Ackerflächen wegen Unterlassen des Betreibens eines Schöpfwerkes; Ertragsminderungen beim Anbau der Folgefrucht als Schaden; Mitverschulden Leitsatz 1. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht in seinem Eigentum oder anderen absoluten Rechten geschädigt, kann ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, gegeben sein. Als Recht mit Ausschließlichkeitscharakter kommen auch ein Eingriff in den Besitz und die - kraft Pachtvertrages - berechtigte Nutzung
Ackerflächen sowie ein Eingriff in die Aneignungsrechte an den Feldfrüchten in Betracht. (Rn.33) 2. Die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 104 WG LSA 2006 besteht unabhängig
den Eigentumsverhältnissen an den Gewässern und den Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern. Sie hat Vorrang vor der Anlagenunterhaltungspflicht nach § 110 Abs. 1 WG LSA 2006 und erfasst auch ein Schöpfwerk, das der Gewässerunterhaltung zu dienen bestimmt ist. (Rn.36) (Rn.38) (Rn.41)
bestellten Ackerflächen erwachsen kann, ist u. U. nicht auf den Totalverlust der Ernte beschränkt, sondern umfasst auch Ertragsminderungen beim Anbau der Folgefrucht. (Rn.61) 5. Zur Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Nutzerin der vernässten Ackerflächen. (Rn.63) Orientierungssatz Hätte dem Nutzer der vernässten Ackerflächen in einer Niederung bewusst sein können, dass mit dem Ausfall eines Schöpfwerks eine wesentliche Veränderung insbesondere des Entwässerungskonzepts der Niederung verbunden sein konnte und bepflanzt er die Flächen als Ackerflächen mit hochwertigem Getreide, ohne den Gewässerunterhaltungspflichtigen auf die Situation hinzuweisen und eine entsprechende Prüfung und Beurteilung darüber herbeizuführen, ob auch im Falle starker und anhaltender Niederschläge eine genügende Entwässerung der Flächen gewährleistet ist, so ist ein Mithaftungsanteil in Höhe
20 Prozent angemessen. (Rn.63) (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal,
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 25 % und dem Beklagten zu 75 % auferlegt. Die Kosten der Streithilfe für die erste Instanz trägt die Klägerin zu 40 %, die Kosten der Streithilfe für die zweite Instanz trägt die Klägerin zu 25 %; im Übrigen trägt der Streithelfer die Kosten der Streithilfe selbst. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten und den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine im Jahre 1992 gegründete Agrargenossenschaft, die u.a. im Rahmen
Pacht- bzw. Flächentauschverträgen auch landwirtschaftliche Nutzflächen in der Gemarkung D., Flur 8, in der „W.“ als Ackerflächen bewirtschaftet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Grundstücke und der zugehörigen Nutzungsverträge (Anlagen K 15 und K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2009, GA Bd. II Bl. 67 bis 116) Bezug genommen. Randnummer 3 Die vorgenannten Flächen sind in einer Niederung belegen, d.h. sie erheben sich kaum über den Grundwasserspiegel und liegen z.T. unterhalb des Wasserspiegelniveaus der angrenzenden Flüsse A., U. und B. . Sie weisen zudem ein sehr schwaches Gefälle auf; die Böden sind schwer, so dass ein Versickern des Wassers nur langsam und nur mit einer geringen Wasseraufnahmefähigkeit möglich ist. Die Niederung stellt, wie im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, jedenfalls inzwischen kein Überflutungsbecken mehr bei einem Hochwasser der Elbe dar, insbesondere hat auch das Hochwasser im Jahre 2002 nicht zu einer Überschwemmung dieser Flächen geführt. Randnummer 4 In den Jahren 1958 bis 1960 wurden auf den Flächen zur Bodenverbesserung Entwässerungsgräben angelegt, die bis heute bestehen und eine intensivere landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen sollen. Das diesen Gräben zugrunde liegende Entwässerungskonzept sieht vor, dass das nach Niederschlägen auf den Flächen stehende Wasser durch die künstlich angelegten Gräben zu einem Sammelbecken, dem sog. Mahlbusen, abfließt. Beginnend mit Planungsleistungen im Jahre 1971 wurde im Jahre 1972 am Mahlbusen ein Schöpfwerk errichtet, mit dem das Wasser aus dem Mahlbusen auf das Niveau der angrenzenden C. Wässerung angehoben werden konnte, um
dort aufgrund des ausreichenden natürlichen Gefälles über den Landgraben in die B. (den Mittellauf des aus M., B. und A. bestehenden Nebenflusses der Elbe) abzufließen. Das Schöpfwerk bestand im Wesentlichen aus im Mahlbusen schwimmend verlegten elektrischen Pumpen und einer Baulichkeit, in der eine elektrische Schalttafel und der Anschluss an das Verteilnetz des regionalen Stromnetzbetreibers untergebracht waren. Randnummer 5 Die Entwässerungsanlagen - Gräben und Schöpfwerk - wurden
