2 Satz 1 Nr. 3 AO Orientierungssatz 1. Wird ein Abrechnungsbescheid nach Rücknahme
gegen ihn gerichteten Einspruchs bestandskräftig, so ist er für das künftige Steuerschuldverhältnis verbindlich. Seine Änderung richtet sich ausschließlich nach §§ 129 bis 131 AO (vgl. Literatur) (Rn.53) .
2 Satz 1 Nr. 3 AO (vgl. Literatur) (Rn.67) (Rn.68) . 4. Ein an einen Dritten (hier: an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Organgesellschaft) gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid kann nicht eine die Durchbrechung
dem § 131 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde liegenden Vertrauensschutzprinzips rechtfertigende nachträglich eingetretene Tatsache i.S.
2 Satz 1 Nr. 3 AO im Hinblick auf einen (hier: gegen den Organträger ergangenen) Abrechnungsbescheid über Zinsen zur Umsatzsteuer bilden (vgl. Literatur) (Rn.70) (Rn.71) (Rn.77) . 5. Es konnte dahinstehen, ob, wenn die Voraussetzungen
Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts vorliegen, ein rechtswidriger Verwaltungsakt erst recht zurückgenommen werden kann (vgl. Literatur) (Rn.60) . 6. Es konnte ferner dahinstehen, ob im Rahmen
2 Satz 1 Nr. 3 AO eine Kausalbeziehung zwischen den veränderten Tatsachen und dem Widerruf bestehen muss (vgl. Literatur) (Rn.75) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids. Randnummer 2 Der Beklagte änderte mit Bescheiden vom
sen auf Erstattung von Umsatzsteuer für 2004 und Zinsen zu dieser gerichtete Forderung, die er mit 192.529,70 € bezifferte, auf. Zugleich rechnete er auch mit einem Haftungsanspruch für 2005 i.H.v. 171.859,05 € (Umsatzsteuer 2005 154.831,05 €, Zinsen hierzu 17.028,00 €) gegen
sen auf Erstattung von Umsatzsteuer für 2005 und Zinsen zu dieser gerichtete Forderung, die er mit 172.633,05 € bezifferte, auf. Er führte jeweils aus, aufgerechnet werde mit einer Forderung
Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Beklagten, gegen eine Forderung
Insolvenzverwalters gegen das Land Sachsen-Anhalt, ebenfalls vertreten durch den Beklagten. Der Kläger, der neben seiner Ehefrau B. Gesellschafter der X GmbH sei, die ihrerseits Alleingesellschafterin der E GmbH sei, schulde dem Beklagten Umsatzsteuer für 2004 i.H.v. 163.855,70 € nebst Zinsen zu jener i.H.v. 27.854,- €, in der Summe 191.709,70 € sowie für 2005 i.H.v. 154.831,05 € nebst Zinsen zu jener i.H.v. 17.028,- €. Die Inanspruchnahme der E GmbH erfolge nach § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 73 AO. Nach § 73 AO hafte eine Organgesellschaft für Steuern
Organträgers, für welche die Organschaft zwischen jenen steuerlich von Bedeutung sei. Zwischen dem Kläger und der E GmbH habe vom 12. Mai 2004 bis zur Eröffnung
Insolvenzverfahrens über deren Vermögen eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden. Die Haftung für die Steuern
Klägers bestehe nach Beendigung der Organschaft und Eröffnung
Insolvenzverfahrens fort.
