Eingruppierung einer Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe S14 Anlage C TVöD (VKA) Orientierungssatz 1. Die Tätigkeit einer Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung als S
§ 22BAT ausdrücklich erwähnt sind.
Es spricht angesichts der bei Schaffung der S-Eingruppierungsgruppen bekannten, oben unter 3 b.) aa.) referierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich alles dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung auf die Funktion eines Sozialpädagogen, der bestimmte Entscheidungen trifft, abstellen wollten. Wem die Verantwortung übertragen ist, zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls die genannten Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen einzuleiten, der soll nach der Entgeltgruppe S 14 vergütet werden. Es wäre auch andernfalls nicht planbar und dem Zufall überlassen, wie oft der Sachbearbeiter, dem die entscheidende Kompetenz übertragen wurde, mit den genannten Entscheidungen und Maßnahmen befasst wäre. Randnummer 106 Innerhalb des Arbeitsvorganges Pflegekinderdienst (PKD) erfüllt die Klägerin die Anforderungen an die Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA). Schon nach der eigenen Tätigkeitsdarstellung und Stellenbeschreibung der Beklagten vom
- 2008 (Bl. 5 ff. d. A.) wirkt die Klägerin laut Ziffer 3.2 in den sog. Hilfeplanverfahren bei Dauerpflegen und Hilfen für junge Volljährige nach § 36 SGB VIII mit und trifft dabei Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung. Außerdem erfüllt sie damit nach Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 13 ab dem
- 2011 eines der Fallbeispiele der Protokollnotiz Nr. 13 zur Anlage C TVöD. Hier berät und begleitet sie die Betroffenen in spezifischen Lebens- und Erziehungsfragen. Ihr obliegen außerdem Problemlösungsstrategien. Randnummer 107 Gemäß Ziffer 3.3 der Stellenbeschreibung ist sie darüber hinaus im Wächteramt mit Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit der Vollzeitpflege, der Pflegschaft, Vormundschaft und Pflegeerlaubnis betraut. Auch diese Tätigkeit hat eindeutigen Bezug zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung, wie sich bereits aus der Formulierung „Wächteramt“, „Schutz von Kindern ...“ ergibt. Diese Aufgaben bewertet selbst die Beklagte mit 10 % als höherwertig, wie sie im Schriftsatz vom
- 2011 unter Bezugnahme auf die „Leitungskräfte im Amt für Kinder, Jugend und Familie“ (Bl. 163 d. A.) ausführt, wenn sie immerhin angibt, dass solche Tätigkeiten der Klägerin sich auf „nur wenige Fälle der Krisenintervention und Kindeswohlgefährdung“ beschränken und das „der zu veranschlagende Zeitanteil sämtlicher zuvor dargestellter Tätigkeiten max. 10 % der Jahresarbeitszeit umfassen kann.“ Randnummer 108 Darüber hinaus wirkt sie - und dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten - im Rahmen so genannter Notfalleinsätze zu 2 % ihrer Gesamttätigkeit bei der Inobhutnahme von Kindern gem. § 42 SGB VIII mit und trifft in diesen Fällen Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls. Damit erfüllt sie tatbestandliche Aufgaben und erfüllt - jdfs. ab
- 2011 - ein weiteres Fallbeispiel der Protokollnotiz Nr. 13 zur Eingruppierungsgruppe S 14 TVöD. Randnummer 109 Im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII stellt sie darüber hinaus Anträge bei den Familiengerichten. Dies spiegelt sich auch in Ziffer 3.4 der Stellenbeschreibung wieder, wenn es dort heißt: „Zuarbeiten und Mitwirkung bei familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zur Sicherung des Kindeswohls und im Rahmen der Verbleibensanordnung.“ Hinsichtlich der Inobhutnahme von Kindern gesteht selbst die Beklagte der Klägerin zu, bis zu 20 % ihrer Tätigkeit existenzielle Aufgaben zur Vermeidung der Kindesgefährdung wahrzunehmen. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom
- 2011 (Bl. 163 d. A.) hierzu ausgeführt: „In diesen Fällen sind, durch den PKD in der Tat existentielle Entscheidungen (das Kindeswohl betreffend) zu treffen. Diese sind u. a. die Inobhutnahme und Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und Bereitstellung einer Vollzeitpflege.“ Randnummer 110 Darüber hinaus gesteht die Beklagte der Klägerin zu, im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, insbesondere im Bereich der Zusatzhilfen nach § 33 SGB VIII, Maßnahmen zu treffen, die sich nach dem Kindeswohl richten. Dies gilt It. Ziffer 8.1 der Verwaltungsvorschrift Nr. 113 auch im Fall des drohenden Abbruches des Pflegeverhältnisses, denn insoweit ist die Klägerin in die Teamentscheidung eingebunden, da sie Mitglied desselben ist. Randnummer 111 Damit nimmt die Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten insgesamt Aufgaben im Umfang von 32 % wahr, die innerhalb des Arbeitsvorgangs zu