einer zwischenbetrieblichen sog. Meliorationsgenossenschaft „A.“ errichtet und bewirtschaftet. Nach dem 03.10.1990 löste sich diese Meliorationsgenossenschaft auf. Randnummer 6 Mit Wirkung zum 01.09.1992 wurde der Beklagte gegründet und übernahm nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Seit dem Jahre 1998 beauftragte er ständig die Unternehmung Garten- und Landschaftsbau F. mit der Instandhaltung und Pflege der Entwässerungsgräben auf den o.g. Flächen. Randnummer 7 Im Herbst 2006 baute die Klägerin auf den o.g. Ackerflächen auf insgesamt 47,56 Hektar Winterweizen der Sorte Akteur an, dessen Erntezeit nach den Sortenempfehlungen Winterweizen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltungen etwa Ende Juli des Folgejahres (30. Kalenderwoche) beginnt. Im Sommer 2007, und zwar in den Monaten Juni, Juli und August, kam es zu weit überdurchschnittlichen Niederschlägen im Raum der „W.“. Das Niederschlagswasser blieb spätestens ab Juli 2007 für mehrere Monate auf den o.g. Ackerflächen stehen; es floß insbesondere nicht über die Entwässerungsgräben ab. Die Klägerin hat behauptet, dass die o.g. Ackerflächen derart vernässt gewesen seien, dass der hierauf gewachsene Winterweizen nicht habe abgeerntet werden können und verloren gegangen sei. Die Felder seien insbesondere nicht mit landwirtschaftlichen Maschinen befahrbar gewesen. Sie hat weiter behauptet, dass sie ursprünglich vorgesehen gehabt habe, auf den Flächen anschließend Winterraps anzubauen, was aufgrund der Vernässung ebenfalls nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich bepflanzte die Klägerin die Flächen im Mai 2008 mit Silomais. Randnummer 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte im Jahre 2007 seiner Gewässerunterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und dadurch die Vernässung der Flächen herbeigeführt habe, wobei sich die Klägerin insoweit anfangs allein auf eine unzureichende Wartung der Entwässerungsgräben berufen und erst aufgrund
Zwischenergebnissen der gerichtlichen Beweisaufnahme vor allem auf den Nicht-(weiter-)be-trieb des Schöpfwerks am Mahlbusen verwiesen hat. Die Klägerin hat behauptet, dass es ohne diese Pflichtverletzungen nicht zu einer dauerhaften Vernässung der Flächen gekommen wäre und ihr sowohl eine Ernte des Winterweizens als auch eine Aussaat und erfolgreiche Ernte
Winterraps möglich gewesen wären. Durch den Totalverlust der Ernte
Korn und Stroh des Winterweizens sei ihr unter Berücksichtigung ersparter Ernte- und Transportaufwendungen und zusätzlicher Aufwendungen für das Überfahren der nicht abgeernteten Pflanzen ein Vermögensschaden in Höhe
1.329,34 € je Hektar (1.300,00 €/ha - 24,86 €/ha + 54,20 €/ha), insgesamt also in Höhe
63.223,41 €, entstanden. Im Hinblick auf den notwendigen Wechsel
Winterraps zu Silomais als Ersatzfrucht sei ihr ein Deckungsbeitragsverlust in Höhe
622,16 € je Hektar, insgesamt also zu einem Betrag
29.589,93 €, entstanden. Wegen der Einzelheiten hat sie auf das privat eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. E. Sch. vom 11.11.2007 (Anlage K 1, GA Bd. I Bl. 11 bis 24) Bezug genommen. Mit ihrer am 29.01.2009 erhobenen Klage hat sie gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe
insgesamt 92.813,40 € geltend gemacht und die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagte für Schäden aus der Vernässung der Flächen beantragt. Hinsichtlich des letzt genannten Klageziels hat sie sich darauf berufen, dass ihr eine endgültige Bezifferung des Schadens vor allem deshalb noch nicht möglich sei, weil eine typische Folge einer andauernden Vernässung auch Bodenverdichtungen seien, welche wiederum zu Erntedepressionen in den Folgejahren führen könnten. Zugleich hat die Klägerin dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber den Streit verkündet. Randnummer 9 Der Beklagte hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung bestritten und dagegen im Einzelnen zu den
ihm durchgeführten bzw. an die o.g. Unternehmung übertragenen Unterhaltungsarbeiten an den Entwässerungsgräben vorgetragen. Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Unterhaltungspflicht nicht den Betrieb des Schöpfwerkes am Mahlbusen umfasst habe und derzeit umfasse. Insoweit beruft er sich u.a. darauf, dass ihm - was zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist - das Schöpfwerk nicht förmlich übergeben worden sei. Zudem sei es zum Zeitpunkt seiner Gründung am 01.09.1992 bereits nicht mehr funktionsfähig gewesen, so dass der Betrieb eines Schöpfwerks am Mahlbusen als Maßnahme des Ausbaus der Gewässerunterhaltung anzusehen gewesen wäre. Schließlich habe die Klägerin bis zum Sommer 2010 zu keinem Zeitpunkt eine Unterhaltung des Schöpfwerks