sen Umsatzsteuerschulden beruhten ausschließlich auf Umsätzen der GmbH. Er, der Beklagte, habe den Kläger erfolglos zur Zahlung auf die offenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgefordert. Vollstreckungsmaßnahmen könnten wegen eines anhängigen auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahrens nicht erfolgen. Der Haftungsanspruch sei mit Ablauf
jeweiligen Voranmeldungszeitraums entstanden und fällig geworden, ohne dass es eines Haftungsbescheids bedürfe. Weder habe er einen solchen erlassen noch habe er den Haftungsanspruch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht. Randnummer 6 Unter dem
Beklagten erstattet worden. Die Erstattung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt. „Die dem Steuerkonto gutgeschriebenen Beträge für Zinsen zur Umsatzsteuer 2004 und 2005“ seien „zu Unrecht durch eine Inanspruchnahme der E GmbH für die an sie zu erstattenden Zinsen zur Umsatzsteuer 2004 und 2005 auf Grundlage
Abgabenordnung“ erfolgt, da jene nach der genannten Vorschrift nicht für steuerliche Nebenleistungen
Organträgers hafte. „Die Gutschrift der für die E GmbH zu erstattenden Zinsen nach § 233a AO zu … Gunsten“
Klägers sei „
halb ohne rechtliche Grundlage“ erfolgt. Der Kläger sei gemäß § 37 Satz 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet. Randnummer 13 In seiner Entscheidung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung
Rückforderungsbescheids vom
Zinsanspruchs“ festgestellt worden wäre. Zum Zeitpunkt
Erlasses
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 seien die Nachzahlungszinsen durch die Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft tatsächlich ausgeglichen gewesen. Die Umbuchung der Erstattungszinsen der E GmbH dürfte einen behördeninternen Vorgang bilden. Ein solcher sei in der Regel nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Zudem fehle es an einer Disposition
Klägers. Weil die Zinsbeträge dem Steuerkonto
Klägers bei Erlass
Abrechnungsbescheids tatsächlich gut geschrieben gewesen seien, hätte der Beklagte nicht feststellen dürfen, dass die Zinsschulden
Klägers dennoch noch bestünden. Es sei zu fragen, inwieweit der Kläger auf den Bestand
Abrechnungsbescheids habe vertrauen dürfen, weil der Beklagte die Organgesellschaft erkennbar zu Unrecht nach § 73 AO auf Zinsen nach § 233a AO in Anspruch genommen habe. Randnummer 14 Unter dem
Organträgers“ seien „die mit den Umsatzsteuerbescheiden vom 30. Januar 2009 geforderten Zinsbeträge zu Lasten“
Klägers „wieder aufgelebt.“ Bei den von ihm angemahnten Zinsen handele es sich „nicht um die Zinsen
Rückforderungsbescheids“ vom
Abrechnungsbescheids seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Änderungen, die nach jenem Zeitpunkt einträten, könnten ausschließlich im Rahmen eines neu zu erteilenden Abrechnungsbescheids berücksichtigt werden. Randnummer 16 Unter dem
Vermögens der E GmbH habe sich vor dem 10. Juni 2009 gegen die Aufrechnung gewendet. Damit habe der Beklagte gewusst, dass die Haftungsinanspruchnahme strittig gewesen sei. Einen Abrechnungsbescheid habe er ihm lediglich bezüglich der Umsatzsteuer, nicht aber der Zinsen zu jener erteilen dürfen. Die Umbuchung der Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 vom Steuerkonto der E GmbH auf das Steuerkonto
Klägers bilde eine verwaltungsinterne Maßnahme, die gegenüber dem Steuerpflichtigen in dem zu ihm bestehenden Steuerrechtsverhältnis keine Rechtswirkung zeitige. Nach dem 10. Juni 2009 sei kein Vorgang auf dem Steuerkonto
Klägers erfolgt, der eine rechtliche Außenwirkung gehabt hätte. Vielmehr sei wiederum eine Umbuchung als verwaltungsinterne Maßnahme vorgenommen worden. Dass der „Haftungsbescheid“ gegenüber der E GmbH wieder aufgehoben worden sei, betreffe ausschließlich das Rechtsverhältnis zu jener, nicht hingegen den Kläger. Nach Erlass
Abrechnungsbescheids vom
Abrechnungsbescheids vom
Umsatzsteuerkontos und nicht auch
