dem Nennbetrag von 9.728,11 € zugunsten der Antragstellerin eingetragen. Randnummer 2 Am 20.06.2007 hat P. S. bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) die Annahme eines Betrags in Höhe des Nennbetrags der Zwangshypothek zur Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme zugunsten der Antragsteller beantragt. Gemeinsam
seiner Ehefrau R. S. hat er am 11.01.2008 ergänzend beantragt, beide Grundstückseigentümer zusätzlich als Empfangsberechtigte des hinterlegten Betrages aufzunehmen. Dem Antrag ist durch Verfügung der Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15.01.2008 entsprochen worden. Randnummer 3 Am 17.09.2010 haben die Eheleute S. die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beantragt. Die Rechtspflegerin hat
Verfügung vom 24.09.2010 die Herausgabe antragsgemäß angeordnet und die Anordnung an die Landeskasse gesandt. Daraufhin hat die Landeskasse den Betrag auf das Anderkonto des Verfahrensbevollmächtigten überwiesen, dort ist der Betrag am 18.10.2010 gutgeschrieben worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 22.10.2010 zunächst telefonisch, anschließend schriftlich
geteilt, dass die Antragsteller die Annahme verweigerten; zugleich hat er die Verletzung rechtlichen Gehörs vor Erlass der Herausgabeanordnung gerügt.
Beschluss vom 22.10.2010 hat die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle die Herausgabeanordnung vom 24.09.2010 „zurückgenommen“ und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung wegen der Unterlassung der Anhörung der Begünstigten rechtswidrig gewesen sei; die Anhörung sei nunmehr nachzuholen, bevor über den Herausgabeantrag der Eheleute S. entschieden werden könne. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat den auf sein Anderkonto überwiesenen Betrag unter dem Kassenzeichen der Auszahlung am 18.11.2010 zurücküberwiesen. Randnummer 4 Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Herausgabeantrag der Eheleute S. haben die Antragsteller u.a. ausgeführt, dass zwar die Rücknahme der Anordnung vom 24.09.2010 rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedoch die ursprüngliche Hinterlegung gleichwohl beendet worden sei. Im Hinblick auf die Einzahlung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sei ein neuer Hinterlegungsvorgang anzulegen, bei dem allein die Antragsteller als Hinterlegende ohne Verzicht auf die Rücknahme anzusehen seien. Randnummer 5
Schreiben vom 24.02.2011 haben die Eheleute S. ihren Antrag auf Herausgabe zurückgenommen. Hierüber hat die Hinterlegungsstelle die Antragsteller informiert. Zu-gleich hat sie
Verfügung vom 23.03.2011 die Eröffnung eines neuen Hinterlegungsverfahrens im Hinblick auf die Rücküberweisung abgelehnt.
Schriftsatz vom 13.04.2011 haben die Antragsteller im Rahmen einer Gegenvorstellung bzw. hilfsweise einer Beschwerde beantragt, ein neues Hinterlegungsverfahren zu eröffnen. Die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle hat hierin eine zulässige Beschwerde gegen ihre Zwischenverfügung gesehen und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale)
Beschluss vom 18.07.2011 zurückgewiesen. Randnummer 6 Die Antragsteller, denen die Entscheidung im Beschwerdeverfahren am 25.07.2011 zugestellt worden ist, haben
Schriftsatz vom 12.08.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 22.08.2011, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Randnummer 7 Sie beantragen, Randnummer 8
glieder der Erbengemeinschaft Z. als Hinterlegende und Empfangsberechtigte, hilfsweise Rechtsanwalt B. als empfangsberechtigt genannt werden, Randnummer 10 3. die Hinterlegungsstelle anzuweisen, ihr Schreiben vom 23.03.2011 allen Beteiligten des ursprünglichen Hinterlegungsverfahrens gegenüber richtig stellend dahin zu widerrufen, dass die Eheleute S. weder als Hinterleger noch als Empfangsberechtigte des hinterlegten Betrages gelten. B. Randnummer 11 Die Anträge der Antragsteller sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 12 I. Die Anträge im Schriftsatz der Antragsteller vom 12.08.2011 sind als Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Justizverwaltungsakte nach § 5 Abs. 3 HintG LSA 2010 i.V.
