Nierentransplantation - Fahrkostenübernahme Leitsatz
stationären Behandlung iSv § 115a SGB 5 durchgeführt werden. (Rn.35) 4. Die Voraussetzung einer "hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum"
Vm § 8 Abs 2 KrTRL 2004 bezieht sich auf das durch die Grunderkrankung vorgegebene Therapieschema, so dass nur die auf dem Therapieschema beruhenden Fahrten in die Beurteilung einzubeziehen sind. (Rn.42)
gehend BSG,
Q. In den ersten beiden Jahren
der Transplantation sei es mehrfach zu Abstoßungsreaktionen gekommen. Es seien alle Möglichkeiten aufzubieten gewesen, um die Nierenfunktion zu erhalten. Derzeit sei der Zustand etwas stabilisiert, es gebe jedoch ca. zwei bis drei kritische Phasen im Jahr. Wegen der Immunsuppression sei der Kläger vermehrt infektanfällig und müsse besonders den Kontakt zu großen Menschenkollektiven meiden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Es sei dem Kläger auch nicht möglich, lange Strecken zu laufen oder viele Treppen zu steigen. Er müsse mindestens einmal monatlich zur Kontrolle in die Ambulanz
Q. und wenigstens einmal vierteljährlich zur Kontrolle in das Transplantationszentrum
B. Randnummer 4 Auf
frage der Beklagten teilte die Nierentransplantationsambulanz der ... in B. durch deren Leiterin Prof. Dr. R. und die Assistenzärztin E. mit Schreiben vom 5. Mai 2004 mit, eine ambulante Vorstellung des Klägers sei mindestens einmal pro Quartal erforderlich. Zwischenkontrollen könnten auch im Dialysezentrum M. erfolgen. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei auf Grund der immunsuppressiven Therapie und der damit einher gehenden Infektionsgefahr aus medizinischen Gründen nicht zu empfehlen, aber möglich. Auf Grund der aufwendigen Kontrolluntersuchungen sei ein rechtzeitiges Eintreffen des Klägers in der Ambulanz wichtig, weshalb auch die Anbindung des Wohnortes an öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen sei. Es werde daher gebeten, dem Kläger die für die notwendigen Fahrten entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die aktuelle Medikation wurde im Einzelnen aufgelistet. Randnummer 5 Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung
Aktenlage durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung S. (MDK), der am 21. Mai 2004 ausführte, die Vorstellungen des Klägers in der nephrologischen Ambulanz sowie im Nierentransplantationszentrum seien medizinisch notwendig, die Kriterien des § 8 Krankentransportrichtlinie (KrTrans-RL) seien jedoch nicht erfüllt. Das Transplantationsgesetz (TPG) sehe die Vorstellung der Patienten in der die Transplantation vornehmenden Einrichtung vor. Dies sei auf Grund der dortigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erkrankungssituation des Versicherten
vollziehbar. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln werde zwar nicht empfohlen, aber als möglich angesehen. Im Zusammenhang mit den notwendigen Laboruntersuchungen müsse eine möglichst frühe Vorstellung in der Einrichtung erfolgen. Dies sei
Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel und Anbindung des Wohnortes erschwert oder sogar unmöglich. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seien nicht erfüllt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
B. und
Q. nicht lange selbst aufbringen. Er habe im vergangenen Jahr allein 33 Arzttermine in Q. wahrgenommen und in der Zeit von Januar bis Juni 2004 12 Arzttermine in Q. und zwei in B ... Das seien durchschnittlich 1,7 Arztbesuche pro Woche. Wenn
dem TPG die Fahrten zur
sorge erforderlich seien, müsse die Krankenkasse auch
SGBV die Fahrkosten übernehmen, da eine Kassenleistung vorliege und die Therapie über einen längeren Zeitraum andauere.
den erheblichen finanziellen Investitionen in die Lebendnierentransplantation müsse sich die Beklagte auch um den Erhalt des Spenderorgans kümmern. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
der Aussage des MDK nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bestehe daher nicht. Randnummer 10 Dagegen hat der Kläger am 10. November 2004 beim Sozialgericht Dessau Klage erhoben.
Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Magdeburg (Beschluss vom 4. März 2005) hat der Kläger in der Sache ausgeführt: Aus § 60 SGB V ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Fahrkosten, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig seien.
dem Transplantationsgesetz sei die
sorge solange erforderlich, bis das Transplantat seine Funktion erfülle. Die Vorschriften des Transplantationsgesetzes seien im Zusammenhang mit § 60 SGB V zu lesen. Zudem sei eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich, da ohne die Kontrolluntersuchungen der Verlust des Transplantates drohe. Es sei bereits wieder eine Niereninsuffizienz der Stufe II festzustellen, da die Niere
einer Infektion großen Schaden erlitten habe. Die Krankentransportrichtlinien hätten keinen Gesetzescharakter. Sie sollten lediglich eine einheitliche Ermessenspraxis für die Genehmigung von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen sicherstellen. Bei seinem Krankheitsbild sei eine Abweichung von den Richtlinien geboten. Bei vier Fahrten zum Transplantationszentrum
B. beliefen sich die reinen Benzinkosten für die dann insgesamt 2.000 km auf etwa 263,00 EUR. Seine soziale Stellung habe sich seit Oktober 2004 nahhaltig verschlechtert. Da er die Fahrkosten nicht mehr aufbringen könne, fahre er seit Dezember 2004 nicht mehr zum Transplantationszentrum
B., sondern nur noch in die Uniklinik H ... Er hat folgende Fahrkosten aufgeführt: Randnummer 11 2003: 1.484,70 EUR (von der Beklagen noch voll übernommen), 2004: 970,90 EUR, 2005: 428,75 EUR (bis Juli 268,45 EUR, von Juli bis Dezember 160,30 EUR), 2006: bis 3. August 153,30 EUR. Randnummer 12 Die Beklagte hat entgegnet, der Gemeinsame Bundesausschuss sehe die Voraussetzungen
Trans-RL bei Fahrten zur Dialyse sowie zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie als erfüllt an. Zudem könnten Fahrkosten genehmigt werden, wenn ein vergleichbarer Schweregrad und eine vergleichbare Behandlungsintensität der Erkrankung vorliege.
den Ausführungen des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) sei bei einer mindestens zweimal wöchentlichen Behandlung über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen oder bei einer mindestens einmal wöchentlichen Behandlung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten von einer vergleichbaren Behandlungsintensität auszugehen. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen
Trans-RL, da er nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" und auch nicht über einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufen 2 oder 3 verfüge und keine vergleichbare Mobilitätseinschränkung vorliege. Randnummer 13 Das Sozialgericht Magdeburg hat die Beklagte mit Urteil vom 11. November 2009 unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, die Kosten für die Fahrten des Klägers in die Transplantationszentren B. und H. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Es hat ausgeführt: Der Anspruch ergebe sich aus § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V. § 115a SGB V regele explizit Kontrolluntersuchungen
Organtransplantationen und eröffne damit den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V. Ein Vermeiden oder Verkürzen einer stationären bzw. teilstationären Krankenhausbehandlung liege in der Natur der Sache der Kontrolluntersuchungen
Organübertragungen. Zudem würden die Krankenkassen
einem Besprechungsergebnis ihrer Spitzenverbände auch die Fahrkosten zu Kontrolluntersuchungen des Organsspenders unabhängig davon übernehmen, ob diese im Krankenhaus innerhalb der
stationären Behandlung oder
Beendigung der
stationären Behandlung im Rahmen des § 115 a Abs. 2 Sätze 4 und 7 SGB V oder im Rahmen der ambulanten Behandlung erfolgten. Dies müsse erst recht für den Organempfänger gelten, der aufgrund des Eingriffs ein weit höheres Risiko trage und einer besonderen fachärztlichen Betreuung in einem Transplantationszentrum bedürfe. Im Übrigen, d.h. bezüglich der Übernahme der Fahrkosten zur einmal monatlichen Kontrolle in der Gemeinschaftspraxis in Q., hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen
Trans-RL nicht erfüllt seien. Randnummer 14 Gegen das der Beklagten am
Organübertragung. Die in § 9 TPG genannte Frist von drei Monaten für die
stationäre Krankenhausbehandlung könne in medizinisch begründeten Einzelfällen verlängert werden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Transplantation liege beim Kläger bereits neun Jahre zurück. Die jetzt noch erforderlichen Kontrolluntersuchungen würden im nächstgelegenen Transplantationszentrum ambulant durchgeführt. Dadurch werde keine ansonsten notwendige stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt. Aus der in § 115a Abs. 2 Satz 4 SGB V genannten Möglichkeit, Kontrolluntersuchungen bei Organtransplantationen
