Ersetzen einer Teileinspruchsentscheidung durch die Finanzbehörde bei anhängiger Klage - Vorliegen eines Änderungsbescheids i.S. des § 68 FGO - Lebensversicherung: Differenz zwischen ausgekehrtem Kapital und geleisteten Beiträgen bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall auf zwei verbundene Leben stellt keine (negativen) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar - In Lebensversicherungsbeiträgen enthaltene Abschluss- und Verwaltungskostenanteile stellen im Rahmen der Besteuerung der Sparanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG keine Werbungskosten dar Orientierungssatz 1. Auch bei bereits anhängiger Klage ist eine isolierte Aufhebung des Einspruchsbescheids und dessen Ersetzung durch das Finanzamt möglich (Rn.40) . 2. Ein als rechtswidrig erkannter Teileinspruchsbescheid kann unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie vom Finanzamt aufgehoben und durch einen Einspruchsbescheid nach § 367 Abs. 1 AO ersetzt werden, wenn die von § 68 Satz 1 FGO geforderte Identität des Regelungsbereiches beider Verwaltungsakte bejaht werden kann. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Teileinspruchsbescheid und der neu erlassene Einspruchsbescheid dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (Rn.40) . 3. Versicherungsbeiträge für Kapitallebensversicherungen setzten sich regelmäßig aus dem Kostenanteil, dem Risikoanteil und dem Sparanteil zusammen. Ist der Versicherungsnehmer nicht Schuldner der beim Versicherungsunternehmen angefallenen Abschlusskosten und Verwaltungskosten, stellen diese zwar keine Werbungskosten des Versicherungsnehmers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar; sie reduzieren jedoch im Ergebnis dessen Zinseinnahmen (Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) . 4. Die Nichtanerkennung der bei dem Versicherungsunternehmen angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten als Werbungskoten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Versicherungsnehmers ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Rn.52) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 40/13). Verfahrensgang nachgehend BFH, 23. September 2013, VIII B 40/13, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte bis zum 19. Juni 2012 jeweils zu 50 v.H., für die Zeit danach die Kläger zu 100 v.H. zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der in den Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung enthaltene Verwaltungskostenanteil bei dem Kläger als Versicherungsnehmer zu berücksichtigende Werbungskosten darstellt. Randnummer 2 Der Kläger schloss zum 1.8.1993 mit der XY Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: XY) unter der Versicherungsnummer ... eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall auf zwei verbundene Leben kombiniert mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Die Lebensversicherung unterlag einer planmäßigen Erhöhung. Die Versicherungssumme belief sich auf 50.000,- DM. Technischer Beginn der Versicherung war der 1.8.1993. Als Zeitpunkt des Ablaufs der Kapitalversicherung war der 1.8.2018 vereinbart. Randnummer 3 Der jährliche Tarifbeitrag betrug 1.744,- DM, der in Höhe von 1.694,- DM (843,12 €) auf die Lebensversicherung und in Höhe von 50,- DM (25,56 €) auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfiel. Randnummer 4 Zum 1.8.1994 wurde eine Vertragsänderung wegen planmäßiger Erhöhung wirksam. Die Versicherungssumme erhöhte sich auf 52.890,- DM. Der jährliche Tarifbeitrag erhöhte sich auf 1.848,60 DM. Hiervon entfielen 1.795,71 DM (918,13 €) auf die Kapitalversicherung und 52,89 DM (27,04 €) auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Randnummer 5 Zum 1.8.1995 erfolgte eine erneute Vertragsänderung wegen planmäßiger Erhöhung. Die Versicherungssumme erhöhte sich auf 55.801,- DM, der Tarifbeitrag auf jährlich 1.959,50 DM. Auf die Kapitalversicherung entfielen 1.903,70 DM (973,35 €) und auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 