bereits besteht, bevor die gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. Literatur) (Rn.43) .
seiner Auffassung sei es sachgerechter, das Begehren der Kläger als Einspruch auszulegen, um auf diese Weise zu einer Prüfung des Einkommensteuerbescheides zu gelangen. Im Weiteren legte der Beklagte den Klägern sodann dar, dass keine Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides gegeben sei.
dem die Kläger hierauf umfassend dargelegt hatten, dass das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung ihrer Meinung
wegen Verletzung des in Art. 19 des Grundgesetzes verankerten Zitiergebotes nichtig seien, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
vollziehbar. Eine Steuerfestsetzung, die letztlich allein auf der „Glaubhaftigkeit der Finanzverwaltung“ beruhe, sei willkürlich und verstoße eklatant gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Darüber hinaus seinen die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ungültig. Randnummer 9 Verfahrensrechtlich haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Klage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handele, die
4 Satz 2 des Grundgesetzes den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien, denn die Verwaltungs- und Finanzgerichte seien ausschließlich zur Entscheidung nicht-verfassungsrechtlicher Streitigkeiten legitimiert. Dem angerufenen Amtsgericht obliege es im Rahmen des Verfahrens,
des Grundgesetzes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die „Nichtigkeit der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes“ einzuholen. Da es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele, unterliege das Verfahren im Übrigen nicht dem einfachgesetzlichen Kostenrecht des Gerichtskostengesetzes. Randnummer 10 Das Amtsgericht X. hat den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
1 der Zivilprozessordnung von der (Mitwirkung an der) Entscheidung ausgeschlossen, weil sie sich durch die bewusst und gewollt fehlerhafte Annahme ihrer funktionalen und sachlichen Zuständigkeit gegenüber den Klägern regresspflichtig machten. „Da die Kläger ihren Folgenbeseitigungsanspruch in der Form des Justizgewährleistungsanspruchs gemäß Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes wegen der mit den dortigen Entscheidungen erfolgten Grundrechtsverletzungen geltend machen können, können die mit der Sache befassten Richter einen unmittelbaren
teil erlangen. Sie waren und sind daher auch
diesen Vorschriften gesetzlich vom Richteramt ausgeschlossen, was von Amts wegen zu berücksichtigen war und ist.“ In der Sache sei entscheidend, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes als Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit herangezogen werde, obwohl sich aus den Art. 1, 2, 12, 13, 14 des Grundgesetzes ergebe, dass verfassungsrechtlich eine Steuerpflicht des Bürgers nicht vorgesehen sei und damit einfachgesetzlichen Steuergesetzen die Grundlage entzogen sei. Darüber hinaus sei ihre Klage „wegen Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes“ kostenfrei zu führen, da jeder Grundrechtsträger einen garantierten Verfassungsanspruch auf die Unverletzlichkeit seiner Freiheitsgrundrechte habe. Ferner sei das Gerichtskostengesetz ohnehin nichtig und ungültig, da es gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot
1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoße. Mit Schreiben vom 5. Januar 2013 machen die Kläger schließlich geltend, dass sowohl das Ministerium der Justiz als auch die Oberfinanzdirektion und das beklagte Finanzamt angesichts der Existenz eines UPIK-Datensatzes zweifelsfrei lediglich Wirtschaftsunternehmen und keine staatlichen Organisationen seien. Das Bundesverfassungsgericht sei
den Angaben des „Wirtschaftsauskunftsdienstes Manta“ ein privater Gewerbebetrieb. Da der „Geschäftsführer“ des Bundesverfassungsgerichts, Herr Andreas Voßkuhle, dem nicht widersprochen und entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt habe, sei davon auszugehen, dass „es sich bei dem Territorium der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland um ein Gebiet handele, das dem Handelsrecht und nicht etwa dem Staatsrecht unterliege.“ Deshalb obliege es dem Gericht, ihnen – den Klägern – zunächst