Zinskontos fest. Im Übrigen sei es dem Beklagten auch auf der Grundlage eines Rechtsmittels
Haftungsschuldners gegen seine Inanspruchnahme verfahrensrechtlich nicht möglich, die Erteilung eines Abrechnungsbescheids gegenüber dem Steuerschuldner zu verweigern oder dem Steuerschuldner einen Abrechnungsbescheid zu erteilen, der die vorgenommene Inanspruchnahme
Haftungsschuldners nicht ausweise. Sowohl mit dem „Bescheid“ über die Haftungsinanspruchnahme gegenüber der Organgesellschaft als auch mit dem Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 gegenüber dem Kläger sei die Gutschrift der Erstattungen der Organgesellschaft auf dem Steuerkonto
Klägers den Beteiligten mit Außenwirkung bekannt gegeben worden. Dem Erlass
angefochtenen Abrechnungsbescheids stehe nicht entgegen, dass „nach Erlass
Abrechnungsbescheides vom 10.06.2009 die auf seinem“ – ergänze
Klägers – „Zinskonto gutgeschriebenen Beträge der Organgesellschaft wieder erstattet worden“ seien, ohne dass ihm das besonders mitgeteilt worden sei. Steuerschuldner und Haftungsschuldner seien Gesamtschuldner i.S.d. § 44 AO. Obwohl nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen wirke, sehe insbesondere § 44 AO keine Mitteilungspflicht
Finanzamts gegenüber den anderen Gesamtschuldnern bei Leistung eines Gesamtschuldners vor. Nichts anderes könne gelten, wenn geleistete Zahlungen an den Leistenden wieder erstattet worden seien, weil die „Anspruchsgrundlage für seine Gesamtschuldnerstellung aufgehoben worden“ sei. Über daraus resultierende Streitigkeiten könne nur stichtagsbezogen durch Abrechnungsbescheid entschieden werden. Auch der Streit über die Organschaft könne eine Aussetzung der Vollziehung
Abrechnungsbescheids nicht rechtfertigen. Denn die Entstehung
Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis sei grundsätzlich kein Gegenstand
Abrechnungsbescheids, sie werde vorausgesetzt. Das gelte auch für die materielle Rechtmäßigkeit
Anspruchs. Folglich könnten Gründe die gegen die Festsetzung
Anspruchs vorgetragen werden müssten, nicht den Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids begründen. Maßgeblich sei die tatsächliche Bescheidlage. Randnummer 19 Aufgrund eines Beschlusses
Senats über die Aussetzung der Vollziehung
Bescheids vom
vollständigen Ausgleichs und der Erledigung der aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Aufrechnung der Steuerguthaben der E GmbH mit deren Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO erfolgt sei und nicht auf Leistungen
Klägers beruht habe. Der nunmehr angefochtene Abrechnungsbescheid hingegen stelle fest, inwieweit der Kläger selbst die betreffenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verwirklicht habe. In beiden Abrechnungsbescheiden werde zwar über dieselben Abgaben und Zeiträume abgerechnet, sie hätten aber unterschiedliche Erlöschensgründe und unterschiedliche Abrechnungszeitpunkte zum Gegenstand. Die Inanspruchnahme der E GmbH als Haftungsschuldnerin hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer sei rechtswidrig gewesen. Eine Aufrechnungslage habe hinsichtlich der Zinsen nicht bestanden. Tilgungsleistungen
Klägers seien im Bescheid vom 10. Juni 2009 nicht aufgeführt, womit ausschließlich der Ausgleich der Forderungen durch die Haftungsinanspruchnahme der E GmbH festgestellt worden sei. Randnummer 23 Ginge man hingegen davon aus, dass die im Bescheid aufgeführte Haftungsinanspruchnahme wegen der Unwirksamkeit der Aufrechnung auf Seiten der E GmbH für den Ausspruch
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 unerheblich sei, so stünden sich in der Abrechnung die unter „somit verblieb zu entrichten“ gegenüber dem Kläger ausgewiesenen Forderungen
Beklagten und der zu Gunsten
Klägers festgestellte Ausgleich
Umsatzsteuerkontos derart widersprüchlich gegenüber, dass die etwaige Nichtigkeit
