den Bestimmungen der ArbZVO-Lehr maßgeblich. (Rn.32) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die an die Feststellung ihrer begrenzten Dienstfähigkeit anknüpfende Herabsetzung ihrer Arbeitszeit. Randnummer 2 Die am … geborene Klägerin ist Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt einer Oberstudiendirektorin (Bes.Gr. A 16 LBesO). Derzeit ist sie als Schulleiterin am Gymnasium in W. tätig. Im Jahr 2008 war die Klägerin mehrfach dienstunfähig erkrankt, darunter auch längere Zeiten, namentlich vom
den Angaben der Klägerin seit dem letzten halben Jahr nicht mehr aufgetreten. Die Schwindelsymptomatik lasse sich auf eine Einengung der knöchernen Nervenleitstrukturen der Halswirbelsäule zurückführen, die auf Verschleißprozessen beruhe. Die Symptomatik habe sich im Rahmen einer seelischen Störung verstärkt, die zum Abbruch der am
Angaben der Klägerin 19 Stunden für Leitungstätigkeiten und sechs Unterrichtsstunden. Seitens der Klägerin bestünden noch Befürchtungen und Unsicherheiten bezüglich der Unterrichtstätigkeit. Dennoch solle eine Unterrichtserprobung unbedingt durchgeführt werden. Die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, fünf bis sechs Stunden pro Tag als Schulleiterin zu arbeiten. Nur durch eine Unterrichtserprobung könne eingeschätzt werden, ob die Klägerin den Belastungen der Unterrichtstätigkeit in der Praxis gewachsen sei. Die Unterrichtserprobung solle umgehend mit Beginn des neuen Schuljahres 2011/12 erfolgen. Ob die derzeit von der Klägerin geleisteten 25 Wochenstunden mit oder ohne Unterrichtstätigkeit einer vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit einer Schulleiterin entsprächen, könne nicht beurteilt werden. Randnummer 7 In einem Personalgespräch am 6. September 2011 setzte der Funktionsvorgänger des Beklagten die Klägerin über das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung in Kenntnis. Ausweislich der Niederschrift dieses Gesprächs vertrat die Klägerin hierbei den Standpunkt, sie verstehe das Gutachten so, dass sie danach zusätzlich zu den maximal sechs Stunden Schulleitertätigkeit noch Unterricht erteilen könne. Sie selbst sei allerdings davon ausgegangen, dass die Aufnahme des Unterrichts noch nicht so zeitig erfolge wie nun vorgesehen. Der Funktionsvorgänger des Beklagten stellte der Klägerin in Aussicht, die Aussagen des Gutachtens im Hinblick auf die konkrete Stundenbelastung unter Einbeziehung der Unterrichtstätigkeit abschließend durch schriftliche
frage beim Ärztlichen Gutachterdienst zu klären. Die Aufnahme der Unterrichtstätigkeit werde mit Herrn S. (Anmerkung der Kammer: dem zuständigen schulfachlichen Referenten) abgestimmt. Die Belastungserprobung hänge weitgehend auch von der eigenen Einschätzung der Klägerin ab. Herr S. werde im Einzelfall den Unterricht begleiten. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 14. September 2011 erbat der Funktionsvorgänger des Beklagten vom Ärztlichen Gutachterdienst eine abschließende Aussage über die maximale Stundenbelastung der Klägerin unter Einbeziehung der Unterrichtstätigkeit, da nur so eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt werden könne. Hierbei solle von einer 40-Stunden-Woche ausgegangen werden. Die Tätigkeit einer Lehrkraft an einem Gymnasium belaufe sich auf 25 Unterrichtsstunden. Mit den Unterrichtszeiten werde die Gesamttätigkeit nicht erfasst. Hinzu kämen Vor- und
arbeitszeiten, Schüler- und Elterngespräche, Dienstberatungen, Fortbildungen etc. Die Gesamtarbeitszeit betrage 25 x 1,6 = 40 Zeitstunden. Der Klägerin würden als Schulleiterin bis zu 20 Unterrichtsstunden als Anrechnungsstunden gewährt. Auch die Schulleitungstätigkeit sei mit dem Faktor 1,6 zu multiplizieren. Hieraus ergebe sich für Schulleitungstätigkeiten eine Maximalbelastung in Höhe von 32 Stunden. Durch die mögliche Aufteilung der insgesamt auf das Gymnasium der Klägerin entfallenden 35 Anrechnungsstunden auf mehrere Schulleitungsmitglieder könne die Schulleitungstätigkeit der Klägerin im Stundenvolumen auch ohne Weiteres reduziert werden. Randnummer 9 In ihrer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom
Anhörung der Klägerin fest, dass die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Tätigkeit als Leiterin eines Gymnasiums zuzüglich einer Lehrtätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 75 vom Hundert (v. H.) ihrer regelmäßigen Arbeitszeit bestehe, die Klägerin somit nur begrenzt dienstfähig sei. Infolgedessen setzte das Landesverwaltungsamt die Arbeitszeit der Klägerin auf 75 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit herab. Zur Begründung verwies der Funktionsvorgänger des Beklagten auf die amtsärztlichen Feststellungen vom 1. Juli 2011 und 27. Oktober 2011. Randnummer 11 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus,
ihrer Einschätzung sei sie in der Lage, ihren Dienst in vollem Umfang auszuüben. Sie werde insoweit durch ihre erfolgreiche „Erprobung“ hinsichtlich einer erhöhten Arbeitszeit und die Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin, Frau Dr. B., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, bestärkt. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom
einer mindestens sechsmonatigen erfolgreichen Unterrichtserprobung eingeleitet werden, um eine Aussage hinsichtlich der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin treffen zu können. Hierzu habe Herr S. auf die entsprechenden Ausführungen in der Epikrise vom
der Art der Tätigkeit differenziert worden sei, da die Teilaufgabe Unterricht Bestandteil der Gesamtbetrachtung des Gutachtens gewesen sei. Die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 treffe eine klare Aussage, dass unabhängig vom konkreten Einsatz der Klägerin eine Dienstfähigkeit von 75 v. H. der Regelarbeitszeit bestehe. Anknüpfungspunkt hierfür sei die allgemein für Beamte festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Diese bilde den Rahmen für die Pflichtstundenregelung für Lehrer. Die Pflichtstundenregelung sei sachlich durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Arbeitszeit der Lehrkräfte nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden genau messbar sei, während die übrige für Vor- und
bereitungen etc. aufzuwendende Arbeitszeit nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Randnummer 23 Im Übrigen weise das Gutachten darauf hin, dass nur eine Unterrichtserprobung klären könne, ob die Klägerin den Belastungen der Unterrichtstätigkeit gewachsen sei. Die Klägerin könne den Ausführungen des Amtsarztes damit nicht entnehmen, dass sie von ihrer Pflichtaufgabe zur Unterrichtserteilung befreit sei, zumal das Ausgangsgutachten vom
setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom
StG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamte nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er
dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat. Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der daran anknüpfenden Herabsetzung der Arbeitszeit des Beamten wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82/10 -, a. a. O.). Randnummer 28 Gemäß § 46 Abs. 2 i. V. m. den §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 1 , 10 Abs. 1 LBG LSA stellt der Dienstvorgesetzte die beschränkte Dienstfähigkeit auf der Grundlage eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle – hier des Polizeiärztlichen Zentrums/Ärztlicher Gutachterdienst der Landesverwaltung – fest. Randnummer 29 Dies zugrunde gelegt sind hier die Voraussetzungen für die Feststellung einer – nur noch – beschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin nicht gegeben. Dem angegriffenen Bescheid liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zugrunde, dass die Klägerin gesundheitlich dauerhaft nicht in der Lage ist, den Aufgaben der Schulleiterin eines Gymnasiums vollumfänglich
zukommen. Die vom Beklagten in Bezug genommene amtsärztliche Epikrise des PÄZ/Ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung vom
zugehen. Die Klägerin hat als Schulleiterin aber auch eine Unterrichtsverpflichtung.
