← Deutschland

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat L 7 SB 15/09 Urteil Schwerbehindertenrecht - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft -

Obsah (9)§ 44§§ 124§ 54§ 4§ 6§ 69§ 2§ 3§ 160

Schwerbehindertenrecht - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - besonderes Interesse - abschlagsfreie Altersrente - Stichtag - GdB-Feststellung - Hörschädigung Leitsatz Die rückw

§ 44Abs 2 S 2 SGB 10 handelt.

Das für eine Erstfeststellung allein erforderliche besondere Interesse kann durch den Hinweis auf einen möglichen abschlagsfreien Bezug der Altersrente glaubhaft gemacht werden. (Rn.19) Orientierungssatz Zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer Hörschädigung bezogen auf den Stichtag des 15.11.2000 unter Anwendung der damals geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und

dem Schwerbehindertenrecht (hier verneint). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,

  1. Februar 2009, S 5 SB 186/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 mit Wirkung vom
  2. November
  3. Randnummer 2 Die am ... 1947 geborene Klägerin beantragte am
  4. Dezember 2004 für die Zeit ab 1999 die Feststellung von Schwerhörigkeit als Behinderung. Außerdem beantragte sie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) sowie RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Der Beklagte zog einen Bescheid der Berufsgenossenschaft (BG) der Chemischen Industrie vom
  5. Juli 1999 bei. Danach könne die Schwerhörigkeit nicht als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden, weil am Ende des Expositionszeitraums im Jahre 1986 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom 100 (v. H.) vorgelegen habe. Außerdem holte der Beklagte den Befundschein des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. T. vom
  6. Januar 2005 ein, der ein Ton- und Sprachaudiogramm vom
  7. September 2003 übersandte.

Beteiligung seines ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte bei der Klägerin mit Bescheid vom

  1. Februar 2005 aufgrund einer Hörbehinderung ab
  2. September 2003 einen GdB von 70 sowie das Merkzeichen RF fest. Die Feststellung des Merkzeichens G lehnte er ab. Randnummer 3 Am
  3. März 2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Feststellungsbescheids, da sie eine rückwirkende Feststellung ab 1999 begehrt habe. Mit Bescheid vom
  4. September 2005 lehnte der Beklagte die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab 1999 ab. Eine solche komme nicht in Betracht, da die Rechtsstellung als schwerbehinderter Mensch mit einem bestimmten GdB sich nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener Rechtsverhältnisse auswirken könne. Eine rückwirkende Feststellung

§ 44Abs.

2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) könne nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der behinderte Mensch ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sei. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Mit ihrem Widerspruch vom

  1. Oktober 2005 trug die Klägerin vor: Sie möchte mit 60 Jahren als Schwerbehinderte ohne Abzüge in Rente gehen und benötige daher die rückwirkende Feststellung eines GdB von
  2. Mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Februar 2006 wies der Beklagte ohne weitere Ermittlungen den Widerspruch zurück. Randnummer 4 Am
  4. Oktober 2007 beantragte die Klägerin, die Feststellung des GdB für den Zeitpunkt des
  5. November 2000 zu überprüfen, da dieser Termin für ihre Rente ausschlaggebend sei. Dazu legte sie eine gutachtliche Einschätzung des Dr. T. vom
  6. Oktober 2007 mit Audiogrammen vom
  7. Juni 1993 und
  8. Juni 2006 vor. Mit Bescheid vom
  9. Oktober 2007 lehnte der Beklagte die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ohne weitere Ermittlungen ab, weil § 44 SGB X im Schwerbehindertenrecht keine Anwendung finde. Den dagegen am
  10. November 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. September 2008 zurück. Randnummer 5 Am
  12. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben und beantragt, einen GdB von 70 sowie das Merkzeichen RF ab
  13. November 2000 festzustellen. Ohne weitere Ermittlungen hat das SG mit Gerichtsbescheid vom
  14. Februar 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der GdB als Statusentscheidung sei nur auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit festzustellen. Die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch führe zu zahlreichen Vergünstigungen in unterschiedlichen öffentlichen und privaten Bereichen, so dass eine rückwirkende Feststellung Auswirkungen auf einen nur schwer zu überschauenden Kreis unbeteiligter Dritter habe. Die davon abweichend in der Schwerbehindertenausweisverordnung festgeschriebene beschränkte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung trage lediglich dem Interesse des behinderten Menschen daran Rechnung, nicht durch die Dauer eines Verwaltungsverfahrens unzumutbar benachteiligt zu werden. Die weitere Rückwirkung eines Antrages müsse auf offenkundige Fälle beschränkt werden. Ein solcher liege hier nicht vor. Randnummer 6 Gegen den ihr am
  15. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  16. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und die Berufung mit Schreiben vom
  17. Dezember 2012 auf die Feststellung eines GdB von 50 ab
  18. November 2000 beschränkt. Sie hat ausgeführt, sie sei am
  19. Dezember 2007 mit 60 Jahren mit Abschlägen von 10,8 % in Rente gegangen. Bei der Rentenantragstellung habe sie erklärt, ein Schwerbehindertenverfahren sei noch offen. Sie hat außerdem vorgetragen, bereits durch die im VEB F. W. ansässige Ärztin Dr. K. sei ihr im Jahre 1980 ein Hörverlust von 20 % bescheinigt worden. Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen seien zu den Personalakten genommen worden. Es könne im Übrigen nicht zu ihren Lasten gehen, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden könne. Im Übrigen bestreite sie die Bewertung des Beklagten. Eine berufsbedingte Schwerhörigkeit könne nicht zeitweise aussetzen oder nur gelegentlich bestehen. Dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere vor dem Hintergrund eines jetzigen GdB von
  20. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt

ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des SG Dessau-Roßlau vom

  1. Februar 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei ihr einen GdB von 50 ab
  4. November 2000 festzustellen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt

seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er vertritt die Ansicht, auch

der weiteren Sachaufklärung lägen die Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht vor. Randnummer 12 Der Senat hat die BG-Akte der Klägerin beigezogen. In dieser hat sich das Gutachten des MR Dr. W. (Facharzt für HNO und Audiologe, Leiter der Abteilung für Hör- und Gleichgewichtsstörungen der HNO-Klinik des S. K. D.) vom

  1. April 1999 befunden. Danach habe die Klägerin geschildert, Anfang der 1970er Jahre sei eine beidseitige Hörverschlechterung aufgefallen. Bei der betrieblichen Reihenuntersuchung habe Dr. K. die Hörstörung bestätigt. Dr. W. hat ein von ihm erstelltes Tonaudiogramm ausgewertet, wonach eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits mit einem Hörverlust auch im Tieftonbereich besonders rechts bei 35 dB bestehe. Das Sprachaudiogramm habe ein 50 %iges Zahlenverständnis rechts bei 35 dB und links bei 33 dB gezeigt. Das Gesamtwortverstehen habe bei 60, 80 und 100 dB folgende Werte ergeben: rechts 0+80+80=160 und links 15+80+80=
  2. Der prozentuale Hörverlust

Boenninghaus-Röser betrage rechts 40 % und links 30 % sowie bei der Bewertung

dem gewichteten Gesamtwortverstehen links 50%. Dr. W. hat weiterhin ausgeführt, im Vergleich zu den Audiogrammen von 1993 sei eine Hörverschlechterung beidseits

weisbar. Aus dem Sprachaudiogramm vom 5. Juli 1993 errechne sich ein Hörverlust

Boenninghaus-Röser von rechts 10 % und links 0 %. Dies gelte auch bei einer Bewertung

dem gewichteten Gesamtwortverstehen. Daraus resultiere eine MdE von unter 10 v.H. Außerdem haben sich in der BG-Akte die betrieblichen Grunduntersuchungsbögen der Klägerin befunden. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Beklagten und die Auszüge der BG-Akte haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte und der BG-Akte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte den Rechtsstreit

§§ 124Abs.

2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 16 Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 SGG auch statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft liegen nicht vor. Randnummer 17 Den Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 ab 15. November 2000 verfolgt diese mit einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

§ 54Abs.

