Krankenversicherung - Anspruch auf eine kontinuierliche Glukosemessung (CGM) im einstweiligen Rechtsschutz bei Diabetes mellitus Leitsatz
(237)– Jomol). Randnummer 34 Bei der kontinuierlichen Glukosemessung handelt es sich um eine solche Behandlungsmethode, da ihr ein theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde liegt. Der GBA hat den Antrag des GKV-Spitzenverbandes zur Bewertung der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung zur Therapiesteuerung bei Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus nach § 135 Abs. 1 SGB V angenommen. Randnummer 35 Die vom Antragsteller begehrten Hilfsmittel, die Glukosesensoren, sollen jedoch nicht im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlungsmethode eingesetzt werden. Vielmehr soll der Antragsteller die Glukosesensoren in erster Linie selbst und eigenständig nutzen, um Hypoglykämien rechtzeitig entgegenwirken zu können. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Aufzeichnungen aus der kontinuierlichen Glukosemessung im Rahmen der ärztlichen Behandlung ist dem Akteninhalt jedenfalls nicht zu entnehmen. Randnummer 36 Der Erlaubnisvorbehalt nach § 135 SGB V bezieht sich nur auf solche Behandlungsmethoden, die im Rahmen der vertragsärztlichen (und vertragszahnärztlichen) Versorgung erbracht werden. So ist auch im Rahmen einer Arzneimitteltherapie die positive Empfehlung des GBA nur erforderlich, wenn die Verabreichung des Medikamentes sich nicht in seiner bloßen Verordnung erschöpft, sondern zwingend durch einen Arzt mittels einer "ärztlichen Behandlungstätigkeit" zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2004 – B 1 KR 27/02 R, zitiert nach juris, Rn. 23 = BSGE 93, 236). Randnummer 37 In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- März 2012 (B 3 KR 2/11 R, zitiert nach juris) geht der Senat davon aus, dass bei Hilfsmitteln, die zwar zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung (oder vorliegend möglicherweise auch zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung), nicht aber im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlung eingesetzt werden, eine positive Empfehlung des GBA im Sinne von § 135 SGB V nicht zwingend vorliegen muss. Diese Rechtsfrage ist allerdings höchstrichterlich bisher nicht ausdrücklich geklärt, so dass der Antragsgegnerin insoweit eine gewisse Erfolgschance in der Hauptsache nicht abgesprochen werden kann. Denn bislang liegt eine positive Empfehlung des GBA zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung im Sinne von § 135 SGB V nicht vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- November 2012, L 4 KR 36/12 B ER). Randnummer 38 bb) Ist eine positive Empfehlung des GBA im Sinne von § 135 SGB V nicht erforderlich, sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache noch vollkommen offen. Denn dann hat das Gericht der Hauptsache die objektive Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele anhand des aktuellen, allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse umfassend zu prüfen und hierzu insbesondere die einschlägigen wissenschaftlichen Studien und Analysen zum medizinischen Nutzen und zur Funktionstauglichkeit des Hilfsmittels heranzuziehen und auszuwerten. Dies kann im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus Zeitgründen nicht erfolgen. Randnummer 39 Dem vorliegenden Datenmaterial, insbesondere den MDK-Gutachten und dem Gutachten von Dr. St., sowie den Befundberichten sind Hinweise auf mehrere Studien zu entnehmen, die für eine signifikante Verbesserung des HbA1c-Wertes für Erwachsene beim Einsatz dieses Hilfsmittels sprechen. Auch nach den aktenkundigen Daten und den Stellungnahmen des behandelnden Arztes des Antragstellers sowie der Reha-Einrichtung H spricht viel dafür, dass dem begehrten Hilfsmittel ein medizinischer Nutzen und die insoweit erforderliche Funktionstauglichkeit jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Nach der gegenwärtig ermittelbaren Sachlage spricht daher – zumindest unter Vorliegen bestimmter Indikationen und unter Einhaltung bestimmter zeitlicher Grenzen – mehr für als gegen die objektive Erforderlichkeit des Hilfsmittels. Randnummer 40 Für die subjektive Erforderlichkeit der Glukosesensoren für den Antragsteller kann der offenbar positive Einsatz des Hilfsmittels während des Reha-Aufenthaltes in H herangezogen werden. Das zeitweise eingesetzte kontinuierliche Glukosemonitoring konnte mehrere nächtliche Unterzuckerungen durch Abschaltung der Insulinpumpe verhindern, was dem schlafenden Antragsteller selbst nicht gelungen wäre. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist der langjährige Diabetes mellitus Typ 1 beim Antragsteller therapeutisch schwer beeinflussbar und schwer einstellbar. Die therapeutischen Möglichkeiten sind bei ihm nach den durchgeführten Schulungen sowie mehreren stationären Behandlungen als ausgeschöpft anzusehen (so Dr. St. und Reha-Klinik H.). Aktuell ist der Antragsteller am