ihm eingefordert oder einen fehlenden Betrieb beanstandet. Randnummer 10 Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin im Herbst 2007 die Absicht gehabt habe, Winterraps als Folgefrucht auf den o.g. Flächen anzubauen. Der Anbau dieser Frucht sei auf den genannten Flächen nicht möglich gewesen. Randnummer 11 Das Land Sachsen-Anhalt ist als Träger eines Eigenbetriebes für Wasserwirtschaft, dem nach dem Landeswassergesetz die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, hier vor allem auch der B., übertragen ist, dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten. Der Beklagte und sein Streithelfer haben einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gewässerunterhaltung und dem geltend gemachten Schaden der Klägerin bestritten und dagegen behauptet, dass die dauerhaften Vernässungen allein Folge der ungünstigen hydrologischen und geomorphologischen Verhältnisse in der „W.“ und der starken Niederschläge im Juli und August 2007 gewesen seien. Insoweit handele es sich um die Realisierung
allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der Niederungsflächen für den Ackerbau. Der Beklagte und sein Streithelfer haben übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass das Schöpfwerk am Mahlbusen
seinem Eigentümer, hilfsweise vom Nutznießer der Hebevorrichtung zu betreiben und zu unterhalten sei. Dies sei die Klägerin selbst. Sie haben bestritten, dass ein intaktes und funktionstüchtiges Schöpfwerk in der Lage gewesen wäre, die dauerhafte Vernässung der Flächen im Sommer 2007 und den Eintritt des
der Klägerin geltend gemachten Schadens zu vermeiden. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz einschließlich des Verlaufs der umfangreichen Beweisaufnahme, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 13 Das Landgericht hat in seinem am 13.06.2012 verkündeten Urteil die Klageforderung für dem Grunde nach gerechtfertigt erachtet. Es bestehe ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des Aneignungsrechts der Klägerin als Besitzerin und berechtigte Nutzerin der landwirtschaftlichen Flächen durch den Beklagten durch Unterlassen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Gewässerunterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 WHG 1996 und § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA gehalten gewesen, das Schöpfwerk am Mahlbusen zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei festzustellen, dass das Schöpfwerk bei Übernahme der Gewässerunterhaltungspflicht am 01.09.1992 noch funktionsfähig gewesen sei und
dem Beklagten hätte in Betrieb genommen werden können, ohne dass es hierzu eines Neubaus bzw. einer Wiedererrichtung bedurft hätte. Der Betrieb des Schöpfwerks im Sommer 2007 hätte die Vernässung der Felder verhindert. Das Landgericht hat den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden mit insgesamt 72.529,00 € beziffert, wobei hiervon 54.313,52 € auf den Ernteverlust beim Winterweizen (1.162,00 €/ha Marktleistung - 74,00 €/ha ersparte Ernte- und Transportkosten + 54,00 €/ha zusätzliche Bodenbearbeitungsaufwendungen = 1.142,00 €/ha á 47,56 ha) und 18.215,48 € auf den Deckungsbeitragsverlust wegen des Anbaus
Silomais statt des Anbaus
Winterraps (383,00 €/ha á 47,56 ha) entfielen. Dieser Schadensberechnung liege u.a. auch die Feststellung zugrunde, dass die Klägerin auf den Flächen Winterraps als Folgefrucht vorgesehen gehabt habe. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht (unausgesprochen) nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat den Beklagten daher zur Zahlung
72.529,00 € nebst Prozesszinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Randnummer 14 Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.06.2012 zugestellte Urteil mit einem am 05.07.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 17.09.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Randnummer 15 Der Beklagte wendet sich vor allem gegen die Annahme einer Pflicht zum Betrieb des Schöpfwerkes. Er hält es für unzumutbar, einem Gewässerunterhaltungsverband ohne förmliche Übergabe der zu unterhaltenden Anlagen die Pflicht aufzuerlegen, alle zur Entwässerung notwendigen Anlagen zu ermitteln und deren Betrieb zu gewährleisten. Eine Unterhaltungspflicht setze vielmehr voraus, dass der Ausbaupflichtige den Verband über den erfolgten Ausbau informiere, woran es hier gefehlt habe. Die Klägerin habe einen den Maßstäben des § 286 ZPO entsprechenden Vollbeweis der Funktionsfähigkeit des Schöpfwerks, bezogen auf den Zeitpunkt der Begründung der Unterhaltungspflicht des Beklagten am 01.09.1992, nicht geführt. Im Falle einer zu diesem Zeitpunkt bereits funktionsuntüchtigen Anlage sei deren Wiedererrichtung eine Maßnahme des Ausbaus der Gewässerunterhaltungsanlagen, die der Klägerin obliege, und nicht eine bloße Unterhaltung. Hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, dass die Unterlassung der Instandsetzung und Unterhaltung des Schöpfwerks nicht
