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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 250/12 Urteil Erlass eines Haftungsbescheids für Trinkwassergebühren § 191 Abs 1 S 1 AO

Obsah (7)§ 13§ 161§ 3§ 4§ 2§ 191§ 114

Erlass eines Haftungsbescheids für Trinkwassergebühren Leitsatz 1) Zur Abänderung eines Gebührenbescheids in einem Haftungsbescheid im Rahmen der Widerspruchsentscheidung (hier bejaht). (Rn.18) 2) Ein

§ 13Abs.

1 Nr. 3 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Zur inhaltlichen Bestimmtheit gehört u.a., dass der Verwaltungsakt erkennen lässt, ob der Adressat als Haftungsschuldner oder als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird (BFH, Urteil vom

  1. Oktober 1994 – I R 31/93 – Juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird hier (noch) entsprochen. Es ist hinreichend erkennbar, dass der Kläger als Haftungsschuldner herangezogen werden soll. Randnummer 17 Aus dem (Ausgangs)Bescheid des Beklagten vom
  2. Juli 2012 lässt sich dies allerdings nicht entnehmen. Dabei handelt es sich vielmehr um einen üblichen Gebührenbescheid. Insoweit heißt es nämlich in der Überschrift, dass für den Zeitraum
  3. Januar bis
  4. Dezember 2010 der „folgende(n) Gebührenbescheid“ erstellt werde. Ein Hinweis auf eine Haftungsschuld findet sich hingegen nicht. Randnummer 18 Durch den Widerspruchsbescheid vom
  5. November 2012 hat der Beklagte jedoch den Gebührenbescheid vom
  6. Juli 2012 in einen Haftungsbescheid geändert. Der Widerspruchsbescheid ändert zwar weder die Bezeichnung des Gebührenbescheids in Haftungsbescheid noch den Tenor dahingehend ab, dass eine Haftungsschuld festgesetzt werde. Allerdings wird in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausgeführt, dass gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer und dies die Fachklinik am {D.}sei. Da es sich dabei um eine Kommanditgesellschaft handele, hafte der Komplementär für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt. Der Kläger sei

dem Handelsregisterauszug Komplementär und persönlich haftender Gesellschafter. Damit macht der Beklagte deutlich, dass er den Kläger als Haftenden und nicht als Gebührenschuldner in Anspruch nimmt. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom

  1. März 1985 (VI R 30/81, Juris Rn. 19) die hinreichende Bestimmtheit für den Fall verneint hat, dass Tenor und Begründung eines Bescheids in direktem, sich gegenseitig ausschließenden Gegensatz zueinander stehen und daher der Wille der Behörde nicht eindeutig genug zum Ausdruck komme, verhält es sich im vorliegenden Fall anders. Der Wille des Beklagten, den Kläger als Haftenden in Anspruch zu nehmen, kommt aus dem Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn der Bescheid vom
  2. Juli 2012 weder in seiner Überschrift noch in seinem Tenor ausdrücklich abgeändert worden ist. Randnummer 19 2.

§ 13Abs.

1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Randnummer 20 Die Voraussetzungen liegen in Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Trinkwassergebühren für das Jahr 2010 vor. Randnummer 21 Der Kläger haftet als Komplementär

§ 161Abs.

2 HGB i.V.m. § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft und damit für die Gebührenschuld der Fachklinik {J.}. Dieser gegenüber hat der Beklagte einen Trinkwassergebührenanspruch für das Jahr 2010 auf der Grundlage der Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung vom

  1. Juni 2007 in der Fassung der
  2. Änderungssatzung vom
  3. März 2010 (BKGS). Randnummer 22 Nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a und b BKGS erhebt der Beklagte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren und monatliche Grundgebühren. Die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr beträgt

§ 3Abs.

1 Satz 2 BKGS 1,77 Euro/m³ zuzüglich Umsatzsteuer. Die monatliche Grundgebühr beläuft sich

§ 4Abs.

2 BKGS bei einem Zähler der Größe Qn 15 auf monatlich 55,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen und eines Wasserverbrauchs von 3.912 m³ hat der Beklagte für das Jahr 2010 einen Gebührenanspruch von 8.117,70 Euro ermittelt ([3.912 m³ x 1,77 Euro/m³] + [55,20 Euro x 12] zuzüglich 7 %). Dagegen ist nichts zu erinnern. Einwände hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben. Randnummer 23 Die Fachklinik {K.}ist zudem Gebührenschuldnerin.

§ 2Abs.

