gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können Beiträge nur auf Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden. Davon ist für den Beklagten jedoch in Anbetracht der dem Gericht nunmehr vorliegenden Unterlagen nicht auszugehen (anders noch OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012, 4 L 49/12; auch VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2011, 9 A 311/10 MD, beide juris). Die Beitragssatzungen des Beklagten leiden jedenfalls an Mängeln im Einzelfall (1.1) bzw. sind deshalb unwirksam, weil die in der jeweiligen Satzung enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, nicht vorteilsgerecht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist (1.2). Randnummer 13 1.1 Die Beitragserhebung kann der Beklagte nicht auf seine Beitragssatzungen vom 31.07.1995 (AS 1995) bzw. 21.10.1996 (AS 1996) stützen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Satzungen überhaupt wirksam bekannt gemacht wurden (so OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012, a. a. O.) oder ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzungen maßgebliche Bekanntmachungsvorschrift des § 26 der Verbandssatzung vom 21.09.1994 (VS 1994) zu unbestimmt war (so VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2011, a. a. O.). Randnummer 14 a) Die AS 1995 leidet - ebenso wie die AS 1996 - bereits an dem Mangel, dass
ihr eine im Wesentlichen vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes auf die von der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung bevorteilten Grundstücke nicht möglich ist. Die Satzungen genügen nicht §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss eine Abgabensatzung einerseits den Maßstab,
dem eine Abgabe erhoben werden wird, bestimmen und diesen andererseits ausgestalten. Der Sinn und Zweck des Satzungsvorbehaltes für die Ausgestaltung des Maßstabes besteht darin, vorzugeben, welche für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen sind (so OVG LSA, B. v. 10.07.2004, 1 M 34/04 m. w. N.). Es ist folglich nicht ausreichend anzugeben, welcher Maßstab bei der Erhebung der Abgabe zur Anwendung kommt (hier: nutzungsbezogener Flächenmaßstab), wenn wegen der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen seine konkrete Anwendung im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist. Der Maßstab muss folglich im Anschlussbeitragsrecht ausgestaltet werden durch Maßstabselemente, die sowohl untereinander als auch für sich genommen geeignet sein müssen, den Grundsätzen der Bestimmtheit sowie der Beitrags- und Vorteilsgerechtigkeit zu genügen. Randnummer 15 Zudem muss im Anschlussbeitragsrecht eine Satzung geeignet sein, grundsätzlich alle im Geltungsbereich der Satzung vorkommenden Anwendungsfälle zu erfassen (so auch OVG LSA Urt. v. 11.09.2012, 4 A 155/09; BVerwG, U. v. 19.08.1994, 8 C 23/92 zum Erschließungsbeitragsrecht; beide juris). Inwieweit auf eine Maßstabsregelung ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil Anwendungsfälle tatsächlich nicht entstehen und auch nicht entstehen werden oder inwieweit der Beitragssatz Ausdruck einer im Wesentlichen vorteilsgerechten Verteilung sein kann, ist bislang nicht abschließend geklärt (OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012, a. a. O.; vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.12.2003, 9 A 340/02; v. 13.09.2006, 9 A 78/06 m. w. N.; OVG Koblenz, U. v. 14.03.2008, 6 A 11228/07, juris). Randnummer 16 Aufgrund der AS 1995 und 1996 war jedenfalls eine im Wesentlichen vorteilsgerechte Verteilung nicht möglich. Denn diesen Satzungen fehlen Maßstabsvorschriften sowohl für solche Grundstücke, die (ganz oder teilweise) im Geltungsbereich einer Satzung
GB belegen sind als auch für solche, die vom bauplanungsrechtlichen Innen- in den Außenbereich übergehen. Fehlt erstere Regelung in den Satzungen gänzlich, so ergibt sich Letzteres auch nicht aus § 4 Abs. 3 lit.
