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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 P 5/12 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Kostenerstattungsanspruch - Pflegegutachten Leitsatz Wird eine Kostenerstattung nach den gesetzlichen Regelungen der verschiedenen Sozialgesetzbücher (hier für ein selbst in Auftrag gegebenes Pflegegutachten) begehrt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 51 Abs 1 SGG, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. April 2012, S 21 P 91/11, Beschluss Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  2. April 2012 wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Eine Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat. In der Hauptsache begehrt sie die Erstattung von Kosten für ein von ihr in Auftrag gegebenes Pflegegutachten in Höhe von 450 EUR. Randnummer 2 Sie bezieht von der Beschwerdegegnerin seit 2008 Leistungen nach der Pflegestufe III. Vom
  3. August bis
  4. September 2011 unterzog sie sich im Diakoniekrankenhaus H. wegen zunehmender Verwirrtheit bei bekannter Demenz einer geriatrischen Komplexbehandlung mit physio- und ergotherapeutischer Beübung nebst aktivierender Pflege. Nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ist bei der Beschwerdeführerin ein deutlicher Leistungszuwachs eingetreten und weiteres Rehapotential im Rahmen einer geriatrischen tagesklinischen Behandlung vorhanden. Über einen bereits gestellten Antrag habe die Krankenkasse noch nicht entschieden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ließ der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom
  5. September 2011 durch die unabhängige Pflegegutachterin S. G. erstellen. Diese stellte ihm hierfür am
  6. Oktober 2011 450 EUR in Rechnung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2011, bei der Beschwerdegegnerin am
  8. Oktober 2011 eingegangen, nahm der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin Bezug auf seinen "letzten Antrag auf Höherstufung" sowie auf die beantragte Rehabilitationsmaßnahme, über die noch nicht entschieden sei. Der Beschwerdegegnerin sei der seit dem Krankenhausaufenthalt dramatisch gestiegene Hilfebedarf der Beschwerdeführerin bekannt und ihr liege ein entsprechender Höherstufungsantrag vor. Da ihm bisher weder der Umfang noch die Art der Hilfeleistungen entsprechend den Bestimmungen des SGB XI mitgeteilt worden sei, habe er selbst ein Pflegegutachten in Auftrag gegeben. Dieses übersandte er an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Erstattung der hierfür gezahlten Kosten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  9. Oktober 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, den Antrag auf eine geriatrische teilstationäre Krankenhausbehandlung entsprechend weitergeleitet zu haben. Bezüglich des Sachstands zur Entscheidung über die Pflegestufe 4 werde auf das laufende Klageverfahren verwiesen. Eine Kostenerstattung für das Pflegegutachten sei nicht möglich, da es nicht von der Beschwerdegegnerin veranlasst worden sei. Randnummer 5 Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  10. November 2011 Widerspruch ein: Der Beschwerdegegnerin liege der Antrag auf Höherstufung vom
  11. September 2011 vor. Erst am
  12. Oktober 2011 habe der SMD die Beschwerdeführerin in ihrer Häuslichkeit untersucht; Feststellungen bezüglich ihrer Pflegebedürftigkeit lägen jedoch bis heute nicht vor. Die Pflege sei seit der Entlassung aus dem Krankenhaus am
  13. September 2011 sicherzustellen gewesen. Das anhängige Gerichtsverfahren beziehe sich auf einen Antrag aus Januar
  14. Die im Zusammenhang mit diesem Verfahren erstellten Gutachten könnten den etwaigen Hilfebedarf nach dem im August 2011 aufgetretenen Schlaganfall nicht berücksichtigen. Randnummer 6 Ebenfalls mit Schreiben vom
  15. November 2011 hat die Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Halle mit dem Begehren erhoben, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr die für das Pflegegutachten entstandenen Kosten in Höhe von 450 EUR zu erstatten. Sie ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei ihren Verpflichtungen zur Sicherstellung der Pflege und zur entsprechenden Beratung nach dem SGB XI nicht nachgekommen. Randnummer 7 Die Beschwerdegegnerin hat ausgeführt, der Höherstufungsantrag sei am
  16. September 2011 bei ihr eingegangen und die Beschwerdeführerin sei am
  17. Oktober 2011 in ihrer Häuslichkeit begutachtet worden, wobei der bereits vorher vorliegende Pflegebedarf nach der Pflegestufe III bestätigt worden sei. Die Entscheidung sei ihr mit Bescheid vom
