VG 1972 Nr. 8). Für die Beurteilung der Frage, wann der Vorsitzende als verhindert anzusehen ist, gelten die für die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG maßgeblichen Grundsätze (BAG v. 07.07.2011 - 6 AZR 248/10 - NZA 2011, 1108). Verhinderungsgründe sind insbesondere Urlaub oder Krankheit des Vorsitzenden, nicht aber eine ganz kurzfristige Verhinderung, z.B. wenn der Vorsitzende aus irgendwelchen insbesondere dienstlichen Gründen den Betrieb einige Stunden verlässt, es sei denn, es ist eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln (vgl. Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, BetrVG, § 26 Rn 45). Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende war dementsprechend nur dann empfangsberechtigt, wenn sich der Betriebsratsvorsitzende am 30.05.2012 im Urlaub befand. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Es kann dahingestellt werden, ob der entsprechende Sachvortrag der Beklagten, der Betriebsratsvorsitzende habe in der Woche, in der die Betriebsratssitzung stattgefunden hat, sich im Urlaub befunden habe, hinreichend substantiiert ist oder ob die Beklagte insoweit hätte vortragen müssen, wann dem Betriebsratsvorsitzenden durch welche Erklärung welches Vertreters des Beklagten zu 2 Urlaub bewilligt worden ist. Denn die Beklagten haben für ihre Behauptungen bezüglich der Urlaubsabwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden keinen Beweis angeboten. Randnummer 26 Das Anhörungsverfahren ist nicht durch die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden am Gespräch mit dem Kläger am 25.05.2012 eingeleitet worden. Für den Betriebsratsvorsitzenden war durch die Ankündigung gegenüber dem Kläger, dass seine Kündigung beabsichtigt sei, nicht dahingehend zu verstehen, dass damit auch das Anhörungsverfahren eingeleitet werden sollte. Denn an dem Gespräch vom 25.05.2012 hat keine kündigungsberechtigte Person teilgenommen. Dementsprechend war es für den Betriebsratsvorsitzenden nicht erkennbar, dass auf Seiten des Arbeitgebers eine aktuelle und endgültige Kündigungsabsicht bereits im Zeitpunkt des Personalgesprächs bestand. Randnummer 27 Unabhängig davon ist der Betriebsrat auch nicht ordnungsgemäß über die Kündigungsgründe unterrichtet worden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über alle Gesichtspunkte, die ihn zur Kündigung veranlassen, zu unterrichten. Die maßgebenden Tatsachen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat substantiiert mitteilen, eine pauschale Angabe von Kündigungsgründen genügt grundsätzlich nicht (vgl. BAG vom 21.07.2005,
VG 2001 Nr. 15). Vielmehr muss der Arbeitgeber die die Kündigung begründenden Umstände so genau und umfassend darlegen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. BAG v. 21.07.2005,
VG 2001 Nr. 5). Zu einer vollständigen Unterrichtung gehören auch den Arbeitnehmer entlastende Umstände bei Pflichtwidrigkeiten (vgl. Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, BetrVG, § 102 Rn 24). Im Anhörungsschreiben selbst sind die Kündigungsgründe nur pauschal mitgeteilt worden. Insbesondere enthalten sie nicht den Inhalt der vom Kläger gegenüber Herrn B. abgegebenen Erklärungen. Diese sind zwar im Mobbingbericht des Herrn B. aufgeführt. Der Mobbingbericht schildert jedoch einseitig die Sicht des Herrn B.. Wie der Kläger sich auf die Vorwürfe des Herrn B. eingelassen hat, ist dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betriebsratsvorsitzende aufgrund seiner Teilnahme am Gespräch vom 25.05.2012 hinreichende Kenntnis von den Kündigungsgründen hatte. Die Beklagte hat nur vorgetragen, dass ein Gespräch über das Verhalten des Klägers unter Beteiligung des Betriebsratsvorsitzenden stattgefunden hat. Es ist jedoch nicht vorgetragen worden, was in diesem Gespräch genau besprochen worden ist. Randnummer 28 Hinzu kommt, dass der Betriebsratsvorsitzende auch nicht an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Soweit der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende empfangsberechtigt für die Entgegennahme des Anhörungsschreibens der Beklagten vom 25.05.2012 war, hätten diesem die Kündigungsgründe mitgeteilt werden müssen. Soweit die Beklagten vortragen, der Betriebsratsvorsitzende habe die Kündigungsgründe dem Stellvertreter mitgeteilt, geht aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hervor, was genau der Betriebsratsvorsitzende seinem Stellvertreter mitgeteilt hat. Randnummer 29 Da die Kündigung bereits an § 102 BetrVG scheitert, kann offen bleiben, ob ein Kündigungsgrund im Sinne des §§ 626 Abs. 1 BGB bzw. 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur Streitwertfestsetzung auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 ArbGG, wobei das Gericht 3 Bruttomonatsvergütungen zugrunde gelegt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.