ihm zu vertreten sei, weil er insbesondere
der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zum Betrieb des Schöpfwerks aufgefordert worden sei und keine Anhaltspunkte für die angebliche Bedeutung des Schöpfwerks im Entwässerungskonzept gehabt habe. Hilfsweise hat sich der Beklagte weiterhin darauf berufen, dass eine Ursächlichkeit des Nichtbetreibens des Schöpfwerks in seinem damaligen Zustand für den Schadenseintritt jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Beweiserhebung nicht feststellbar sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden hat er die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen, wonach feststehe, dass die Klägerin im Herbst 2007 ursprünglich den Anbau
Winterraps als Folgefrucht nach der Ernte des Winterweizens auf den streitgegenständlichen Flächen beabsichtigt habe und dass es ihr beim Betrieb des Schöpfwerks möglich gewesen wäre, diese Aussaat auszubringen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 18 die Klage insgesamt abzuweisen, Randnummer 19 hilfsweise, Randnummer 20 das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 21 Der Streithelfer des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Berufung des Beklagten angeschlossen und Kostenantrag gestellt. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr Vorbringen dazu, dass das Schöpfwerk allein der Abführung gewöhnlichen Wassers und nicht der Abführung
Hochwasser diene. Das Bestehen einer Unterhaltungspflicht sei nicht
einer formellen Übergabe der Anlagen abhängig. Im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin hat sie darauf verwiesen, dass eine Beanstandung des Nichtbetriebs des Schöpfwerks im Sommer 2007 oder zuvor ohne Auswirkungen geblieben wäre, was sich auch daraus ergebe, dass der Beklagte trotz der im Verlaufe des Rechtsstreits gewonnenen Erkenntnisse über die Bedeutung des Schöpfwerks für das Entwässerungskonzept der Niederung bis heute keine Maßnahmen zu deren Inbetriebnahme ergriffen habe. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06.02.2013 Bezug genommen. B. Randnummer 26 Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur im erkannten Umfang Erfolg. Randnummer 27 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Unterlassung des Betriebs des Schöpfwerks am Mahlbusen hat, der sowohl den Vermögensschaden aus dem Totalverlust der Winterweizenernte im Sommer 2007 als auch den Deckungsbeitragsverlust aus der Vereitelung des Anbaus
Winterraps im Herbst 2007 umfasst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss sich die Klägerin jedoch ein anteiliges Mitverschulden zurechnen lassen, welches der Senat mit 20 Prozent als angemessen berücksichtigt erachtet. Der Feststellungsantrag unterliegt mangels Feststellungsinteresses der Abweisung. Randnummer 28 I. Zahlungsantrag Randnummer 29 1. Das Landgericht ist zu Recht
1 BGB als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ausgegangen. Dieser rechtliche Ansatz wird vom Beklagten und
seinem Streithelfer nicht in Frage gestellt. Randnummer 30 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, haben die Vorschriften der Landeswassergesetze zur Unterhaltungspflicht an einem Gewässer i.S.
WHG 2002 nicht den Charakter eines Schutzgesetzes i.S.
R 1967, 405, 406 < mit Verweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts >; Urteil v. 21.12.1970, II ZR 133/68, BGHZ 55, 153). Randnummer 31 b) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 101 S. 2 WG LSA 2006 (der in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Fassung der Landesnorm für das Schadensereignis aus dem Jahre 2007) ist die Gewässerunterhaltungspflicht zwar eine Amtspflicht i.S.
1 BGB, jedoch ohne dass hierdurch Rechtsansprüche Dritter gegen den Pflichtenträger begründet werden sollen, d.h. ohne eine sog. Drittbezogenheit i.S. eines Amtshaftungsanspruchs (ebenso ohne ausdrückliche Regelung schon BGH, Urteil v. 25.02.1993, III ZR 9/92, BGHZ 121, 367 m.w.N.; zuletzt Brandenburgisches OLG, Urteil v. 08.11.2011, 2 U 53/10, BauR 2012, 543). Randnummer 32
der Klägerin genutzten Ackerflächen sind Rechte der Klägerin mit Ausschließlichkeitscharakter i.S.
