Abnahme, wenn Mängel durch Ersatzvornahme beseitigt worden sind. (Rn.49) Orientierungssatz
dersätze einer Schlussabrechnung über Estricharbeiten nach Aufmaß genügt. (Rn.53) (Rn.54) 3. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit, solange keine Fälligkeit seiner Vergütung eintritt. Das gilt grundsätzlich auch im Falle der Mängelbeseitigung durch Ersatzvornahme. (Rn.62) Verfahrensgang
gehend LG Halle (Saale),
läufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 36.206,44 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Restwerklohn für Estricharbeiten des Bauvorhabens der Beklagten „Pflegeheim V. “ in B.. Randnummer 2 Am
handen. Im Übrigen gehen wir von einem schwimmend verlegten Estrich aus, der keine starre Verbindung zum Boden besitzt…Die Verlegung von Estrich im Gefälle ist kein Vertragsbestandteil und somit gesondert zu vergüten. Notwendige Nacharbeiten werden wir am 15.03.2010 durchführen und gesondert in Rechnung stellen. Wir bitten um Ausgleich der überfälligen Beträge aus unserer
Beginn dieser Arbeiten die Begleichung offener Rechnungsposten und eine Handwerkersicherungsbürgschaft in ausreichender Höhe…“ (Anlage B1 - Bd. I Bl. 30 d.A.). Randnummer 10 Die Beklagte brachte am
getragen, nach Aufmaß abgerechnet zu haben. Später hat sie dann vertreten, die Beklagte habe 1.677 m² beauftragt, deshalb könne diese Menge abgerechnet werden. Schließlich übernehme die Klägerin damit die aus dem Grundriss folgenden Angaben der Beklagten. Randnummer 16 Außerdem hätte die Beklagte Zusatzaufträge erteilt. Randnummer 17 Soweit nunmehr wiederum Risse in der Oase aufgetreten sein sollen, lägen diese nicht
, zumindest handele es sich um notwendige und
gesehene Risse an den Scheinfugen. Möglicherweise führe auch der starr mit dem Estrich verbundene Brunnen zur Rissbildung. Randnummer 18 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.305,07 EUR nebst acht Prozent Zinsen seit dem 20. Juni 2010 sowie weitere 1.723,57 EUR nebst acht Prozent Zinsen seit dem 20. Juni 2010 Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft sowie 755,80 EUR
gerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie hat behauptet, das Werk der Klägerin nicht abgenommen zu haben. Aufgrund von Mängeln habe auch keine Abnahmereife bestanden. Dies folge bereits aus Ihrer Mängelrüge vom
gelegen: Randnummer 23 - An sämtlichen Zimmerzugängen hätten die notwendigen Dehnungsfugen gefehlt. Die Klägerin habe lediglich unzureichende Kellenschnitte ausgeführt. Randnummer 24 - Im Raum D 1.05 sei kein Estrich eingebaut worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Randnummer 25 - In einigen Zimmern habe der Estrich Risse aufgewiesen. Randnummer 26 - Es habe -
allem in der Oase - Höhenunterschiede von 2 bis 3 cm gegeben. Randnummer 27 - Auf den Rampengängen A und B hätten sich die Brandschutztüren wegen des zu hohen Estrichs nicht öffnen lassen. Randnummer 28 Die Beklagte habe nach der Weigerung der Klägerin, die Mängel zu beseitigen, zur Selbstvornahme gegriffen. Die Dehnungsfugen seien eingefügt, der Estrich in den Raum D 1.05 eingebracht, die Risse beseitigt und der Estrich sei an den notwendigen Stellen abgeschliffen worden. Hierfür habe das Personal der Beklagten 206,5 Arbeitsstunden, 77,5 Maschinenstunden (Flex und Staubsauger) sowie 95 Maschinenstunden (Tellerschleifer mit Staubsauger) benötigt. Das habe zu Kosten von 14.689,00 EUR geführt, mit denen die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Randnummer 29 Darüber hinaus hat die Beklagte behauptet, in der 222 m² großen Oase sei es zur erneuten Rissbildung gekommen, die auch das zwischenzeitlich aufgebrachte Bodengemälde in Mitleidenschaft zöge. Die Mängelbeseitigung würde 15.000,00 EUR kosten, wozu sie die Klägerin mit einer Frist bis zum 15. Mai 2011 aufgefordert hat. Insoweit hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Randnummer 30 Die Beklagte hat die Richtigkeit der Schlussrechnung bestritten und hierzu behauptet, die