zuweisen, dass das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt für den souveränen Staat „Deutschland“ tätig sei, dass „Deutschland“ eine eigene, vom Volk frei gewählte, Verfassung und eine verfassungsgemäß gewählte Regierung habe. Weiterhin habe das Gericht den
weis zu führen, dass die im Rahmen der Prüfung der Klage herangezogenen Gesetze für das vereinte „Deutschland“ und nicht für die erloschene Bundesrepublik Deutschland gälten. Dieser
weis sei ihnen – den Klägern – gegenüber in der Form des Urkundenbeweises zu erbringen und bis zur Anerkennung dieser Beweisführung durch die Kläger von der Rechtsunfähigkeit der „Agentur“ auszugehen. Randnummer 12 Die Kläger beantragen sinngemäß, das Verfahren und die zugehörigen Akten an das zuständige Amtsgericht X. – Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – zurückzugeben, die Nichtigkeit des – mit Bescheid vom
erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren Klage nicht erhoben worden. Die Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft seien mit Bescheid vom
das zuständige Amtsgericht X. – Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – zurückzugeben, gehindert, in der Sache zu entscheiden. Randnummer 18 1. Zunächst ist der Beschluss des Amtsgerichts X., mit dem der Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen wurde,
2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Randnummer 19 Die durch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung bedeutet, dass es dem Senat verwehrt ist, den Rechtsstreit unter Berufung auf § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht X. – Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – zurückzuverweisen. Eine solche Verweisung ist unzulässig [ Ziekow , in: Sodan/Ziekow, VwGO,
haltig - und zutreffend - darauf hinweisen, dass § 33 FGO keine Zuständigkeitsbestimmung für verfassungsrechtliche Streitigkeiten begründet, ist ihnen zwar zuzustimmen, dass insoweit – nämlich für verfassungsrechtliche Streitigkeiten –
4 Satz 2 GG der ordentliche Rechtsweg in Betracht gezogen werden könnte. Schon dabei lassen die Kläger jedoch außer Acht, dass die Regelung des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt [so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 – 2 BvR 1258/79 – BVerfGE 57, S. 9
druck vertretenen Auffassung – gerade kein Rechtsstreit verfassungsrechtlicher Art ist. Die Kläger verkennen den Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit . Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nicht etwa schon dann vor, wenn sich die Rechtsfrage stellt, ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn weitere Umstände hinzutreten, die im Streitfall gerade nicht gegeben sind. Randnummer 25 Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn beide Streitsubjekte – mithin Kläger und Beklagter des Verfahrens – Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden [BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 55.68 – BVerwGE 36, S. 218 (227 f.); vgl. auch: Unruh , in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG § VwGO § Nebengesetze), 3. Auflage, Baden-Baden 2013, § 40 VwGO RdNr. 168]. Randnummer 26 Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt hiernach insbesondere dann nicht vor, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Streit zwischen dem Bürger und dem Staat ist [so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 55.68 – BVerwGE 36, S. 218
dem Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist. Insbesondere könne schwerlich angenommen werden, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des maßgeblichen Verfassungsgebers (pouvoir constituant), dass seit dem Beitritt der neuen Länder
des Grundgesetzes [alter Fassung] die Möglichkeit einer Gesetzgebung (einstweilen) zum Erliegen gekommen ist. Unbeschadet der angeblich bestehenden "Legitimationslücke", die von einzelnen Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt (pouvoir constitué)
der Wiederherstellung der deutschen Einheit bemängelt wird, kann überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen [BFH, Beschluss vom 28. April 2010 – VI B 167/09 – BStBl. II 2010, S. 747 (748 f.), Beschluss vom 21. Februar 2002 – VII B 281/01 – BFH/NV 2002, S. 752
der Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands und ebenso wenig des „
weises,“ dass diese Verfassung – das Grundgesetz – und die Regierung vom Volk „frei gewählt“ worden sind. Es handelt sich vielmehr um eine feststehende Tatsache. Randnummer 33 Diese Tatsache wird nicht durch den von den Klägern angeführten UPIK-Datensatz in Frage gestellt wird. Die Kläger übersehen insoweit, dass die unter der Internetadresse www.upik.de im Internet ermittelbaren Datensätze schon
den Angaben auf der Eingangsseite des Betreibers bzw. Anbieters dieser Internetseite keine Aussagen zur Rechtsstellung der
gewiesenen „Firmen“ enthalten. Vielmehr wird dort mitgeteilt, dass die Datensammlung vom Verband der Automobilindustrie (VDA) und dem Verband der Chemischen Industrie (VCI) gemeinsam mit D&B Deutschland aufgebaut wurde und die Identifizierung über UPIK® primär auf alle Werke, Standorte und Lieferadressen der Automobil-, Chemie- und Zulieferindustrie abziele. Die Datenbank zielt mithin (allein) auf eine effiziente Abwicklung des Geschäftsverkehrs ab, nicht mehr. Dass das Ministerium der Justiz und die Oberfinanzdirektion in dieser Datenbank jeweils als „eingetragener Firmenname“ und das Finanzamt Y. als „nicht eingetragener Unternehmensteil“ aufgeführt sind, erklärt sich ersichtlich aus dem Erfassungsschema der UPIK-Datenbank und impliziert zweifelsohne keine rechtliche Bewertung im Sinne einer Charakterisierung des Ministeriums der Justiz und der Oberfinanzdirektion als Unternehmen der Privatwirtschaft. Dies ist insbesondere auch daran ablesbar, dass die UPIK-Datenbank – soweit ersichtlich – neben Firmen keine anderen Kategorien - z.B. staatliche Einrichtungen - kennt, weshalb das Ministerium der Justiz und die Oberfinanzdirektion gar nicht als staatliche Einrichtung hätten erfasst werden können. Randnummer 34 Dies gilt im Übrigen gleichermaßen auch für die von den Klägern angeführte und als Abdruck auszugsweise (in englisch) vorgelegte Internet-Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta [Internetadresse: www.manta.com], in dem das Bundesverfassungsgericht als „private company“ – mithin privates Unternehmen – bezeichnet wird. Randnummer 35 Der Beweiswert dieser Auskunft erscheint schon deshalb fraglich, weil es sich um die Auskunft eines außerhalb Europas im amerikanischen Sprachraum angesiedelten Dienstleisters handelt, über dessen Qualität und Seriosität nichts bekannt ist. Randnummer 36 Insbesondere ist nicht erkennbar, aus welchen Erkenntnissen die Bezeichnung des Bundesverfassungsgerichtes als „private company“ resultiert. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die von den Klägern vorgelegte Auskunft zumindest in Bezug auf die mitgeteilte Rechtsform widersprüchlich erscheint. In der Auskunft wird nämlich gleichzeitig eine Zuordnung zur Business Categorie „Courts“ – mithin Gerichte – vorgenommen. Gerichte sind jedoch auch im englischen bzw. amerikanischen Sprachraum üblicherweise staatliche Institutionen. Schon aus diesem Grund erscheint die von den Klägern vorgelegte Auskunft - zumindest hinsichtlich der Beschreibung der Rechtsform des Bundesverfassungsgerichts - widersprüchlich und ohne „Beweiswert.“ Randnummer 37 Darüber hinaus wird in der Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta mitgeteilt, dass Firmen wie das Bundesverfassungsgericht üblicherweise folgende Leistungen anbieten: „Court Street Car Service, Community Service For Court, Court Services Bureau, Court Interpreter Services and Municipal Court Services.“ Hieran ist ablesbar, dass die „Auskunft“ des Wirtschaftsauskunftsdienstes manta zumindest teilweise auf Vermutungen beruht und nicht etwa auf konkreten und sachlich fundierten Ermittlungen oder Feststellungen zu der aufgeführten „Company.“ Die „Auskunft“ hat insofern allenfalls einen Beweiswert im Sinne des Hinweises auf die Existenz des Bundesverfassungsgerichts. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass
der „Auskunft“ des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta eine „Webside“ des Bundesverfassungsgerichtes nicht bekannt ist, obwohl die Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes [www.bundesverfassungsgericht.de] bei der Verwendung entsprechender „Suchmaschinen“ (z.B. www.google.de) leicht zu finden ist. Randnummer 38 Besitzt aber die vorgelegte Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta hiernach schon in Bezug auf das Bundesverfassungsgericht keine Aussagekraft, kann hieraus erst Recht nicht gefolgert werden, dass das Ministerium der Justiz und die Oberfinanzdirektion Unternehmen der Privatwirtschaft sein könnten. Die entsprechenden Mutmaßungen und Schlussfolgerungen der Kläger sind letztlich haltlos. Randnummer 39 Bestehen hiernach aber keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt sowie an der Wirksamkeit des Grundgesetzes, ist auch gegen die Wirksamkeit der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt nichts zu erinnern. Ebenso steht die Existenz des beklagten Finanzamtes außer Zweifel. Randnummer 40 IV. Die Mitglieder des Senates sind auch nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Der von den Klägern geltend gemachte Ausschlussgrund im Sinne des § 41 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gegeben. Randnummer 41
1 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Dieser Ausschlussgrund ist
1 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten. Randnummer 42 Schon
dem Wortlaut der Vorschrift ist der dort umschriebene Ausschlussgrund nicht gegeben, denn § 41 Nr. 1 ZPO setzt das Bestehen eines Regressanspruches, also dessen Existenz voraus. Hieran fehlt es im Streitfall, denn selbst
dem Vortrag der Kläger würde sich der Regressanspruch nur dann ergeben, wenn die Entscheidung des Gerichtes einen bestimmten –
Auffassung der Kläger den Regressanspruch auslösenden – Inhalt hat. Mithin ist derzeit ein Rechtsverhältnis der in § 41 Nr. 1 ZPO umschriebenen Art zweifelsfrei nicht vorhanden und allenfalls die künftige Entstehung eines solchen Rechtsverhältnisses denkbar. Dies genügt jedoch nicht, um einen Ausschluss der Richter kraft Gesetzes zu begründen. Randnummer 43 Die Vorschrift des § 41 Nr. 1 ZPO ist Ausfluss des Verbotes, Richter in eigener Sache zu sein. Deshalb ist ein Richter von (der Mitwirkung an) der Entscheidung ausgeschlossen, wenn er ein erhebliches eigenes Interesse an der Entscheidung hat. Für die von den Klägern angesprochene Situation, dass der Richter zu einer Partei im Verhältnis eines Regresspflichtigen steht, bedeutet dies, dass der Richter ausgeschlossen ist, wenn er etwa Bürge für die streitige Forderung ist oder er hinsichtlich der streitigen Forderung als Haftungsschuldner (§§ 69 ff. der Abgabenordnung) in Betracht kommt [ Spindler , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: September 2012, § 51 FGO RdNr. 17]. Die Anwendung des § 41 Nr. 1 ZPO setzt auch unter diesem Gesichtspunkt voraus, dass die (mögliche) Regresspflicht des Richters gegenüber der Partei dem Grunde
bereits besteht, bevor die gerichtliche Entscheidung ergeht. Es genügt deshalb nicht, wenn der Regressanspruch – wie hier – allein mit der möglichen Inhalt der künftigen gerichtlichen Entscheidung begründet wird und eine Prozesspartei den mit der Entscheidung befassten Richtern unter Hinweis hierauf die Geltendmachung entsprechender Regressansprüche in Aussicht stellt [BFH, Beschluss vom
1 Satz 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dabei muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das verfassungsrechtlich in dieser Weise umschriebene sog. Zitiergebot gilt allerdings nur für solche Grundrechte, die vom Grundgesetz unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat mithin nur dann Bedeutung, wenn die Verfassung selbst ausdrücklich bestimmt, dass das jeweilige Grundrecht nur durch ein formelles Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt oder eingeschränkt werden darf [so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 – BVerfGE 83, S. 130
dieser Bestimmung muss der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten, wenn der Verwaltungsakt – wie im Streitfall – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde. Die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht [BFH, Urteil vom
den Erläuterungen der Kläger in deren Klageschrift vom
