dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. (Rn.34)
geben eine endgültige Regelung über den Rechtsstreit getroffen, so kann allenfalls ein Rechtsfolgenirrtum vorliegen, welcher rechtlich unbeachtlich ist. (Rn.42)
weis der Ankündigung eines künftigen Übels. Der Hinweis des Vorsitzenden auf das Risiko einer größeren Belastung für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung ist keine Drohung in diesem Sinn. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beantragt. Als Einkommen der Ehefrau hatte er ein Bruttoeinkommen i.H.v. 1.625,51 EUR/Monat angegeben. Der Beklagte hatte unter Anrechnung dieses Einkommens mit Änderungsbescheid vom
1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Randnummer 4 Dagegen erhob der Kläger am
kurzer Zeit wiedergekommen. Über den Vergleich sei er nicht aufgeklärt worden. Bevor das Urteil gesprochen worden sei, habe er zum Richter gesagt, es sei ihm egal, er gehe in Revision. Dieser habe erwidert: "Nicht in Revision in Berufung". Der Richter habe gesagt: "Stimmen Sie zu zahlen Sie 1477,63 EUR stimmen Sie nicht zu zahlen Sie 1834,83 EUR". Der Senat verwarf die Berufung mit Beschluss vom
Vorlage seines Freispruchs (gemeint: Urteil des Amtsgerichts H.) nicht mehr weiter gewusst habe. Wie solle dann ein normaler Bürger ohne Aufklärung wissen, was ein Vergleich ist. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
dem Streitgegenstand des beendeten Verfahrens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom
1 SGG können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. a. Randnummer 26 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger und die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 15. Juli 2008 den im Sitzungsprotokoll enthaltenen Vergleich geschlossen haben. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass das Sitzungsprotokoll hinsichtlich des Ablaufs der Verhandlung sowie der dort enthaltenen Prozesserklärungen unrichtig gewesen wäre. Vielmehr hat er - unmittelbar
Zugang des Protokolls - in seiner "Berufung" vom 22. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass er zum Vergleichsabschluss genötigt worden sei. b. Randnummer 27 Der Prozessvergleich ist auch weder aus prozess- noch aus materiellrechtlichen Gründen nichtig oder unwirksam. Randnummer 28 Prozessvergleiche haben eine Doppelnatur. Einerseits enthalten Sie eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich
den Grundsätzen des SGG bestimmt. Zum anderen beruhen sie auf einem materiellrechtlichen Vertrag in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß § 58 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), für den § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie die Vorschriften des BGB über die Willenserklärungen gelten (BVerwG, Urteil vom 10. März 2010, 6 C 15/09
1 SGG kann der Vergleich nur zur Niederschrift des Gerichts geschlossen werden. Das bedeutet gemäß § 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), dass die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind. Ferner ist zu vermerken, dass der Vergleich vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist (BSG, Urteil vom 28. November 2002, B 7 AL 26/02 R
dem der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt hatte, erklärt sich mit der Fertigung von Kopien der vom Kläger vorgelegten Unterlagen für die Gerichtsakte. Ein Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften liegt darin nicht. Randnummer 32 Der Kläger ist auch nicht prozessunfähig mit der Folge der Nichtigkeit seiner Prozesshandlungen gewesen.
