zukommen, rechtfertigt es im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung nicht nur, für erneute Zwangsgeldandrohungen höhere Zwangsgelder anzudrohen und der Androhung entsprechend festzusetzen, sondern auch durch eine Verkürzung von Handlungs- und Zahlungsfristen den Handlungsdruck auf den Adressaten auch in zeitlicher Hinsicht zu erhöhen, damit er den ihm vollziehbar auferlegten Pflichten endlich
kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.04.2013 – 3 M 165/13 –). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 Satz 4 VwGO Gebrauch, weil
dem Sachstand im Eilverfahren an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen einer Verletzung der Kennzeichnungspflicht ernstliche Zweifel bestehen.
dem Sachstand im Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Zwangsgeldfestsetzung insoweit rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 4 1) Der Antragsgegner kann die Zwangsgeldfestsetzung nicht darauf stützen, die Antragstellerin habe gegen eine ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegte Pflicht verstoßen, die Schweine in ihrem Bestand mit Ohrmarken zu versehen, weil bei der
kontrolle am 11. März 2013 2.550 Schweine ohne Ohrmarken festgestellt worden seien. Randnummer 5
1 SOG LSA wird das Zwangsgeld von der Sicherheitsbehörde schriftlich festgesetzt. Das Zwangsgeld dient der Erzwingung von Handlungen zur Durchsetzung behördlich verfügter Pflichten.
1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom
kontrolle aus dem im Zeitpunkt der
kontrolle am
der Ziffer I.2.
weis der tierärztlichen Betreuung)“ auf 2.000,- € festgesetzt und für den Fall, dass die Antragstellerin „den genannten Anordnungen“ in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bis zum 10. März 2013 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht
kommt, ein erneutes Zwangsgeld in folgender Höhe angedroht: Randnummer 10 „Zu Pkt. I.
gekommen sei. Randnummer 12 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
dem Wortlaut im Tenor der Zwangsgeldandrohung fälschlich auf die Ziffer I.
gekommen sei, so dass mit der Benennung der Ziffer I.2.
kommt. Deutungsmöglichkeiten lässt die Androhung damit nicht offen. Das Zwangsgeld ist für jeden der drei Fälle angedroht, unabhängig davon ob sie kumulativ oder alternativ vorliegen. Randnummer 16 2) Der Einwand der Antragstellerin, die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
gekommen sei, greift nicht durch. Aus der von ihr zum Beleg hierfür vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines Herrn Dr. N. vom 11. April 2013 geht hervor, dass die Tiere in den Kastenständen ungehindert liegen und aufstehen und „ihre Gliedmaßen ungehindert seitlich unter dem Querrohr in die jeweilige
barbucht hindurchstrecken“ könnten. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin der behördlichen Anordnung nicht
gekommen ist, weil ihr mit der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgegeben worden ist, die Kastenstände „unter Berücksichtigung des Stockmaßes und der Körperlänge der Tiere so zu ändern, dass den Tieren Platz für alle möglichen Liegepositionen zur Verfügung steht“. Dies soll gewährleisten, dass die Tiere in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können, ohne über die Gitter der Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag in der Antragsschrift geltend machen will, es genüge den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, wenn die Tiere ihre Gliedmaßen in Seitenlage unter dem Querrohr in die jeweilige
barbucht hindurchstrecken könnten, greift sie die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 an. Auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung indes kommt es nicht an, weil es für die Zulässigkeit der Ausübung des Verwaltungszwanges genügt, dass die behördliche Verfügung vollziehbar ist (vgl. § 53 Abs. 1 SOG LSA ). Randnummer 17 3)
dem Erkenntnisstand im Eilverfahren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung, soweit der Antragstellerin vorgehalten wird, sie habe der Behörde entgegen der Ziffer I.9. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 keinen
weis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge für den Zeitraum vom
gekommen, indem sie (bereits vor Erlass der Verfügung vom 30.10.2012) eine Ablichtung des zwischen ihr und Herrn Dr. med. vet. T., P-Stadt, unter dem 01. August 2007 geschlossenen tierärztlichen Betreuungsvertrages mit dem Bemerken übersandt habe, dass dieser
wie vor gelte. Der Antragstellerin ist mit der Verfügung zum einen für den Zeitraum der Geschäftsführung durch Herrn Dr. T. vom
weis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge zu erbringen, aus denen auch Art und Umfang der wahrzunehmenden tierärztlichen Tätigkeiten ersichtlich sein müsse. In der Begründung führt der Antragsgegner aus, der tierärztliche Betreuungsvertrag genügte als
weis der tierärztlichen Betreuung nicht mehr für den Zeitraum ab dem Beginn der Tätigkeit von Herrn Dr. T. als Geschäftsführer der Antragstellerin am 26. Juli 2010. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Unterlagen ist § 73 Abs. 2 TierSG.
