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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 KR 42/12 B Beschluss Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Fristablaufs § 68 Abs 1 S 3 GKG 2

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Fristablaufs Orientierungssatz

  1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. (Rn.4)
  2. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. August 2008, S 16 KR 134/07, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen. Gründe Randnummer 1 In der Hauptsache hat sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid und ein Verrechnungsersuchen der Beklagten gewandt, mit dem diese rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.263,40 EUR geltend macht und die Verrechnung in Höhe von 50.708,90 EUR gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilt hat. Randnummer 2 Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom
  4. September 2007 zurückgenommen hatte, hat das Sozialgericht Halle den Streitwert mit Beschluss vom
  5. August 2008 auf 50.263,40 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt: Da sich der Kläger mit der Klage sowohl gegen die Zahlungsaufforderung als auch gegen das Verrechnungsersuchen gewandt habe, habe die gesamte Forderung im Streit gestanden. Es sei daher gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe der Gesamtforderung festzusetzen. Randnummer 3 Der Beschluss ist dem Kläger am
  6. August 2008 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schreiben vom
  7. September 2008, das am
  8. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Randnummer 4 Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Randnummer 5 Das Verfahren hat sich durch das Schreiben des Klägers vom
  9. September 2007 erledigt, mit welchem der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Dieses Schreiben ist am
  10. Oktober 2007 beim Sozialgericht Halle eingegangen. Die Sechsmonatsfrist endete daher mit Ablauf des
  11. April
  12. Da der Streitwert erst mit Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  13. August 2008, und damit später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, festgesetzt worden ist, konnte der Kläger noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Streitwertbeschlusses hiergegen Beschwerde einlegen. Nachdem der Beschluss am
  14. August 2008 zugestellt worden war, endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des
  15. September
  16. Die am
  17. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangene Beschwerde ist daher wegen Fristablauf unzulässig. Randnummer 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.