Architektenvertrag: Verjährungshemmung durch Streitverkündung gegenüber dem Architekten bei Prozess des Auftraggebers gegen Bauunternehmer; Umfang der Aufklärungspflicht eines mit der Planung einer parkartigen Gestaltung eines Außenbereichs beauftragten Landschaftsarchitekten, hier: Holzart für Parkbänke Leitsatz 1. Verklagt der Auftraggeber im Erstprozess zunächst den Bauunternehmer, der bei einem Planungsfehler des Architekten ggfs. nur mit der Quote haftet, so kann er in diesem Vorprozess dem Architekten trotz beider (des Bauunternehmers und des Architekten) prinzipiell gesamtschuldnerischer Haftung den Streit verkünden, weil jedenfalls in Höhe des Ausfalls im Erstprozess wegen der Mitverschuldensquote eine weitergehende und damit alternative Haftung des Architekten in Betracht kommt. Eine solche Streitverkündung ist zulässig (§ 72 Abs. 1 ZPO) und entfaltet ihre prozessrechtlichen (§ 74 Abs. 1, Abs. 3, 68 ZPO) und materiellen Wirkungen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). (Rn.4) 2. Ein mit der Planung der parkartigen Gestaltung eines Außenbereichs beauftragter Landschaftsarchitekt hat das von ihm in die Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial auf dessen Brauchbarkeit für die in Aussicht genommenen funktionellen Zwecke zu überprüfen und den Auftraggeber auch insoweit aufzuklären und - insbesondere wenn sich Alternativen stellen - zu beraten. Geht es um das Material von ganzjährig im Außenbereich aufzustellenden Parkbänken, so genügt er dieser Pflicht nicht schon dadurch, dass er sich auf die Herstellerangabe, wonach die zur Auswahl stehenden Holzarten für den Außenbereich geeignet seien, verlässt. Vielmehr hat er sich beim Hersteller (oder auf anderem Wege, etwa Holzlexika, Nachfrage bei Verbänden der holzhandelnden oder holzverarbeitenden Industrie) danach zu erkundigen, welchen (hier sehr unterschiedlichen) Dauerhaftigkeitsklassen die zur Auswahl stehenden Holzarten angehören. (Rn.7) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche OLG Rostock, 3. März 2010, 2 U 68/07; OLG Celle, 23. Juni 2011, 16 U 26/11. Verfahrensgang vorgehend AG Köthen, 14. Dezember 2012, 8 C 197/11 vorgehend AG Köthen, 20. Juli 2011, 8 C 197/11 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 14.12.2012 - 8 C 197/11 - wird zurückgewiesen, verbunden mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel des mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köthen vom 20.07.2011 - 8 C 197/11 - nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsverhandlung wie folgt lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.823,47 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 14.12.2012 - 8 C 197/11 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). II. Randnummer 2 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.823,47 Euro aus dem Architektenvertrag vom 21.05.2002 (einschließlich seines Nachtrages) in Verbindung mit den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 2. Fall BGB zu. Daher hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil zu Recht das Versäumnisurteil vom 20.07.2011 aufrechterhalten, dessen Hauptsachetenor nach teilweiser Klagerücknahme (in Bezug auf die Höhe des Zinsfußes) so klarzustellen war, wie dies im Tenor dieses Urteils geschehen ist. Nach § 269 Abs. 3 S. 1, 2. HS. ZPO ist das aufrechterhaltene Versäumnisurteil in Höhe des zurückgenommenen Zinsfußanteils wirkungslos. Randnummer 3 1. Der Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zu. Die Berufung meint, Verjährung sei eingetreten, weil die Streitverkündung der Klägerin gegenüber dem hiesigen Beklagten in dem Vorprozess zwischen der Klägerin und dem Bauunternehmer (Az. 2 O 380/09, LG Dessau-Roßlau) wegen des Fehlens eines Alternativverhältnisses unzulässig gewesen sei; deshalb habe die Streitverkündung nicht die materielle Interventionswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB entfalten können. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 4 Abstrakt richtig ist der Ausgangspunkt der Berufung: Eine Streitverkündung löst nur dann materiell- und prozessrechtliche Wirkungen aus, wenn sie zulässig ist, was als Voraussetzung der Interventionswirkung erst im „Folgeprozess“, mithin im hiesigen Verfahren, zu prüfen ist. Das Amtsgericht ist indes richtig von der Zulässigkeit der Streitverkündung ausgegangen, und zwar aus den Gründen, die die Berufungserwiderung unter der dortigen Ziffer 1. im Einzelnen benennt, wobei sie zutreffend die Ausführungen bei Werner / Pastor (Der Bauprozess, 13. Auflage, Rdnrn. 