1 BGB beeinträchtigt worden. Zwar hat das auf den Ackerflächen stehen bleibende und nicht abfließende Niederschlagswasser nicht zu einer Eigentumsverletzung zu Lasten der Klägerin geführt, da die Klägerin nicht Eigentümerin, sondern nur Nutzungsberechtigte der betroffenen Flächen war. Eine Haftung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, weil die Unterlassung der Erfüllung etwaiger Gewässerunterhaltungspflichten jedenfalls nicht betriebsbezogen erfolgt wäre. Mit der mehrmonatigen Überflutung war jedoch ein Eingriff in den Besitz der Klägerin und hier - weiter gehender - in die berechtigte Nutzung der Ackerflächen verbunden (vgl. Sprau in: Palandt, BGB,
den Eigentumsverhältnissen an den Gewässern und an den Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern (vgl. § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA 2006). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 und 2 WG LSA , der lediglich nach der Funktionalität der Anlagen und dem bereits erreichten Ausbaugrad der Gewässer unterscheidet, nicht jedoch nach Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsverhältnissen. Gleiches folgt im Umkehrschluss aus § 71 WG LSA 2006, wonach das Eigentum keinen Einfluss auf die Unterhaltungspflicht hat. Der Entkopplung
Eigentum und Unterhaltungspflicht liegt die Intension zugrunde, dass der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht einheitlich und im Sinne eines Gesamtkonzepts den einmal erreichten Ausbauzustand des Gewässers erhält und bei der Erfüllung dieser im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nicht durch unterschiedliche, wechselnde oder unklare Eigentumsverhältnisse behindert wird. Dies führt auch zu einer eindeutigen und erschöpfenden Zuweisung der Verantwortung für die Gewässerunterhaltung. Randnummer 37 c) Diesem Normverständnis steht, anders als der Beklagte und sein Streithelfer meinen, die Vorschrift des § 110 Abs. 1 WG LSA 2006 nicht entgegen, sondern hat ihm zu weichen. Randnummer 38 aa) Nach seinem Wortlaut erfasst § 110 Abs. 1 WG LSA alle Anlagen „in und an Gewässern“ und würde damit grundsätzlich auch die Anlagen i.S.
2 Nr. 4 WG LSA 2006 einschließen. In § 110 Abs. 1 S. 1 WG LSA 2006 wird die Unterhaltungslast für die erfassten Anlagen den Eigentümern oder u.U. den Nutznießern zugeordnet („… hat … zu unterhalten …“). Diese Zuordnung, die grundsätzlich nur die aus dem Eigentum selbst resultierenden Verpflichtungen konkretisiert, steht hinsichtlich der Anlagen i.S.
2 Nr. 4 WG LSA im Widerspruch zur Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht. Im Rahmen dieser Gesetzeskonkurrenz kommt der spezielleren Norm des § 102 WG LSA Vorrang vor der Regelung des § 110 WG LSA mit ihrem allgemeineren Inhalt zu. Randnummer 39
einer Übergabe der Entwässerungsanlagen im Einzelnen begründet. Der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht muss - wie bereits § 28 Abs. 1 S. 4 WHG 2002 („Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses“) und § 28 Abs. 2 WHG 2002 („Unterhaltung ausgebauter Gewässer“) festlegen -, den ordnungsgemäßen Abfluss der oberirdischen Gewässer erhalten, und zwar in der bereits erreichten Ausbaustufe. Diese Pflichten werden in § 102 Abs. 1 und Abs. 2 WG LSA 2006 wiederholt und konkretisiert. Soweit die gesetzlichen Regelungen Abweichungen
dem so bestimmten Unterhaltungsumfang zulassen, etwa durch besondere Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 102 Abs. 5 i.V.m. 120 Abs. 1 WG LSA 2006 oder durch satzungsrechtliche Regelungen des Beklagten i.S.
3a WG LSA 2006 oder durch spezielle landesrechtliche Regelungen i.S.
3 WG LSA 2006, werden solche Abweichungen hier nicht geltend gemacht. Eine Beschränkung der gesetzlichen Gewässerunterhaltungspflicht im Hinblick auf eine unzureichende Kenntnis des erreichten Standes des Gewässerausbaus bzw. auf eine unterlassene Übergabe oder „Andienung“ der Entwässerungsanlagen durch die jeweiligen Eigentümer oder Nutznießer sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 43 e) Das streitgegenständliche Schöpfwerk am Mahlbusen gehört zu den