55,80 DM (28,53 €). Randnummer 6 Der Kläger beantragte am 10.3.1996 bei der XY eine Erhöhung der Kapital-Lebensversicherung Nr. ... um 87.000,- DM bei monatlicher Beitragszahlung. Randnummer 7 Mit Wirkung zum 1.7.1996 wurde der Versicherungsvertrag neu gestaltet. Die planmäßige Erhöhung wurde aus dem Vertrag herausgenommen. Die Versicherungssumme wurde auf 148.000,- DM erhöht. Als technischer Beginn der Versicherung wurde der 1.7.1995, als Ablaufdatum der 1.7.2019 vereinbart. Randnummer 8 Der monatliche Tarifbeitrag betrug 477,08 DM (243,93 €). Nach Überschussverrechnung betrug der monatlich zu entrichtende Beitrag 473,82 DM (242,26 €). Davon entfielen 460,80 DM (235,60 €) auf die Kapitalversicherung und 13,02 DM (6,66 €) auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Randnummer 9 Die Vereinbarung des technischen Beginns der Versicherung zum 1.7.1995 bei Vertragsneugestaltung zum 1.7.1996 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die in der Zeit vom 1.8.1993 bis 30.6.1996 geleisteten Beiträge in der Summe etwa zwölf Monatsbeiträgen in der neu vereinbarten Höhe entsprachen. Randnummer 10 Zum 1.7.2006 kündigte der Kläger die Versicherung. Der Rückkaufswert der Versicherung betrug 24.791,66 €. Unter Berücksichtigung eines Bonus auf den Rückkaufswert i.H.v. 5.885,21 € sowie eines ratierlichen Überschusses i.H.v. 150,36 € betrug der Gesamtrückkaufswert der Kapitalversicherung 30.827,23 €. Zur Auszahlung gelangten 30.634,35 €, da Kapitalertragsteuer einbehalten und zusätzlich Auszahlungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorgenommen wurden (s. Bescheinigung der XY vom 27.7.2006). In der Steuerbescheinigung vom 27.7.2006 wies die XY für den Zeitraum 1.7.1995 bis 1.7. 2006 gezahlte Kapitalerträge i.H.v. 4.078,94 aus. Die Gutschrift auf dem Konto der Kläger erfolgte am 28.7.2006. Randnummer 11 Die Kläger gehen von einem in die Kapitallebensversicherung eingezahlten Betrag von 31.099,20 € (11 Jahre x 12 Monate x 235,60 €) aus. Dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung der bis zur Vertragsneugestaltung zum 1.7.1996 geleisteten Beiträge ermittelt. Randnummer 12 Die Beiträge zur Kapitallebensversicherung machte der Kläger nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung für die Jahre 1993 bis 2006 geltend. Randnummer 13 In der Einkommensteuererklärung 2006 deklarierten die Kläger Zinsen des Klägers in Höhe von 4.078,- € aus Lebensversicherungen. Diese berücksichtigend setzte der Beklagte im Wege der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 19.2.2008 fest. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 25.2.2008 legte die damalige steuerliche Vertreterin der Kläger Einspruch wegen der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Rentenversicherung ein. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 12.3.2008 legte der Kläger „Einspruch“ wegen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Randnummer 16 Der Beklagte erließ am 17.7.2008 einen Teileinspruchsbescheid. Über die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu den Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 2006 (EStG) entschied der Beklagte nicht; im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Kläger über die Frage, wie die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich einzuordnen wären, keine hinausgehenden Einwendungen vorgetragen hätten. Hiervon ausgehend bejahte der Beklagte die Sachdienlichkeit einer Teileinspruchentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Teileinspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 17 Mit der am 12.8.2008 erhobenen Klage machen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten geltend, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu Unrecht keine Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Die vorzeitige Beendigung des Kapitallebensversicherungsvertrags durch den Kläger stelle für diesen wirtschaftlich ein Verlustgeschäft dar. Der