553 f.) und die dort zitierte BGH-Rechtsprechung wiedergibt. Verklagt - wie hier die Klägerin im Vorprozess - der Auftraggeber wegen eines Werkmangels zunächst den Bauunternehmer, der bei einem Planungs fehler des Architekten ggfs. nur mit der Quote haftet, so kann er in diesem (Vor-) Prozess dem Architekten trotz beider (des Bauunternehmers und des Architekten) prinzipiell gesamtschuldnerischer Haftung den Streit verkünden, weil jedenfalls in Höhe des Ausfalls im Erstprozess wegen der Mitverschuldensquote eine weitergehende und damit alternative Haftung des Architekten in Betracht kommt (zum Ganzen: Ulrich , Zur Reichweite der Streitverkündung, BauR 2013, 9, 11; sh. dort auch Fn. 16). Das entspricht nicht nur der bei Werner / Pastor (a.a.O.) zitierten älteren BGH-Rechtsprechung, sondern ist auch in der jüngsten Vergangenheit von Obergerichten mehrfach so entschieden worden (OLG Zweibrücken, Urteil v. 30.04.2009 - 1 U 166/08 - , BeckRS 2011, 14463 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 12.05.2011 - IX ZR 103/09 - ; OLG Rostock, Urteil v. 03.03.2010 - 2 U 68/07 - , IBR 2012, 365 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 22.12.2011 - VII ZR 55/10 - ; OLG Celle, Urteil v. 23.06.2011 - 16 U 26/11 - , BauR 2011, 1855). Die Klägerin hat sich hier im Vorprozess im Sinne der oben beschriebenen Fallgestaltung verhalten. Sie hat dem Beklagten mit dem Schriftsatz vom 08.06.2010 den Streit verkündet, und zwar unter Hinweis auf das bisherige Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme, die ergeben habe, dass das Holz der Parkbänke (entgegen ihrer Ursprungsbehauptung) nicht bereits im Zeitpunkt der Bauausführung beschädigt war, sondern als Ursache der Mängel an den Bänken ein Planungsfehler des Beklagten, nämlich die Ausschreibung und Planung von Parkbänken aus einer ungeeigneten Holzart, in Betracht komme. Weil sie - die Klägerin - zu besorgen habe, den Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer (wegen Mitverschuldens ganz oder teilweise) zu verlieren, und sie für diesen Fall einen weitergehenden Haftungsanspruch gegen den streitverkündungsempfangenden Architekten geltend machen könne, verkünde sie dem Beklagten den Streit. Die Berufung verkennt diese Zusammenhänge, wenn sie offenbar vom Fall eines - zweifellos zu einer unzulässigen Streitverkündung führenden - vollständigen Nebeneinanders der gesamtschuldnerischen Haftung des bauaufsichts führenden Architekten und des fehlerhaft ausführenden Unternehmers ausgeht und den Versuch unternimmt, die zu dieser Fallkonstellation anerkannten Grundsätze auf den hiesigen Fall zu übertragen. Dass hingegen bei einer nicht im gleichen Umfang stattfindenden gesamtschuldnerischen Haftung von (Teil-) Alternativität auszugehen ist, ist demgegenüber verfahrensrechtlich und im Besonderen bau verfahrensrechtlich allgemein anerkannt (vgl. schon: BGHZ 65, 127, 131; 70, 187, 189, 191; Messerschmidt / Voit / Koenen , 2. Aufl., Privates Baurecht, Rdn. S 41; Zöller / Vollkommer , 29. Aufl., § 72 ZPO, Rdn. 8). Randnummer 5 Dem hat der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung die Überlegung entgegengehalten, ob hier nicht deshalb etwas anderes gelten könne, weil der Bauunternehmer nach dem Urteil im Vorprozess gegen seine Bedenkensmitteilungspflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B verstoßen hatte, so dass - so die Überlegung - eine Art „Planungsfehler“ des Bauunternehmers neben den Planungsfehler des Architekten getreten sei. In der Konsequenz hieraus sei von einer vollumfänglichen gesamtschuldnerischen Haftung beider auszugehen. Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden, weil schon die Gleichstellung der aus § 4 Nr. 3 VOB/B folgenden Prüfungs- und Bedenkensmitteilungspflicht des Unternehmers mit der Planungsaufgabe des Architekten und dessen daraus folgenden Pflichten nicht sachgerecht erscheint. Randnummer 6 2. War demnach die Streitverkündung zulässig, so entfaltete sie nicht nur rechtzeitig die verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, sondern auch die Interventionswirkung aus §§ 74 Abs. 1, Abs. 3, 68 ZPO. Mithin ist mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des LG Dessau-Roßlau vom 31.01.2011 (Az. 2 O 380/09) und dem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass die von dem Beklagten geplanten und ausgeschriebenen Parkbänke der Holzart „C.P.“ der Dauerhaftigkeitsklasse 4 (weniger dauerhaft) oder 5 (nicht dauerhaft) angehören und damit der - angesichts der geplanten Daueraufstellung der Bänke im Freien - deutlich höheren Dauerhaftigkeitsanforderung nicht genügten. Entgegen der Berufung war es eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB), sich auf „Zuruf“ der Herstellerin auf die dortige (bestrittene) Aussage, beide für den vom Beklagten ausgeschriebenen Banktyp verfügbaren Holzarten („K.“ und „C.P.“) seien „empfehlenswert für den Außenbereich“, ohne eigene vertiefende Nachfrage und Prüfung zu verlassen und in der weiteren Folge den vom Hersteller vorgeschlagenen Ausschreibungstext ungeprüft in das vom Beklagten zu erstellende Leistungsverzeichnis zu übernehmen. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.