TPG auch
Beendigung der
stationären Behandlung fortführen zu dürfen, könne kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten abgeleitet werden. Diese Kontrolluntersuchungen dienten dazu, die weitere Krankenhausbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Daraus könne jedoch keine Leistungspflicht der Beklagten abgeleitet werden. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt
ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hat ausgeführt, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts werde durch die fachärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. R. untermauert, der die Untersuchung des Klägers in einem Transplantationszentrum als notwendige Regelleistung ansehe. Er könne in einem Transplantationszentrum auf Grund der dort zur Verfügung stehenden Mittel qualitativ besser versorgt werden. Die Kontrolluntersuchungen hätten den gleichen Stellenwert, die der Gesetzgeber den vor- und
stationären Behandlungen beigemessen habe. Sie dienten der Therapiesteuerung, der immunsuppressiven Behandlung sowie der Früherkennung von Problemen und Funktionsstörungen der Transplantatniere. Die Kostenerstattungspflicht für die Fahrten zu den Therapiezentren ergebe sich auf Grund der Gefahr einer Abstoßung der Transplantatniere und der damit verbundenen erneuten Dialysepflichtigkeit auf unbestimmte Zeit. In einem solchen Fall sei mit weit höheren Kosten zu rechnen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Häufigkeit und Gesamtdauer der Behandlung in Beziehung zu den Regelbeispielen zu setzen. Daher sei nicht allein die Behandlungsfrequenz, sondern auch deren Dauer entscheidend. Der Kläger habe sich einer lebenslangen Therapie zu unterziehen. Im Falle einer Klageabweisung sei daher jedenfalls die Revision zuzulassen. Derzeit unterziehe er sich monatlichen Kontrolluntersuchungen bei dem Nephrologen Dipl.-Med. R. und halbjährlichen Kontrolluntersuchungen im Therapiezentrum an der Universitätsklinik H.
B. fahre er aus Kostengründen nicht mehr. Er hat die Arztbesuche aus den Jahren 2006 bis 2011 im Einzelnen aufgelistet und ein bestätigendes Schreiben des behandelnden Nephrologen Dipl.-Med. R. vom 11.09.2012 beigefügt, der nochmals zur medizinischen Notwendigkeit der Wahrnehmung dieser Termine vorgetragen hat. Hierauf, sowie auf ein Schreiben von Dipl.-Med. R. vom
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 24 I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich die Fahrten des Klägers in die Transplantationszentren B. und H. Da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, soweit das Sozialgericht die Klage im Übrigen – d.h. in Bezug auf die Kosten für Fahrten zu der Gemeinschaftspraxis
Q. (Dipl.-Med. R.) – abgewiesen hat. Randnummer 25 Zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gehören in Bezug auf die Fahrten des Klägers in die Transplantationszentren B. und H. sowohl die Erstattung der hierfür bereits aufgewandten Fahrkosten seit Anfang 2004 als auch die Übernahme zukünftiger Fahrkosten. Der insoweit nicht ganz eindeutige Klageantrag ist im Hinblick auf den klägerischen Vortrag ohne weiteres so zu verstehen, dass nicht nur die Erstattung bereits entstandener Kosten, sondern auch eine Kostenübernahme in der Zukunft begehrt wird. In diesem Sinne ist auch der Tenor des erstinstanzlichen Urteils – trotz der Formulierung "erstatten" – zu verstehen. Eine Begrenzung auf bereits entstandene Kosten ist der Entscheidung an keiner Stelle zu entnehmen. In der Praxis wird eine Fahrkostenübernahme – jedenfalls soweit es um Fahrten mit dem privaten PKW geht – durch die Krankenkasse regelmäßig im Wege einer
träglichen Erstattung tatsächlich angefallener Kosten durchgeführt, was die Wortwahl hinreichend begründet. Zudem ist der gesetzlichen Regelung des § 60 SGB V keine eindeutige Zuordnung zum Sachleistungsgrundsatz oder dem Ausgleich der Fahrkosten zu entnehmen (vgl. hierzu unter II. 2.). Randnummer 26 II. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung bereits aufgewandter Fahrkosten noch auf Übernahme der geltend gemachten zukünftigen Kosten für Fahrten in die Transplantationszentren B. bzw. H. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Juli 2004 in der weiteren Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 27 1. Ein möglicher Fahrkostenanspruch kann sich
1 SGB V längstens für die Zeit der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten, d. h. längstens bis zum 30. April 2007 gegen diese richten. Denn die Leistungspflicht einer Krankenkasse ist an die Mitgliedschaft gebunden.
