Bewertung entzündlich-rheumatischer und psychischer Erkrankungen im Schwerbehindertenrecht Orientierungssatz
(10)). Randnummer 26 Dipl.-Med. A. hat unter dem 7. Januar 2012 angegeben: In den letzten Untersuchungen vom 19. September 2011 und 13. Dezember 2011 habe sich keine wesentliche Änderung der Gelenksschwellungen am Bewegungsapparat ergeben. Demgegenüber sei eine Zunahme der Funktionstesterhebungen (Fragenspiegel) sowie ein allgemeiner und subjektiv empfundener Erschöpfungszustand von der Klägerin angegeben worden. Seit September 2011 habe die Klägerin über Schlappheitsgefühle, mangelnden Appetit sowie Gewichtsverlust nach dem Tod der Mutter berichtet. Randnummer 27 Die Rheumatologische Diagnostik habe folgende Messwerte ergeben: Randnummer 28 FFbH-Score: 39 % HAQ-Score: 1,88 DAS 28: 4,78. Randnummer 29 In der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 20. Januar 2012 hat die Klägerin angegeben: Sie habe bis zum 15. Dezember 2011 Krankengeld bezogen. Ihr Arbeitgeber könne sie nicht mehr im Betrieb einsetzen, was dem Arbeitsamt auch so mitgeteilt worden sei. Aktuell sei sie nicht arbeitsunfähig geschrieben. Randnummer 30 Mit geänderter Fragestellung hat der Senat einen weiteren Befundbericht von Dipl.-Med. A. angefordert, die am 28. Januar 2012 angegeben hat: Die Klägerin leide an einem ruhigen Verlauf einer Rheumaerkrankung. Diese sei mit gering ausgeprägten Gelenksschwellungen, kaum Gelenkszerstörungen im Röntgenbild sowie keinen Deformierungen der Gelenke mit Fehlstellungen verbunden. Es bestünden lediglich mäßig erhöhte Laborentzündungswerte wie Blutsenkung (BSG) und Creaktives Protein (CrP). Die deutlich erhöhten Werte vom 2. Dezember 2011 seien durch einen gleichzeitig aufgetretenen Infekt bedingt gewesen. Die Rheumaerkrankung sei nach den objektiv zu erfassenden Parametern und der gut wirkenden antirheumatischen Therapie als geringgradig aktiv einzuschätzen. Wegen einer starken psychischen Belastung werde die Erkrankung von der Klägerin als schwerwiegend empfunden, was sich in ihren Antworten im Patientenfragebogen zur Rheumaerkrankung zeige. Zur Medikation hat die Rheumatologin ausgeführt: Seit August 2007 nehme die Klägerin ein Mal wöchentlich 15 mg Metex als immunsuppressive Basistherapie ein. Seit Januar 2011 werde ein Mal wöchentlich 10 mg Folsan genommen, um die negativen Auswirkungen der Einnahme von Metex im Bereich der Leber und der Blutbildung einzuschränken. Hinzu kämen 20 mg Leflunomid (20 mg täglich seit Oktober 2010), 200 mg Celebrex täglich (seit Juni 2008) und ein Cortisonpräparat in unterschiedlicher Dosierung zur Nacht. Randnummer 31 Der Beklagte hat diese Befunde vom prüfärztlichen Dienst unter dem 29. Februar 2012 auswerten lassen. Die Versorgungsärztin Dr. W. hat dabei die Ansicht vertreten, sie halte einen Gesamt-GdB von 30 für gerechtfertigt. Unter der Rheumabasistherapie bestehe weiterhin keine Krankheitsaktivität. Anhaltende Funktionseinschränkungen seien nicht zu objektivieren. Die beruflichen Einschränkungen sowie der Tod der Mutter seien nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Die in der Basistherapie angewandte Methotrexat-Dosierung liege mindestens tausendfach unter der für eine Chemotherapie erforderliche Dosis und könne mit einer solchen Therapie nicht gleichgesetzt werden. Während für eine rheumatologische Basistherapie 15 mg die Woche benötigt würden, ergebe sich bei einer Chemotherapie eine Belastung von 1000 mg täglich. Randnummer 32 Im Schreiben vom 16. April 2012 hat die Klägerin erklärt, sie könne den Befundbericht von Dipl.-Med. A. nicht nachvollziehen. Wegen der schweren Auswirkungen der rheumatischen Erkrankung habe sie nun eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Nach ihrer Einschätzung müsse von Amts wegen ein rheumatologisches Gutachten eingeholt werden. Randnummer 33 Am 19. Juni 2012 und am 2. Juli 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 34 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 36 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2011 sowie der Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 in Gestalt des Ausführungsbescheides vom 5. Mai 2011 sowie des Bescheides vom 27. Juni 2011 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne der § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden. Randnummer 37 Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satzzählung zitiert. Randnummer 38 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 39 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist. Randnummer 40 Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des GdB bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – inhaltlich nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in der Fassung von 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die Vorschriften der Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert. GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a (S. 19)). Randnummer 41 Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jedenfalls für den vorliegenden Fall der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neuregelung die auch von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die bisherigen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28. September 2007, BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung des neu gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildet, nach der trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich geblieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB 6/06 R – in juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 42 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 33). Randnummer 43 Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein GdB von 50 ab dem Juli 2008 festgestellt werden. Vielmehr hat das SG zu Gunsten der Klägerin durchaus wohlwollend ab Juli 2010 einen GdB von 40 festgestellt. Dabei stützt sich der Senat insbesondere auf die Berichte und Arztbriefe sowie den Reha-Entlassungsbericht des Klinikums B.und die Ausführungen der Prüfärzte des Beklagten. Randnummer 44
- a)Die Haupterkrankung der Klägerin betrifft die Haltungs- und Bewegungsorgane und wird durch die Rheumatoide Arthritis wesentlich geprägt. Hierfür ist höchstens ein Einzel-GdB von 40 zu vergeben. Bei dieser Erkrankung richtet sich die Beurteilung des GdB nach Art und Ausmaß der funktionalen Einschränkung. Der Senat orientiert sich bei seiner Einschätzung an den Maßstäben für entzündlich-rheumatische Krankheiten. Gemäß 18.2.1 (S. 103) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, ist bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Unter Punkt 18.2.1 wird folgender Bewertungsrahmen eröffnet: Randnummer 45 Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z.B. Bechterew-Krankheit) Randnummer 46 ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden 10 Randnummer 47 mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) 20 - 40 Randnummer 48 mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) 50 - 70 Randnummer 49 mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) 80 - 100 Randnummer 50 Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Randnummer 51 Nach den vorliegenden Befunden erreicht die rheumatische Erkrankung der Klägerin nicht die Grenze einer mittelgradigen Auswirkung. So ergeben sich keine Hinweise, die auf eine erhebliche Funktionseinschränkung bzw. auf eine therapieresistente Erkrankungsaktivität schließen lassen (vgl. prüfärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 16. November 2011 und vom 29. Februar 2012). Dies bestätigt auch der vom Senat von der behandelnden Rheumatologin Dipl.-Med. A. eingeholte Befundbericht vom 28. Januar 2012. Hiernach liegen nur gering ausgeprägte Gelenksschwellungen, kaum Gelenkszerstörungen im Röntgenbild und keine Deformierungen der Gelenke mit vielen Schwellungen sowie nur mäßig erhöhte Laborentzündungswerte vor. Die behandelnde Rheumatologin der Klägerin geht wegen dieses Befundes von einer gut wirkenden antirheumatischen Therapie und einer nur geringgradig bestehenden Krankheitsaktivität aus (Befundbericht Dipl.-Med. A. vom 28. Januar 2012). Der Senat hält diese Einschätzung für nachvollziehbar und zutreffend. Randnummer 52 Auch die derzeit von der Klägerin eingesetzte Therapie lässt keine weitere Erhöhung des Einzel-GdB zu. Dabei kann offen bleiben, bei welcher medikamentösen Behandlungsdosierung eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze anzunehmen ist. Betrachtet man das Ausmaß der Organbeteiligung und die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand durch die Therapie (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. August 2011 – L 7 SB 72/10 ) lassen sich keine objektivierbaren Erschwerungsgründe bei der Klägerin erkennen. Dieser Einschätzung ist die Klägerin auch nicht mehr entscheidend entgegengetreten. Nach Übersendung des aktuellsten Befundberichts von Dipl.-Med. A. ließ sie nur vortragen, sie könne den Befundbericht ihrer behandelnden Rheumatologin nicht nachvollziehen. Dies genügt nicht, um nach dem klaren Befund und der überzeugenden medizinisch Stellungnahme der Prüfärztin Dr. W. in weitere medizinische Ermittlungen einzutreten. Randnummer 53
- b)Daneben leidet die Klägerin an einem Asthma bronchiale, was das Funktionssystem der tieferen Atemwege und Lungen betrifft und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten ist. Randnummer 54 Hierbei eröffnet Nr. 8.5 (S.61
