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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 K 205/12 Zwischenurteil Bezeichnung des Klägers - Auslegung § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 47 Abs 1 S 1 FGO,

Bezeichnung des Klägers - Auslegung Orientierungssatz Spätestens mit Ablauf der Klagefrist muss die Identität der Beteiligten auf Grund entsprechender schriftlicher Angaben seitens des Klägers für das Gericht eindeutig und unverwechselbar feststehen. Die Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers und des Beklagten ausgeschlossen ist. Allerdings kann eine nicht eindeutige Bezeichnung des Klägers entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen vom Finanzgericht ausgelegt werden (Rn.16) (Rn.17) . Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob eine fehlerhafte Benennung des Klägers in der Klageschrift zu einer Unzulässigkeit der Klage führt. Randnummer 2 Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus seinem Einzelhandelsgeschäft mit Kaffee Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da er keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Mangels Begründung wies er die Einsprüche durch Entscheidungen vom

  1. Januar 2012 gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid zurück und verwarf den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unzulässig. Randnummer 3 Dagegen ist am
  2. Februar 2012 die Klageschrift des Klägers, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, per Tele-Fax bei Gericht eingegangen. In der Klageschrift ist der Kläger mit „Kaffee-Kontor-B., ...“ bezeichnet. Name und Adresse des Klägers fehlen. Anlagen waren nicht beigefügt. In den Anträgen sind je Steuerart, Streitjahr und das Datum der Einspruchentscheidung angegeben worden. Randnummer 4 Nach Ansicht des Klägers sei er konkret benannt worden. Das Kaffee-Kontor B., deren Inhaber er sei, werde bei dem Beklagten unter der Steuernummer ... sowohl mit den betrieblichen Steuern als auch mit der privaten Einkommensteuer steuerlich geführt. Die Geschäftsadresse laute B. ...str. 34; seine Wohnanschrift laute B. ...str.
  3. Eine Ladung könne über die Prozessbevollmächtigte vorgenommen werden. Die ausreichende Bezeichnung des Klägers müsse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Randnummer 5 Die Steuererklärungen hat der Kläger zur Begründung seiner Klage am
  4. April 2012 bei dem Beklagten eingereicht. Randnummer 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheid für das Kalenderjahr 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
  5. Januar 2012 abzuändern. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Seiner Ansicht nach ist die Klage unzulässig, weil Name und ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht innerhalb der Klagefrist angegeben wurden. Unter der in der Klageschrift angeführten Steuernummer werde Herr A. geführt, der unter der Bezeichnung Kaffee-Kontor-B. ein Einzelunternehmen in der ...str. 32 in B. betreibe. Seine Wohnanschrift laute ... in C. Randnummer 9 Die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2009 hat der Kläger mit Schreiben vom
  6. Januar 2013 zurückgenommen. Randnummer 10 Die für den Kläger für das Streitjahr geführten Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 12 Das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2009 ist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen, denn der Kläger hat die diesbezügliche Klage zurückgenommen. Randnummer 13 Im Übrigen entscheidet der Senat vorab gemäß § 97 FGO über die Zulässigkeit der Klage. Randnummer 14 Das Gericht legt den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger beantragt, den Einkommen- und Umsatzbescheid für das Kalenderjahr 2009 je vom
  7. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  8. Januar 2012 nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärungen zu ändern. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig. Es ist unschädlich, dass der Name und die Anschrift des Klägers aus der Klageschrift nicht ausdrücklich hervorgehen, denn diese Angaben können durch Auslegung ermittelt werden. Randnummer 16 Die Klage muss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unter anderem den Kläger und den Beklagten bezeichnen. Bei fristgebundenen Klagen -wie hier einer Anfechtungsklage nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO- muss spätestens mit Ablauf der Klagefrist die Identität der Beteiligten auf Grund entsprechender schriftlicher Angaben seitens des Klägers für das Gericht eindeutig und unverwechselbar feststehen. Die Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers und des Beklagten ausgeschlossen ist (von Groll in Gräber, Kommentar zur FGO,