1 BKGS sind gebührenpflichtig die Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Da die Fachklinik {L.} bis zum

  1. August 2011 Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks war, ist sie für die Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2010 auch Gebührenschuldnerin. Randnummer 24 Dass das Grundstück der Zwangsverwaltung unterlag, änderte nichts an der Stellung der Gesellschaft als Gebührenschuldnerin. Zwar wird dieser durch die Anordnung der Zwangsverwaltung die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG) entzogen und durch den Zwangsverwalter ausgeübt (§§ 150, 152 Abs. 1 ZVG). Dies erfolgt jedoch mit Wirkung für und gegen den Grundstückseigentümer und berührt nicht die Eigenschaft des Grundstückseigentümers als Gebührenpflichtiger. Randnummer 25 Zutreffend ist zwar, dass der Gebührenbescheid während der Zwangsverwaltung an den Zwangsverwalter zu richten ist. Denn er hat als Vermögensverwalter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KAG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 3 AO die abgabenrechtlichen Pflichten des Eigentümers zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Er hat dabei nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KAG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 3 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die seiner Verwaltung unterliegen.Dazu gehören die während der Zwangsverwaltung entstandenen Trinkwassergebühren. Insoweit handelt es sich um Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG. Die Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Erfüllung der abgaberechtlichen Pflichten des Grundstückseigentümers macht den Zwangsverwalter aber nicht zum Abgabenschuldner, sondern an ihn ist lediglich der Bescheid zu richten (OVG LSA, Beschluss vom
  2. August 2007 – 4 L 21/07 – Juris Rn. 24 und Urteil vom
  3. September 2004 – 1 L 264/04 – Juris Rn. 20). Randnummer 26 Für die sonach bestehende Gebührenschuld der Fachklinik {L.} kann der Kläger daher wegen seiner unbeschränkten persönlichen Haftung als Komplementär mittels Haftungsbescheids herangezogen werden. Randnummer 27
  4. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger in Anspruch zu nehmen, ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen. Randnummer 28 Der Erlass eines Haftungsbescheids steht nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Behörde. Die behördliche Entscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht lediglich darauf zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Randnummer 29 Wegen dieser (eingeschränkten) Befugnis und der Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Widerspruchsentscheidung begründet werden, andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft, weil davon auszugehen ist, dass die Behörde ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat. Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen – die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners – aus der Entscheidung erkennbar sein.Danach muss die Behörde grundsätzlich zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Abgabeschuldners oder anstelle einer anderen, ebenfalls für die Haftung in Betracht kommenden Person in Anspruch nimmt (BFH, Urteil vom
  5. September 1992 - VII R 73-74/91, VII R 73/91, VII R 74/91 – Juris Rn. 39, 40).Von einer Begründung der Ermessensentscheidung im Bescheid kann allerdings abgesehen werden, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar war (BFH, Urteil vom
  6. Oktober 1985 – I R 248/81 – Juris Rn. 29). Auch in diesen Fällen ist es jedoch notwendig, dass erkennbar ist, dass sich die Behörde des Umstands bewusst war, dass sie mit der Heranziehung des Haftungsschuldners eine Ermessensentscheidung

§ 191Abs.

1 AO zu treffen hatte (Intemann in: Pahlke/König, AO,

  1. Auflage 2009, § 191 Rn. 39; BFH, Urteil vom
  2. Juni 1997 – VII R 96/96 – Juris Rn. 14). Randnummer 30 Vorliegend fehlt es an jeglicher Ermessensbetätigung des Beklagten. Weder die Bescheide des Beklagten noch der vorgelegte Verwaltungsvorgang lassen erkennen, dass sich der Beklagte im Klaren darüber gewesen ist, dass die Entscheidung über den Erlass des Haftungsbescheids im behördlichen Ermessen steht und insoweit sowohl eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen ist, ob ein Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch genommen werden soll (Entschließungsermessen), als auch eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, welchen von mehreren Haftenden sie in Anspruch nehmen will (Auswahlermessen). Im Widerspruchsbescheid, der den Gebührenbescheid vom
  3. Juli 2012 in einen Haftungsbescheid abgeändert hat, wird weder dargestellt, dass die Inanspruchnahme des Klägers auf einer behördlichen Ermessenbetätigung beruht, noch dass ein Haftender nach § 191 AO mittels Haftungsbescheids in Anspruch genommen werden kann . Die Norm bzw. deren Inhalt haben keinen Eingang in den Bescheid gefunden. Das gilt auch für den Verwaltungsvorgang des Beklagten. Soweit der Beklagte eine Ermessenausübung darin erkennen will, dass im Verwaltungsvorgang (S. 6 und 7) Unterlagen enthalten sind, auf denen die Rechtsfigur der Kommanditgesellschaft und die Haftungsverhältnisse näher erläutert werden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass sich der Beklagte über die Haftungsverhältnisse bei einer Kommanditgesellschaft informiert hat. Er gibt aber nichts dafür her, dass sich der Beklagte darüber bewusst war, dass die Heranziehung des Klägers einer Ermessensentscheidung bedarf und dass er eine solche getroffen hat. Randnummer 31 Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  4. Januar 2011 (OVG 9 N 45.09, Juris) geltend macht, es sei nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Abgabengläubiger die Befriedigung seiner offenen Forderungen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu erreichen suche, ist dies zwar zutreffend, ändert vorliegend jedoch nichts an der ermessensfehlerhaften Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner. Der Ermessensfehler des Beklagten besteht nicht darin, dass die Inanspruchnahme des Klägers auf sachlich fehlerhaften Kriterien beruhte, sondern darin, dass sich der Beklagte nicht darüber im Klaren war, dass mit der Heranziehung des Haftungsschuldners eine Ermessensentscheidung

§ 191Abs.

1 AO zu treffen hatte und infolgedessen gar kein Ermessen ausgeübt hatte. Randnummer 32 Eine Heilung des Ermessensfehlers im gerichtlichen Verfahren scheidet aus. Zwar kann die Verwaltungsbehörde

§ 114Satz 2 Vw

GO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur den Fall, dass die Behörde überhaupt Ermessenserwägungen angestellt hat. Der Fall des Ermessensnichtgebrauchs ist davon nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – BVerwG 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 353 [363 f]). Eine Heilungsmöglichkeit des Ermessensausfalls besteht hier daher nicht. Randnummer 33 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Kommanditisten als Haftungsschuldner in Betracht kommen und insoweit das Auswahlermessen auszuüben ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.