- f)Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze folgenden Bewertungsrahmen: Randnummer 55 Bronchialasthma Randnummer 56 ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen 0 – 20 Randnummer 57 Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen 30 – 40 Randnummer 58 Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle 50 Randnummer 59 Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen. Randnummer 60 In dem Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. A. vom 20. Oktober 2011 werden die asthmatischen Beschwerden der Klägerin als wechselnd ausgeprägt und saisonal bedingt beschrieben. Da auch keine Verschlechterung der Lungenbefunde darin mitgeteilt worden ist, verbleibt die Klägerin wegen dieser Erkrankung im Bewertungsrahmen eines GdB von 0 bis 20. Der Einschätzung der Prüfärztin Dr. W. in ihren Stellungnahmen vom 16. November 2011 sowie vom 29. Februar 2012, einen Einzel-GdB von 10 zu vergeben, was dem Mittelwert in diesem Bewertungsrahmen entspricht, ist daher zu folgen. Dies zumal sich aus den Befundberichten von Dipl.-Med. A. vom 9. September 2010 und vom 20. Oktober 2011 allenfalls nur geringgradige Lungenfunktionseinschränkungen ableiten lassen. Hiernach war die Atemwegsobstruktion voll reversibel und die Lungenfunktion bei der Klägerin nicht dauerhaft eingeschränkt. Randnummer 61
- c)Im Funktionsbereich "Gehirn einschließlich Psyche" kann der Senat keinen höheren Einzel-GdB als 10 zuerkennen. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist bei einer psychischen Störung unter Nr. 3.7 (S. 42) von folgendem Bewertungsrahmen auszugehen: Randnummer 62 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Randnummer 63 Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 – 20 Randnummer 64 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 – 40 Randnummer 65 Dauerhafte und auch stärker behindernde psychische Störungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Allenfalls kann nach den vorliegenden Unterlagen und den nachvollziehbaren versorgungsärztlichen Bewertungen von leichten Störungen ausgegangen werden, die mit einem GdB von 0 bis 20 zu bewerten sind. So wird die Klägerin im Reha-Entlassungsbericht vom 8. Februar 2011 als psychisch unauffällig beschrieben und lediglich von einem sekundären Fibromyalgiesyndrom ausgegangen. Auch beschreibt die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie Dr. J. (Befundbericht vom 8. September 2011) nur kurzzeitige depressive Phasen, die sich jedoch unter Medikation schnell wieder gebessert haben. Stärkere Einschränkungen in der Bewältigung alltäglicher Anforderungen werden von der behandelnden Fachärztin der Klägerin in psychischer Hinsicht klar verneint. Gegen eine dauerhafte und auch stärkere Einschränkung auf psychiatrischem Gebiet spricht auch der Befundbericht von Dr. J. vom 13. August 2010. Hiernach erholte sich die Klägerin nach einem deutlich depressiven Zustand wieder und benötigte für einen längeren Zeitraum (15. Januar 2009 bis zum August 2010) überhaupt keine fachpsychiatrische Behandlung mehr. Dies spricht wiederum für eine deutliche Stabilisierung und eine nur geringe Behandlungsnotwendigkeit auf diesem Fachgebiet. Der prüfärztlichen Stellungnahme von Dr. W. vom 16. November 2011, nach der eine (dauerhafte) seelische Störung bei der Klägerin nicht vorliege und ein Einzel-GdB von nur 10 gerechtfertigt sei, schließt sich der Senat an. Randnummer 66 d. Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Gemeinsamen Grundsätze nach Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 19
- ff)anzuwenden. Nach Nr. 3 (S. 22) ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 67 Danach ist von dem Behinderungsgrad von 40 als höchstem Einzelbehinderungsgrad aufgrund der rheumatoiden Arthritis auszugehen. Dieser kann auch nicht erhöht werden. Schließlich führen nach Nr. 3 ee der Versorgungsmedizinischen Grundsätze leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10 bedingen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Behinderung. Für einen Ausnahmefall, der trotz des Vorliegens einer bloß geringgradigen Behinderung die Erhöhung des GdB rechtfertigen könnte, liegen keine Gründe vor. Randnummer 68 Letztlich widerspräche die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 auch dem nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen feste Werte angegeben sind, ist bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad als 40 nicht zu rechtfertigen. Die Gesamtauswirkung ihrer verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 70 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.