1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Hinweise für eine aufgehobene Geschäftsfähigkeit des Klägers gemäß § 104 BGB durch eine nicht nur vorübergehende, die freie Willensbildung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit hat der Senat nicht gesehen. b.b. Randnummer 33 Der Vergleich ist nicht aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Er ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht gemäß § 58 Abs. 1 SGB X bei entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB nichtig. 1) Randnummer 34 Der Vergleich ist nicht unwirksam gemäß § 779 Abs. 1 BGB. Danach ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen
gebens beseitigt wird (Vergleich) unwirksam, wenn der
dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Randnummer 35 Hier liegt kein der Wirklichkeit nicht entsprechender, dem Vergleich als feststehend zu Grunde liegender Sachverhalt vor. Unstreitig zwischen den Beteiligten war und ist, dass der Kläger und seine Ehefrau infolge einer Anrechnung zu geringen Einkommens Leistungen zu Unrecht bezogen hatten. Diese stellte der Beklagte
Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligungen zur Erstattung. 2) Randnummer 36 Der Vergleich ist auch nicht wirksam angefochten worden mit der Folge des rückwirkenden Wegfalls seiner Wirksamkeit gemäß den §§ 119 ff. BGB. aa) Randnummer 37 Eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB durch den Kläger ist nicht erfolgt. Danach kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), diese anfechten. Voraussetzung ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen,
dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Randnummer 38 Eine unverzügliche Anfechtungserklärung liegt vor, denn der Kläger hat wenige Tage
Erhalt des Protokolls unter dem 22. Juli 2008 in seiner "Berufung" klargestellt, dass der Vergleich unter Nötigung zustande gekommen sei und er ihn deshalb anfechte. Dem späteren Vorbringen des Klägers ist u.a. zu entnehmen, dass er über dessen Rechtsnatur - einer endgültigen Regelung des Streitverhältnisses - nicht aufgeklärt worden sei. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er gegen den Vergleich mit dem Rechtsmittel der Revision oder Berufung vorgehen könne. Randnummer 39
seiner Darstellung in der "Berufung" am 22. Juli 2008 lag bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses kein Irrtum über die Rechtsfolgen eines Vergleichsschlusses vor. Vielmehr wollte er den Vergleich rückgängig machen, weil er sich zum Abschluss genötigt gefühlt hatte. Die öffentlich-rechtliche Natur des Prozessrechts verlangt jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Gangs des Gerichtsverfahrens, dass bei einer eindeutigen Erklärung einer Partei über die Beendigung des Rechtsstreits die Rechtswirksamkeit der Erklärung nicht ohne weiteres deshalb zurückgenommen werden kann, weil diese nicht dem inneren Willen entsprochen hätte. Anderenfalls würde die mögliche Unwirksamkeit von Prozesshandlungen jedes abgeschlossene Verfahren auf gänzlich unbestimmte Zeit in der Schwebe halten. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung de geordneten Prozessablaufs und dem Bedürfnis
Rechtssicherheit nicht vereinbar (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
den oben dargestellten Kriterien um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum handeln. Dieser wäre auch nicht ausnahmsweise beachtlich, weil der Vergleich zunächst keine wesentlich anderen als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt hat. Die Beteiligten hatten durch ein gegenseitiges
geben und eine Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers eine endgültige Regelung über den Rechtsstreit getroffen. Randnummer 43 Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Senat, er habe gar nicht gewusst, was ein Vergleich ist, lassen ebenfalls keine andere Bewertung zu. Denn zur Überzeugung des Senats war ihm bei Abschluss des Vergleichs klar, dass er damit statt eines möglicherweise drohenden Erstattungsbetrags von über 1.800 EUR nur 1.477,63 EUR zurückzahlen und dass der Rechtsstreit damit seine Erledigung finden sollte. Auch auf ausdrückliches
fragen des Senats konnte der Kläger nicht bestätigen, dass er
dem Ende des Termins annahm, der Rechtsstreit würde noch weiter gehen. Darüber hinaus ist auch angesichts der beruflichen Laufbahn des Klägers unglaubhaft, dass er nicht wusste, dass ein "Vergleich" ein gegenseitiges Geben und Nehmen beinhaltet. Es handelt sich nicht um einen juristischen Fachbegriff, der allein einer entsprechend vorgebildeten Bevölkerungsgruppe geläufig wäre. Vielmehr handelt es sich um ein Alltagswort, das in allen Lebensbereichen benutzt wird und dessen Sinn unmissverständlich ist. Randnummer 44 Ungeachtet dessen wäre die Unkenntnis darüber, was ein Vergleich ist, kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum. Vielmehr handelte es sich auch um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum. Randnummer 45 Unerheblich ist auch, dass