dersätze entsprächen denen des Angebots. Dabei habe es sich um ungefähre und nicht um genau ermittelte Größen gehandelt. Die Position 1 sei nur im Umfang von 1.591 m² (Räume A 1.01-D 1.21) erbracht worden. Glasfaserbewehrungen habe es nur in mit Fliesen belegten Zimmern gegeben. Das seien 189,35 m². Insgesamt ergebe sich
den Abzügen für Bauwasser und -strom, dem Sicherheitseinbehalt und dem ersten Abschlag eine Bruttovergütung von nur 30.629,56 EUR. Randnummer 31 Das Landgericht hat zu den von der Klägerin behaupteten Zusatzaufträgen Beweis erhoben und die Beklagte mit Entscheidung vom
der Selbstvornahme eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Mängelbeseitigung nach dem 25. März 2010 endgültig verweigert, sei nicht nachzugehen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Es sei nicht substantiiert
getragen, was der benannte Zeuge zu bestätigen hätte. Zu verlangen sei die Darstellung, zu welchem Zeitpunkt, wem gegenüber und mit welchem Inhalt wer, was gesagt habe. Randnummer 47 aa) Dieser Teil der Entscheidungsgründe hat nichts mit dem Sachvortrag der Beklagten zu tun, den das Landgericht - ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt (vgl. BGH, Urteil vom
6b). Wird dementgegen Sachvortrag nicht beachtet, sieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGH NJW 2009, 2137), was als schwerwiegender Verfahrensfehler das
gehen nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet (Senat NJW-RR 2010, 1389, 1390 ). Randnummer 48 Die Beklagte hat seit der Klageerwiderung durchweg
getragen, die Klägerin habe die am
und es bedürfe insoweit keiner Nacherfüllung. Lediglich in einem Punkt sei die Mängelbeseitigung erfolgt. Hierbei habe die Klägerin aber den falschen Rampengang bearbeitet (Bd. I Bl. 89 d.A.). Ansonsten habe sie jede Nachbesserung verweigert. Aus diesem Grund will die Beklagte der Fertigstellungsanzeige der Klägerin am
bringen der Klägerin in seine Würdigung einzubeziehen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 50 Die Darlegungslast der Beklagten bestimmte sich auch nach den Einlassungen der Klägerin, durch die die Behauptung einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung keineswegs unklar, sondern bestätigt wurde. Die Klägerin hat nämlich nicht behauptet, die gerügten Mängel beseitigt zu haben. Das tut sie erst in der Berufungserwiderung, ohne dass der Senat dem in der mündlichen Verhandlung geführten Gespräch ein tatsächliches Abweichen vom erstinstanzlichen
bringen entnehmen konnte. Im Schriftsatz vom 12. Mai 2011 hat die Klägerin
tragen lassen, nicht erklärt zu haben, sie beseitige „keinerlei“ Mängel, da „alle“ Mängelrügen unberechtigt seien. Vielmehr habe sie sich bereit erklärt, die „notwendigen“ Nacharbeiten durchzuführen. Ihr dabei in Bezug genommenes Schreiben vom 14. März 2010 macht dann deutlich, dass die Klägerin die Rügen der Beklagten weitgehend für unbegründet hielt und nicht bereit war, hierauf Taten folgen zu lassen. Ganz entscheidend ist dabei der Hinweis, notwendige Nacharbeiten gesondert in Rechnung stellen zu wollen. Das ist eine eindeutige Verneinung der eigenen „Nacherfüllungspflicht“, die jedenfalls im
prozessualen Stadium jede weitere Fristsetzung als überflüssig und die Selbstvornahme als berechtigt erscheinen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2009, I-5 U 57/09 - BeckRS 2010, 21424). Im Verhältnis dazu erweist sich das
bringen der Klägerin, stets zur Nachbesserung bereit gewesen zu sein, als unrichtig oder zumindest widersprüchlich (§ 138 Abs. 1 ZPO). Ihre Bereitschaft bezog sich allenfalls auf Beschaffenheitsdefizite, für die sie ihrer Meinung nach vertraglich einzustehen hatte. Das Risiko, insoweit zu irren, trug die Klägerin. Ging die Herstellungspflicht der Klägerin weiter, konnte die Beklagte aus der ablehnenden Haltung der Klägerin die Konsequenzen ziehen und das Werk selbst vertragsgerecht zu Ende bringen (§ 637 BGB). Randnummer 51 Keinesfalls durfte das Landgericht die von ihm für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z. unterlassen. Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (BGH NJW 1991, 2707, 2709). Nichts davon trifft hier zu. Die vom Landgericht vermissten Einzelheiten hatte die Einzelrichterin, soweit sie sie für die eigene Überzeugungsbildung für notwendig erachtete, vom Zeugen zu erfragen (BGH NJW-RR 1998, 1409 m.w.N.; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 63). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf Grund der Darstellung der beweispflichtigen Partei nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen
aussetzungen der an die Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH NJW 2009, 2137 m.w.N.; NJW-RR 1993, 189). Gesetzliche
aussetzung ist hier allein die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (§§ 637 Abs. 2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Randnummer 52 Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrages durch überspannte Anforderungen an die Substantiierungspflicht ist Versagung rechtlichen Gehörs und ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der die Aufhebung von Urteil und Verfahren sowie die Zurückverweisung rechtfertigt (Senat NJW-RR 2010, 1389, 1390 ; Zöller/Greger,
8a;
6b, 7; § 138 Rdn. 7b). Randnummer 53 b) Zur Höhe der Werklohnforderung der Klägerin hat die Einzelrichterin ausgeführt, es sei ordnungsgemäß nach Aufmaß abgerechnet. Die Beklagte habe die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Massen nicht substantiiert bestritten. Allein die Auflistung der Größe der einzelnen Räume des Bauvorhabens könne das Aufmaß nicht zu Fall bringen. Randnummer 54 Auch dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und schöpft den Inhalt der mündlichen Verhandlungen (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 137 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) nicht aus. Die Beklagte kann die
dersätze der Schlussrechnung bestreiten. Insoweit stellte sich dem Landgericht nicht einmal die Frage, ob einfaches oder substantiiertes Bestreiten erforderlich war. Die Beklagte hat substantiiert bestritten und anhand der beanstandeten Positionen 1 und 3 genau dargelegt, welche Unrichtigkeiten ihrer Auffassung nach beim Estrich und bei den Glasfaserbewehrungen
liegen. Wenn die Einzelrichterin meint, die genaue Auflistung der Quadratmeterzahlen der einzelnen Räume stelle das Aufmaß der Klägerin nicht in Frage, verlangt sie der Beklagten bereits auf der Darlegungsebene den Beweis des Gegenteils ab, obwohl die Klägerin für die Richtigkeit ihrer
dersätze darlegungs- und beweispflichtig ist. Randnummer 55 Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung auf vermeintliche Rechnungsprüfungsfristen abstellt (gemeint ist wohl die Zweimonatsfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B), hat das keinen Einfluss auf den sachlichen Inhalt der Rechnung, der natürlich weiterhin zu prüfen ist (vgl. Kandel, in: Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl., § 16 Nr. 3 Rdn. 28 f.). § 242 BGB schließt nach Fristablauf nur den Einwand fehlender Prüfbarkeit aus (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B; BGH NZBau 2005, 40, 41). Randnummer 56 Außerdem hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Klägerin überhaupt behauptet, nach Aufmaß abgerechnet zu haben. Das
bringen im Schriftsatz vom
dersätze erst Recht bestreiten. Randnummer 57 2. Der Senat sieht davon ab, die notwendigen Beweise selbst zu erheben und schließlich in der Sache zu entscheiden (vgl. § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die ausstehende Sachaufklärung erreicht ein Ausmaß, welches das Berufungsgericht gleichsam an die Stelle der ersten Instanz treten ließe, was dem in der Zivilprozessordnung intendierten Verfahrensgang, wonach die tatsächlichen Grundlagen für die Sachentscheidung in der gestärkten ersten Instanz zu schaffen sind, widerspräche und den Parteien eine sich
dringlich der Rechtsfehlerkontrolle widmende zweite Instanz nähme. Randnummer 58 a) Ohne Aufklärung noch
handener Mängel und ihrer Ursachen, der abrechenbaren
