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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 KR 62/12 NZB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Nichterreichen de

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Rechtsmittelbelehrung - keine Auslegung oder Umdeutung in Nichtzulassungsbeschwerde Leitsatz Eine Berufung kann regelmäßig weder als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt noch in eine solche umgedeutet werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung ausführlich mit der Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes befasst, die Berufung nicht zugelassen wurde und in der Rechtsmittelbelehrung nochmals darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil nicht mit der Berufung, die Nichtzulassung der Berufung aber mit der Beschwerde angefochten werden kann. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. Dezember 2009, S 20 KR 290/07, Urteil Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Übernahme und Erstattung von Fahrkosten. Randnummer 2 Der 1949 geborene Kläger war bis zum
  2. Januar 2008 bei der Beklagten krankenversichert. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer im Zusammenhang mit einer Knieorthesenversorgung bevorstehenden Begutachtung in einem Sanitätshaus in H. lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
  3. und
  4. Februar 2007, den Antrag auf Erstattung von Fahrkosten zur Knieorthesen-Anpassung mit Bescheid vom
  5. Mai 2007 ab, jeweils in der Fassung des Bescheides vom
  6. Mai 2007, in der weiteren Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober
  8. Dagegen hat der Kläger am
  9. Oktober 2007 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und neben der Übernahme bzw. Erstattung der dargestellten Fahrkosten nach H. noch folgende Fahrkostenerstattungen geltend gemacht: Randnummer 3 - Kosten für eine Fahrt am
  10. September 2008 zu einem Sanitätshaus in D., ebenfalls zur Anpassung der Knieorthese Randnummer 4 - Kosten für 14 Fahrten zu einem Schuhhaus nach S., zum Maßnehmen und zur Anprobe von orthopädischen Schuhen. Randnummer 5 Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom
  11. Dezember 2009 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der Fahrkostenerstattung für die Anpassung von orthopädischen Schuhen sei die Klage bereits unzulässig, da diese Kosten nicht Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten gewesen seien. Der Kläger habe diese Kosten erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Die Kosten für die Fahrt am
  12. September 2008 zum Sanitätshaus in D. seien erst nach Ende der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten entstanden und daher nicht von dieser zu erstatten. Bezüglich der Fahrkosten im Zusammenhang mit der Begutachtung zur Orthesenversorgung und Anpassung der Orthese seien die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fahrkostenübernahme nach § 60 Fünftes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht gegeben. Die Berufung sei gesetzlich ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteige. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Randnummer 6 Gegen das ihm im Januar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  13. Januar 2010 Berufung eingelegt: Es könne kein Zusammenhang zwischen den vom Sozialgericht zitierten Urteilen des Bundessozialgerichts und seiner Klage gesehen werden. Die Fahrten seien notwendig gewesen und die Fahrt nach D. müsse noch zu Lasten der Beklagten gehen, da das betreffende Hilfsmittel noch zur Zeit seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten verordnet worden sei. Nach der Regelung des § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) seien für die ersten 10 km 0,36 EUR und für jeden weiteren Kilometer 0,40 EUR anzusetzen. Ihm sei Pflegegeld nach der Pflegestufe II ab
  14. Juli 2002 bewilligt worden. Außerdem sei bei ihm ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt worden mit den Merkzeichen "G und B" seit
  15. September 2004 und dem Merkzeichen "aG" seit
  16. August
  17. Er hat entsprechende Bescheide des Landesverwaltungsamtes vorgelegt sowie einen Bescheid der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom
  18. Mai 2003, mit welchem ihm Pflegegeld nach einer Pflegebedürftigkeit von 40% bewilligt wurde. Hierzu hat er ausgeführt, dies sei der Pflegestufe II gleichgestellt. Randnummer 7 Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom
  19. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei die Berufung nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nur zulässig sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes mindestens 750 EUR betrage. Randnummer 8 Der Kläger hat darauf eingewandt, nach § 144 Abs. 1 SGG müsse der Wert des Beschwerdegegenstandes für eine zulässige Berufung lediglich 500 EUR betragen. Das Verfahren sei bereits seit 2007 bei Gericht anhängig, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes unter Berücksichtigung der Zinsen mindestens 700 EUR betrage. Zudem sei das Urteil des Sozialgerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Randnummer 9 Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vortrag sinngemäß, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  20. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom
  21. und
  22. Februar 2007 und vom
  23. und