ihrem Wortlaut für die Norm offenkundig kein Anwendungsbereich bestünde, was nicht der Fall ist, da auch eine Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zulässig ist (OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001, 1 L 133/01, juris; siehe auch unten 1.2). Verwendet der Satzungsgeber in anderen Regelungen ausdrücklich den Begriff des Außenbereichs (vgl. § 4 Abs. 3 lit.
ihnen zu bemessenen Anwendungsfälle auch nicht etwa entbehrlich. Randnummer 18 b) Auch die Beitragssatzung vom 07.02.2000 (BS 2000) einschließlich der Änderung vom 14.08.2007 war nicht wirksam (so auch VG Magdeburg, B. v. 02.08.2007 und 07.09.2007, jeweils zu 9 B 130/07 MD). Randnummer 19 Der in § 4 BS 2000 geregelte Beitragsmaßstab verletzt höherrangiges Recht. Er ist nicht vorteilsgerecht i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA.
4 Buchst.
dieser Vorschrift gleichwohl nur ein Vollgeschoss in Ansatz zu bringen. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch für bebaute Grundstücke auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung abzustellen. Entscheidet sich der Satzungsgeber dafür, hat er jedoch mit einer „Öffnungsklausel“ zu gewährleisten, dass bei einer über das sich aus der Umgebungsbebauung hinausgehende Maß der Bebauung des Grundstücks, dieses zur Beitragsbemessung herangezogen werden muss. Zudem ist auch bei Grundstücken in B-Plangebieten, die über die zulässige Bebauung hinaus bebaut sind, gemäß § 4 Abs. 4 Buchst.
folgende und zeitlich später geltende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht aufleben kann (vgl. OVG LSA, B. v. 09.12.2004, 1 M 421/04 m. w. N.). Randnummer 21
3 lit. d) BS 2008 wäre es beispielsweise denkbar, dass ein 150 m langes Grundstück, welches in einer Tiefe von 100 m im Innenbereich liegt, unter Berücksichtigung dessen veranlagt wird, wohingegen das gleiche Grundstück
3 lit. e) BS 2008 - weil wegen der Tiefe fraglich ist, ob es insgesamt im Innenbereich zugeordnet werden kann - nur mit einer Länge von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung) zu veranlagen ist. Randnummer 24 d)
dem dem Gericht nunmehr vorliegenden Unterlagen ist auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage des Abwasserzweckverbandes „….“ vom 03.03.2009 (AS 2009) nicht wirksam. Randnummer 25 Auch wenn das Gericht an seiner im Urteil vom 15.11.2011 (a. a. O.) vertretenen Rechtsansicht zur Anwendbarkeit der AS 2009 in Bezug auf die Grundstücke, die vom Gebiet eines B-Planes in den unbeplanten Innenbereich übergehen, zur Regelung der Anzahl der Vollgeschosse bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 4 Abs. 4 lit. e)), zur Rundungsregelung in § 4 Abs. 4 lit. a) bb) und cc) sowie zur Auslegung von § 4 Abs. 3 lit. d) festhielte, so ist jedenfalls die Vorschrift des § 4 Abs. 3 lit. d) AS 2009
den dem Gericht nunmehr vorliegenden Unterlagen nicht vorteilsgerecht sein. Denn selbst bei der darin normierten Tiefenbegrenzung von 50 m gibt es eine Vielzahl von Grundstücke, die jenseits der Tiefenbegrenzung bebaut sind, jedoch von der Regelung nicht erfasst werden, obwohl die Fälle der sog. übergreifenden Bebauung bei der Bemessung des Vorteils durch die Maßstabsausgestaltung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.06.2004, 4 K 38/02, juris). War das Gericht in seinem Urteil vom 15.11.2011 (a. a. O.) ausgehend von dem Grundsatz, dass einem Satzungsgeber bei der Wahl und Ausgestaltung des Maßstabes ein Beurteilungsspielraum vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Verhältnisse zur Seite steht, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG LSA, U. v. 30.01.2003, 1 L 362/01 zur Wahl des Maßstabes; B. v. 02.09.2009, 4 L 467/08 zum Maßstabselement „höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse“) noch zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dieser sei trotz der Nichtregelung zur sog. übergreifenden Bebauung (noch) eingehalten, so kann daran wegen der nunmehr zu den örtlichen Verhältnissen vorgelegten Unterlagen nicht mehr festgehalten werden. Randnummer 26 1.2 Sämtliche Satzungen des Beklagten (AS 1995, AS 1996, BS 2000, BS 2008 und AS 2009) sind zudem deshalb nicht vorteilsgerecht, weil sie von einer nicht vorteilsgerechten (§ 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA) Tiefenbegrenzungsregelung ausgehen. Randnummer 27 a) Die Aufnahme einer typisierenden Tiefenbegrenzung in einer Anschlussbeitragssatzung