Abrechnungsbescheids nicht ohne Weiteres verneint werden könne. Randnummer 24 Es könne jedoch dahinstehen, ob der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 wirksam und bestandskräftig ein Erlöschen der Zinsschulden gegenüber dem Kläger festgestellt habe, denn er habe jedenfalls im Hinblick auf die aufgehobene Haftungsinanspruchnahme nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, der auf rechtswidrige Verwaltungsakte erst recht anzuwenden sei, geändert werden dürfen. Mit der Aufhebung der Haftungsinanspruchnahme hätten die im Abrechnungsbescheid beschiedenen Tilgungsleistungen der E GmbH nachträglich nicht mehr vorgelegen. Randnummer 25 Es wäre der Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzt, wenn die erfolgreiche Anfechtung einer bereits vollzogenen Haftungsinanspruchnahme durch die E GmbH nicht zur Änderung
bestandskräftigen Abrechnungsbescheids berechtigte, in dem jene vollzogene Haftungsinanspruchnahme bereits angerechnet worden sei. Randnummer 26 Dabei dürfe es keinen Unterschied machen, dass das Finanzamt im Ergebnis für eine Änderung
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nur
halb gehindert sein solle, weil über das Vermögen der E GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Abrechnungsbescheid sei ein erst im Erhebungsverfahren ergehender Verwaltungsakt. Für das Erhebungsverfahren aber sei es ohne Bedeutung, ob die Festsetzung materiell richtig sei, entscheidend sei vielmehr die formelle Bescheidslage, so dass auch ein wirksam gewordener, rechtswidriger Verwaltungsakt Grundlage der Verwirklichung
Steueranspruchs sei. Eine unrichtige überhöhte Festsetzung lasse zwar keinen materiell-rechtlichen Steueranspruch, wohl aber konstitutiv einen Zahlungsanspruch entstehen, der eingefordert und, solange die Festsetzung bestehe, behalten werden dürfe. Randnummer 27 Bei Aufrechnungserklärungen handele es sich grundsätzlich nicht um Verwaltungsakte. Bei den Zinsen handele es sich um vorinsolvenzliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Durch die Eröffnung
Insolvenzverfahrens sei es ausgeschlossen gewesen, gegenüber der E GmbH einen Haftungsbescheid zu erlassen. Hinsichtlich der Zinsen habe es an einer Aufrechnungslage gefehlt, weil die E GmbH für jene insbesondere nicht nach § 73 AO gehaftet habe. Randnummer 28 Wäre das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, so hätte formal die Möglichkeit bestanden, gegenüber der E GmbH einen Haftungsbescheid hinsichtlich der Zinsen zu erlassen, auch wenn er rechtswidrig gewesen wäre. Der Haftungsbescheid hätte im Erhebungsverfahren konstitutiv einen Zahlungsanspruch entstehen lassen. Aus der dadurch entstandenen unechten Gesamtschuld hätte sich ergeben, dass die Aufrechnung der Zinsguthaben der E GmbH mit der durch Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungsschuld nach § 44 Abs. 2 Satz 2 AO auch ein Erlöschen der Zinsforderungen gegenüber dem Einspruchsführer bewirkt hätte. Die nachfolgende Aufhebung
rechtswidrigen Haftungsbescheids hätte das Aufleben der Zinsforderung gegenüber dem Kläger nach sich gezogen und damit als nachträglich eingetretene Tatsache zur Änderung
bestandskräftigen Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO berechtigt. Randnummer 29 Nichts anderes könne für den Streitfall gelten. Dem Finanzamt sei es mit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E GmbH vom Gesetz verwehrt gewesen, eine formelle Bescheidslage herzustellen, auf die im Erhebungsverfahren hätte Bezug genommen werden können. Da im Rahmen
Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO über Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden werde, müsse im Streitfall die mit Haftungserwägungen versehene Aufrechnungserklärung vom 23. März 2009 als eine der formellen Bescheidslage vergleichbare Entstehung eines konstitutiven Zahlungsanspruchs gesehen werden. Denn im laufenden Insolvenzverfahren müssten Einwendungen gegen die Aufrechnung durch das Finanzamt durch Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids geltend gemacht werden. Randnummer 30 Bei einer Anmeldung der Haftungsforderungen zur Insolvenztabelle und Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO nach Durchführung der Aufrechnung hätte nicht auf eine Aufhebung, Rücknahme oder einen Widerruf