  9. Aufl., § 65 Rz. 23 m.w.N.; BFH-Urteil vom
  10. 1991 V R 86/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729). Randnummer 17 Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine nicht eindeutige Bezeichnung des Klägers entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen vom Finanzgericht ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom
  11. 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846 [847]). Bei der Auslegung der in der Klageschrift verkörperten Prozesshandlung sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar. Randnummer 18 Es ist daher analog § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks der Parteierklärung zu haften, sondern es ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom
  12. 1995 II R 70/92, BFH/NV 1996, 142 [143]). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteil vom
  13. 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Urteil vom
  14. 2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634; unschädliche Verwendung der männlichen Form und der Anrede „Herr“, wenn die Klägerin eine Frau ist: BGH-Beschluss vom
  15. 1977 VII ZB 5/77, HFR 1978, 122; unschädliche irrtümliche Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten als Kläger in der Klageschrift: BFH-Urteil vom 22.9.1978 VI R 184/76, BB 1979, 362; unschädliche Bezeichnung der Partei als GmbH, wenn sich aus der Vollmacht ergibt, dass natürliche Person Klage erheben wollte: BFH-Urteil vom 22.05.1995 VIII B 146/94, BFH/NV 1995, 1077). Randnummer 19 Die Auslegung der Parteibestimmung in der Klageschrift erfolgt anhand aller Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die den Empfängern der Klageschrift bekannt sind oder vernünftigerweise erkennbar sind (BFH-Beschluss vom
  16. 1995 VIII B 146/94, BFH/NV 1995, 1077). Randnummer 20 Bei der Auslegung der Prozesserklärung ist dabei nicht nur auf den Empfänger abzustellen, bei dem die Klage tatsächlich angebracht wurde. Vielmehr ist § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO zu berücksichtigen, wonach die Klagefrist auch als gewahrt gilt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb der Frist angebracht wird. Demnach sind bei der Auslegung einer beim FG eingereichten Klageschrift nicht nur die dem FG als Adressaten, sondern auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde bekannten oder vernünftiger Weise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Denn die Auslegung der Klageschrift darf nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als zweitem der beiden möglichen Adressaten der Klageschrift bekannt geworden sind (BFH-Urteile vom
  17. 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846 und vom 19.5.2011 III R 74/10, BFH/NV 2011, 1705 m.w.N.). Randnummer 21 Legt man die Klageschrift vom
  18. 2012 unter Beachtung o.g. Grundsätze aus, dann konnte die Klage nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger die Klage erhebt. Denn er wird unter der angegebenen Steuernummer bei dem Beklagten geführt. Die in den Anträgen genannten Entscheidungen richten sich an ihn als Adressaten. Schließlich betreibt er unter dem Namen, der in der Klageschrift die Person des Klägers bezeichnen sollte, seine Geschäfte. Randnummer 22 Da mit dieser Auslegung die innerhalb der Klagefrist eingegangene Klage den Mindestanforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entspricht, insbesondere eine Verwechslung in der Person des Klägers ausgeschlossen war, konnte eine Vervollständigung und Konkretisierung auch noch mit den folgenden Schriftsätzen geschehen. So reichte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  19. 2012 die angefochtenen Entscheidungen ein und stellte im Schreiben vom
  20. 2012 noch einmal ausdrücklich klar, dass er Kläger sein sollte. Randnummer 23 Der Kläger durfte unter diesen Voraussetzungen auch seine ladungsfähige Anschrift ergänzen, welche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß § 65 Abs. 1 FGO ist (BFH-Urteil vom
  21. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Endentscheidung vorbehalten, da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt ist, wer der unterliegende Beteiligte ist (BFH-Urteil vom 27.6.1996 IV R 76/95, BFH/NV 1997, 100). Daher ist die teilweise Rücknahme der Klage derzeit kostenrechtlich unbeachtlich, denn die Kostenentscheidung ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO einheitlich zu treffen (BFH-Urteil vom
  22. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799 [802]). Die Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO bezüglich der teilweisen Rücknahme der Klage ist daher später bei der ggf. zu bildenden Kostenquote zu berücksichtigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.