nach BAT VIII, sei nicht geregelt. Es sei durchaus möglich und üblich, dass Bewerber mit kaufmännischen Grundkenntnissen schon nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten schwierigere Tätigkeiten in Poststellen wettbewerbsmäßig ausüben könnten. Der Bewerber müsse neben einer guten Auffassungsgabe auch die Fähigkeit besitzen, komplexe Zusammenhänge sicher zu erkennen. Organisationstalent und Flexibilität seien gefragt. Der Umgang mit einfachen Anwenderprogrammen an PC-Anlagen sei nur gelegentlich notwendig. Eventuell fehlende Kenntnisse könnten innerhalb von drei Monaten erlernt werden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt: Randnummer 32 "Es handelt sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen. Üblicherweise muss die Post nicht von Poststellenmitarbeitern vom Postamt geholt werden. Die Postsäcke oder Postkörbe werden von Boten befördert bzw. von Postmitarbeitern angeliefert. Postsäcke und Postkörbe, gefüllt mit Postgut, müssen nicht gehoben und getragen werden. Es können kleine Mengen entnommen bzw. eingelegt werden. Lasten über 10 kg sind nicht zu heben und zu tragen. Üblicherweise sind in Poststellen keine schweren Pakete anzunehmen, so dass mittelschwere Arbeit, bundesweit in mehr als 300 Poststellen, nicht anfällt. In der Praxis verteilen Boten die Post im Haus, Treppensteigen entfällt für Postmitarbeiter, ihr Arbeitsplatz liegt auf einer Ebene. Die Körperposition kann bei der Tätigkeitsverrichtung nach Bedarf zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden. Somit ist 2/3 Sitzen und 1/3 Stehen und Gehen möglich. Für die sitzende Tätigkeit kann ein ergonomischer Stuhl benutzt werden." Randnummer 33 Diese körperlichen Anforderungen sind für den Kläger mit dem festgestellten Leistungsbild realisierbar. Es sind für den Senat keine gesundheitlichen Gründe erkennbar, die die beschriebene Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ausschließen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis zum hier maßgeblichen
- Juli 2006 fachlich ungeeignet gewesen wäre, diese Tätigkeit auszuüben. Denn sein bisheriger Beruf als Bereichsleiter Warenannahme setzte kaufmännische Grundkenntnisse voraus. Angesichts seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung musste er zur Überzeugung des Senats über eine entsprechende Auffassungsgabe und Flexibilität sowie ein nicht zu unterschätzendes Organisationstalent verfügen, so dass er mit seinen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten durchaus wettbewerbsfähig im Verweisungsberuf eines Mitarbeiters in einer Poststelle in öffentlichen Verwaltungen hätte tätig sein können. Denn schon seine Tätigkeit als Bereichsleiter Warenannahme umfasste nach seinen Bekundungen die Warenannahme, Kontrolle der Lieferscheine, Mengen- und Qualitätskontrolle, Bearbeitung der Warenausgänge, Erstellung von Versandpapieren, Bearbeitung von Umlagerungen, Retouren und Reparaturen. Außerdem habe er die Verantwortung für den Bereich der Warenannahme und deren Beschäftigte gehabt. Er habe Arbeitsabläufe vorbereiten, Mitarbeiter einsetzen und beaufsichtigen, den Urlaub planen, den Unfallschutz achten und durchsetzen müssen. Außerdem habe er Entscheidungen zu treffen gehabt, ob Ware anzunehmen oder zurückzuschicken gewesen sei. Angesichts dieser beruflichen Erfahrungen aus seiner letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters vollwertig hätte ausüben können. Randnummer 34 Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle in öffentlichen Verwaltungen – Entgeltgruppe 3 TV-L (vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) – ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Sie erfordert regelmäßig eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als drei Monaten. Denn Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung des TV-L, die ausweislich der Überleitungsregelungen der vormaligen Vergütungsgruppe BAT VIII entsprechen, setzen nach dem Text des Tarifvertrages eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung voraus. Es handelt sich also nicht um ungelernte Tätigkeiten der Stufe 1, sondern um Anlerntätigkeiten der Stufe 2, auf die der Kläger somit als Inhaber des Berufsschutzes der Stufe 3 sozial zumutbar verwiesen werden kann, weil es sich im Verhältnis zum bisherigen Beruf um die nächst niedere Stufe handelt. Randnummer 35
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.