geltend gemachten Haftungsanspruchs geschlossen werden können. Denn mit der vorgenommenen Aufrechnung wären jene Forderungsanmeldungen voll befriedigt worden. Selbst wenn der Insolvenzverwalter die rechtswidrige Haftungsinanspruchnahme für die Zinsen akzeptiert hätte, hätte mit der vollen Befriedigung der angemeldeten Forderungen eine Korrektur der Insolvenztabelle erfolgen müssen. Aus einer Korrektur der Insolvenztabelle bzw. eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO könne nach der durchgeführten Aufrechnung nicht geschlossen werden, dass der geltend gemachte Haftungsanspruch vom Finanzamt hätte aufgehoben werden sollen. Randnummer 31 Auf der Grundlage der Aufrechnungserklärung vom 23. März 2009 gegenüber dem Insolvenzverwalter der E GmbH sei zum Zeitpunkt
Erlasses
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nicht nur von einer konstitutiv bestehenden unechten Gesamtschuldnerschaft auszugehen, es sei vielmehr damit in jenem Abrechnungsbescheid auch das Erlöschen der Zinsforderungen nach § 47 AO durch die auf Seiten der E GmbH vorgenommene Aufrechnung auszuweisen gewesen. Mit der nachfolgenden Aufhebung
gegenüber der E GmbH geltend gemachten Haftungsanspruchs durch den geänderten Abrechnungsbescheid vom 28. Juni 2010 sei damit nachträglich eine Tatsache i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO eingetreten, die zur Änderung
Abrechnungsbescheids vom
ersten Abrechnungsbescheids gegenüber dem Kläger sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass zuvor die E GmbH einen Abrechnungsbescheid beantragt habe. Die Umbuchung der Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 vom Steuerkonto der E GmbH auf dasjenige
Klägers stelle eine verwaltungsinterne Maßnahme vom 11. März 2009 dar, die gegenüber dem Steuerpflichtigen in dem zu ihm bestehenden Steuerrechtsverhältnis keine Rechtswirkung zeige. Nachdem dem Kläger der ursprüngliche Abrechnungsbescheid erteilt worden sei, sei auf
sen Steuerkonto kein Vorgang, der eine rechtliche Außenwirkung gehabt hätte, erfolgt, sondern lediglich eine eine verwaltungsinterne Maßnahme bildende neuerliche Umbuchung. Die Aufhebung der Haftungsinanspruchnahme der E GmbH bilde keine gegenüber dem Kläger wirkende Maßnahme, sondern betreffe ausschließlich das Verhältnis zu jener. Mangels einer Verwaltungsmaßnahme mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger sei der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 auch bei Berücksichtigung einer stichtagsbezogenen Betrachtungsweise weiterhin gültig. Die Rechtswidrigkeit
Abrechnungsbescheids sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Zudem habe der Beklagte nicht etwa einen an die E GmbH gerichteten Haftungsbescheid jener gegenüber aufgehoben, es sei vielmehr nur die Aufrechnung der Erstattungen rückgängig gemacht worden. Randnummer 34 Bereits vor Einreichung der Klage hatte der Kläger dem Gericht gegenüber vorgetragen, das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sei streitig. Die Abrechnungsbescheide vom
Klägers bilde eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung, die bereits vor Ergehen der ursprünglichen Abrechnungsbescheide getroffen worden sei. Nach deren Ergehen sei auf dem Steuerkonto
Klägers kein Vorgang zu verzeichnen, der steuerliche Außenwirkung besessen hätte. Auch die neuerliche Umbuchung bilde lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme. Dass ein Haftungsbescheid gegenüber der E GmbH wieder aufgehoben worden sei, wirke gegenüber dem Kläger nicht. Nach den ursprünglichen Abrechnungsbescheiden seien gegenüber dem Kläger keinerlei Verwaltungsmaßnahmen mit Außenwirkung getroffen worden, weshalb auch bei einer stichtagsbezogenen Betrachtungsweise die Abrechnungsbescheide vom