1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnten. Die Vorschriften berühren nicht die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 3 GG), den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 2 GG), der Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 2 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 7 GG) oder den Schutz vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit steht zugleich fest, dass die §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 157, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nicht dem Zitiergebot unterworfen sind. Randnummer 64 b. Verfassungsrechtliche Zweifel vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Behauptung zu erwecken, aus den Art. 1, 2, 12, 13, 14 GG ergebe sich, dass verfassungsrechtlich eine Steuerpflicht des Bürgers nicht vorgesehen sei und damit einfachgesetzlichen Steuergesetzen die Grundlage entzogen sei. Diese Auslegung steht schon im Widerspruch zum Wortlaut des Grundgesetzes, das im Rahmen der Bestimmungen über die Finanzverfassung ausdrücklich Regelungen über die Einkommensteuer enthält, aus denen sich zudem ergibt, dass diese Einkommensteuer von den Einwohner – mithin den Bürger – zu leisten ist. Randnummer 65 So enthält Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG die Bestimmung, dass die Einkommensteuer dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht. Den Gemeinden steht gemäß Art. 106 Abs. 5 GG ein Anteil aus dem Aufkommen der Einkommensteuer zu, der sich
den Einkommensteuerleistungen der Einwohner richtet. Die Gesetzgebungskompetenz für die Einkommensteuer ist in Art. 105 Abs. 2 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterstellt. Randnummer 66 Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Erhebung einer Einkommensteuer von den Bürgern im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen ist und das Grundgesetz darüber hinaus ausdrücklich eine einfachgesetzliche Regelung der Einkommensteuer vorsieht. Randnummer 67 c. Die konkret gegen § 32a EStG gerichtete Rüge, dass diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, weil sie dem Gebot der Normenklarheit nicht genüge, ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 68 Auszugehen ist zunächst davon, dass § 32a EStG
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen ist. Dafür spricht zumindest, dass das Bundesverfassungsgericht die auf der Regelung des § 32a EStG aufbauende Vorschrift des § 32c EStG ausdrücklich für verfassungsmäßig erklärt hat [BVerfG, Beschluss vom
dem Vortrag der Kläger eine Verletzung des Gebotes der Normenklarheit nicht zu erkennen. Die insbesondere von den Klägern angegriffene Regelung des § 32a Abs. 1 EStG enthält in der Gestalt einer mathematischen Formel einen Einkommensteuertarif mit fünf Tarifzonen. Ausgangsgröße der Berechnung ist dabei jeweils das auf den vollen Eurobetrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Die in der Berechnungsformel aufgeführten Leerstellen „x“, „y“ und „z“ sind in § 32a Abs. 1 Satz 3 - 5 EStG erläutert bzw. definiert. Im Übrigen kommen
der Berechnungsformel ausschließlich die Grund-Rechenarten Addition, Subtraktion und Multiplikation zur Anwendung, so dass es einem durchschnittlich gebildeten – insbesondere die Grundrechenarten beherrschenden – Bürger möglich ist, den Regelungsgehalt des § 32a EStG
zuvollziehen und zu eindeutigen Ergebnissen zu gelangen. Selbst wenn man im Sinne der Kläger davon ausgeht, dass ein durchschnittlich gebildeter Bürger angesichts der bei Gesetzen, insbesondere auch bei Steuergesetzen, notwendigen Abstraktion – der Loslösung vom Einzelfall – gewisse Mühe wird aufwenden müssen, um den Regelungsgehalt des § 32a EStG zu durchdringen, führt dies noch nicht zu einer „Unklarheit“ der Norm. Randnummer 70 Hierin unterscheidet sich der Streitfall von der Sachlage, die der – von den Klägern ersichtlich dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06. September 2006 (Aktenzeichen: XI R 26/04) entnommenen – Formulierung, dass die Anwendung der Vorschrift „subtile Sachkenntnis, außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksportaufgaben“ erfordere, zugrunde liegt. Die von den Klägern zitierte Entscheidung [BFH, Beschluss vom 06. September 2006 – XI R 26/04 – BStBl. II 2007, S. 167