  18. November 2011 mitgeteilt worden. Die Bearbeitungszeit habe mithin sieben Wochen betragen. Die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme zur Sicherung der Pflege könne nicht nachvollzogen werden. Völlig unverständlich sei, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bereits am
  19. September 2011 und somit bereits vor der Beantragung der Höherstufung habe begutachtet werden müssen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Dezember 2011 hat der Widerspruchsausschuss der Beschwerdegegnerin den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  21. Oktober 2011 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Antwortschreiben in Form einer individuellen Auskunft gehandelt habe. Eine unmittelbare rechtliche Regelung – die Voraussetzung für einen Verwaltungsakt sei – sei damit nicht beabsichtigt. Der Widerspruchsbescheid werde Gegenstand des Klageverfahrens. Randnummer 9 Die Beschwerdeführerin hat hierzu ausgeführt, sie gehe davon aus, dass es sich bei dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  22. Oktober 2011 um einen Ablehnungsbescheid und somit um einen Verwaltungsakt handele. Einen anderen Bescheid habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht zu diesem Antrag erlassen. Randnummer 10 Auf einen Hinweis des Sozialgerichts Halle, dass für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlicher Pflichten die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig und daher eine Verweisung an das Landgericht Halle beabsichtigt sei, hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie begehre keinen Schadensersatz, sondern die Kostenerstattung für eine Ersatzvornahme nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX. Sie hat diesbezüglich auf die §§ 15, 18 Abs. 3 SGB IX Bezug genommen und des weiteren auf die Vorschriften des SGB XI sowie § 62 SGB XII verwiesen. Für eine Entscheidung hierüber sei das Sozialgericht Halle zuständig. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  23. April 2012 hat das Sozialgericht Halle den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Halle verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache Ersatzansprüche in Geld außerhalb eines öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnisses geltend und begründe den Anspruch mit Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin. Ein Anspruch nach § 15 SGB IX könne nicht bestehen, da die Anfertigung eines Pflegegutachtens keine Leistung zur Teilhabe und die Beschwerdegegnerin kein Träger der Leistungen zur Teilhabe sei. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhten, seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Randnummer 12 Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am
  24. April 2012 zugestellten Beschluss am
  25. April 2012 Beschwerde erhoben und geltend gemacht: Das Sozialgericht habe allein fünf Monate zur Prüfung der Zuständigkeit benötigt. Die Rechtsansicht des Sozialgerichts sei unverständlich, da bisher in all seinen Klageverfahren gegen die Beschwerdegegnerin die Sozialgerichtsbarkeit zuständig gewesen sei. Er habe für die Beschwerdeführerin keine höheren Leistungen, sondern eine neue Begutachtung zur Sicherstellung der Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt beantragt. Ohne eine Begutachtung durch eine unabhängige Pflegegutachterin wäre der tatsächliche Hilfebedarf bis heute nicht sicher festgestellt worden. Die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gehöre nach § 18 SGB XI zu den Leistungen der Beschwerdegegnerin. Diese Leistung habe sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erbracht. Die Beschwerdegegnerin sei als gesetzliche Krankenkasse auch Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. Für den Fall der Zurückverweisung an das Sozialgericht Halle werde gegen den Vorsitzenden der ursprünglich entscheidenden Kammer vorsorglich ein Befangenheitsantrag gestellt. Randnummer 13 Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 14 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  26. April 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Kostenerstattung in Höhe von 450 EUR zu verurteilen. Randnummer 15 Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 16 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 In der Sache hat sie keine Ausführungen gemacht. II. Randnummer 18 Die Beschwerde ist in Bezug auf das Anfechtungsbegehren nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um einen unanfechtbaren Beschluss nach § 98 SGG, da diese Vorschrift nur für Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit, nicht bei einer Verweisung an einen anderen Gerichtszweig gilt. Randnummer 19 Insoweit ist die Beschwerde auch begründet und der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Halle vom