der Kläger, wie er gegenüber dem Senat bekundet hat, nicht gewusst haben will, wie sich der im Vergleich bestimmte Rückzahlungsbetrag errechnete. Insoweit handelte es sich nicht um einen Irrtum im Sinne von § 119 BGB, sondern um bloße Unkenntnis der Herleitung des Vergleichsbetrags. Denn wer erklärt, dass er etwas nicht weiß, hat diesbezüglich keine Fehlvorstellung. bb) Randnummer 46 Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 123 BGB wirksam wegen einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung angefochten worden. Randnummer 47 Eine Täuschung in diesem Sinne kann durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden. Die Täuschung durch positives Tun besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden wahrheitswidrigen Behauptung von Tatsachen. Eine Täuschung durch Unterlassen kann durch ein Verschweigen von Tatsachen erfolgen, falls der Betreffende zu einer solchen Aufklärung verpflichtet ist (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 123 Rn. 5). Randnummer 48 Hinweise für eine Täuschung durch positives Tun oder Unterlassen seitens des Beklagten liegen nicht vor. Dessen Vertreterin hatte keine unrichtigen Tatsachen genannt oder Umstände verschwiegen, zu deren Aufklärung sie vor Abschluss des Prozessvergleichs verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1991, 2 RU 51/90
dem Vortrag des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der Kammervorsitzende zu dem Vergleich angeraten und ihm dessen Bindungswirkung verschwiegen hätte, obwohl ihm ein Irrtum des Klägers über die Endgültigkeit eines Vergleichs bewusst gewesen wäre. Schon
seinem Vorbringen und der - nicht bestrittenen - Schilderung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts hatte der Kläger eine Unklarheit über die Folgen eines Vergleichs nicht zu erkennen gegeben. Vielmehr hatte er zunächst darauf beharrt, für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Klage Revision oder Berufung einlegen zu wollen. Zur Annahme des Vergleichs entschloss er sich erst, als ihm der Kammervorsitzende die Alternativen einer Rückzahlungspflicht von 1.477,63 EUR oder 1.873,83 EUR vor Augen führte. Angesichts des darauf folgenden Einlenkens musste der Kammervorsitzende nicht annehmen, dass der Kläger weiterhin von einer Zulässigkeit der Revision oder Berufung ausgehen würde. Insofern bestand keinerlei Anlass, nochmals ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit des Vergleichs hinzuweisen. Aus den Schilderungen des Klägers gegenüber dem Senat ergibt sich nichts anderes. Zwar hat er behauptet, er hätte nicht gewusst, was ein Vergleich ist. Andererseits ist ihm die Erläuterung des Kammervorsitzenden klar gewesen, dass er bei Annahme des Vorschlags, dem Vertreterin des Beklagten schon zugestimmt hatte, weniger Geld als gefordert zurückzahlen würde müssen. cc) Randnummer 51 Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung seitens des Kammervorsitzenden unwirksam. Randnummer 52 Eine Drohung in diesem Sinne setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus. Der Bedrohte muss sich einer Zwangslage ausgesetzt sehen, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Randnummer 53 Der Einwand des Klägers, er sei zum Vergleich genötigt worden, führt nicht zur Nichtigkeit. Der Hinweis des Kammervorsitzenden auf das Risiko einer für den Fall einer Entscheidung durch Gerichtsurteil zu erwartenden höheren Rückzahlungsverpflichtung ist keine Drohung in diesem Sinne. Er hatte im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht die Aufgabe, den Beteiligten die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung und -verteidigung darzulegen. Die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken kann grundsätzlich nicht als Drohung gewertet werden (BAG, Urteil vom 12. Mai 2010, 2 AZR 544/08 (26,36)). Dem Vorbringen des Klägers sowie der Schilderung im angefochtenen Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass die Verhandlungsführung des Kammervorsitzenden den Eindruck erweckt hätte, er müsse sich zwingend dem Vergleichsvorschlag beugen, oder dass der Kläger derart unter Druck gesetzt worden wäre, dass er das Für und Wider eines Vergleichs nicht mehr abwägen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger das Risiko der Rückzahlungspflicht hinsichtlich der vollen überzahlten Leistungen gesehen und sich deshalb für den - für ihn günstigeren - Vergleich entschieden hat. Erst
Erhalt des Protokolls hat sich bei ihm offenkundig eine andere Wahrnehmung des Prozessrisikos gebildet. Randnummer 54 Das Vorbringen, der Kammervorsitzende habe
Sichtung seiner Unterlagen die Arme über dem Kopf zusammengeschlagen und nicht mehr gewusst, wie der Fall zu lösen wäre, führt ebenfalls nicht weiter. Denn aus einer - insoweit unterstellten - Unsicherheit über die materielle Rechtslage lässt sich nicht folgern, dass eine arglistige Täuschung über das Prozessrisiko oder eine Drohung vorgelegen hätten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.