- Oktober 2012 in ein hypoglykämisches Koma gefallen, das sogar ein notärztliches Handeln erforderlich machte. Gerade dieser schwere Vorfall zeigt deutlich die Notwendigkeit auf, mittels einer kontinuierlichen Glukosemessung eine Wiederholung einer schweren Unterzuckerung in Zukunft bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Hierbei darf auch nicht die kontinuierlich sich verschlechternde gesundheitliche Gesamtlage des Antragstellers übersehen werden, der wegen seiner starken Stoffwechselschwankungen seine Arbeitsstelle als Kommunikationsdesigner verloren hat und seither arbeitsunfähig ist. Die sozial-psychologischen Auswirkungen seiner Erkrankungen haben dabei offenbar auch eine mittelgradige behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung ausgelöst. Nach Auffassung von Dr. St. und der Reha-Klinik H. kann die Kombination der Insulinpumpentherapie mit der kontinuierlichen Blutzuckermessung durch die Glukosesensoren beim Antragsteller zu einer normaleren Lebensführung beitragen und damit neben der bereits stattfindenden psychologischen Behandlung zu einer wesentlichen Stabilisierung seines gesundheitlichen Gesamtzustandes beitragen. Die subjektive Erforderlichkeit des begehrten Hilfsmittels einschließlich des medizinischen Nutzens ist danach zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. Randnummer 41
- Da dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, muss eine Folgenabwägung erfolgen. Diese führt zur vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung, denn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes drohen dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine Orientierung an der nicht abschließend geklärten Sach- und Rechtslage kommt daher nicht in Betracht. In die Folgenabwägung sind vielmehr die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einzustellen (st. Rspr., vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom
- Mai 2005 - 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237). Randnummer 42 Danach kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf die Verwendung des Transmitters und der Glukosesensoren zu verzichten. Ohne die Nutzung der begehrten Hilfsmittel kann nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Antragsteller erneut zu schweren Hypoglykämien kommt, die er aufgrund seiner Hypoglykämiewahrnehmungsstörung nicht rechtzeitig bemerkt, um ihnen angemessen entgegenwirken zu können. Eine schwere Hypoglykämie kann zu Bewusstseinsstörungen bis hin zu einem hypoglykämischen Schock führen (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 2011). In der Akutsituation sind damit erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden. Dies gilt insbesondere für die beim Antragsteller häufiger in der Nacht auftretenden Unterzuckerungen, auf die er während des Schlafes nicht reagieren kann. Die Gefahr von gefährlichen Unterzuckerungen hat sich beispielhaft am
- Oktober 2012 realisiert und hätte für den Antragsteller, wäre er zu dieser Zeit allein gewesen, lebensbedrohliche Folgen haben können. Randnummer 43 Zudem hat sich nach den bekannten Studien unter Verwendung der Glukosesensoren eine signifikante Verringerung der Zeit gezeigt, welche die entsprechenden Probanden pro Tag im hypoglykämischen Bereich verbrachten. Die erheblichen, die Gesundheit auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Folgen, die mit einem dauerhaft schlecht eingestellten Diabetes verbunden sind, sind allgemein bekannt. Dies zumal sich diese Begleitfolgen beim Antragsteller bereits konkret realisiert haben. Schließlich liegen bei ihm eine diabetische Polyneuropathie sowie eine sich wohl verschlimmernde diabetische Retinopathie vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind daher erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers bei Nichtverwendung der Glukosesensoren zu erwarten. Randnummer 44 Es ist naheliegend, dass die Gefahr schwerer Hypoglykämien, zu denen es im Oktober 2012 gekommen ist, durch den Einsatz dieser Therapie verringert werden kann. Da die Glukosewerte selbst unter dieser Therapie weiterhin so stark schwanken (vgl. Reha-Bericht), dass bereits mehrfach das Alarmsignal ausgelöst wurde, scheint allein der Einsatz der Insulinpumpe zur Erreichung ausgeglichener Glukosewerte nicht mehr ausreichend. Bei einem Verzicht auf den Einsatz der Glukosesensoren ist wieder eine erhöhte Gefahr für schwere Hypoglykämien zu vermuten. Randnummer 45 Der Antragsteller, dem ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Glukosesensoren vorläufig aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Andererseits droht der Antragsgegnerin im Falle ihres späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren die Nichteinbringlichkeit der für die Versorgung des Antragstellers aufgebrachten Kosten. Diese Kosten sind jedoch nach dem vorliegenden Kostenvoranschlag für ein sog. Starter-Set überschaubar, zumal als kontinuierliche Kosten nur die alle sechs Tage auszuwechselnden Sensoren zusätzlich anfallen. Angesichts der nicht auszuschließenden Erfolgsaussichten einer Klage in der Hauptsache und der dem Antragsteller drohenden Nachteile bei einer Ablehnung der vorläufigen Versorgung ist dieses Kostenrisiko der Antragsgegnerin hinzunehmen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 47 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).