2 Nr. 4 WG LSA 2006 erfassten Anlagen, zu deren Betrieb der Beklagte im Rahmen seiner gesetzlich bestimmten Gewässerunterhaltungspflichten gehalten war. Randnummer 44 aa) Das Schöpfwerk war bei seiner Errichtung dazu bestimmt, den Abfluss des fließenden Wassers aus der Niederung, in der die Ackerflächen der Klägerin gelegen sind, zu ermöglichen. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus den Planungsunterlagen aus dem Jahre 1971, insbesondere aus dem Protokoll vom 09.09.1971 (Anlage E 6a, GA Bd. IV Bl. 49), in dem die Errichtung des Schöpfwerks mit der Notwendigkeit einer künstlichen Entwässerung begründet wird. Der gerichtliche technische Sachverständige Dr. Ing. R. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.06.2010 (S. 11) und in seiner Anhörung am 23.05.2012 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, GA Bd. V Bl. 74) ausgeführt, dass mit dem Schöpfwerk eine künstliche „Vorflut“, d.h. eine Sammlung überschüssigen Wassers zum Zwecke der Vermeidung einer natürlichen Überflutung, und deren Abführung geschaffen worden ist. Er hat die Funktionsweise des Schöpfwerks im Entwässerungssystem der Niederung anschaulich erläutert, ohne dass der Beklagte dem noch substantiiert entgegen getreten ist. Vielmehr stimmen diese Ausführungen mit den Angaben des Streithelfers des Beklagten (vgl. nur GA Bd. I Bl. 187, Bd. II Bl. 144 und Bd. III Bl. 182) und der ursprünglichen Stellungnahme des Beklagten zum Gutachten (vgl. Schriftsatz v. 29.06.2010, GA Bd. III Bl. 175, 178) überein. Insbesondere ist auszuschließen, dass das Schöpfwerk lediglich der Abwehr
Hochwasser aus der Elbe diente, denn es hebt das im Mahlbusen gesammelte Wasser an, um das im Bereich der C. Wässerung bestehende natürliche Gefälle zu einem Abfluss des überschüssigen Wassers in Richtung Elbe nutzen zu können. Der Verhinderung eines Rückflusses in die Niederung dienten hingegen die - im Jahre 2006 beseitigten - Stauwehre. Randnummer 45 bb) Diese ursprüngliche Funktion innerhalb des seit 1971 umgesetzten Entwässerungskonzepts der Niederung bestand z. Zt. des Schadensereignisses im Sommer 2007 fort. Nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen war ein ordnungsgemäßer Gewässerzustand in der Niederung, d.h. insbesondere ein Abfluss des
den Meliorationsgräben aufgenommenen und in den Mahlbusen geleiteten Wassers, nur bei einem ungehinderten und gefahrlosen Abfluss dieses Niederschlagswassers über die C. Wässerung gewährleistet. Eine andere natürliche oder künstliche Entwässerungsmöglichkeit existierte nicht (vgl. schriftliches Gutachten vom 02.06.2010, S. 4, 11, 15; Anhörung vom 23.05. 2012, GA Bd. V Bl. 74, 75). Diese Entwässerungsmöglichkeit setzte den Betrieb des Schöpfwerks am Mahlbusen jedenfalls in den Zeiten starker Niederschläge voraus. Randnummer 46 cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für die funktionale Betrachtung der Stellung des Schöpfwerks im Entwässerungskonzept des zu unterhaltenden Gewässers nicht darauf an, ob das Schöpfwerk bei Begründung der Unterhaltungspflichten des Beklagten am 01.09.1992 noch vollständig oder teilweise funktionstüchtig war, sondern es kommt auf den einmal erreichten und nach wie vor notwendigen Ausbauzustand des Gewässers als Ganzes an. Letztlich wäre der Beklagte auch nicht zum Betrieb des konkreten Schöpfwerks in seiner historischen Ausgestaltung verpflichtet gewesen, sondern zu einer Erhaltung der Entwässerungssituation in der Niederung im gleichen Ausmaß, wie sie durch ein voll funktionsfähiges Schöpfwerk bestanden hatte. Denn der erreichte Ausbauzustand dieser Gewässer, der oberirdischen Wassersituation in der Niederung, ist in einer Systembetrachtung zu definieren und nicht in einer statischen Bestandsaufnahme. Ebenso hat bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt darauf erkannt, dass die Begrenzung der Unterhaltungspflicht auf die Erhaltung für das in § 102 Abs. 2 WG LSA 1998 näher bestimmte Erhaltungsmaß gelte und damit für denjenigen Zustand, der sich unter dem Regime des Wassers gebildet und über längere Zeit erhalten habe (OVG LSA, a.a.O. <in juris Tz. 29 f.>), im konkret entschiedenen Fall ebenfalls des Zustandes, in den das Gewässergebiet durch die Meliorationsmaßnahmen in den 1970er Jahren versetzt worden war (ebenso bereits OVG LSA, Beschluss v. 23.03.1998, B 2 S 412/97 <in juris Tz. 4 bis 6>). Die Entwässerungssituation war hier
der tatsächlichen Nutzung der Flächen in der Niederung als Ackerflächen und
der seit 1972 ununterbrochen bestehenden Entwässerung insbesondere in sog. „nassen“ Jahren geprägt. Der ordnungsgemäße Zustand dieses Gewässers war gekennzeichnet durch die Abführung überschüssigen Wassers durch die Meliorationsgräben in den Mahlbusen und
dort über die C. Wässerung in Richtung Elbe. Randnummer 47 dd) Selbst wenn man jedoch, anders als der erkennende Senat, für eine Begründung der Pflicht des Beklagten zum Betrieb des Schöpfwerks am Mahlbusen darauf abstellte, dass der Beklagte lediglich zur Erhaltung und zum Betrieb eines bis zum 01.09.1992 instand gehaltenen Schöpfwerks verpflichtet gewesen wäre, wäre
einer Pflichtverletzung des Beklagten durch den Nicht-(weiter-)betrieb des Schöpfwerks auszugehen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Funktionsfähigkeit des Schöpfwerks am Mahlbusen am 01.09.1992 sind nicht zu beanstanden. Randnummer 48