1 Halbsatz 1 SGB V erlischt der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 18.05.2011 (B 3 KR 7/10 R, zitiert
juris) ausdrücklich klargestellt, dass der auf einen Monat begrenzte
gehende Leistungsanspruch
4 SGB V im Falle eines Krankenkassenwechsels keine Anwendung findet. Für die ab
5 SGB V nicht in Betracht. Randnummer 28
37 des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 [GMG], BGBl. I S. 2190) in Betracht. Ein Rückgriff auf § 13 Abs. 3 SGB V ist
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 28. Juli 2008 – B 1 KR 27/07 R, zitiert
juris) für den geltend gemachten Erstattungsanspruch entbehrlich.
dieser Rechtsprechung handelt es sich zwar beim Krankentransport in der Regel um eine Naturalleistung, auch wenn § 60 Abs. 1 SGB V vorsieht, dass die Krankenkasse "die Kosten" für Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen "übernimmt". Bei wirklichkeitsnaher Betrachtung kommt eine Naturalleistung aber insbesondere bei Rettungsfahrten und Fahrten mit speziellen Krankenkraftwagen in Betracht, nicht jedoch bei Fahrten des Versicherten im privaten Pkw oder bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Anspruch des Versicherten aus § 60 Abs. 1 SGB V ist in diesen Fällen von vornherein auf Ausgleich der Kosten gerichtet. Randnummer 29 3.
1 Satz 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse
den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte
SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Randnummer 30 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fahrkostenübernahme
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB V. Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme in Höhe des Betrages, der den sich aus § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag je Fahrt übersteigt, soweit die Voraussetzungen der unter den Ziffern 1 bis 4 im einzelnen aufgeführten Katalogfälle vorliegen. Die Katalogfälle des § 60 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 SGB V (für stationäre Leistungen, Rettungsfahrten, Krankentransporte) sind nicht einschlägig. Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus Ziffer 4 dieser Vorschrift herleiten. Voraussetzung sind danach Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung oder zu einer Behandlung
oder § 115b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung. Randnummer 31 Mit der mit Wirkung zum 1. Januar 1993 eingefügten Regelung zur Übernahme der Fahrkosten wollte der Gesetzgeber Anreize für die Vermeidung oder Verkürzung stationärer Behandlungen schaffen (vgl. FraktE-GSG BT-Drucks 12/3608 Teil B, zu Nr. 28, S. 82, Begr. zu § 60). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist daher, dass durch die ambulante bzw. die vor- oder
stationäre Behandlung
SGB V oder die ambulante Operation in einem Krankenhaus
SGB V eine sonst gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung – zumindest teilweise – ersetzt wird. Randnummer 32 Durch die Kontrolluntersuchungen in den Transplantationszentren B. bzw. H. ist weder eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) vermieden oder verkürzt worden noch war eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht ausführbar. Randnummer 33 In der Rechtsprechung ist nicht vollständig geklärt, wann eine (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung trotz einer an ihrer Stelle tatsächlich durchgeführten ambulanten bzw. vor- oder
stationären Behandlung noch als "an sich geboten" i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V angesehen werden kann. Ein Anspruch auf (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung setzt grundsätzlich deren medizinische Erforderlichkeit voraus. Kann das Behandlungsziel durch eine ambulante Behandlung bzw. durch eine vor- oder