dersätze, der durch Selbstvornahme beseitigten Mängel und der Kosten der Selbstvornahme ist die Sache nicht zu beurteilen. Randnummer 59 Der Vergütungsanspruch der Klägerin setzt die Abnahme des versprochenen Werkes
aus (§§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1, 640 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB). Die Beklagte hat das Werk der Klägerin ausdrücklich nicht abgenommen. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Zusatz auf dem Schreiben der Klägerin vom 26. März 2010, wonach die Beklagte „keine Abnahme der Leistung erteilen“ kann (Anlage B1). Die Klägerin konnte daher auch die nachfolgende Fertigstellung und den Bezug des Objektes nicht als schlüssige Abnahme interpretieren. Es fehlte am vermittelten Abnahmewillen der Beklagten, den diese nicht ständig wiederholen musste (BGH NJW-RR 1999, 1246, 1247). Selbst eine längere Nutzung führte ohne Mängelbeseitigung nicht zur Fälligkeit (BGH NJW-RR 2004, 591). Jede
behaltlose rechtsgeschäftliche Abnahme hätte zum Rechtsverlust nach § 640 Abs. 2 BGB geführt (BGH NJW-RR 2010, 748, 749 f.). Den Weg des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ging die Klägerin nicht. Randnummer 60 Fehlende Mitwirkung der Beklagten kann zur Fälligkeit führen (Palandt/Sprau, BGB, 72.Aufl., § 641 Rdn. 5). Dafür genügt es aber nicht, wenn die Klägerin auf ausstehende Terminvorgaben seitens der Beklagten abstellt. Es ist die Klägerin, die sich um die von ihr verlangte Nacherfüllung bemühen muss. Insoweit obliegt der Beklagten erst einmal nur die Duldung (Palandt/Sprau, § 634 Rdn. 2) und ggf. die Schaffung einer Untersuchungsmöglichkeit (BGH NJW 2010, 1448 - allerdings zum Kaufrecht). Weitergehendes ist von der kooperationspflichtigen Beklagten nur zu fordern, wenn ohne solche Mitwirkungshandlungen die Nacherfüllung nicht erbracht werden kann, die Mitwirkung also erforderlich ist (vgl. § 642 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat
getragen, dass die Klägerin die Mängel besichtigen könne, sie solle sie aber auch beseitigen (Bd. I Bl. 150 d.A.). Randnummer 61 Es bleibt die Behauptung der Abnahmereife und einer Abnahmepflicht der Beklagten (BGH NJW 2008, 511, 514 f.; NZBau 2002, 28, 29; Voit, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2012, § 641 Rdn. 5; Sonntag NJW 2009, 3084, 3085), was die vertragsgemäße Leistung des Unternehmers erfordert (BGH NJW 2008, 511, 515). Die Abnahmereife kann auch durch die Selbstvornahme der Beklagten erreicht worden sein (Palandt/Sprau, § 640 Rdn. 8). Dem steht möglicherweise die nachfolgende Rissbildung in der Oase entgegen, die die Beklagte mit der Klageerwiderung rügt. Selbst wenn es sich um einen unwesentlichen Mangel handeln würde (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB), hätte die Beklagte diesbezüglich bis jetzt das Leistungsverweigerungsrecht der §§ 634 Nr. 1; 635 Abs. 1, Abs. 2; 320 Abs. 1 Satz 1; 322 Abs. 1 BGB. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man das
bringen der Klägerin, offenbar habe der Bauherr keine Mängel gerügt, im Hinblick auf eine Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB für schlüssig hielte (§ 641 Abs. 3 BGB). Immer blieben die Mangelfreiheit oder die Mangelhaftigkeit aufzuklären. Die Weigerung des Unternehmers, Mängel zu beseitigen, führt zu keiner Abrechnungsreife des Werkes (Voit, § 641 Rdn. 7). Randnummer 62 Die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit trägt die Klägerin, solange keine Fälligkeit ihrer Vergütung eintrat (Palandt/Sprau, § 641 Rdn. 18). Das gilt selbst im Falle der Mängelbeseitigung durch Ersatzvornahme (BGH NJW 2009, 360, 361; Palandt/Sprau, § 634 Rdn. 12; a.A. Busche, in: MünchKomm.-BGB,
liegen von Mängeln aufzuerlegen (BGH NJW 2009, 360, 361). Randnummer 63 Wenn die Klägerin die im Schreiben vom 10. März 2010 gerügten Mängel nicht fristgerecht beseitigte oder nachfolgend ihre Einstandspflicht für die ihr vom Zeugen Z. gezeigten (vermeintlichen) Mängel ablehnte, durfte die Beklagte zur Selbstvornahme greifen. Im Prozess kann sie mit den erforderlichen Aufwendungen aufrechnen (§§ 637 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; 323 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; 387; 388 Satz 1; 389 BGB). Die fehlende Abnahme stünde dem nicht entgegen, da die §§ 634 ff. BGB bereits