- der Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) zuzuordnen sind. Dies gilt auch für die Aufgabe im Rahmen der Findelkinderbetreuung und der anonymen Geburt, denn soweit es um deren Betreuung geht, nimmt die Beklagte im Schriftsatz vom
- 2011 (Bl. 163 d. A.) die Zuständigkeit des PKD für die Inobhutnahme und Sicherstellung der Erstversorgung an und ordnet diese Aufgaben nicht der Adoptionsvermittlung zu. Dem schließt sich die erkennende Kammer auch hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung dieser Aufgabe an. Randnummer 112 Dass die Klägerin insoweit nicht bei jeder ihrer Maßnahmen zur Kindesgefährdung mit den Gerichten zusammenarbeitet, ist irrelevant. Denn sie nimmt die Aufgaben dieses kumulativen Tatbestandsmerkmals nach der Stellenbeschreibung gem. deren Ziffer 3.4 wahr. Dort heißt es: „Zuarbeiten und Mitwirkung bei familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zur Sicherung des Kindeswohls“. Randnummer 113 Zwar fallen die Aufgaben des PKD, soweit sie außerhalb des ASD anfallen, gemäß Nr. 13 S. 3 der Protokollnotiz zur Anlage C TVöD (VKA) grundsätzlich nicht unter die Entgeltgruppe S
- Allerdings ist vorliegend die ebenfalls in Satz 3 genannte Ausnahme zu Gunsten der Klägerin anzunehmen. Denn die Aufgaben außerhalb des ASD - wie z. B. Pflegekinderdienst - fallen dann unter die Entgeltgruppe S 14, wenn durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von S. 1 der Protokollnotiz Nr. 13 zur Anlage C TvÖD (VKA) zu erfüllen sind. Randnummer 114 Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 115 Die von der Klägerin im Rahmen des PKD wahrzunehmenden Aufgaben sind Gegenstand der Verfahrensvorschrift Nr. 113 der Beklagten. Hierbei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung der Beklagten. Sofern die Beklagte dies in Abrede stellt, irrt sie. Durch die Verwaltungsvorschrift Nr. 113 sind Zuständigkeitsregelungen im Bereich des PKD und der Adoptionsbetreuung geregelt worden. Dadurch wird die Organisation bei dem Arbeitgeber in diesem Bereich durch eine allgemeine Anordnung, die von der entsprechenden Amtsleitung unterzeichnet wurde, geregelt. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der Zuständigkeitsorganisation der Beklagten i. S. d. Protokollnotiz Nr.
- Randnummer 116 Dies gilt auch für die streitgegenständliche Zeit vor Inkrafttreten der Protokollnotiz am
- Denn es sind keine Anhaltspunkte von den Parteien vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien durch die Schaffung der Protokollnotiz Nr. 13 inhaltlich etwas an den Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) ändern wollten. dd.) Randnummer 117 Insgesamt erbringt die Klägerin die streitgegenständlichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) auch in einem rechtserheblichen und somit für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreichenden Maße. Randnummer 118 Die qualifizierende Anforderung eines Tatbestandsmerkmals muss innerhalb eines Arbeitsvorgangs nämlich nur in einem näher zu bestimmenden „rechtserheblichen“ Ausmaß erfüllt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es zur Einordnung des Arbeitsvorganges PKD keiner Wahrnehmung der Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung zu 100 %. Die Beklagte stellt dabei fehlerhaft auf die Wahrnehmung der herausgehobenen Aufgaben der Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) im Verhältnis zur Jahresarbeitszeit ab. Dies ist nicht zutreffend, weil die entsprechenden Eingruppierungsvorschriften nicht auf die Jahresarbeitszeit, sondern auf das Vorliegen von Arbeitsvorgängen abstellen, die zumindest bezogen auf die gesamte Tätigkeit des Angestellten zu 50 % höherwertig sind. Randnummer 119 In der Protokollnotiz Nr.
§ 22Abs.
2 BAT heißt es: Randnummer 120 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf einen Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B....). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Randnummer 121 Das Bundesarbeitsgericht hat daraus in ständiger Rechtsprechung zum BAT gefolgert, dass bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit die qualifizierenden Aufgaben einer Vergütungsgruppe innerhalb dieser Gesamttätigkeit ihrerseits nicht wiederum überwiegend anzufallen brauchen; vielmehr genüge es, dass solche Tätigkeiten nicht in unerheblichem Maße innerhalb eines Arbeitsvorganges erfüllt werden (BAG, Urteil vom 18. 09. 1971 - 4 AZR 367/70 -, juris). Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr.
§ 22Abs.