1 SGG. Der Anspruch richtet sich

dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -SchwbG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 1986 sowie

den am

  1. Juli 2001 in Kraft getretenen Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom
  2. Juni
  3. Hinsichtlich der Maßstäbe für die Bestimmung des Begriffs der Behinderung ergeben sich durch die zum
  4. Juli 2001 erfolgte Ablösung des SchwbG durch das SGB IX keine für das Verfahren maßgeblichen Unterschiede. Randnummer 18 Zwar beginnt der Status als schwerbehinderter Mensch grundsätzlich mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, doch ist zum

weis dieser Eigenschaft eine behördliche Feststellung erforderlich. Dementsprechend stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG, § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Mit der Stellung des Antrags bringt der behinderte Mensch gegenüber der Behörde sein Interesse an einer verbindlichen Statusfeststellung erstmalig zum Ausdruck. Insofern ist es sachgerecht, von dem behinderten Menschen die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses zu verlangen, wenn er seinen GdB ausnahmsweise schon für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum festgestellt haben möchte (BSG, Urteil vom 7. April 2011, B 9 SB 3/10 R, zitiert

juris).

§ 4Abs. 5 Satz 1 Schwb

G bzw. § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie ggf. über weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von

teilsausgleichen aus.

§ 6Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung (Schwb

AwV) ist auf der Rückseite des Ausweises als Beginn der Gültigkeit in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung

diesen Vorschriften einzutragen. § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV ermöglicht darüber hinaus auf Antrag des schwerbehinderten Menschen und

Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses die Eintragung eines zusätzlichen, weiter zurückliegenden Datums. Randnummer 19 Dabei ist die rückwirkende Feststellung nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt, soweit es sich um einen Erstantrag und nicht um einen Überprüfungsantrag

§ 44Abs.

2 Satz 2 SGB handelt (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Die Beschränkung auf § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X findet nur Anwendung, wenn

§ 44Abs. 2 Satz 2 SGB X die Rücknahme einer unanfechtbar bindenden Feststellung des Gd

B mit Wirkung für die Vergangenheit zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Diese Einschränkung folgt im Hinblick auf das

§ 44Abs.

2 Satz 2 SGB X auszuübende Verwaltungsermessen. Sofern die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen offenkundig sind, könnte das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung der bindenden Feststellung gebieten (BSG, Urteil vom

  1. April 2011, a.a.O.). Dagegen muss die Feststellungsbehörde im Verfahren einer Erstfeststellung bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses durch den Antragsteller uneingeschränkt prüfen und entscheiden, ob und seit wann die geltend gemachte Eigenschaft schon vor der Antragstellung bestanden hat (BSG, Urteil vom
  2. April 2011, a.a.O.). Eines über die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses hinausgehenden besonderen Korrektivs etwa in Form der Offensichtlichkeit bedarf es nicht, weil entsprechende Anträge sich

Aufklärung des Sachverhalts

den Grundsätzen der objektiven Beweislast behandeln lassen (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Randnummer 20

diesem Maßstab ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin eine rückwirkende Erstfeststellung ab

  1. November 2000 begehrt. Mit Bescheid vom
  2. Februar 2005 hat der Beklagte nicht über den GdB ab
  3. November 2000, sondern erst ab
  4. September 2003 (GdB 70) entschieden. Bislang liegt keine bestandskräftige Feststellung für die Zeit vom
  5. November 2000 bis zum
  6. September 2003 vor. Insofern kann § 44 Abs. 2 SGB X auch keine Anwendung finden. Das für eine Erstfeststellung somit allein erforderliche besondere Interesse hat die Klägerin durch den Hinweis auf einen möglichen abschlagsfreien Bezug der Altersrente glaubhaft gemacht. Denn von einem besonderen Interesse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der behinderte Mensch mit der rückwirkenden Feststellung eines GdB von 50 gemäß § 236 a SGB des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei beziehen kann (BSG, Urteil vom
  7. April 2011, a.a.O.). Randnummer 21 Doch kann die Hörbehinderung der Klägerin am
  8. November 2000 nicht mit einem GdB von 50 bewertet werden. Randnummer 22

§ 69Abs.

1 Satz 1 SGB IX stellen wie zuvor

§ 4Abs. 1 Satz 1 Schwb

G die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und zuvor in § 3 Abs. 1 SchwbG bestimmten Begriff der Behinderung an. § 3 Abs. 1 SchwbG definierte Behinderung als die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhte.

§ 2Abs.

1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 3Abs. 2 Schwb

G war die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung und

§ 69Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Gd

B

Zehnergraden abgestuft festzustellen.

§ 69Abs.