Abrechnungsbescheids vom
Beklagten beruht. Vielmehr sei dem Verwalter der insolventen Organgesellschaft deren Haftungsinanspruchnahme durch eine Aufrechnungserklärung und nachfolgend mit einem entsprechenden Abrechnungsbescheid förmlich beschieden worden. Dem Einspruch
Insolvenzverwalters gegen die zu Unrecht erfolgte Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO für Zinsen nach § 233a AO sei durch Erlass eines dahingehend geänderten Abrechnungsbescheids abgeholfen worden. Damit lägen sowohl der Zu- als auch der Abbuchung der Zinsbeträge auf dem Steuerkonto
Klägers wirksame Verwaltungsakte zu Grunde. Eine Mitteilung darüber, ob ein anderer im Wege der Haftung für die Abgabenrückstände
Steuerschuldners herangezogen worden sei und ob bzw. inwieweit der Haftungsschuldner die Rückstände
Steuerschuldners getilgt habe, sei verfahrensrechtlich nicht vorgesehen. Selbst wenn man eine Hinzuziehung
Klägers zum Haftungsverfahren der Organgesellschaft für notwendig hielte, hätte jene Hinzuziehung jedenfalls nicht zu einer entsprechenden Änderung
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 berechtigt. Denn durch eine Hinzuziehung wäre eine Änderung nach §§ 130, 131 AO nicht eröffnet worden. Auch § 174 Abs. 4 und 5 AO seien insoweit nicht einschlägig, weil es sich bei dem Abrechnungsbescheid nicht um einen Steuerbescheid handele. Entscheidungsgründe Randnummer 40 I. Das Verfahren ist nicht bis zum Abschluss
unter dem Aktenzeichen 3 K 777/10 geführten anhängigen Klageverfahrens gegen die dem Abrechnungsbescheid als Grundlagenbescheide gegenüber den Zinsbescheiden indirekt zu Grunde liegenden Steuerbescheide auszusetzen. Randnummer 41
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 zu Ungunsten
Klägers. Randnummer 46 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, im Streitfall mithin der Einspruchsentscheidungen, maßgeblich (BFH-Urteil vom
vorausgegangenen als erstmaliger Verwaltungsakt und nicht als Änderungsbescheid zu behandeln wäre. Denn es fehlt an einem besonders schwerwiegenden Fehler
älteren Bescheids, der offenkundig i.S.d. § 125 Abs. 1 AO wäre und zur Nichtigkeit führen würde. Randnummer 49 Unter einem solchen Fehler leidet ein Verwaltungsakt wie der Abrechnungsbescheid, wenn für ihn auf keine vertretbare Weise eine gesetzliche Grundlage oder Begründung gefunden werden kann (Tipke in Tipke/Kruse, AO, § 125, Rz 5). Randnummer 50 a) Der bloße Wortlaut
Randnummer 51 b) Dass auch § 239 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu einer Haftung für die Zinsen zur Umsatzsteuer
Organträgers führt, mag unmittelbar einleuchten. Randnummer 52 c) Eine solche Haftung wäre jedoch durchaus systemkonform, weshalb sie nicht wie erforderlich schlechthin für jeden gedachten verständigen Dritten offenkundig nicht denkbar ist, sondern begründbar erscheint. Randnummer 53 2. Die Änderung
ursprünglichen Abrechnungsbescheids zu Ungunsten
Klägers bedarf einer Änderungsvorschrift: Wird ein Abrechnungsbescheid wie derjenige vom 10. Juni 2009 nach Rücknahme
Einspruchs bestandskräftig, so ist er für das künftige Steuerschuldverhältnis verbindlich. Seine Änderung richtet sich ausschließlich nach §§ 129 bis 131 AO (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO,
Abrechnungsbescheids zu Ungunsten
Klägers. Randnummer 55 a) Auch wenn die Zinsschulden
Klägers bei Ergehen
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 mangels einer durch eine Haftung der etwaigen Organgesellschaft E GmbH begründeten Aufrechnungslage und somit mangels eines mit einer Befriedigung der Haftungsschuld einhergehenden Erlöschens der Hauptschuld (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO) noch bestanden, so ist dieser Abrechnungsbescheid nicht offensichtlich unrichtig i.S.d. § 129 Satz 1 AO. Randnummer 56 aa) Die Zinsschulden waren nicht etwa durch Aufrechnung
Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH mit einer Haftungsforderung entfallen. Denn es fehlte an einer Aufrechnungslage (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen die E GmbH für die Zinsen zur Umsatzsteuer
Klägers für 2004 oder 2005 hätte haften sollen. Randnummer 57 bb) Insbesondere haftet die Organgesellschaft nicht nach § 73 AO für Zinsen. Die dort angeordnete Haftung erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen. Von der in § 239 Abs. 1 AO angelegten Verweisung auf die für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen Bestimmungen
Zweiten Teils der AO nicht erfasst (BFH-Urteil vom 05. Mai 2004 VII R 76/03, BStBl II 2006, 03). Randnummer 58 cc) Dies nicht zu erkennen, kann durchaus auf einem Rechtsanwendungsfehler beruhen. Diese Möglichkeit schließt die Anwendung
März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394). Randnummer 59 b) Einer etwaigen Rücknahme
Abrechnungsbescheids steht § 130 Abs. 2 AO entgegen, denn durch die Feststellung, seine Zinsschulden seien erloschen wurde ein rechtlich erheblicher Vorteil
Klägers begründet. Dieser begünstigende Verwaltungsakt dürfte nur unter den Voraussetzungen
2 AO zurückgenommen werden. Dafür, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit
Abrechnungsbescheids bekannt oder aber infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO), gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. Randnummer 60 c) Es kann dahin stehen, ob, wenn die Voraussetzungen
Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts vorliegen, ein rechtswidriger Verwaltungsakt erst recht zurückgenommen werden kann (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO,
Steuerpflichtigen nur nach § 130 Abs. 2 AO). Denn im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Änderung
Abrechnungsbescheids zu Ungunsten
Klägers auch bei entsprechender Anwendung
Randnummer 61 aa) § 131 Abs. 1 AO kommt nicht zur (entsprechenden) Anwendung, weil die Feststellung
Erlöschens einer gegen den Abgabeschuldner gerichteten Forderung stets begünstigend wirkt. Randnummer 62 bb) Eine Änderung in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, der hier einzig in Betracht kommenden Norm, setzt voraus, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, denjenigen Verwaltungsakt, der geändert werden soll, nicht zu erlassen, hätte die später eingetretene Tatsache bereits vorgelegen (FG Berlin Urteil vom 14 Februar 2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876). Die nachträglich eingetretenen Tatsachen müssen mithin entscheidungserheblich sein (Frotscher in Schwarz AO,
Insolvenzverwalters über das Vermögen der E GmbH als Haftungsschuldner oder auch der ihm gegenüber abgegebenen Aufrechnungserklärungen liegen. Eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (zur Anwendbarkeit zu Ungunsten
Steuerpflichtigen Alber in Hübschmann/Hepp/Spitalter, AO, 206. Lfg. März 2010, § 218, Rz 123) liegt dennoch nicht vor, denn unabhängig von den o.g. oder weiteren Alternativen der rechtlichen Einordnung
Fallenlassens der Haftungsinanspruchnahme
Insolvenzverwalters hätten die Zinsschulden
Klägers bereits bei Bekanntgabe der Abrechnungsbescheide vom 10. Juni 2009 bestanden und bestünden, diesen Abrechnungsbescheid einmal hinweg gedacht, fort. Randnummer 64
Klägers mag eine Tatsache bilden, sie ist jedoch nicht nachträglich eingetreten. Randnummer 65 (a) Aufgrund der Zinsbescheide bestanden die Zinsschulden
Klägers. Randnummer 66 (b)Mangels Erlöschens der Zinsschulden (vgl. o. a)) kann es nicht zu einer erneuten oder Wiederentstehung derselben gekommen sein. Randnummer 67
Verwaltungsakts bestanden, erst nachträglich zur Kenntnis bekommt oder deren Rechtserheblichkeit erst nachträglich erkennt; dasselbe gilt, wenn sie einen unveränderten Sachverhalt nachträglich anders würdigt (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO,