1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG ist zulässig. Sie dient bei der näheren Ausgestaltung des nutzungsbezogenen Flächenmaßstabes der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche unter Anknüpfung an die bauplanungsrechtlichen Kategorien des Innen- (§ 34 BauGB) und Außenbereichs (§ 35 BauGB). Randnummer 28 Dies ist für das leitungsgebundene Beitragsrecht deshalb sachgerecht, weil (auch) bei der Anwendung des [generell als vorteilsgerecht anerkannten, vgl. aus bundesrechtlicher Sicht BVerwG, B. v. 30.04.1996, 8 B 31/96; für das Landesrecht VG Magdeburg, zuletzt Urt. v. 13.12.2012, 9 A 251/11 MD m. w. N.; beide juris] nutzungsbezogenen Flächenmaßstabes nur der Teil des Grundstücks als bevorteilte Fläche berücksichtigt werden darf, bei dem es sich um Bauland handelt; denn nur auf diesem Teil kann eine abwasserrelevante Nutzung überhaupt verwirklicht werden. Kann nur auf solchen Flächen überhaupt Abwasser anfallen, weisen nur diese Flächen einen hinreichenden Bezug zum Anschlussbeitrag auf. Randnummer 29 Die Ausgestaltung des nutzungsbezogenen Flächenmaßstabes durch eine Tiefenbegrenzung für Grundstücke, die vom bauplanungsrechtlichen Innen- in den Außenbereich übergehen (sog. qualifizierte Tiefenbegrenzung), ist auch in Sachsen-Anhalt obergerichtlich für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen anerkannt. Randnummer 30 Bereits in seinem Urteil vom 07.09.2000, 1 K 14/00 (zu Grundstücken, gänzlich im unbeplanten Innenbereich belegen sind), führt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt aus, es sei grundsätzlich rechtlich nicht bedenklich, die bevorteilte Fläche für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich anhand einer Tiefenbegrenzung zu ermitteln, sofern die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung in den bestehenden örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finde. Dabei dient die Tiefenbegrenzung dazu, die beitragsfähige Fläche zu ermitteln, nicht sie zu vermindern, sondern sie zu bestimmen. Eine Tiefenbegrenzung ist deshalb dann unbedenklich, wenn die Grundstücke im Regelfall tatsächlich jenseits dieser Linie baulich nicht mehr nutzbar sind. Dies wird man bei dörflichen Siedlungsstrukturen, in denen die der Straße abgewandten Grundstücksteile nicht an bebaute Grundstücke angrenzen eher annehmen können, als bei Städten und solchen Ortschaften, in denen sich die Bebauung in einem Ortskern zusammengedrängt befindet. Sie darf insbesondere nicht dazu führen, dass in nennenswertem Umfange Flächen ausgeschieden werden, die bebaut oder bebaubar sind und Anschussbedarf
sich ziehen (
folgend OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001, 1 L 133/01, juris). Randnummer 31 Die Tiefenbegrenzung, so das OVG LSA (B. v. 10.03.2006, 4 L 250/05), diene dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen, wobei die Vermutung gelte, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hinein ragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Es ist dem Satzungsgeber erlaubt, solche typisierenden Regelungen zu schaffen, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden (auch OVG LSA, Urt. v. 27.04.2006, 4 L 186/05, juris) Randnummer 32
GB zu bestimmen ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar,