1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten Fassung) gelten wie zuvor

§ 3Abs. 3 Schwb

G für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vorliegen, wird

§ 69Abs. 3 Satz 1 SGB IX bzw. zuvor des § 4 Schwb

G der GdB

den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 23 Als Grundlage für die Beurteilung der medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis am 15. November 2000 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und

dem Schwerbehindertengesetz", deren Ausgabe von 1996 vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben wurde. Die Anhaltspunkte haben zwar keine Normqualität, sind aber

ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3250 § 69 Nr.2, S. 10 ff. m.w.N.). Randnummer 24 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu legen.

den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1 (S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1). Randnummer 25

diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen im Funktionssystem Ohren kein GdB von 50 am

  1. November 2000 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf das Gutachten von MR Dr. W. vom
  2. April 1999.

diesem Gutachten, das MR Dr. W. auf der Grundlage von ihm gefertigter Audiogramme erstattet hat, hat die Klägerin im April 1999 an einer mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits mit einem Hörverlust auch im Tieftonbereich gelitten. Das Sprachaudiogramm hat ein 50 %iges Zahlenverständnis rechts bei 35 dB und links bei 33 dB sowie ein Gesamtwortverstehen bei 60, 80 und 100 dB von rechts 0+80+80=160 und links 15+80+80=175 ergeben. Der prozentuale Hörverlust

Boenninghaus-Röser hat

den Berechnungen von MR Dr. W. rechts 40 % und links 30 % sowie bei der Bewertung

dem gewichteten Gesamtwortverstehen links 50 % betragen.

der Tabelle D der Anhaltspunkte 1996 (Nr. 26.5, S. 72) ist bei einem Hörverlust von rechts 40 % und links 50 % (unter Berücksichtigung des Gesamtwortverstehens) von jeweils mittelgradiger Schwerhörigkeit (d.h. Hörverlust 40 bis 60 %) auszugehen und dafür ein GdB von 30 festzustellen. Diese Berechnungen von MR Dr. W. sind für den Senat

vollziehbar und in sich schlüssig. Für die Feststellung eines GdB von 30 am

  1. November 2000 hat die Klägerin indes kein besonderes Interesse geltend gemacht, sodass insoweit auch keine dementsprechende Feststellung durch den Beklagten zu erfolgen hat. Randnummer 26 Eine andere Bewertungsgrundlage für die Hörbehinderung ist für den umstrittenen Zeitraum nicht vorhanden. Zwischen 1999 und 2003 wurden keine weiteren Ton- und Sprachaudiogramme erstellt, sodass der Senat für die Bewertung am
  2. November 2000 und der Folgezeit auf das Gutachten von Dr. W. aus dem Jahre 1999 zurückgreifen muss. Soweit die Klägerin aus der Untersuchung bei Dr. K. Rückschlüsse auf ihr Hörvermögen im Jahre 2000 ziehen will, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Unterlagen über die Untersuchung durch Dr. K. hat die Klägerin nicht vorgelegt und diese haben sich auch nicht in der beigezogenen BG-Akte mit den betrieblichen Grunduntersuchungsbögen der Klägerin befunden. In den Untersuchungsbögen wurde erstmals im Jahre 1990 eine beginnende Schwerhörigkeit der Klägerin festgestellt. Damit lässt sich die Behauptung eines 20%igen Hörverlustes in den 1970er Jahren bzw. 1980 nicht stimmig mit den vorhandenen Unterlagen in Einklang bringen. Dies gilt auch unter Beachtung des Audiogramms aus dem Jahr 1993, wonach

der Auswertung durch Dr. W. der prozentuale Hörverlust damals 0 bzw. 10% betragen hat. Schließlich kann selbst bei einem unterstellten Hörverlust von 20 % in den 1970er Jahren durch Dr. K. nicht auf das Ausmaß der Hörbehinderung im Jahre 2000 geschlossen werden. Randnummer 27 Da der Senat keine Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht und die Klägerin auch keine weiteren Ermittlungsansätze aufgezeigt hat, geht es zu ihren Lasten, dass das tatsächliche Ausmaß ihrer Hörbehinderung am

  1. November 2000 offen bleibt. Randnummer 28 Weitere Funktionseinschränkungen, die zum Zeitpunkt des
  2. November 2000 mit einem Einzel-GdB von mindestens 10 zu bewerten wären, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Ein Grund für die Zulassung der Revision

§ 160

SGG liegt nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.