2 Satz 1 Nr. 3 AO hat ihren Grund in den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen
(nunmehr in § 313 Abs. 1 BGB kodifizierten) Wegfalls der Geschäftsgrundlage (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO,
2 Satz 1 Nr. 3 AO nicht schlechthin ausgeschlossen (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO,
Erlöschens einer Forderung in einem Abrechnungsbescheid wie im Streitfall eine solche endgültige Entscheidung auf Dauer bilden dürfte. Randnummer 71 (b) Denn der nach Ergehen
ursprünglichen an den Kläger gerichteten Abrechnungsbescheids ergangene an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH gerichtete geänderte Abrechnungsbescheid mag eine Tatsache bilden, zu einer Durchbrechung
dem § 131 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde liegenden Vertrauensschutzprinzips (Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 12) berechtigt sie jedoch jedenfalls nicht. Die in § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO vorgesehene Ausnahme von diesem Prinzip liegt nicht vor. Es fehlt an einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Randnummer 72 (aa) Am Nichtbestehen der Aufrechnungslage hat sich nichts geändert. Randnummer 73 (bb) Als subjektive Geschäftsgrundlage sind die dem Inhaltsadressaten
Verwaltungsakts bis zum Eintritt seiner materiellen Bestandskraft im Hinblick auf andere Änderungsvorschriften erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der Behörde von dem Vorhandensein (oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände), sofern der Regelungswille der Behörde auf diesen Vorstellungen aufbaut, zu betrachten (vgl. BGH-Urteil vom 08. Februar 2006 VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037). Randnummer 74 Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann aus einem Verhalten der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, allenfalls dann erwachsen, wenn dieses Verhalten seinerseits sich aus geänderten Umständen und nicht lediglich aus für die Behörde neuen Kenntnissen oder Erkenntnissen oder auch Entscheidungen ihrerseits ergibt. Es müssen sich zumindest gerade diejenigen Umstände geändert haben, die der Adressat
Verwaltungsakts als die für die ihm gegenüber getroffene Regelung für die Behörde maßgeblichen hat erkennen können. Im Streitfall kann der Beklagte bei Erlass
Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nicht davon ausgegangen sein, dass der erst am 29. Juni 2009 gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH erlassene Abrechnungsbescheid Bestand haben werde. Jedenfalls war für den Kläger eine solche Vorstellung nicht erkennbar. Randnummer 75 (
einen keine Berechtigung zur Änderung
anderen erwachsen kann. Randnummer 78 (d) Auch hat der Beklagte nicht etwa einen Haftungsbescheid oder einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 251 Abs. 3 AO (, der ohnehin erst nach Anmeldung der Haftungsforderung zur Insolvenztabelle in Betracht käme) erlassen und diesen dann aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen. Wie über solche hypothetische Sachverhalte zu entscheiden wäre, kann dahinstehen. Denn im Streitfall fehlt es anders als in diesen gerade an einem Verwaltungsakt, mit dem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH als Haftender in Anspruch genommen worden wäre. Randnummer 79 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 80 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 150 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 , 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 81 IV. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob ein an einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bilden könne, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs ist zur Fortbildung
Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.