Saldo aus eingezahlten Beiträgen und dem ausgezahltem Rückkaufswert sei negativ. Mithin mangele es an einem besteuerungsfähigen Nettoertrag. Randnummer 18 Die in den vom Kläger geleisteten Beiträgen enthaltenen Aufwendungen für den Erwerb und die Verwaltung der Kapitalanlage „Lebensversicherung“ stellten Werbungskosten dar. Randnummer 19 Bei einer gemischten Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall enthielten die Versicherungsprämien in der Regel drei Beitragsanteile: Den Verwaltungskostenbeitrag, den Risikobeitrag und den Sparbeitrag. Mit dem Verwaltungskostenanteil würden die Verwaltungs- und Abschlusskosten des Versicherungsunternehmens abgedeckt. Den Versicherungsscheinen der XY sei unter dem Stichwort „Garantiewerte“ zu entnehmen, dass auch im Streitfall eine solche Dreiteilung bestehe. Somit habe der Kläger mit der Zahlung seines monatlichen Beitrags zugleich Aufwendungen für „ständige Kosten, die durch die Verwaltung der Versicherung und durch das Beitragsgeschehen“ sowie für den „Abschluss“ des Vertrags tatsächlich getragen. Die geleisteten Kosten, die durch die Verwaltung der Versicherung und durch das Beitragsgeschehen (im Folgenden: allgemeine Verwaltungskosten) entstanden seien, stellten Werbungskosten dar, da sie durch die Nutzungsüberlassung des vom Kläger eingezahlten Kapitals veranlasst seien. In der Literatur sei unstreitig, dass die allgemeinen Verwaltungskosten einer Kapitalanlage, die im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung des Kapitalvermögens anfielen (z.B. Bankspesen, Depotgebühren, Provisionen, Rechtsverfolgungskosten und Safemiete) Werbungskosten darstellten. Speziell bei Kapitallebensversicherungen werde in der Literatur vertreten, dass die Beitragszahlung in Form von Kosten wie etwa Beratungsaufwand in untrennbarem Zusammenhang mit Einnahmen stünde und durch diese veranlasst wäre. Der dem Urteil des FG München (10 K 3128/03 vom 1.2.2006, nv, juris) zu Grunde liegende Sachverhalt (Leibrentenversicherung, deren Beitrag durch eine einmalige Zahlung erbracht worden sei) sei mit dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt (monatliche Beiträge) nicht vergleichbar. Ein Zusammenhang der nach Abschluss des Versicherungsvertrages gezahlten Beiträge mit der Anschaffung, wie ihn das FG München darstelle, bestehe daher im Streitfall nicht. Unabhängig von der Sachverhaltsabweichung sei die Entscheidung des FG München auch in der Sache rechtsfehlerhaft. Das Gericht verkenne, dass jedenfalls der Verwaltungskostenanteil nicht ausschließlich auf die Beschaffung der Vermögensanlage entfallen könne. Im Übrigen stehe die Entscheidung des FG München im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH und anderer Finanzgerichte im Zusammenhang mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, wonach allgemeine Verwaltungskosten einer Kapitalanlage Werbungskosten darstellten. Randnummer 20 Auch die in den Beiträgen enthaltenen Abschlusskosten für die Lebensversicherung stellten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung - der sich die Literatur überwiegend angeschlossen habe – im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren entschieden, dass Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienten, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ 17, 23 EStG und § 21 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) – d.h. als Teil der Anschaffungskosten – die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer minderten. Diese gezahlten Anschaffungsnebenkosten beträfen nicht die steuerpflichtige Erwerbssphäre, sondern die bei den Überschusseinkünften grundsätzlich steuerlich irrelevante Vermögenssphäre. Vorgenannte Rechtsprechung habe der BFH auf Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen übertragen. Diese Argumentation sei jedoch unzutreffend und verstoße gegen den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Fehlerhafter Ausgangspunkt der Rechtsprechung sei, dass die Abschlusskosten (Anschaffungsnebenkosten) bei dem Erwerb einer Kapitalanlage als Bestandteil der Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut angesehen würden, obgleich dessen Wertzuwachs nicht steuerlich erfasst werde. Gesetzessystematisch werde verkannt, dass dem Anschaffungskostenbegriff – wie er im Rahmen der Gewinneinkunftsarten verwendet werde (s. § 6 EStG) – im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen keine steuerliche Bedeutung zukomme. Die Bewertungsregeln gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG gälten nur für solche Wirtschaftsgüter, die nach § 4 oder § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusehen seien. Auch der Begriff des abnutzbaren Wirtschaftsguts, wie er in §§ 5 und 6 EStG verwendet werde, sei nicht auf die Überschusseinkunftsarten anwendbar. Es sei nicht sachgerecht, die rechtlichen Konsequenzen aus den Gewinneinkunftsarten auf die Überschusseinkunftsarten zu übertragen. Die bei dem Erwerb von Wertpapieren für ein Betriebsvermögen zu aktivierende Anschaffungskosten wirkten sich spätestens beim Verkauf der Wertpapiere infolge des Abzugs der Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös Gewinn mindernd aus. Eine solche Auswirkung ergebe sich im Rahmen der Überschusseinkünfte - mit Ausnahme der §§ 17, 23 EStG – nicht. Der zu versteuernde Überschuss wäre beim „Überschussermittler“ im Vergleich zum Gewinnermittler höher. Dies gelte erst recht beim Verkauf einer Lebensversicherung, die schon dem Grunde nach nicht unter §§ 17, 23 EStG fiele. In den Fällen der §§ 17, 23 EStG wirkten sich die Abschlusskosten steuerlich zu Gunsten des Erwerbers aus, im Falle einer Lebensversicherung gingen diese Kosten steuerlich verloren. Bei den Überschusseinkünften könne allein maßgeblich sein, ob für die Anschaffungs(neben)kosten der Werbungskostenbegriff i.S.d. § 9 EStG erfüllt sei. Hier sei zwischen den Anschaffungskosten und den Anschaffungsnebenkosten zu differenzieren: Bei den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage sei der Werbungskostenbegriff nicht erfüllt. Insoweit erfolge lediglich eine Kapitalumschichtung, die ausschließlich das Vermögen als solches betreffe. Es werde Vermögen hingegeben, um einen bestimmten Betrag anzusparen. Dementsprechend sei im Rahmen der Kapitallebensversicherung der im Beitrag enthaltene Sparanteil nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anders zu beurteilen seien hingegen die Anschaffungsnebenkosten, also vorliegend die im Beitrag enthaltenen Abschlusskosten der Lebensversicherung. Die Aufwendungen seien nicht anlässlich des Erwerbs von Vermögen getätigt und führten nicht zu einer Wertveränderung des Vermögens. Das Vermögen sei schon vorher da gewesen. Sie beträfen ausschließlich das Nutzungsüberlassungsverhältnis des Vermögens und dienten daher nicht allein dem Erwerb einer Einkunftsquelle. Damit fielen sie unter den Werbungskostenbegriff. Das steuerlich relevante Nutzungsüberlassungsverhältnis werde folglich sachwidrig mit dem Kapitalvermögen als solchem gleichgesetzt. Die von der Rechtsprechung gegebene „stereotype“ Begründung, Anschaffungsnebenkosten stellten keine Werbungskosten dar, da es sich bei ihnen um Anschaffungskosten handele, liege folglich ein Zirkelschluss zu Grunde. Randnummer 21 Mithin fielen die Abschlusskosten wie auch die allgemeinen Verwaltungskosten unter den allgemein anerkannten Werbungskostenbegriff. Auch die neue, für die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge geltende Gesetzeslage, zeige, dass die im Zusammenhang mit der Lebensversicherung entstandenen Aufwendungen einkunftsmindernd zu berücksichtigen seien. Randnummer 22 Der Abzug der im Zusammenhang mit der Kapitallebensversicherung entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Dies folge aus den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung für vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsverträge (EStG AF.) i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.