SGG - Untersuchungsmaxime Leitsatz Bei gleichbleibenden augenärztlichen Befunden und mehreren gerichtlichen Gutachten,
denen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl nicht vorliegen, sind keine weiteren Ermittlungen angezeigt, wenn ein Gutachter
SGG einmalig eine schlechtere Sehleistung feststellt, ohne diese Abweichung medizinisch zu begründen. Augenärztlichen Befunden im Rahmen eines Gutachtens
SGG, die sich im Wesentlichen auf die Angaben und das Verhalten eines Prozessbeteiligten bei der Untersuchung stützen, kommt ohne zusätzliche objektive und
vollziehbare Feststellungen kein ausreichender Beweiswert zu. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
Glaukom-OP rechts
Beteiligung der ärztlichen Gutachterin S. stellte das Landesverwaltungsamt bei der Klägerin mit Bescheid vom
dessen Einschätzung bestehe auf dem rechten Auge nahezu Blindheit. Auf dem linken Auge sei das Sehvermögen auf einen Visus von 0,2 herabgesetzt. Zudem bestünden ausgeprägte konzentrische Gesichtfeldeinengungen, die zu einem gewissen Grade durch die Glaukompapille zu erklären seien. Demgegenüber bestünden Zweifel, ob das von der Klägerin angegebene Flintenrohrgesichtsfeld an der konzentrischen Einengung auf 2° – 4° mit der Marke III/4e bzw. 5° mit der Marke V/4e glaubhaft sei. Bei einer so starken Gesichtsfeldseinengung wäre eine schlechtere Orientierung in fremden Räumen zu erwarten gewesen. Es habe sich die Klägerin aber in den ihr unbekannten Räumen der Augenklinik relativ gut bewegen können. Sie habe sich zwar mit der Hand am Türrahmen abgestützt, sei jedoch in der Lage gewesen, im Weg stehende Stühle und Hocker zu umgehen. Auch habe sie die zur Begrüßung dargebotene Hand spontan angenommen. Zusammenfassend bestehe bei der Klägerin eine hochgradige Sehbehinderung, jedoch keine Blindheit. Randnummer 8 Das Landesverwaltungsamt hat eine prüfärztliche Stellungnahme seiner Gutachterin Dr. W. vorgelegt, wonach auch weiterhin das Merkzeichen BI nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin habe sich in ihr unbekannten Räumen relativ sicher bewegt und die dargebotene Hand spontan angenommen. Die angegebenen Gesichtsfeldeinschränkungen seien damit ebenso wenig vereinbar wie mit den organischen Korrelaten. Bei mangelnder Compliance bzw. Aggravation könne nur die eindeutig
gewiesene Visusminderung bewertet werden. Danach ergebe sich ein GdB von
den fachärztlich erhobenen Befunden betrage die Sehkraft auf dem besseren linken Auge mit 0,2 mehr als 1/
ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
seiner Auffassung liegen auch
den weiteren Ermittlungen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl nicht vor. Randnummer 16 Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. H. vom 16. Oktober 2009 aus dem Verfahren L 7 BL 1/09 beigezogen, das dieser
Dr. H. ist zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe auf dem rechten Auge Blindheit und auf dem linken Auge werde mit bestmöglicher Korrektur eine Sehschärfe von nur noch 0,16 erreicht. Hierbei bestehe nur ein kleiner zentraler Gesichtsfeldsrest mit einer maximalen Ausdehnung bis 3° vom Zentrum mit der Marke III/4. Damit sei auch auf der linken Seite von einer Blindheit auszugehen, da die Grenze der Gesichtsfeldsinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt sei. Die Klägerin habe sich in Begleitung und in unbekannten Räumen unsicher bewegt. Auch habe sie angegeben, wiederholt gestürzt zu sein. Diese Angaben seien als glaubwürdig einzuschätzen. Randnummer 17 Außerdem hat der Senat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt.
dem Befundbericht von Dr. K. vom
vollzogen werden. Dieser versorgungsärztlichen Stellungnahme hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 angeschlossen. Randnummer 21 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte über die Klägerin haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG. Randnummer 23 Die
1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Da die Klägerin am 1. Mai 2011
B. umgezogen ist, ist
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ein Zuständigkeitswechsel der Versorgungsämter erfolgt. Nunmehr zuständig ist das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung. Prozessual ist damit ein Parteiwechsel kraft Gesetzes eingetreten (BSG, Beschluss vom 8. Mai 2007 – B 12 SF 3/07 S). Randnummer 24 Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl. Randnummer 25 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens BI ist § 69 Abs. 1 und Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX).
4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
teilausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind.
1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen Bl einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder entsprechender Vorschriften ist.