1 Satz 1 AO werden Steuern von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Steuerbescheide werden gemäß § 157 Abs. 1 schriftlich erteilt und dabei die festgesetzte Steuer
Art und Betrag bezeichnet und angegeben, wer die Steuer schuldet. Die steuerlichen Pflichten – im Streitfall die Verpflichtung zur Entrichtung von Einkommensteuer – ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Randnummer 72 Danach ist der angefochtene Steuerbescheid des Beklagten nicht zu beanstanden. Randnummer 73 Auszugehen ist zunächst davon, dass die Kläger
G verpflichtet sind, für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Veranlagungszeitraum ist
G das Kalenderjahr. Die Kläger sind mithin gehalten, für das Jahr 2009 eine Einkommensteuererklärung einzureichen, und sind dieser Verpflichtung unstreitig nicht
gekommen. Randnummer 74 Fehlt aber eine Einkommensteuererklärung, kann das Finanzamt diese auch nicht zur Grundlage des Veranlagungsverfahrens machen. Für diese Situation, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt sind und nicht ermittelt oder berechnet werden können, eröffnet § 162 Abs. 1 Satz 1 AO dem Finanzamt die Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Randnummer 75 Auch inhaltlich – d.h. gegen das Schätzungsergebnis – ist nichts zu erinnern. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass dem Beklagten im Rahmen der vorgenommenen Schätzung Fehler unterlaufen sein könnten. Derartige Fehler werden im Übrigen von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Randnummer 76 3. Die – im vorliegenden Verfahren letztlich allein einer gerichtlichen Prüfung zugängliche – Änderung der
den §§ 155, 157 AO vorgenommene Steuerfestsetzung durch den Bescheid vom 27. Januar 2011 ist
1 Satz 1 Nr. 1 AO zulässig und rechtmäßig. Randnummer 77 Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid – wie hier der Feststellungsbescheid vom
vollziehbar. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Randnummer 80
G beträgt die Einkommensteuer bei den Klägern, da diese als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens (42.029,00 Euro)
G ergibt. Randnummer 81 Die Hälfte von 42.029,00 Euro ist 21.014,50 Euro. Randnummer 82 Bei dem genannten Betrag von 21.014,50 Euro ist § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG für die Berechnung der Einkommensteuer maßgebend. Die Einkommensteuer beträgt
dieser Vorschrift Randnummer 83 (228,74 l z + 2.397) l z + 1.007 . Randnummer 84 Da „z“ gemäß § 32a Abs. 1 Satz 4 EStG ein zehntausendstel des 13.139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Eurobetrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens ist, ist der errechnete Betrag von 21.014,00 Euro um 13.139 Euro zu vermindern, d.h. von (21.014,00 Euro – 13.139 Euro =) 7.875 Euro auszugehen. Randnummer 85 Ein Zehntausendstel dieses Betrages ist: 0,7875 Euro. Randnummer 86 Hiernach ergibt sich gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG folgende Berechnung: Randnummer 87 (228,74 x 0,7875 + 2.397) x 0,7875 + 1.007 = (180,13 + 2.397) x 0,7875 + 1.007 = 2.577,13 x 0,7875 + 1.007 = 2.029,49 + 1.007 = 3.036,49 Randnummer 88 Der in der dargelegten Weise
G errechnete Betrag ist sodann gemäß § 32a Abs. 5 EStG zu verdoppeln, so dass sich eine Einkommensteuer in Höhe von 3.036,49 Euro x 2 = 6.072,98 Euro errechnet. Als Einkommensteuer war mithin – wie geschehen – der auf volle Euro abgerundete Betrag von 6.072,00 Euro in Ansatz zu bringen und deshalb
Abzug der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (652,00 Euro) die Einkommensteuer auf 5.420,00 Euro festzusetzen. Randnummer 89 VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 90 IX. Die
2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorgenommene Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass der Streitwert der sinngemäß begehrten Nichtigkeitsfeststellung sich
dem Wert der in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Steuerschuld bestimmt [vgl. auch: BFH, Beschluss vom 3. April 2002 – V E 1/02 – BFH/NV 2002, S. 949].
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.