stationäre Behandlung erreicht werden, ist eine (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung in der Regel nicht erforderlich. Wenn der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V nicht verschlossen bleiben und das gesetzgeberische Ziel nicht auf Kosten der Gesundheit der Versicherten erreicht werden soll, kann es nur um den Grenzbereich gehen, in dem eine (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung zwar "an sich", d.h. grundsätzlich erforderlich ist, aber im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände nicht unbedingt notwendig erscheint. Das Merkmal der "an sich" gebotenen Krankenhausbehandlung entspricht dem des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Gewährung häuslicher Krankenpflege. Hierzu hat das BSG entschieden, diese könne in Anspruch genommen werden, wenn (weitere) Krankenhausbehandlung medizinisch "nicht zweifelsfrei geboten" sei und eine ambulante Behandlung "vertretbar" scheine; in jedem Fall kämen nur akute Behandlungsfälle in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 18.02.1997 – 1 RK 23/96 – SozR 3-2500 § 60 Nr. 1; BSG, Urt. v. 28.01.1999 – B 3 KR 4/98 R – BSGE 83, 254). Randnummer 34 Die Beurteilung, ob ein so bestimmter Grenzbereich vorliegt, hängt damit von den zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V entwickelten Kriterien ab. Danach ist entscheidend, ob die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann. Hierzu zählen die spezielle apparative Ausstattung, das geschulte Pflegepersonal sowie die Rufbereitschaft und jederzeitige Eingriffsmöglichkeit eines Arztes (BSG, Urt. v. 12.12.1979 – 3 RK 13/79 – BSGE 49, 216, 217; BSG, Urt. v. 12.11.1985 – 3 RK 45/83 – BSGE 59, 116, 117). Randnummer 35 Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V nicht erfüllt. Zur Durchführung der Kontrolluntersuchungen bedurfte es weder der voll- noch der teilstationären Behandlung in einem Krankenhaus mit seiner speziellen medizinisch-organisatorischen Infrastruktur. Die Kontrolluntersuchungen erfolgten zwar aufgrund der personellen und/oder apparativen Ausstattung in den Universitätskliniken B. bzw. H. Dort wurden aber lediglich ambulante körperliche Untersuchungen des Klägers sowie umfassende Laboruntersuchungen in der entsprechend hierfür vorgehaltenen Ambulanz durchgeführt. Das in einer zeitlich durchgängigen Behandlungs- oder Kontrollnotwendigkeit liegende Kriterium der voll- oder teilstationären Behandlung erfüllen die beim Kläger durchgeführten Kontrolluntersuchungen jedoch nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass jemals in Erwägung gezogen worden sein könnte, diese Untersuchungen unter voll- oder teilstationären Bedingungen durchzuführen. Medizinische Gesichtspunkte, die dafür sprechen könn-ten, sind nicht ersichtlich. Da nie zweifelhaft war, dass diese Untersuchungen ambulant bzw. im Rahmen einer vor- oder
stationärer Behandlung im Sinne des § 115a SGB V durchgeführt werden, fallen sie nicht in den Grenzbereich zur stationären Behandlung. Randnummer 36 Unerheblich ist, ob die Kontrolluntersuchungen im Rahmen einer vor- oder
stationären Behandlung im Sinne des § 115a SGB V durchgeführt wurden. Der Senat hält dies wegen der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Begrenzung der
stationären Behandlung bei Organübertragungen
1 TPG auf längstens drei Monate
Beendigung der stationären Behandlung (§ 115a Abs. 2 Satz 2 SGB V) für zweifelhaft. Zwar kann die Frist in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden (§ 115a Abs. 2 Satz 3 SGB V), beim Kläger fand die Nierentransplantation jedoch bereits im September 2001 statt und die Kontrolluntersuchungen sind seitdem bis heute notwendig. Im Ergebnis kann aber offen bleiben, ob und ggf. wie lange die Kontrolluntersuchungen noch im Rahmen
stationärer Behandlungen stattgefunden haben, denn
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V setzt ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme durch die Krankenkasse auch bei Fahrten zu einer vor- oder
stationären Behandlung im Krankenhaus im Sinne des § 115a SGB V voraus, dass dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) zumindest teilweise ersetzt wird. Zwar werden vor- und
stationäre Behandlungen häufig gerade zur Vermeidung oder Verkürzung einer stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung eingesetzt. Dies ist aber keine zwingende Voraussetzung für vor- oder