der Abnahme anwendbar sind (OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 603, 604; Palandt/ Sprau,
7; Genius, § 634 Rdn. 97; offen lassend BGH NJW 2011, 1224, 1225; jedenfalls für die hier
liegende Konstellation, dass der Unternehmer sein Werk für fertiggestellt und mangelfrei hält, bejahend - Voit, § 634 Rdn. 23; eher zweifelnd Erman/Schwenker, § 633 Rdn. 21). Randnummer 64 Die Klägerin hat auch die Richtigkeit der von ihr abgerechneten
dersätze zu beweisen. Randnummer 65 b) Dies alles ist angesichts des Umfangs der behaupteten Mängel, der Möglichkeiten, sie aufzuklären (Sachverständigengutachten, Vernehmung von Zeugen, sachverständige Feststellungen auf der Grundlage von Zeugenaussagen und Augenscheinsobjekten), der streitigen Selbstvornahme und ihres Umfanges, einschließlich des Problems der Ohnehin-Kosten, sowie der hinzu kommenden Ermittlung der zutreffenden
dersätze mit erheblichem Aufwand verbunden, der den Senat von einer eigenen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und anschließender Sachentscheidung absehen lässt (§ 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 66 Das Landgericht hat bedingt durch seine Verfahrensfehler keine tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs der Klägerin geschaffen. Dabei handelt es sich aber um eine vom Gesetz der ersten Instanz zugewiesene Aufgabe (§ 529 Abs. 1 ZPO), deren Nichterfüllung und Übernahme durch das Berufungsgericht (§ 538 Abs. 1 ZPO) den Parteien hier faktisch die in der Prozessordnung
gesehene rechtsfehlerkorrigierende Instanz nähme. Randnummer 67 Aufgrund der Belastung des Senats und seiner Terminslage lassen sich auch zeitliche
teile für die Parteien durch eine Beweisaufnahme
dem Senat ausschließen. Eine Verteuerung des Prozesses mindert der Senat im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Niederschlagung der Kosten des Berufungsverfahrens. Sie wird im Interesse eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens und Instanzenzuges zumindest von der Beklagten in Kauf genommen, was nicht zuletzt der gestellte Antrag auf Zurückverweisung belegt. Randnummer 68
getragene neuerliche Rissbildung in der sog. Oase kommt als Fälligkeitshindernis in Betracht. Da die Klägerin in dieser Hinsicht einen Mangel bestreitet, wird das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen und ggf. dem Zeugenbeweisantritt der Beklagten nachzugehen sein. Lägen Risse
und stellten sie sich als nicht unwesentlicher Mangel dar (vgl. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB), könnte die Klägerin, abgesehen von Fällen des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, ihren Werklohn derzeit nicht verlangen. Solange die Klägerin den Mangel bestreitet und nicht ersichtlich ist, welches Unterlassen der Beklagten sie hindert, die Oase zumindest in Augenschein zu nehmen, kommt eine Fälligkeit kraft fehlender Mitwirkung nicht in Betracht. Für eine Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht genügend
getragen. Randnummer 73 Ist der Werklohn fällig (dann aber mglw. teilweises Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen der ausstehenden Beseitigung unwesentlicher Mängel in der Oase - § 641 Abs. 3 BGB), muss die Klägerin dessen konkrete Höhe in Form der abgerechneten Mengen beweisen, soweit die Rechnungspositionen noch Gegenstand des Rechtsstreits sind. Randnummer 74 Sodann ist die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den erforderlichen Aufwendungen ihrer Selbstvornahme (§ 637 BGB) zu prüfen. Insoweit geht es ausschließlich um die im Schreiben vom