EGGVG zulässig. Randnummer 13
Verfügung vom 15.01.2008 angenommen und damit ein Hinterlegungsverhältnis begründet.
der Annahmeanordnung ist der Inhalt des Hinterlegungsverhältnisses bestimmt worden; die Hinterlegungsstelle hat darin festgelegt, wer als Hinterlegender und wer als Empfangsberechtigte am Verfahren beteiligt ist. Randnummer 21 b) Das Hinterlegungsverhältnis ist nicht durch die Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 24.09.2010 beendet worden. Zwar hat die Hinterlegungsstelle ursprünglich dem am 17.09.2010 gestellten Antrag der Eheleute S. auf Herausgabe des hinterlegten Betrages an die Antragsteller stattgegeben. Sie hat die Herausgabeanordnung vom 24.09.2010 aber auf die Anhörungsrüge der Antragsteller zurückgenommen. Randnummer 22 Zur Rücknahme der Herausgabeanordnung war die Hinterlegungsstelle nach § 22 Abs. 5 HintG LSA berechtigt. Nach Eingang der Stellungnahme der Antragsteller war offensichtlich, dass die Anordnung unrichtig war und nicht zu einem Erfolg führen konnte, weil die Antragsteller zu einer Annahme des hinterlegten Betrages nicht bereit waren. Randnummer 23 Der Rücknahme stand der begonnene Vollzug der Herausgabeanordnung nicht entgegen. Allerdings sind die Rechtsprechung und die Literatur bislang davon ausgegangen, dass eine Rücknahme der Herausgabeanordnung allenfalls bis zu deren Ausführung in Betracht kommt (vgl. Bülow/ Schmidt, HintO, 4. Aufl. 2005, § 12 Rn. 3; BGH, Beschluss v. 14.07.1994, III ZR 142/93, BGHR HinterlegungsO § 13 Nachweis 1 (Gründe), hier zitiert nach juris, Tz. 4 – jeweils ohne weitere Begründung ). Der Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 5 HintG LSA hingegen steht einer Rücknahme nach Ausführung nicht im Weg; dort ist eine Beschränkung auf noch nicht ausgeführte Anordnungen nicht enthalten. Da die Regelung eine spezielle Ausgestaltung der Vorschrift des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG Bund (i.V. m § 1 VwVfG LSA ) ist, kann zur Auslegung ergänzend auf die dortigen Bestimmungen zurückgegriffen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG Bund ist die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nur unter den Aspekten des Vertrauensschutzes des Begünstigten eingeschränkt; diese greifen hier nicht ein, weil die – von der Herausgabeanordnung u.U. begünstigten – Antragsteller die Annahme der Leistung gerade verweigert haben. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge gerade die Selbstkorrektur solcher Entscheidungen ermöglichen soll, die sonst allenfalls aufgrund einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde abänderbar wären.
dieser Funktion der Anhörungsrüge wäre es schwerlich vereinbar, wenn ein unter Gehörsverletzung zustande gekommener und daher rechtswidriger Justizverwaltungsakt unter Bezugnahme auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschränkung der Rücknahme aufrechterhalten werden müsste. Randnummer 24 Die wirksame Rücknahme der Herausgabeanordnung hat nach dem für das Anhörungsrügeverfahren allgemein gültigen Rechtsgedanken, wie er z. Bsp. in § 321a Abs. 5 S. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, die Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor dem Erlass der wegen unterlassener Anhörung rechtswidrigen Entscheidung bewirkt, d.h. hier die Zurückversetzung des Hinterlegungsverfahrens in das Stadium vor der Entscheidung über den Herausgabeantrag der Eheleute S. . Anzumerken ist, dass eine solche (weitere) Entscheidung nicht mehr ergehen musste, nachdem die Eheleute S. ihren Antrag auf Herausgabe am 24.02.2011 zurückgenommen haben. Die Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens haben sich im Rahmen der Fortführung des ursprünglichen Verfahrens nicht verändert. Randnummer 25 c) Die erfolgreiche Überweisung des hinterlegten Betrages einschließlich der Gutschrift des Betrages auf dem Anderkonto des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 18.10.2010 ist ohne eine Legitimation durch eine wirksame Herausgabeanordnung nicht geeignet gewesen, das Hinterlegungsverfahren zu beenden. Den Antragstellern ist zwar darin zu folgen, dass der hinterlegte Betrag
der Gutschrift in ihren Verfügungsbereich gelangt und der Hinterlegungsstelle stattdessen lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rücküberweisung nach § 812 BGB verblieben war. Gegenüber dem Hinterlegenden, dem Beteiligten P. S., konnte diese Überweisung jedoch nur die Wirkung einer Herausgabe entfalten, wenn sie auf der Grundlage einer wirksamen Herausgabeanordnung erfolgt wäre, d.h. im Falle einer Annahme durch die Antragsteller. Dies war hier unstreitig nicht der Fall. Randnummer 26 2. Die Antragsteller sind in ihren Rechten nicht dadurch verletzt, dass die Hinterlegungsstelle keine erneute Annahmeanordnung erlassen hat. Eine solche Annahmeanordnung hätte inhaltlich der zuletzt gültigen Annahmeanordnung vor Erlass der zurückgenommenen Herausgabeanordnung entsprechen müssen. Randnummer 27
einem sie begünstigenden Inhalt gerichtet. C. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung für das Antragsverfahren beruht auf § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG i.V.
O. Der Geschäftswert des Verfahrens war nach § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.
O entsprechend der Höhe des hinterlegten Betrages festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.