stationäre Krankenhausbehandlungen. Da die durchgeführten Kontrolluntersuchungen nicht eine an sich erforderliche (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung ersetzt haben, kann die Auffassung des Sozialgerichts, die Vermeidung einer (voll- oder teil-)stationären Krankenhausbehandlung liege in der Natur der Sache, nicht überzeugen. Randnummer 37 Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolluntersuchungen beim Kläger
Beendigung der
stationären Behandlung durchgeführt wurden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen (§ 115a Abs. 2 Satz 4 SGB V), liegen nicht vor. Vielmehr hat Dipl.-Med. R. im Schreiben vom 7. April 2010 ausdrücklich ausgeführt, ein Besuch im Nierentransplantationszentrum ausschließlich zur wissenschaftlichen Dokumentation sei nie erforderlich gewesen. Dafür fehlten den Transplantationszentren und anderen Einrichtungen die entsprechenden Kapazitäten. Darüber hinaus würde ein Fahrkostenanspruch
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V auch dann an der Voraussetzung des Vermeidens oder Verkürzens einer an sich gebotenen Krankenhausbehandlung scheitern, da es für solche wissenschaftlich begleiteten oder unterstützten Kontrolluntersuchungen in Bezug auf die dabei anfallenden Fahrkosten keine Sonderregelungen gibt. Randnummer 38 4. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung folgt auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 8 Abs. 2 KrTransp-RL. Danach werden Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich
Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur
vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen übernommen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien
Transp-RL festgelegt. Danach sind Voraussetzungen für eine Verordnung und Genehmigung von Fahrten zur ambulanten Behandlung, Randnummer 39 dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist Randnummer 40 und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Randnummer 41 Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 der Richtlinie genannten Ausnahmefällen erfüllt, wobei diese Liste nicht abschließend ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KrTransp-RL).
Anlage 2 sind Ausnahmefälle gemäß § 8 in der Regel die Dialysebehandlung, die onkologische Strahlentherapie und die onkologische Chemotherapie. Randnummer 42 Es ist nicht zweifelhaft, dass die Fahrten des Klägers zu den Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit einer Hauptleistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig waren und sind. Es besteht dennoch kein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten, da das Tatbestandsmerkmal einer "hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" in Bezug auf ein durch die Grunderkrankung vorgegebenes Therapieschema im Sinne von § 8 Abs. 2 KrTransp-RL nicht erfüllt ist. Randnummer 43 Die Voraussetzung einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum bezieht sich
Transp-RL auf das durch die Grunderkrankung vorgegebene Therapieschema. Ein Therapieschema erfordert ein Muster, das die Behandlung von vorneherein in festgelegte Phasen und Schritte einteilt (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.06.2010 – L 10 KR 1/09 – zitiert
juris sowie Waßer in juris-pk, § 60 Rn. 78). Einem solchen Therapieschema folgen die regelmäßig beim Kläger erforderlichen Kontrolluntersuchungen, die er einmal monatlich beim Facharzt und zusätzlich im Jahr 2004 einmal im Quartal in der Nierentransplantationsambulanz der Universitätsklinik in B., später einmal im Halbjahr in der Universitätsklinik in H. wahrgenommen hat. Randnummer 44 Die darüber hinaus vom Kläger aufgeführten Arzttermine beruhen demgegenüber nicht auf einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema. Soweit der Kläger Termine bei Ärzten anderer Fachrichtungen, wie beispielsweise beim Orthopäden angibt, fehlt bereits jeglicher Bezug zur Grunderkrankung. Die außerhalb der regelmäßigen Kontrollen durchgeführten Arzttermine beim Nephrologen bzw. in einer der Universitätskliniken stehen zwar im Zusammenhang mit der Grunderkrankung, sie folgen aber keinem vorgegebenen Therapieschema mit von vorneherein festgelegten Behandlungsphasen und -schritten. Es handelt