2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestatte es nicht, einen Arbeitsvorgang weiter nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung an dieser Stelle des Eingruppierungsvorganges finde nicht mehr statt; die Bewertung erfolge einheitlich für den gesamten Arbeitsvorgang. Es bedürfe dabei weder eines Übergewichts noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorganges durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genüge, wenn innerhalb eines Arbeitsvorganges überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet würden, die die Anforderung des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann sei der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom
- 2009, 4 AZR 13/08, juris Rdnr. 47 m. w. N.). Lediglich dann, wenn die höher bewerteten Anteile der Arbeit kein „rechtserhebliches“ Ausmaß innerhalb des zu bewertenden Arbeitsvorganges erlangten, könnten sie außer Betracht gelassen werden. Bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes stehe den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu, (BAG, Urteil vom
- 1995, 4 AZN 1105/94). Als rechtserheblich hat das Bundesarbeitsgericht z. B. bereits einen zeitlichen Anteil von 7 % selbständiger Leistungen in einem Arbeitsvorgang angesehen, der insgesamt 35 % der Gesamttätigkeit ausmacht, Urteil vom
- 1994 - 4 AZR 461/93 -. Randnummer 122 Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer. Randnummer 123 Die von der Klägerin wahrgenommenen und auch von der Beklagten zugestandenen 32 % der höherwertigen Aufgaben innerhalb des Arbeitsvorganges PKD, der seinerseits 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht, sind keine rechtsunerhebliche Tätigkeit. Zu 32 % ihrer Tätigkeiten nimmt die Klägerin im Arbeitsvorgang PKD Aufgaben wahr, die der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls dienen. Hierbei handelt es sich einerseits um die Inobhutnahme von Kindern gemäß § 42 SGB VIII, die Gewährung von Zusatzhilfen gemäß § 33 SGB VIII, die in den Kanon des Anwendungsbeispiels des § 27 SGB VIII nach der Protokollnotiz Nr. 13 fallen, und um Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeplangestaltung nach § 36 SGB VIII. Selbst wenn der Klägerin für Maßnahmen nach § 36 SGB VIII die Fallverantwortung erst nach 2 Jahren übertragen wird, und zu diesem Zeitpunkt die Hilfepläne bereits festgeschrieben sind, ist die Klägerin jedoch zumindest für deren Fortschreibung zuständig. Eine Fortschreibung ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls höherwertig i. S. d. Entgeltgruppe S 14, weil auch bei Prüfung der Fortschreibung des Hilfeplanes Entscheidungen bzgl. des Kindeswohls zu treffen sind. Hierbei handelt es sich um die Entscheidung, ob die festgelegten Maßnahmen im Hilfeplan noch ausreichend sind. Allein die fortlaufende Prüfung erfüllt das Merkmal der Fallverantwortlichkeit der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII i. S. v. Ziffer II. 3.
- der Stellenbeschreibung. Dies greift bereits wegen des fortschreitenden Alters der zu betreuenden Kinder Platz. Damit umfasst die Tätigkeit der Klägerin auch bei der Fortschreibung von Hilfeplanmaßnahmen jedenfalls die Möglichkeit der Veränderung. Dies ist ausreichend, um jene Tätigkeiten nach § 36 SGB VIII als solche i. S. d. Protokollnotiz Nr. 13, deren Erfüllung die höherwertige Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) nach sich zieht, zu qualifizieren. ee.) Randnummer 124 Die Zuerkennung der Stufe 5 ist zwischen den Parteien unstreitig, wie sich einerseits aus S. 3 des Schriftsatzes vom
- 2012, wenn die Beklagte ausführt, dass die Stufe 4 nicht nachvollziehbar sei, weil die Klägerin durch eine Höhergruppierung nicht schlechter gestellt werden dürfe und i. Ü. aus dem Protokoll über die Berufungskammerverhandlung vom
- 2013 ergibt.
- Randnummer 125 Das spätere Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 13 am
- 2011 mit Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom
- 2011 hat für den vorliegenden Fall an der materiell-rechtlichen Lage nichts geändert. Insbesondere erfüllte die Klägerin bereits vorher das tarifliche Merkmal des Treffens von Entscheidungen und der Einleitung von Maßnahmen, wie oben dargelegt wurde.
- Randnummer 126 Die tarifliche Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD (VKA) hat die Klägerin mit Schreiben vom
- 2013 gewahrt. Dort hat sie u. a. hervorgehoben, dass die Tätigkeit im PKD die Einstufung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) rechtfertige.
- Randnummer 127 Die Beklagte ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, die monatlichen Bruttodifferenzbeträge mit 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab dem
- der Folgemonate zu verzinsen, da sich die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den jeweiligen Forderungen ohne Mahnung kalendermäßig ab dem
- des Folgemonats in Verzug befindet, wobei sich die Differenz auf das bezogene Gehalt nach der Entgeltgruppe 12 Ü und der jeweiligen Höhe nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) bezieht. Randnummer 128 Dagegen konnte der Klägerin nicht gefolgt werden, soweit sie eine monatliche Verzinsung bereits ab dem
- des jeweiligen Zahlmonats begehrt, da die Fälligkeit der jeweiligen höheren Vergütung erst am
- des Folgemonats eintritt, § 24 TVöD (VKA); insoweit war die Berufung teilweise zurückzuweisen.
- Randnummer 129 Eines Schriftsatznachlasses bedurfte es nicht, weil die Kammer auf den Vortrag im Schriftsatz vom
- 2013 nicht abgestellt hat und er i. Ü. nicht bestritten ist. III . Randnummer 130 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV . Randnummer 131 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.