nherein nicht zu (§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB; Voit, § 632a Rdn. 3). Randnummer 76 Mangels Abnahme hat die Klägerin die Mangelfreiheit ihrer Leistungen oder das Nichtvorliegen von Mängeln darzulegen und zu beweisen. Da sie Gelegenheit hatte, die Beanstandungen der Beklagten zu besichtigen und insoweit Beweise zu sichern, wird sich die Klägerin nicht auf Beweiserleichterungen stützen können. Es kommt in diesem Zusammenhang auch, aber nicht ausschließlich, auf die vertraglichen Abreden der Parteien an. Die Klägerin schuldete ein funktionstüchtiges Werk. Lieferte sie ein solches nicht ab, wurde die Klägerin nur dann von ihrer Sachmängelhaftung frei, wenn sie die Beklagte auf Bedenken hingewiesen hatte (Einhaltung der Prüfungs- und Hinweispflicht - vgl. BGH NJW 2008, 511, 513 f.). Außerdem verpflichtet sich der Unternehmer stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs als Mindeststandard. Das Werk muss dem entsprechen, andernfalls liegt auch ohne Schaden oder konkrete Beeinträchtigung der Funktion ein Mangel
. Randnummer 77 Das Landgericht sollte sich möglichst frühzeitig (ggf. über § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sachverständig unterstützen lassen und den Sachverständigen auch bei der Vernehmung von Zeugen hinzuziehen, um so Anhaltspunkte für die notwendig zu klärenden tatsächlichen Streitpunkte und hinreichende Grundlagen für ein Gutachten zu gewinnen (§ 404a ZPO). Randnummer 78 Die Höhe der erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 637 Abs. 1 BGB sind - ggf. unter Berücksichtigung von der Klägerin
zutragender Sowieso-Kosten - zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Sie orientieren sich an den Aufwendungen für Lohn und anteilige Gemeinkosten ohne Gewinn (Voit, § 637 Rdn. 10; Busche, § 637 Rdn. 10). Randnummer 79 Nach § 635 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer zusätzlich die Kosten zu tragen, die mit der Behebung nachbesserungsbedingter Beschädigungen des sonstigen Eigentums des Bestellers verbundenen sind (Palandt/Sprau, § 635 Rdn. 6 m.w.N.; Jauernig/Mansel, BGB, 14. Aufl., § 635 Rdn. 4; Busche, § 635 Rdn. 16; Voit, § 635 Rdn. 10). Randnummer 80 Die Ausführungen des Landgerichts zum Sicherheitseinbehalt sind nur durch Auslegung in den richtigen Kontext zu stellen. Nach dem Vertrag darf die Beklagte, was die Klage hinnimmt (womit es auch auf den Einwand der Berufungserwiderung nicht ankommt, der Einbehalt sei nicht vom Vermögen der Beklagten abgesondert worden), 5 % der Auftragssumme als Sicherheit einbehalten (vgl. zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - BGH NJW 1997, 2598, 2599; 2000, 1863, 1864). Das bedeutet, die Klägerin kann diesen Teil ihrer Vergütung erst einmal nicht verlangen. Soweit es ihr gestattet ist, die Gewährleistungsansprüche der Beklagten durch eine Bürgschaft zu sichern, wird der Restwerklohn erst mit der ersetzenden Übergabe der Bürgschaft fällig, was zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (BGH NJW 2011, 443, 444). Dabei muss dann aber auch die Gegenleistung der Klägerin, also die Bürgschaft, so hinreichend bestimmt werden, dass sie Gegenstand einer Leistungsklage sein könnte (BGH NJW 1994, 586, 587). Auch daran lässt es die angefochtene Entscheidung fehlen. Randnummer 81 Solange der Werklohn nicht fällig ist, weil es an der Abnahme fehlt oder ihn die Beklagte einbehalten darf, werden keine Zinsen geschuldet. III. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht
behalten. Die Gerichtsgebühren für den Berufungsrechtszug werden wegen unrichtiger Sachbehandlung durch die erste Instanz nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Randnummer 83 Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind im Hinblick auf eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen für
läufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, § 538 Rdn. 59 m.w.N.). Randnummer 84 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 85 Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO. Die Kosten der Selbstvornahme von 14.689,00 EUR wirken sich streitwerterhöhend aus, da das Landgericht einen dahingehenden Ersatzanspruch der Beklagten verneint hat (§ 322 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich ist danach die Summe aus 21.517,44 EUR und 14.689,00 EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.