sich hierbei vielmehr, wie der Kläger selbst und der behandelnde Nephrologe Dipl-Med. R. angegeben haben, um Arztkonsultationen, die aufgrund akuter kritischer Krankheitsphasen erforderlich waren und daher einem von vorneherein festgelegten Therapieschema nicht zugänglich sind. Die außerhalb eines durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschemas wahrgenommenen Arzttermine bleiben bei der Beurteilung der hohen Behandlungsfrequenz außer Betracht. Randnummer 45 Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" i. S. von § 8 Abs 2 KrTransp-RL ist danach zu bestimmen, ob die Behandlung, zu deren Ermöglichung die Fahrten durchgeführt werden sollen, mit den in Anlage 2 der RL genannten anderen Behandlungsformen von ihrem zeitlichen Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist; dabei ist die Häufigkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam zu den Regelbeispielen in Beziehung zu setzen. Dieser Maßstab ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, ab 1. Januar 2004 Fahrkosten in der ambulanten Behandlung grundsätzlich gar nicht mehr zu erstatten und nur in "besonderen" Ausnahmefällen etwas anderes gelten zu lassen, nicht aber schon breitflächig allgemein in Härtefällen. Vor diesem Hintergrund muss sich die Auslegung an den in Anlage 2 KrTransp-RL genannten nicht abschließenden Beispielen der Dialysebehandlung, der onkologischen Strahlentherapie sowie der onkologischen Chemotherapie orientieren (vgl. BSG, Urt. v. 28.07.2008 – B 1 KR 27/07 R, zitiert
juris). Randnummer 46 Unter Berücksichtigung der angeführten Regelbeispiele, die jeweils regelmäßig mehr als eine Behandlung wöchentlich erfordern, ist den Anforderungen an eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum bei den vom Kläger wahrgenommenen Kontrolluntersuchungen einmal monatlich beim Facharzt und zusätzlich einmal im Quartal bzw. einmal im Halbjahr in einer Universitätsklinik jedenfalls nicht Genüge getan. Dies gilt trotz des unabsehbaren Zeitraums, während dessen die Kontrolluntersuchungen beim Kläger weiterhin erforderlich sind. Randnummer 47
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 28.07.2008 – B 1 KR 27/07 R, zitiert
juris) ist das Merkmal der "hohen Behandlungsfrequenz" in Abhängigkeit von dem Merkmal "über einen längeren Zeitraum" auszulegen. Bei einer über einen längeren Zeitraum erforderlichen Behandlung kann daher eine hohe Behandlungsfrequenz auch schon dann vorliegen, wenn die Behandlung nicht zweimal wöchentlich notwendig ist. Randnummer 48 Bei den in der Anlage 2 der KrTransp-RL aufgeführten Beispielsfällen erstreckt sich die Behandlung bei der Strahlentherapie regelmäßig auf einen Zeitraum von 4 bis 7 Wochen und bei der Chemotherapie auf Behandlungszyklen von jeweils 3 bis 4 Wochen in mittleren und fortgeschrittenen Stadien einer Behandlungsdauer von insgesamt etwa 4 bis 8 Monaten (vgl. BSG, Urt. v. 28.07.2008 – B 1 KR 27/07 R, zitiert
juris). Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung vom 28. Juli 2007 eine wöchentliche Behandlung bei unabsehbarer Behandlungsdauer noch als ausreichend anerkannt. Bei monatlichen Behandlungen wird die hohe Behandlungsfrequenz demgegenüber auch dann verneint, wenn sich die Behandlung auf einen unabsehbaren Zeitraum erstreckt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.07.2008 – L 1 KR 17/07 - unzureichend seien langwierige psychiatrische Behandlungen im Abstand von drei bis vier Wochen; Hessisches LSG, Urt. v. 26.06.2008 – L 7 SO 43/08 B ER, SAR 2008, 99 - monatliche
kontrollen, jeweils zitiert
juris). Randnummer 49 Dem schließt sich der Senat an. Denn statistisch werden in Deutschland durchschnittlich ca. 18 Arztkontakte jährlich pro Versichertem gezählt (Bericht der Gmünder Ersatzkasse vom
Leistungen, die medizinisch erforderlich sind, aber nicht von der Gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, fallen daher in den Bereich der Eigenvorsorge und ggf. in den Leistungsbereich anderer Sozialleistungsträger. Randnummer 53 Die vom Kläger zu tragenden Fahrkosten können nicht mit einer Vorenthaltung der gesamten medizinischen Leistung gleichgesetzt werden. Die höchsten Fahrkosten sind