der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung über hygienischen Anforderungen beim Halten von Schweinen (SchHaltHygV) vom
SG haben natürliche und juristische Personen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch das Tierseuchengesetz oder auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin dem Auskunftsverlangen aus der Verfügung vom 30. Oktober 2012 für die Zeit seit dem 01. Juli 2012
gekommen ist. Immerhin ergibt sich aus ihrer Mitteilung, der Vertrag mit Herrn Dr. med. vet. T. gelte
wie vor, zugleich, dass die Antragstellerin weitere Verträge nicht geschlossen und anderweitige Abreden nicht getroffen hat, so dass für die Ausübung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der ihr mit der Verfügung auferlegten Pflicht, für diesen Zeitraum Verträge vorzulegen, kein Raum ist. Wenn dem Antragsgegner der vorgelegte Vertrag – wie er dies mit der Beschwerdeerwiderung deutlich macht – als
weis einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Betreuung des Tierbestandes nicht genügt, so ist es an ihm, ggf. aufgrund weiterer Ermittlungen etwaige weitergehende Folgerungen durch den Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung zu ziehen. Jedenfalls ist für die Erzwingung der Pflicht zur Vorlage von Vertragsurkunden kein Raum, wenn die Antragstellerin für diesen Zeitraum weitere Verträge nicht abgeschlossen hat. Randnummer 18 Der Abschluss eines Vertrages, mit dem eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle sichergestellt werden kann, ist der Antragstellerin mit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht aufgegeben worden. Denn ihr ist aufgegeben worden, „
weise“ der tierärztlichen Betreuung durch „Vorlage entsprechender Verträge“ für die Zeiträume vom
bezieht sich die der Antragstellerin auferlegte Pflicht darauf, durch die Vorlage von Urkunden einen Beleg zu erbringen. Hätte der Antragstellerin auferlegt werden sollen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle durch den Abschluss von Verträgen zu schaffen, so hätte dies in der Verfügung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Eine solche Verpflichtung wäre zudem für den zurückliegenden Zeitraum sinnlos. Genügte die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren Pflichten aus § 7 SchHaltHygV nicht, so könnte ein solcher Verstoß auch durch einen rückwirkenden Vertragsabschluss nicht geheilt werden, weil der rückwirkende Abschluss eines Vertrages die bis dahin fehlende ordnungsgemäße tierärztliche Betreuung nicht zu ersetzen vermag. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Vorlage von
weisen den § 16 Abs. 2 TSchG herangezogen hat, der – wie der einschlägige § 73 Abs. 2 TierSG – den Halter von Tieren (lediglich) verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, dafür, dass die Behörde eine weitergehende und damit jedenfalls von § 73 Abs. 2 TierSG nicht mehr gedeckte Anordnung nicht hat treffen wollen. Randnummer 19 Gleichwohl ist die Zwangsgeldfestsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 nicht vollständig
gekommen ist. Der Antragstellerin ist mit dem Auskunftsverlangen auch für diesen Zeitraum aufgegeben worden, den
weis der tierärztlichen Betreuung durch Vorlage entsprechender Verträge zu führen. Soweit die Antragstellerin für diesen Zeitraum auf den zwischen ihr und Herrn Dr. T. geschlossenen Vertrag vom 01. August 2007 verweist, ist die Auskunft nicht vollständig erteilt. Denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass der Antragsgegner für diesen Zeitraum, in dem Herr Dr. T. Geschäftsführer der Antragstellerin gewesen ist, die Vorlage des Anstellungsvertrages verlangt hat. Diesem Verlangen ist die Antragstellerin nicht
gekommen. Ob der Anstellungsvertrag – wie die Antragstellerin mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom
kommt, gibt es keinen vernünftigen Grund für Zweifel daran, dass das Zwangsgeld verwirkt ist, wenn die Auskunft für einen der Zeiträume nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Randnummer 21 4) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
ZG kann das Dokument auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Die Übergabe des zuzustellenden Dokuments durch den zustellenden Behördenbediensteten ist somit ungeeignet, die Wirksamkeit der Zustellung in Frage zu stellen; sie ist vielmehr Voraussetzung für die ordnungsgemäße Zustellung
ZG. Randnummer 22 5) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, die gesetzte Frist für die Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes sei zu kurz bemessen und deshalb rechtswidrig. Gemäß § 56 Abs. 2 SOG LSA ist der betroffenen Person mit der Festsetzung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Der Antragstellerin ist durch den am
den der Behörde bekannten Umständen eine fristgerechte Zahlung des Zwangsgeldes möglich ist. Dabei ist zwar angemessen zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Zwangsgeld im vorliegenden Fall eine erhebliche Summe ausmacht. Andrerseits indes ist einem Betroffenen zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das festgesetzte Zwangsgeld aus dem ihm zur Verfügung stehenden Vermögen aufzubringen. Weshalb der Antragstellerin indes eine fristgerechte Zahlung nicht möglich gewesen sein soll, lässt sie auch mit dem Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht deutlich werden. Sie beschränkt sich hierzu auf die unsubstanziierte, durch nichts belegte Behauptung, sie habe die „hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen“ können. Auch die Finanzierung durch die Aufnahme eines Darlehens sei in dieser Zeit „nahezu“ unmöglich. Sie hat indes weder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt noch dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen haben will, um den Betrag ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren. Randnummer 23 Ferner hat die Behörde bei der Bemessung der Zahlungsfrist dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung als Mittel zur Durchsetzung der der Antragstellerin auferlegten Handlungspflichten Rechnung zu tragen. Sie ist deshalb befugt, die Frist kurz zu bemessen, um den Adressaten auch auf diese Weise anzuhalten, die gebotenen Handlungen ohne weiteres Zögern auszuführen. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall und nicht nur, weil die Zwangsgeldfestsetzung – jedenfalls auch – dazu bestimmt ist, dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Belang des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) Wirksamkeit zu verschaffen. Der Antragsgegner durfte bei der Bestimmung der Zahlungsfrist auch berücksichtigen, dass die Antragstellerin der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 auch fünf Monate
deren Erlass und trotz einer vorausgegangenen Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20. Februar 2013, immer noch nicht
gekommen war. Die beständige und beharrliche Weigerung, vollziehbaren Anordnungen
zukommen, rechtfertigt es im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung nicht nur, für erneute Zwangsgeldandrohungen höhere Zwangsgelder anzudrohen und der Androhung entsprechend festzusetzen, sondern auch durch eine Verkürzung von Handlungs- und Zahlungsfristen den Handlungsdruck auf den Adressaten auch in zeitlicher Hinsicht zu erhöhen, damit er den ihm vollziehbar auferlegten Pflichten endlich
kommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.04.2013 – 3 M 165/13 –). Randnummer 24
Auffassung des Senats abwegig ist die Behauptung der Antragstellerin, die Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen, weil der Festsetzungsbescheid den vormals Bevollmächtigten der Antragstellerin „völlig überraschend“ während eines Besprechungstermins am
kommt. Wenn sie gleichwohl untätig bleibt und dies bei der
kontrolle am 11. März 2013 festgestellt wird, so gibt es keinen Grund überrascht zu sein. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil sie vor Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nicht angehört worden ist. Denn
VfG kann von der Anhörung insbesondere abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Randnummer 25 6) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom
dem für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Zwangsgeld entspricht. Der Höhe
ist weder das in dem Bescheid vom
weise zur tierärztlichen Betreuung angedrohte Zwangsgeld als unverhältnismäßig hoch zu beanstanden. Die Zwangsgelder sind gegenüber der letztmaligen Androhung im Bescheid vom
zukommen. Es ist deshalb nicht unverhältnismäßig, sondern im Interesse eines wirksamen Tierschutzes geboten, den Druck auf die Antragstellerin spürbar zu erhöhen, um jedenfalls nunmehr den entgegenstehenden Willen der Antragstellerin zu beugen und sie anzuhalten, der vollziehbaren Verfügung
zukommen. Randnummer 26 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom
Auffassung des Senats nur deutlich, dass die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer -
wie vor nicht bereit ist, den Anordnungen vollständig Folge zu leisten. Die Antragstellerin verkennt, dass die Verfügung vollziehbar ist und sie den Anordnungen
zukommen hat, auch wenn über die Rechtmäßigkeit der Verfügung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg gehabt hat (vgl. OVG LSA, Beschl v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Sie verkennt weiter, dass es ihr ohne Weiteres offen steht, das von ihr angenommene Risiko einer Insolvenz infolge weiterer Zwangsgeldfestsetzungen abzuwenden, indem sie der Verfügung endlich vollständig
kommt. Randnummer 27 7) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es ihren Vortrag zur Sach- und Rechtslage nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder erwogen habe oder weil es aktenwidrig von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, rechtfertigt dies aus den o. g. Gründen keine andere Entscheidung in der Sache. Randnummer 28 III) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde verlangt, dem Antragsgegner möge aufgegeben werden, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde eine Vollziehung der im Bescheid vom 18. März 2013 getroffenen Anordnungen zu unterlassen, gibt es hierfür keinen Anlass, weil der Senat über die Beschwerde mit diesem Beschluss unanfechtbar entschieden hat. Abgesehen davon macht der Senat von der Möglichkeit, einer Behörde zur Sicherung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
4 GG einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufzugeben, von einer Vollziehung abzusehen, nur Gebrauch, wenn durch die Vollziehung Fakten geschaffen werden, die durch eine
folgende Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Davon kann bei einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keine Rede sein. Warum
Lage der Dinge im vorliegenden Falle anderes geltend soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Höhe des Wertes in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in den Ziffern 1.6.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Anh § 164 Rdnr. 14) ausgehend von der Höhe der Streitwertfestsetzung (653.000,- €) zuzüglich des hälftigen Betrages für die erneute Zwangsgeldandrohung (489.500,- €) mit einem Viertel der Gesamtsumme. Dabei hat der Senat wegen der Zwangsgeldandrohung bzgl. der Ohrmarken in Anlehnung an die Zwangsgeldfestsetzung eine Anzahl von 2.500 Tieren zugrunde gelegt. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.