GB zu bestimmen. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt für die Bestimmung, bis zu welcher Tiefe eine bauliche Nutzung in der Regel stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Grundstücke dar, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2012, § 8, Rn. 413 m. w. N.), wobei es dem Satzungsgeber gestattet ist, diese in repräsentativ ausgewählten Ortslagen festzustellen (OVG Weimar, Urt. v. 21.06.2006, 4 N 574/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, 1 L 289/11, beide juris). Randnummer 35 bb) Die Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung bildet mithin den Ausgangspunkt für die Feststellung der Tiefe der baulichen Nutzung, weil darin der
GB erforderliche Bebauungszusammenhang seinen Ausdruck findet. Zum Bebauungszusammenhang gehören regelmäßig neben Wohnhäusern auch gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Betriebsgebäude und Nebengebäude, da sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.2007, 4 B 7/07, juris), nicht jedoch Bauten, die nur vorübergehend (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser etc.) genutzt werden (so auch OVG LSA, B. v. 01.02.2006, 2 L 912/03, juris); diese können nur im Einzelfall am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, 4 B 15/00). Aus der Bebauungstiefe muss sich jedoch nicht gleichsam das „absolute“ Maß für die Beurteilung der Tiefe der baulichen Nutzung ergeben. Denn für das Anschlussbeitragsrecht ist, wie oben dargelegt, die Bestimmung des Baulandes von Bedeutung, welches bei Grundstücken, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, nicht allein durch die tatsächlich vorhandene Bebauung, sondern durch die „Tiefe der baulichen Nutzung“ bestimmt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1993, 9 L 6639/93, juris; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1464; OVG Münster, B. v. 27.06.1996, 3 B 2735/95 [zum Erschließungsbeitragsrecht]; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2012, § 8, Rn. 413 m. w. N. [zum Erschließungsbeitragsrecht]; OVG Weimar, Urt. v. 18.12.2000, 4 N 472/00 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010, 4 K 12/07, juris; [beide hinweisend im Zusammenhang mit einer Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich]. Randnummer 36 Die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung endet nicht zwingend unmittelbar an der Hinterkante des letzten Baukörpers, sondern kann je
den Umständen bei einem Wohnhaus einen angemessenen Hausgarten einschließen. Zum Innenbereich zählt somit auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt wird (OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001, a. a. O.; B. v. 08.
GB verneint (anders VG Schwerin, Urt. v. 17.02.2012, 4 A 1740/10 [für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich], juris); ein Berücksichtigungs verbot besteht ebenfalls nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.). Berücksichtigungsfähig für die Beurteilung der insoweit maßgeblichen örtlichen Verhältnisse sind bei einer qualifizierten Tiefenbegrenzung jedoch lediglich die vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstücke (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2012, § 8 Rn. 413). Randnummer 37 cc) Die „Ortsüblichkeit der Tiefe baulicher Nutzungen“ enthält dabei den entscheidenden Zulässigkeitsmaßstab der Pauschalierung und schließt deshalb die Anwendung einer "10%-Regel" aus. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i. S. v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist, weshalb die Ermittlung eines Durchschnittswertes einer solchen Beurteilung allein nicht gerecht wird (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.), da eben „ortüblich“ nicht der Durchschnitt ist. Die Begriffe "ortsüblich" und "orientieren" bringen mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe bereits zum Ausdruck, dass es nicht um die Ermittlung einer exakt zu berechnenden Größe geht, von der nur zu bestimmten Prozentanteilen abgewichen werden darf. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Randnummer 38 Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010, a. a. O.). Sachgerecht ist bei dieser Betrachtung zunächst die Bildung von Gruppen in sog. 5-m-Schritten, in der Regel beginnend mit Bebauungstiefen von 21 m oder 26 m, da in aller Regel eine geringere Bebauungstiefe lediglich bei einer unbeachtlichen Anzahl von Grundstücken vorliegen dürfte, die deshalb nicht repräsentativ sind; weitergehende (Unter-)Differenzierungen sind aus der Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Von einer zahlenmäßig hinreichend großen Gruppe ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ihr mehr als die Hälfte (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1464) oder die zahlenmäßig deutlich überwiegende Anzahl von Grundstücken (so VG Greifswald, Urt. v. 05.12.2011, 3 A 223/110 für 43,7% bei keinerlei gleichwertigen Gruppen, juris) zugeordnet werden können. Diese Gruppe ist dann für die Örtlichkeit so prägend, so dass eine Tiefenbegrenzung in
zeichnung dieser Tiefe baulicher Nutzungen (bis …
weis unabhängig von der Frage, welche Unterlagen dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen jeweils vorlagen und von welchen Erwägungen er sich im Einzelnen bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung hat leiten lassen, auch noch während des gerichtlichen Verfahren möglich (vgl. OVG LSA, B. v. 05.11.2001, 1 L 374/01, unv. [zum Anschluss- und Benutzungszwang]; Urt. v. 10.11.2011, 4 L 69/09 [zur sog. Ergebnisrechtsprechung im Benutzungsgebühren- und Anschlussbeitragsrecht]; VGH München, Urt. v. 26.02.1998, 6 B 94.3817). Dies begegnet jedenfalls in den Fällen keinen Bedenken, in denen der Satzungsgeber z. B. die der Tiefenbegrenzung zugrunde gelegte Tiefe der baulichen Nutzung nur gegriffen hat. Hat er dagegen seinem Satzungsermessen konkrete Erwägungen zugrunde gelegt, die rechtlich jedoch für die beitragsrechtliche Abgrenzung des Baulandes nicht tragen, kann die Tiefenbegrenzungsregelung vom Gericht nicht mit anderen, rechtlich haltbaren Erwägungen geheilt werden; die Satzung leidet dann einen einem methodischen Fehler (vgl. OVG LSA, zuletzt Urt. v. 27.03.2012, 4 L 233/09 , juris) Randnummer 42 aa) Der Beklagte hat in den von ihm ausgewählten Ortslagen des Verbandsgebietes für 257 Grundstücke deren Bebauungstiefe festgestellt. Randnummer 43 Dass die insoweit zugrunde gelegten Grundstücke nicht repräsentativ wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat dabei sowohl eher kleinstädtisch geprägte Ortslagen (Egeln, Löderburg, Westeregeln etc.) als auch eher rein ländlich strukturierte Ortslagen (Tarthun etc.) berücksichtigt. Dass es derartig signifikante Unterschiede in der Siedlungsstruktur zwischen den einzelnen Ortslagen gab und gibt, die ihre Einbeziehung bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit nicht mehr rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Davon zeugen auch die dem Gericht vorgelegten Übersichtspläne, aus denen sich die Tiefenbegrenzung als „Umring“ ergibt. Erst wenn sich bestimmte Ortslagen zu einer oder mehreren Gruppen zusammenfassen ließen, die sich - was die Bebauungstiefe betrifft - signifikant von einer oder mehreren anderen Gruppen unterscheiden würden (z. B. Ortsüblichkeit, die mehr als 100% über der ansonsten üblichen Bebauungstiefe liegt), wäre eine auf das gesamte Verbandsgebiet bezogene ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung gar nicht ermittelbar, was zur Festlegung einer differenzierten Tiefenbegrenzung
einzelnen Ortslagen zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit zwingend würde. Ein ausdrückliches Verbot einer differenzierten Tiefenbegrenzung
Ortslagen - nicht