seinem Vortrag im Jahr 2004 in Höhe 970,90 EUR angefallen. Daraus ergibt sich eine monatliche Belastung von 80,91 EUR. In den folgenden Jahren sind die Fahrkosten auf deutlich weniger als die Hälfte gesunken (2005: 428,75 EUR = 35,73 EUR monatl.; 2006: 262,80 EUR = 21,90 EUR monatl.). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass sich aus der Verfassung kein Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenbehandlung ableiten lässt (vgl. hierzu ausführlich Beschl. v. 06.12.2005 – 1 BVR 347/98, zitiert
juris). Die in Bezug auf die Fahrkosten gesetzlich vorgesehenen Leistungsbegrenzungen sind auch mit Rücksicht auf die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ergebende objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen nicht verfassungswidrig, soweit dem Versicherten damit Kosten in einem solchen Rahmen zugemutet werden. Denn aus dieser Belastung lässt sich jedenfalls keine Unverhältnismäßigkeit von Beitrag und Leistung ableiten. Auch wenn in der Gesetzlichen Krankenversicherung abhängig Beschäftigte mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie Rentner pflichtversichert sind, führt eine Kostenbelastung in diesem Rahmen regelmäßig noch nicht dazu, dass die eigentliche Behandlung gar nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen in Anspruch genommen werden könnte. Randnummer 54 5. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Fahrkostenübernahme
Trans-RL, da er nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder eines Einstufungsbescheides gemäß dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in die Pflegestufe 2 oder 3 ist und auch nicht von einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen ist. Hierfür reichen Einschränkungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei der Bewältigung langer Strecken zu Fuß oder beim Steigen vieler Treppen nicht aus.
den Ausführungen des Nephrologen Dipl.-Med. R. in seinem Schreiben vom
5 SGB V werden im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Fahr- und andere Reisekosten
1 bis 3 SGB IX übernommen. Randnummer 57 Bei den Fahrten zu den Kontrolluntersuchungen des Klägers handelt es sich nicht um Fahrkosten im "Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation". Vielmehr gehören die Kontrolluntersuchungen zu den Behandlungsmaßnahmen der Akutmedizin. Randnummer 58 Durch das GKV-GesundheitsreformG 2000 vom 22.12.1999 sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 11 Abs. 2 SGB V mit Wirkung vom
dessen Leistungsrecht zu erfüllen ist. Leitet er den Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen an den zuständigen Träger weiter, bleibt er zur Bescheidung des Antrags unter Anwendung des maßgeblichen Leistungsrechts zuständig. Ob die Beklagte im vorliegenden Fall den Antrag des Klägers auf Befreiung von den Fahrkosten unter den gegebenen Umständen als einen auf Leistung
dem SGB II bzw. SGB XII gerichteten Antrag auslegen musste, kann aber dahinstehen. Denn bei den zur Erstattung beantragten Fahrkosten handelte es sich nicht um eine Rehabilitationsleistung zur Teilhabe. § 14 SGB IX findet daher keine Anwendung. Zur Teilhabe werden zwar gemäß § 5 Nr. 1 SGB IX u. a. auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht. Dazu zählt
dem Leistungskatalog des § 26 Abs. 2 SGB IX auch die ärztliche Behandlung (Nr. 1). Dies gilt aber nur, soweit sie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erbracht wird, also darauf zielt, den Folgen von Krankheiten in Form von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder wesentliche Verschlimmerungen abzuwenden (vgl. Brodkorb in Hauck/Noftz, SGB IX § 26 Rn. 15 f. m. w. N.). Randnummer 61 8. Eine Beiladung des Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers gemäß § 75 Abs 1, 2 SGG war nicht veranlasst, da der Kläger Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung nicht beantragt hat. Ein Anspruch aus dem SGB II oder dem SGB XII auf rückwirkende Erstattung von Kosten besteht grundsätzlich nicht. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 63 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.