Das für eine Erstfeststellung allein erforderliche besondere Interesse kann durch den Hinweis auf einen möglichen abschlagsfreien Bezug der Altersrente glaubhaft gemacht werden. (Rn.19) Orientierungssatz Zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer Hörschädigung bezogen auf den Stichtag des 15.11.2000 unter Anwendung der damals geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (hier verneint). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
Beteiligung seines ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte bei der Klägerin mit Bescheid vom
2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) könne nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der behinderte Mensch ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sei. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Mit ihrem Widerspruch vom
ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des SG Dessau-Roßlau vom
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er vertritt die Ansicht, auch
der weiteren Sachaufklärung lägen die Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht vor. Randnummer 12 Der Senat hat die BG-Akte der Klägerin beigezogen. In dieser hat sich das Gutachten des MR Dr. W. (Facharzt für HNO und Audiologe, Leiter der Abteilung für Hör- und Gleichgewichtsstörungen der HNO-Klinik des S. K. D.) vom
Boenninghaus-Röser betrage rechts 40 % und links 30 % sowie bei der Bewertung
dem gewichteten Gesamtwortverstehen links 50%. Dr. W. hat weiterhin ausgeführt, im Vergleich zu den Audiogrammen von 1993 sei eine Hörverschlechterung beidseits
weisbar. Aus dem Sprachaudiogramm vom 5. Juli 1993 errechne sich ein Hörverlust
Boenninghaus-Röser von rechts 10 % und links 0 %. Dies gelte auch bei einer Bewertung
dem gewichteten Gesamtwortverstehen. Daraus resultiere eine MdE von unter 10 v.H. Außerdem haben sich in der BG-Akte die betrieblichen Grunduntersuchungsbögen der Klägerin befunden. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Beklagten und die Auszüge der BG-Akte haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte und der BG-Akte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte den Rechtsstreit
2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 16 Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 SGG auch statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft liegen nicht vor. Randnummer 17 Den Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 ab 15. November 2000 verfolgt diese mit einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
1 SGG. Der Anspruch richtet sich
dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -SchwbG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 1986 sowie
den am
weis dieser Eigenschaft eine behördliche Feststellung erforderlich. Dementsprechend stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG, § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Mit der Stellung des Antrags bringt der behinderte Mensch gegenüber der Behörde sein Interesse an einer verbindlichen Statusfeststellung erstmalig zum Ausdruck. Insofern ist es sachgerecht, von dem behinderten Menschen die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses zu verlangen, wenn er seinen GdB ausnahmsweise schon für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum festgestellt haben möchte (BSG, Urteil vom 7. April 2011, B 9 SB 3/10 R, zitiert
juris).
G bzw. § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie ggf. über weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von
teilsausgleichen aus.
AwV) ist auf der Rückseite des Ausweises als Beginn der Gültigkeit in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung
diesen Vorschriften einzutragen. § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV ermöglicht darüber hinaus auf Antrag des schwerbehinderten Menschen und
Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses die Eintragung eines zusätzlichen, weiter zurückliegenden Datums. Randnummer 19 Dabei ist die rückwirkende Feststellung nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt, soweit es sich um einen Erstantrag und nicht um einen Überprüfungsantrag
2 Satz 2 SGB handelt (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Die Beschränkung auf § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X findet nur Anwendung, wenn
B mit Wirkung für die Vergangenheit zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Diese Einschränkung folgt im Hinblick auf das
2 Satz 2 SGB X auszuübende Verwaltungsermessen. Sofern die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen offenkundig sind, könnte das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung der bindenden Feststellung gebieten (BSG, Urteil vom
Aufklärung des Sachverhalts
den Grundsätzen der objektiven Beweislast behandeln lassen (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Randnummer 20
diesem Maßstab ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin eine rückwirkende Erstfeststellung ab
1 Satz 1 SGB IX stellen wie zuvor
G die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und zuvor in § 3 Abs. 1 SchwbG bestimmten Begriff der Behinderung an. § 3 Abs. 1 SchwbG definierte Behinderung als die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhte.
1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
G war die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung und
B
Zehnergraden abgestuft festzustellen.
1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten Fassung) gelten wie zuvor
G für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vorliegen, wird
G der GdB
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 23 Als Grundlage für die Beurteilung der medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis am 15. November 2000 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertengesetz", deren Ausgabe von 1996 vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben wurde. Die Anhaltspunkte haben zwar keine Normqualität, sind aber
ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3250 § 69 Nr.2, S. 10 ff. m.w.N.). Randnummer 24 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu legen.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1 (S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1). Randnummer 25
diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen im Funktionssystem Ohren kein GdB von 50 am
diesem Gutachten, das MR Dr. W. auf der Grundlage von ihm gefertigter Audiogramme erstattet hat, hat die Klägerin im April 1999 an einer mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits mit einem Hörverlust auch im Tieftonbereich gelitten. Das Sprachaudiogramm hat ein 50 %iges Zahlenverständnis rechts bei 35 dB und links bei 33 dB sowie ein Gesamtwortverstehen bei 60, 80 und 100 dB von rechts 0+80+80=160 und links 15+80+80=175 ergeben. Der prozentuale Hörverlust
Boenninghaus-Röser hat
den Berechnungen von MR Dr. W. rechts 40 % und links 30 % sowie bei der Bewertung
dem gewichteten Gesamtwortverstehen links 50 % betragen.
der Tabelle D der Anhaltspunkte 1996 (Nr. 26.5, S. 72) ist bei einem Hörverlust von rechts 40 % und links 50 % (unter Berücksichtigung des Gesamtwortverstehens) von jeweils mittelgradiger Schwerhörigkeit (d.h. Hörverlust 40 bis 60 %) auszugehen und dafür ein GdB von 30 festzustellen. Diese Berechnungen von MR Dr. W. sind für den Senat
vollziehbar und in sich schlüssig. Für die Feststellung eines GdB von 30 am
der Auswertung durch Dr. W. der prozentuale Hörverlust damals 0 bzw. 10% betragen hat. Schließlich kann selbst bei einem unterstellten Hörverlust von 20 % in den 1970er Jahren durch Dr. K. nicht auf das Ausmaß der Hörbehinderung im Jahre 2000 geschlossen werden. Randnummer 27 Da der Senat keine Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht und die Klägerin auch keine weiteren Ermittlungsansätze aufgezeigt hat, geht es zu ihren Lasten, dass das tatsächliche Ausmaß ihrer Hörbehinderung am
SGG liegt nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.