2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen – ArbZVO-Lehr – in der Fassung der Bekanntmachung vom
ZVO-Lehr ergibt sich die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen. Die Anrechnungen für Aufgaben der Schulleitung ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr ).
den Angaben des Beklagten entfallen danach auf das Gymnasium, dessen Schulleiterin die Klägerin ist, 35 Anrechnungsstunden, über deren Verteilung die Klägerin als Schulleiterin entscheidet (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 ArbZVO-Lehr ).
den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerin beziehen sich 19 Anrechnungsstunden auf ihre Schulleitungstätigkeit. Hieraus ergibt sich für sie
ZVO-Lehr eine Unterrichtsverpflichtung im Umfang von sechs Unterrichtsstunden.
ZVO-Lehr muss die Klägerin als Schulleiterin mindestens vier Unterrichtsstunden erteilen. Randnummer 30 Zu der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die Wahrnehmung der Unterrichtstätigkeit als zwingendem Teil ihres Aufgabenbereiches liegen keine
vollziehbaren amtsärztlichen Feststellungen vor. Die Epikrise vom
3 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA stellt der Dienstvorgesetzte aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest. Es ist also ausschließlich die Aufgabe des Beklagten festzustellen, ob die Klägerin ihrer bestehenden Unterrichtsverpflichtung
kommen kann. Dementsprechend muss er auch eine vollständige Tatsachengrundlage schaffen, um hierüber eine Entscheidung treffen zu können. Die Klägerin hat insoweit – lediglich – eine Mitwirkungspflicht. Der Beklagte hat die von amtsärztlicher Seite vor einer Aussage zur uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin für notwendig erachtete Unterrichtserprobung aber in keinster Weise veranlasst, was etwa durch eine entsprechende Weisung an die seiner Dienstaufsicht unterworfene Klägerin und Kontrolle durch den zuständigen schulfachlichen Referenten möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich einer Unterrichtserprobung verschließen würde. Randnummer 32 Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, die mit der Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin befasste Polizeiärztin habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
bereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen. Die allgemein für Beamte angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist lediglich ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen. Die in der ArbZVO-Lehr festgelegten Regelstundenzahlen sind demnach so zu betrachten, dass sie einem Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden entsprechen. Hiervon geht letztlich auch der Beklagte zutreffend aus, wenn er ausführt, zur Ermittlung der Gesamtarbeitszeit einer Gymnasiallehrkraft sei deren Regelstundenzahl mit dem Faktor 1,6 zu multiplizieren (25 x 1,6 = 40). Diese Betrachtung darf allerdings nicht dazu führen, bei der Frage
der Dienstfähigkeit der Klägerin die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde zu legen. Wie bereits ausgeführt, ist Maßstab hierfür das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Für den Umfang der Dienstpflicht von Lehrern ist daher die Regelstundenzahl
den Bestimmungen der ArbZVO-Lehr maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O. [m. w. N.]). Legt man folglich die amtsärztlichen Feststellungen in der Epikrise und der ergänzenden Stellungnahme zugrunde, wonach die Klägerin fünf bis sechs Stunden am Tag als Schulleiterin arbeiten kann, erreicht oder übertrifft die Klägerin ohne Weiteres die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ArbZVO-Lehr festgelegte Regelstundenzahl, wobei sie beim höchstmöglichen Ansatz von Anrechnungsstunden für ihre Schulleitungsaufgaben aber jedenfalls mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich erteilen müsste. Ob sie hierzu in der Lage ist, wurde aber gerade – wie bereits ausgeführt – nicht geprüft. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.