den Tatsachen auszugehen, die das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellt hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen
den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor. Randnummer 49
1971 geeignet gewesen wäre, die Vernässung kurzfristig zu beseitigen und dadurch sowohl die Ernte des Winterweizens spätestens Anfang August 2007 als auch die Aussaat einer Folgefrucht bereits im Herbst 2007 zu ermöglichen. Randnummer 56 aa) Der technische Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.06.2010 ausgeführt, dass das inzwischen fehlende Schöpfwerk der entscheidende Faktor für die lang andauernde Vernässung im Jahre 2007 gewesen sei (S. 13). Er hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2012 (GA Bd. V Bl. 57) bekräftigt, dass das Schöpfwerk bei voller Leistungsfähigkeit - entsprechend der Planungsunterlagen - in der Lage gewesen wäre, den zügigen Abfluss des Niederschlagswassers im Sommer 2007 im Einzugsgebiet zu gewährleisten und den Grundwasserstand so abzusenken, dass die Flächen im August 2007 befahrbar gewesen wären. In seiner Anhörung am 23.05.2012 (GA Bd. V Bl. 73 ff.) hat er ausgeführt, dass die Kapazität des Schöpfwerks sogar überschießend ausgelegt gewesen sei und mit dieser Anlage selbst Niederschläge mit einer Jährlichkeit
10 Jahren (HQ 10) beherrschbar gewesen wären. Die Niederschläge des Sommers 2007 hat er - ausgehend
den
ihm eingeholten Auskünften über die konkreten Niederschlagsmengen und Pegelständen an den angrenzenden Messstellen - mit HQ 5 bewertet und hinzugefügt, dass auch eine maximal denkbare Bewertung mit HQ 7 - im Rahmen der Kausalitätsbetrachtungen hier zugunsten des Beklagten unterstellt - nicht geeignet gewesen wäre, die Abflusskapazität des Schöpfwerks zu überfordern. Die Wasserabführung hätte bei Betrieb des Schöpfwerks nur wenige Tage in Anspruch genommen. Randnummer 57 bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Voraussetzungen für eine Fortsetzung, Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme nach § 412 ZPO nicht vorgelegen. Die dem Senat vorliegenden Ausführungen des technischen Sachverständigen erlauben eine fundierte tatsächliche Bewertung und sind nicht etwa unzureichend. Eine Rekonstruktion der Situation durch den Sachverständigen bzw. eine eigenständige nochmalige Berechnung ist nicht geboten, weil nach dem Vorausgeführten die Verpflichtung des Beklagten gerade darin bestanden hätte, in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum Sommer 2007 dafür Sorge zu tragen, dass ihm mit dem Betrieb des Schöpfwerks die Einhaltung des Entwässerungskonzepts
1971 auch tatsächlich möglich gewesen wäre, mit anderen Worten, einen der Planung entsprechenden Zustand wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Denn die Pflicht zur Unterhaltung
Anlagen erschöpfte sich nicht im bloßen Weiterbetrieb, sondern hätte ebenfalls die Instandsetzung zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes umfasst. Was ordnungsgemäß gewesen wäre, hätte sich auch bei einer anlagenspezifischen Betrachtung nach dem Maßstab des bestehenden Entwässerungskonzepts bestimmt und damit danach, dass das Schöpfwerk am Mahlbusen die einzige Vorrichtung war, die einen Abfluss des dort gesammelten Niederschlagswassers durch Anhebung in die C. Wässerung bewerkstelligen konnte. Randnummer 58 4. Der Beklagte hat die Pflichtwidrigkeit seines Handelns auch zu vertreten. Randnummer 59 a) Zu den Aufgaben einer sorgfältigen Ausübung der Gewässerunterhaltungspflicht gehört es, sich einen Überblick über den Zustand der Gewässer und das für sie bestehende Entwässerungskonzept nach dem erreichten Ausbauzustand zu verschaffen und notwendigenfalls die Mitwirkung der Betroffenen einzufordern. Hätte der Beklagte im Jahre 1992 entsprechende Nachforschungen angestellt, so wären ihm die noch vorhandenen und im Verlaufe des Rechtsstreits hier vorgelegten Unterlagen der Meliorationsgenossenschaft „A.“ zugänglich gemacht worden und er hätte die Bedeutung des Weiterbetriebs des Schöpfwerks für die Vermeidung
lang andauernden Vernässungen erkennen können. Zudem hätte auch eine Beobachtung am Mahlbusen zu der Erkenntnis führen können, dass das dorthin geleitete Wasser aus den Entwässerungsgräben der Niederung über keine natürliche Abflussmöglichkeit verfügte und daher auf eine künstliche Vorflut angewiesen war; insoweit hätte sich die Überwindung des Höhenunterschieds zur C. Wässerung als Entwässerungsweg aufgedrängt. Randnummer 60 b) Im Vergleich mit den Planungsunterlagen wären auch etwaige Defizite der Funktionsfähigkeit des Schöpfwerks ohne Weiteres zu ermitteln gewesen. Soweit eine etwa notwendige Instandsetzung des Schöpfwerks - was nicht vorgetragen worden ist - mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden gewesen wäre, hätte eine Refinanzierungsmöglichkeit des Verbands bestanden oder eine abweichende Satzungsbestimmung herbeigeführt werden können. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, bis zum Jahre 2007, also innerhalb