Straßenzügen - ist dem Landesrecht nicht zu entnehmen. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus den o. a. Grundsätzen der Bestimmung einer Tiefenbegrenzung, die eine Ortsüblichkeit voraussetzt. Randnummer 44 Auch hat der Beklagte die Bebauungstiefe anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung
den o. a. Grundsätzen bestimmt. Randnummer 45
teil des jeweiligen Grundstückseigentümers von dieser Regelung abzuweichen, was sowohl eine Flächenreduzierung als auch eine Flächenvergrößerung betrifft. Aus diesem Grunde ist die Regelung in der Beitragssatzung zur übergreifenden Bebauung stets eng auszulegen, weshalb es allein darauf ankommt, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des Grundstücks mit Gebäuden besteht, die in einem ohne weiteres erkennbaren Bebauungszusammenhang mit einer Bebauung auf dem innerhalb der Tiefenbegrenzung befindlichen Teil des Grundstücks liegt (OVG LSA, Urt. v. 27.04.2006, 4 L 186/05, juris). Randnummer 72 Auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zuzubilligendem Wertungsspielraumes ist deshalb die Festlegung der Tiefenbegrenzung auf 50 m nicht vorteilsgerecht. Randnummer 73
geschobener Satzungen [vgl. u. a. Urt. v. 14.02.2001, 11 C 9/00 m. w. N., juris; aa.)] noch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 30.05.2012, 4 L 2228/11, juris; bb)] entgegen . Randnummer 77 aa) Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Erschließungsbeitrag in den Fällen
geschobener Satzungen während des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens erst einen Monat
Entstehung der Beitragspflicht fällig wird. Diese Auslegung betrifft jedoch nur die spezialgesetzliche Regelung des § 135 Abs. 1 BauGB und kommt Bedeutung ausschließlich für etwaige Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung und nicht für die Bestimmung solcher Zeitpunkte zu, an die andere rechtliche Regelungen besondere Rechtsfolgen knüpfen (so auch BayVGH, B. v. 27.09.2012, 6 ZB 10.1083, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 24 Rn 51 ff.). Aus diesem Grunde erübrigt sich die Erörterung der Frage
dem Fälligkeitszeitpunkt in den Fällen, in denen - wie hier - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch immer) keine wirksame Satzung vorliegt. Randnummer 78 bb) Sofern das OVG LSA im seiner Entscheidung vom 30.05.2012 zudem die Auffassung vertritt, ein (nur) formeller Beitragsbescheid sei nicht in der Lage die Fälligkeit einer Beitragsforderung zu bewirken, weshalb dessen Erlass auch nicht zum Eintritt der Zahlungsverjährung i. S. v. §§ 228 ff. führen könne, so vermag das Gericht einerseits der dafür herangezogenen Begründung nicht vollends zu folgen (aaa) und diese andererseits auf die Frage der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes
Randnummer 79 aaa) Bei der Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung ist stets im Blick zu behalten, dass diese nicht für das (fehleranfällige) Kommunalabgabenrecht gemacht sind. Im Steuerrecht entstehen die Ansprüche, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Steuergesetze anknüpfen (§ 38 AO). Dann kann es nur Streit darum geben, ob der Tatbestand verwirklicht wurde oder nicht, wobei bei Nichtverwirklichung keine Rechtsfolgen eintreten. Anders im Kommunalabgabenrecht, in dem Rechtsfolgen auch noch
träglich begründet werden können, sich der zuvor erlassene Bescheid eines bestehenden Abgabenschuldverhältnisses mithin allenfalls berühmt. Aus diesem Grunde sind auch solche kommunalen Abgabenbescheide, denen noch kein materielles Abgabenschuldverhältnis zugrunde liegt, jedenfalls geeignet, entsprechend § 220 Abs. 2 AO die Fälligkeit von Ansprüchen zu begründen. Welche Rechtsfolgen sich daraus für den Eintritt der Zahlungsverjährung ergeben können, ist hier unbeachtlich, da der mit Bescheid vom 13.12.2002 festgesetzte Betrag zugleich mit der Bekanntgabe des Säumniszuschlagsbescheides vom 22.10.2008 angemahnt wurde, was gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 AO die Hemmung des Ablaufs der Zahlungsverjährung