5 SGB XII stehen Personen blinden Menschen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzusetzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Hiermit übereinstimmend wird der Begriff der Blindheit sowie der hochgradigen Sehbehinderung in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht 2004 und 2008 (Teil A, Nr. 23, S. 33
diesen Vorschriften der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen können. Randnummer 26 Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt
den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: Randnummer 27
dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht von Blindheit der Klägerin im Sinne des Gesetzes überzeugen. Der Senat folgt auf Grundlage der Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. M. sowie den Befunderhebungen von Dr. K. den versorgungsärztlichen Stellungnahmen, wonach die Voraussetzungen für das Merkzeichen nicht vorliegen. Danach ist es nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die Sehschärfe der Klägerin dauerhaft auf dem besseren linken Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) beträgt oder dass bei ihr wegen der Gesichtsfeldeinengung Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie einer Visusminderung auf 1/50 gleich zu bewerten wären. Randnummer 35 Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl bei der Klägerin spricht zunächst das
vollziehbare Gutachten von Prof. Dr. D. So hat dieser in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2008 einen Visus von 0,2 auf dem linken Auge festgestellt und konkret
vollziehbare Untersuchungsbeobachtungen mitgeteilt, die deutliche Zweifel begründen, ob die Klägerin tatsächlich an einem Flintenrohrgesichtsfeld mit schweren Gesichtsfeldeinengungen bis nur 5° vom Zentrum leidet. Bei dieser Untersuchung konnte sich die Klägerin in fremden Räumen relativ sicher bewegen, Hindernissen ausweichen und spontan eine Hand zur Begrüßung ergreifen. Gegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl sprechen auch die zahlreichen Befundberichte der die Klägerin ständig behandelnden Augenärztin Dr. K. Mit Befundbericht vom
vollziehbare Zweifel an einer Gesichtsfeldeinengung von höchstens 5° zum Zentrum auf dem linken Auge geäußert hat, hat Dr. M. das Gesichtsfeld auf ca. 8° eingeschätzt (so auch Versorgungsarzt MR Dr. S. vom 28. Mai 2008).
diesen überzeugenden Bewertungen lassen sich Visuswerte von unter 0,2 sowie Gesichtsfeldeinschränkungen von höchstens 5° bei der Klägerin nicht feststellen. Randnummer 36 Allein der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2009 die Auffassung vertreten, dass auf dem linken Auge der Klägerin ein Visus von nur 0,16 sowie eine schwerwiegende Gesichtsfeldseinengung bestünden, die in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt sei. Zur Bekräftigung dieser Einschätzung hat er auf ein unsicheres Bewegungsbild sowie auf glaubhaft angegebene Stürze und Verletzungen der Klägerin verwiesen. Der Senat hält dieses Sachverständigengutachten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für nicht überzeugend. So hat sich Dr. H. mit dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. und dessen Einwänden in Bezug auf die Verwertbarkeit der Gesichtsfeldmessungen nicht substanziell auseinandergesetzt. Vielmehr beschränkten sich seine Feststellungen auf die schlichte Behauptung, die Klägerin habe sich unsicher in den ihr unbekannten Räumen bewegt und sei im Übrigen glaubwürdig. Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu den konkreten Feststellungen von Prof. Dr. D. unpräzise und allgemein gehalten. Dr. H. beschreibt auch nicht, was er beim Bewegungsablauf der Klägerin und ihrer Orientierung konkret beobachtet hat. Auch macht er keine genauen Angaben zu den Sturzverletzungen. Ferner gibt er nicht an, warum er die Angaben der Klägerin für glaubhaft hält und ob er deren Mitteilungen durch eigene Testaufgaben ggf. kritisch hinterfragt hat. Insgesamt enthalten die Einschätzungen des Gutachters Dr. H. wenig tragfähige Ergebnisbehauptungen, die nicht anhand von objektiven Feststellungen überprüfbar sind und denen nicht gefolgt werden kann. Randnummer 37 Überdies besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben von Dr. H. (Visus 0,16 und Einschränkung des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt) und den aktuellen Augenbefunden von Dr. K.
diesen Ergebnissen hat die Klägerin wieder deutlich bessere Sehleistungen (Visus 0,3 und Gesichtsfeldeinschränkung im April 2011 auf 18°) erzielt als zum Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. H. am
vollziehbar. Die von Dr. H. festgestellten sehr schlechten Sehleistungen einschließlich einer hochgradigen Einschränkung des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge sind damit als ein vereinzelt gebliebener Befund zu werten, der
folgend nicht erneut bestätigt wurde und dem damit keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Randnummer 38 Wegen des durch Dr. K. bestätigten konstanten Erkrankungsbildes des linken Auges der Klägerin von 2007 bis zum Jahr 2012, das sich auch schlüssig aus der detaillierten Aufstellung der Versorgungsärztin Dr. W. vom 13. September 2012 ergibt, hat der Senat auch keine Veranlassung gesehen, ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Selbst wenn unterstellt wird, dass das von Dr. H. festgestellte Sehvermögen zum Untersuchungszeitpunkt tatsächlich vorgelegen hat, ist damit keine dauerhafte Einschränkung verbunden, wie die
folgenden Befunderhebungen durch Dr. K. mit konstant besseren Sehleistungen zeigen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 40 Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.