nahezu 15 Jahren nach Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht, ein funktionsfähiges Schöpfwerk zu betreiben. Randnummer 61 5. Der auf die vom Beklagten zu verantwortende Überflutung der Ackerflächen zurückzuführende Schaden beschränkt sich nicht allein auf den Totalverlust des Winterweizens in Korn und Stroh, dessen wertmäßige Festsetzung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden ist, sondern besteht auch in der Differenz der Deckungsbeiträge für die Vegetationsperiode bis Sommer 2008, die sich daraus ergeben hat, dass die Klägerin auf den betroffenen Ackerflächen als Folgefrucht nicht Winterraps, sondern nur Silomais anbauen konnte. Randnummer 62 Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum hypothetischen Verlauf der Geschehnisse ohne das Schaden stiftende Ereignis ist, insbesondere unter Berücksichtigung des hierfür geltenden Beweismaßes des § 287 ZPO, nicht zu beanstanden. Die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen R. Hr., H. N., T. N. und E. Sch. stimmen darin überein, dass die Klägerin beabsichtigt hatte, auf den Flächen nach der Ernte des Winterweizens Winterraps als Folgefrucht anzubauen. Es ist nachvollziehbar, dass der landwirtschaftliche Berater der Klägerin hierzu Angaben machen konnte, weil er u.a. mit der Fertigung der Flächenanträge und der sonstigen Kommunikation mit dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten betraut war. Dessen Aussage, dass „auf Flächen, die höher lagen“, im Herbst 2007 tatsächlich Winterraps angebaut worden ist, sollte lediglich unterstreichen, dass die Klägerin mit dieser Folgefrucht plante und dass sie - wenn es möglich gewesen wäre - dieselbe Frucht auch in den Niederungen angebaut hätte. Jede andere Interpretation seiner Angaben ist irreführend. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der technische Leiter und der für die Aussaat vorgesehene Traktorist der Klägerin angeben konnten, welche Folgefrucht auf den Ackerflächen vorgesehen war, weil dieser Aspekt ihre unmittelbaren Arbeitsaufgaben betraf. Schließlich kommt auch dem Umstand ein - wenngleich geringerer - Beweiswert zu, dass die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis bei einem Ortstermin Ende Oktober 2007 dem
ihr beauftragten Privatsachverständigen auf dessen Nachfrage vorgegeben hat, den Anbau
Winterraps geplant zu haben, zumal der sachverständige Zeuge ausgeführt hat, dass er diese Angaben für sehr plausibel gehalten habe, weil dies einer sehr üblichen und wirtschaftlich attraktiven Vorgehensweise entspreche. Randnummer 63 6. Der Senat weicht
der Entscheidung des Landgerichts jedoch insoweit ab, als zu Lasten der Klägerin ein Mitverschulden der vorgenannten Schadensfolgen nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Randnummer 64
20 Prozent als angemessen. Randnummer 67 II. Feststellungsantrag Randnummer 68 1. Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für bislang unerkannte oder zukünftige Schäden ist unzulässig, weil es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Das Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (st. Rspr., etwa BGH, Urteil v. 09.01.2007, VI ZR 133/06, MDR 2007, 792 m.w.N.). Dafür, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren, im Januar 2009, noch die Möglichkeit eines Folgeschadens bestanden hat, hat die Klägerin jedoch keinen konkreten Anhaltspunkt aufgezeigt. Vielmehr waren auch 1 ½ Jahre nach dem Schadensereignis noch keine dauerhaften Auswirkungen der damaligen Bodenvernässung zutage getreten, obgleich inzwischen eine erneute Bestellung der landwirtschaftlichen Flächen stattgefunden hatte. Vor diesem Hintergrund konnte bei Klageerhebung insbesondere auch nicht (mehr)
der vom Landgericht angeführten konkreten Gefahr einer Bodenverdichtung mit der Folge einer Ertragsdepression ausgegangen werden. C. Randnummer 69 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht den Anteilen des Obsiegens bzw. Unterliegens der Hauptparteien im Hinblick auf die Klageanträge. Randnummer 70 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung. Für die Klägerin war eine Abwendungsbefugnis nicht vorzusehen, weil für sie das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Beschwer nicht eröffnet ist (§ 713 ZPO). Randnummer 71 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.