  24. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  25. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kosten für zwei Fahrten zum Sanitätshaus nach H., eine Fahrt zum Sanitätshaus nach D. sowie 14 Fahrten zum Schuhhaus nach S. zu erstatten. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil und hält die Berufung für unzulässig. Randnummer 14 Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 15 Der Senat kann nach § 158 SGG durch Beschluss entscheiden, da die Berufung nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Randnummer 16 Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Randnummer 17 Die Wertgrenze der gesetzlich zulässigen Berufung ist durch Art. 1 Nr. 24 SGGArbGG ÄndG vom
  26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom
  27. April 2008 von 500 EUR auf 750 EUR angehoben worden. Da das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthält, ist die Änderung ab Inkrafttreten anzuwenden. Deshalb gilt grundsätzlich für alle seit dem
  28. April 2008 eingelegte Berufungen die Wertgrenze von 750 EUR, soweit es sich um eine Klage nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt es dabei nicht an (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG,
  29. Auflage 2012, § 144 Rn. 2a mit weiteren Nachweisen). Lediglich wenn eine erstinstanzliche Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten der Änderung ergangen ist, kann aus Vertrauensschutzgründen eine Anwendung des alten Rechts in Betracht kommen, (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 17/09 R, SozR 4 - 1500 § 144 Nr. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 18 Wie bereits im sozialgerichtlichen Urteil ausgeführt, erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 750 EUR nicht, da der Erstattungsbetrag für die geltenden gemachten zwei Fahrten vom Wohnort des Klägers zum Sanitätshaus nach H., eine Fahrt zum Sanitätshaus nach D. und 14 Fahrten zum Schuhhaus nach S. nicht einen Wert von 750 EUR ergeben kann. Die einfache Fahrstrecke vom Wohnort des Klägers nach H. beträgt ca. 90 km, für die Hin- und Rückfahrt also 180 km. Für zwei Fahrten könnten demnach unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Entschädigung von 0,40 EUR pro Kilometer maximal 144 EUR angesetzt werden (2 × 180 km × 0,40 EUR = 144 EUR). Die Fahrstrecke vom Wohnort des Klägers nach D. beträgt ca. 140 km. Für die Hin- und Rückfahrt ergeben sich daher maximal 280 km × 0,40 EUR = 112 EUR. Für die 14 Fahrten zum Schuhhaus nach S. (einfache Fahrstrecke ca. 30 km) können sich höchsten 336 EUR ergeben (14 × 60 km × 0,40 EUR = 336 EUR). Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass auch nach der Ansicht des Klägers bei jeder Fahrt für die ersten 10 km nur 0,36 EUR anzusetzen sind. Insgesamt kann daher der Wert des Beschwerdegegenstandes unter keinem Gesichtspunkt mehr als 592 EUR betragen. Randnummer 19 Nebenforderungen, wie beispielsweise Zinsen, sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 15a mit weiteren Nachweisen). Aus diesem Grund ist die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 20 Das Begehren des Klägers kann nicht zugleich als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Der Kläger hat mit Schreiben vom
  30. Januar 2010 ausdrücklich "Berufung" gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt und hat zunächst ausschließlich Ausführungen zur Sache gemacht und dargelegt, aus welchen Gründen nach seiner Meinung der Anspruch auf die geltend gemachten Fahrkosten bestehe. Erst nach einem Hinweis des Senats auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung hat er mit Schreiben vom
  31. Juli 2012 ausgeführt, aus welchen Gründen er diese für zulässig hält. Gründe, die eine Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen könnten, hat er nicht dargelegt. Randnummer 21 Nach dem objektiven Erklärungswert seiner Ausführungen ist kein Raum für eine Auslegung seiner Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Beteiligter das Rechtsmittel einlegen will, das er konkret bezeichnet hat. Das gilt auch und gerade für nicht rechtskundig vertretene Beteiligte (BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B1 KR 25/01 R, SozR 4 – 1500 § 158 Nr. 1). Nur in Ausnahmefällen kann angenommen werden, dass ein anderes Rechtsmittel als das eingelegte gemeint war. Hierfür müssen aber besondere Umstände erkennbar sein. Ist in der angefochtenen Entscheidung über das einzulegende Rechtsmittel belehrt und ist dieses eingelegt worden, ist es in der Regel auch gewollt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn. 15a ff., mit weiteren Nachweisen). Randnummer 22 Die angefochtene Entscheidung befasst sich ausführlich mit der Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes und führt aus, dass die Berufung nicht zugelassen werde. In der Rechtsmittelbelehrung wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann, und die Gründe, auf welche eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann, werden umfassend dargelegt. Damit ist der Kläger ausführlich und richtig über das gegebene Rechtsmittel belehrt worden. Nachdem er trotzdem Berufung eingelegt und auch nicht ansatzweise Gründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht hat, ist diese weder als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen noch in eine solche umzudeuten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B1 KR 25/01 R, SozR 4 – 1500 § 158 Nr. 1). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.