Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung - Freibetrag Ost - Verfassungswidrigkeit Leitsatz Bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 für das Beitrittsgebiet bis zum 30.6.2011 ein besonderer - abgesenkter - Freibetrag ("Ost") zu berücksichtigen. (Rn.17) Orientierungssatz 1. Bereits in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 idF des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 1989, 2261) war eine Differenzierung der Höhe des Freibetrages nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten und neuen Bundesländern am Stichtag 18.5.1990 angelegt (vgl BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R = BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12). (Rn.24) 2. Die Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) iVm §§ 31 Abs 1, 84a BVG ist nicht verfassungswidrig. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 16. Januar 2007, S 6 RA 537/04, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die an den Kläger gezahlte Altersrente für die Zeit vom 01. März 2002 bis zum 30. Juni 2011 wegen einer gleichzeitig bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu vermindern ist. Randnummer 2 Der am ... 1937 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab dem 02. September 1993 zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 30. Dezember 1993). Auf seinen Antrag bewilligte sie ihm ab dem 01. März 2002 eine Regelaltersrente. Am 09. Dezember 2002 teilte die Berufsgenossenschaft für F. der Beklagten unter Übersendung einer Kopie ihres Bescheides an den Kläger vom 05. Dezember 2002 mit, dass sie diesem ab dem 29. Mai 2001 wegen einer Berufskrankheit (BK 4104) unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vom Hundert eine Rente auf unbestimmte Zeit bewilligt habe. Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 01. März 2002 neu. In der Anlage 7 (Zusammentreffen mehrerer Ansprüche) stellte sie bei der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) diese in Höhe des im Beitrittsgebiet geltenden Betrages ein. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 3 Am 18. August 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Antrag auf Überprüfung seiner Versichertenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 ab. Bei Erlass des Bescheides vom 21. Januar 2003 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Zwar hätten sowohl der 4. als auch der 13. Senat des BSG entschieden, dass bei der Berücksichtigung eines "Freibetrages" bei der Berechnung der Altersrente in den alten und den neuen Bundesländern ein einheitlicher Betrag anzusetzen sei. Der Gesetzgeber habe aber im Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) klargestellt, dass rückwirkend ab dem 01. Januar 1992 in den neuen Bundesländern ein niedrigerer Freibetrag gelte. Den dagegen am 19. August 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 zurück. Randnummer 4 Daraufhin hat der Kläger am 08. Dezember 2004 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2007 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Rente zu gewähren. Randnummer 5 Gegen den am 23. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 21. Februar 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Randnummer 6 Das Verfahren hat von März 2007 bis August 2010 und von Januar 2011 bis Januar 2012 geruht. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Vorgehensweise dem geltenden Recht entspreche und weist darauf hin, dass seit dem 01. Juli 2011 der Grundrentenbetrag West auch für das Beitrittsgebiet gilt, und dies im Falle des Klägers entsprechend umgesetzt worden ist. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2007 zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Randnummer 13 Mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2012 und 17. Juli 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und in der von § 151 SGG vorgeschriebenen Frist und Form eingelegte Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger deshalb nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Gerichtsbescheid des SG war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheides vom 21. Januar 2003 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat sie die bis zum 30. Juni 2011 geltenden Rechtsvorschriften zutreffend angewandt (nachfolgend 1.). Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass diese Vorschriften verfassungswidrig sind (nachfolgend 2.). 1. Randnummer 17 Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheides vom 21. Januar 2003 das Recht richtig angewandt und ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht vorliegen. Die vom Kläger angegriffene Berechnungsweise der Beklagten entspricht für den Zeitraum vom 01. März 2002 bis zum 30. Juni 2011 den gesetzlichen Bestimmungen. Er hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren Freibetrages bei der Anrechnung seiner Unfallrente nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
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