  27. April 2012 war daher aufzuheben (dazu 1.). In Bezug auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin zur Kostenerstattung in Höhe von 450 EUR zu verurteilen, ist die Beschwerde nicht zulässig (dazu 2.). Zu einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter einen Richter des Sozialgerichts ist der Senat mangels Zuständigkeit nicht berufen (dazu 3.). Randnummer 20
  28. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden nach § 51 Abs. 1 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u. a. in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung und in den Angelegenheiten der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin wünscht eine Entscheidung über einen Kostenerstattungsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen der verschiedenen Sozialgesetzbücher. Sie ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei ihren Verpflichtungen zur Sicherstellung der Pflege und zur entsprechenden Beratung nach dem SGB XI nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin sei nach §§ 15, 18 Abs. 3 SGB IX sowie nach den Vorschriften des SGB XI und SGB XII zur Kostenerstattung verpflichtet. Nachdem die Beschwerdegegnerin selbst keine Begutachtung vorgenommen habe, sei eine Ersatzvornahme erforderlich geworden. Damit hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung über einen solchen Kostenerstattungsanspruch begehrt. Randnummer 21 Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach den gesetzlichen Regelungen der verschiedenen Sozialgesetzbücher ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB V. Daher ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Das Sozialgericht Halle hat bisher nicht über den geltend gemachten Anspruch entschieden. Der vom Sozialgericht erlassene Verweisungsbeschluss vom
  29. April 2012 beinhaltet nicht zugleich eine Klageabweisung bezüglich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches. Denn über die Klage wird durch Urteil (§ 125 SGG) oder durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG) entschieden. Eine Entscheidung durch Beschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 22 Das Sozialgericht Halle durfte den Rechtsstreit aufgrund des ausdrücklich verlautbarten entgegenstehenden Willens der Beschwerdeführerin nicht an das Landgericht Halle verweisen. Der Streitgegenstand einer Klage wird vom Kläger bestimmt. Hier hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Verweisung deutlich zum Ausdruck gebracht, keinen Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Eine solche Klage kann ihr nicht durch eine Verweisung an das Landgericht aufgedrängt werden. Die Beschwerdeführerin hat den Streitgegenstand, über den sie eine Entscheidung begehrt, klar umrissen, für den allein die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 23 Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Halle vom
  30. April 2012 war daher aufzuheben. Mit der Aufhebung fällt der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Sozialgerichts zurück. Randnummer 24
  31. Sofern das Begehren der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch auf eine Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 450 EUR durch das Landessozialgericht gerichtete sein sollte, ist die Beschwerde unzulässig. Der Senat versteht den Antrag der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihres letzten Schriftsatzes in diesem Sinne. Zudem ist bei einer Unklarheit die Auslegung zu wählen, die eine möglichst umfassende Prüfung erlaubt. Da das erstinstanzliche Gericht jedoch über den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch noch keine Entscheidung getroffen hat, kommt eine Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht. Eine Beschwerdemöglichkeit ist schon mangels Erstentscheidung nicht eröffnet. Randnummer 25
  32. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin für den Fall der Zurückverweisung an das Sozialgericht Halle vorsorglich gestellten Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden der ursprünglich entscheidenden Kammer ist der Senat nicht berufen, da er hierfür nicht zuständig ist. Er hat daher auch nicht darüber zu befinden, ob der Befangenheitsantrag unzulässigerweise unter einer Bedingung gestellt wurde. Die Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 60 SGG in Verbindung mit §§ 41 - 49 Zivilprozessordnung (ZPO) trifft das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört (§ 45 Abs. 1 ZPO). Für diese Entscheidung ist nach § 60 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ein anderer Richter des Sozialgerichts zuständig. Randnummer 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.