bewirkt. Randnummer 80 bbb) Der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff des „Fälligkeitstages“ ist in dem Sinne auszulegen, dass dafür allein der (wirksame) Erlass eines Beitragsbescheides genügt (BayVGH, B. v. 27.09.2012, 6 ZB 10.1083 zu Erschließungsbeiträgen, juris; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2012, § 12 Rn. 75 ff. ohne jedoch auf die hier beachtliche Konstellation einzugehen). Diese Auslegung entspricht dem Wesen des Säumniszuschlages, der als Druckmittel eigener Art den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit anhalten soll (OVG LSA, B. v. 07.11.2008, 4 L 240/07, juris). Dafür, dass die „Fälligkeit“ einer Abgabe nicht das Bestehen eines materiellen Abgabenschuldverhältnisses voraussetzt, spricht auch § 240 Abs. 1 Satz 4 AO (i. d. S. auch VG Schwerin, B. v. 30.01.2013, 4 B 836/12, juris). Die Vorschrift bestimmt u. a. für den Fall der Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung, dass bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben. Der Grundsatz der Akzessorietät,
dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen (vgl. BT-Drs. 7/4292 S. 39). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge anders als Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO) auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweist (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2006, 4 B 04.64, juris), wobei die Vorschrift nur deshalb als verfassungsgemäß anzusehen ist, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986, 2 BvR 1336/85, zitiert
BVerwG, B. v. 02.05.1995, 8 B 50.95, juris). Zahlt der Veranlagte dagegen nicht und betreibt, stellt er keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. betreibt er kein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hat er es selbst zu verantworten, wenn er letztlich Säumniszuschläge entrichten muss (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.03.2011, 9 N 71.10, juris). Randnummer 81
trägliche Aufhebung des Beitragsbescheides vom 13.12.2002 (siehe oben 1.) steht der Erhebung von Säumniszuschlägen aus einem Säumnisbetrag i. H. v. 4.600,00 Euro - wie vorstehend erörtert - nicht entgegen. Denn § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestimmt, dass für den Fall der Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben. Randnummer 83 e) Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Höhe der - nicht verjährten (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 1 Abs. 3, 3 Abs. 4, 228 ff. AO) - Säumniszuschläge. Insofern ist der Beklagte zu Recht von einem Säumniszeitraum von 70 Monaten ausgegangen und hat dem einen Säumnisbetrag in Höhe von 4.600,00 Euro zugrunde gelegt (4.600,00 € x 70 x 1 vom Hundert). Randnummer 84 Nicht zu entscheiden war vorliegend, welche Bedeutung einer noch nicht entstandenen sachlichen Beitragspflicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.11.2001, 3 A 1928/98 zum Erlass von Aussetzungszinsen beim
schieben einer Satzung; juris) zukommen würde. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08), wenn aufgrund dieser sowie einer landesrechtlichen Regelung eine erneute Beitragserhebung gegenüber dem Kläger gar nicht mehr möglich wäre. II. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 87 Die Berufung war zuzulassen, da das Gericht im Ergebnis von der o. a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für ein im Hoheitsbereich des Beklagten belegenes, seit dem Jahr 1996 angeschlossenes, jedoch erst im Jahr 2002 zu Anschlussbeiträgen herangezogenes Grundstück abweicht, und auch die Frage
der Fälligkeit eines Anschlussbeitrages bei noch nicht entstandener sachlicher Beitragspflicht als Voraussetzung für die Erhebung von Säumniszuschlägen für das Kommunalabgabenrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht abschließend obergerichtlich geklärt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.