Abs 3 SGB 3 - Berechnung der Erstattungsforderung - Gegenüberstellung der erbrachten vorläufigen Leistungen und der endgültig zustehenden Leistungen - kein Verbot der Saldierung - Berufungsverfahren Leitsatz Zur Berechnung der Erstattungsforderung
Abs 3 SGB 3 sind die im Bewilligungsabschnitt insgesamt erbrachten vorläufigen Leistungen den endgültig zustehenden Leistungen gegenüberzustellen. Hierauf ist das Verbot der Saldierung, dh der Verrechnung von
zahlungsansprüchen mit überzahlten Leistungen über den jeweiligen Monat hinaus (vgl BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R = BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5), nicht anwendbar. Übersteigen die vorläufig bewilligten Leistungen die endgültigen, ergibt sich eine Erstattungsforderung. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 24. April 2009, S 8 AS 1946/08, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum von August bis Dezember 2007. Randnummer 2 Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem am ... 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen vom Beklagten Leistungen
dem SGB II. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
zahlungen für August 2007 in Höhe von 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger vorläufig zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei
1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten. Randnummer 6 Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von
- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Im Übrigen seien die bewilligten KdU nicht
vollziehbar. Unter Berücksichtigung einer Mietminderung von 17 EUR ergäben sich monatliche KdU in Höhe von 287,06 EUR zuzgl. einer Vorauszahlung für die Heizkosten in Höhe von 64 EUR. Randnummer 7 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück. Im Wesentlichen hat er zur Begründung ausgeführt, die vorgenommene Anrechnung der Betriebskostengutschrift sei zwar nicht
den Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II erfolgt. Danach hätte sie im Juni 2007 vollständig angerechnet werden müssen. Die Klägerin zu 1) sei durch die Aufteilung jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, da sich auch durch die einmalige Anrechnung des Betriebskostenguthabens im Juni 2007 insgesamt kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergeben hätte. Der Beklagte ist – wie auch die Klägerin zu 1) – von einem monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1.022,06 EUR ausgegangen. Die jeweilige Einkommensanrechnung sei ebenfalls nicht streitig, da die Berechnung des Beklagten mit denen der Klägerin zu 1) übereinstimme. Für den gesamten Bewilligungszeitraum vom
1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III habe der Beklagte in rechtmäßiger Weise die Leistungen vorläufig bewilligt. Durch die endgültige Festsetzung der Leistungshöhe
Ermittlung des konkreten Einkommens der Klägerin zu 1) habe sich der vorläufige Leistungsbescheid erledigt. Die bereits erbrachten vorläufigen Leistungen seien in den Monaten August bis Oktober 2007
3 SGB III auf die den Klägern zustehenden Leistungen anzurechnen gewesen. Ein Ermessen habe dem Beklagten nicht zugestanden. In den Monaten November und Dezember 2007 habe keine Anrechnungsmöglichkeit bestanden, da die endgültig zu bewilligenden Leistungen höher als die vorläufig gewährten gewesen seien. Da die Kläger im Rahmen des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht als schutzwürdig angesehen würden, hätte der Beklagte zu Recht die zuviel erbrachten vorläufigen Leistungen mit den Erstattungsbeträgen verrechnet. Das Sozialgericht hat die Berufung zum Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtssache (Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Erstattungsansprüchen im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III) zugelassen. Randnummer 11 Gegen das ihnen am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2009 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen führen sie zur Begründung aus: Die der Verrechnung zugrunde gelegten Beträge seien unstreitig. Streitig sei, ob die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung zulässig sei.
1 SGB II würden die Leistungen
dem SGB II für jeden Monat gesondert erbracht. § 328 SGB III regele das Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen und
zahlungen nicht. Die Vorschrift sei im SGB II nur entsprechend anwendbar, weshalb eine Aufrechnung mit vorläufigen Leistungen aus anderen Monaten nur im Rahmen des § 43 SGB II möglich sei. Zudem sei eine Erstattungsforderung nur dann rechtmäßig, wenn ein entsprechender Bescheid ergangen sei. Einen solchen habe der Beklagte allerdings nur über den Betrag von 18,20 EUR erlassen. Randnummer 12 Für die Kläger ist in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 28. Februar 2013 niemand erschienen. Der Prozessbevollmächtigten ist die Terminsladung mit dem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens im Termin ausweislich des sich in der Gerichtsakte auf Bl. 97a befindlichen Empfangsbekenntnisses am 24. Januar 2013 zugestellt worden. Randnummer 13 Die Kläger beantragen
ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 14 den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
3 SGG gebunden. Randnummer 21 Gegenstand des Rechtsstreites ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verrechnung der vorläufig bewilligten mit den endgültig bewilligten Leistungen in den Monaten August bis Dezember
dem SGB II muss grundsätzlich eine Prüfung hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe
erfolgen. Aus der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, der Bedarf sei zutreffend berechnet, zieht der Senat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss, dass eine weitere Überprüfung der entsprechenden Feststellungen der Verwaltung entbehrlich ist (vgl. dazu grundsätzlich BSG, Urteil vom
3 Satz 1 SGB III sind die auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt stehen sich gewährte vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 2.812,60 EUR und endgültig bewilligte Leistungen in Höhe von insgesamt 2.794,40 EUR gegenüber. Es ergibt sich mithin eine von den Klägern zu erstattende Differenz in Höhe von 18,20 EUR, die auch der Beklagte gegenüber ihnen geltend gemacht hat. Randnummer 27 Entgegen der klägerischen Ansicht steht der Berechnung des Beklagten nicht das "Saldierungsverbot" im Bewilligungsabschnitt (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rn. 42, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rn. 14, beide zitiert
Juris) entgegen. Die Unzulässigkeit der Saldierung von Überzahlungen in einigen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten eines Bewilligungsabschnittes beruht auf der durch den Verfügungssatz für jeden einzelnen Monat festzustellenden endgültigen Leistung. Eine Teilaufhebung kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Eine "Saldierung" würde letztlich zu einer Umgehung dieser Vorschriften führen. Randnummer 28 Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen dar. Sie ist nur eine einstweilige und schafft - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Festsetzung der endgültigen Leistung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, zunächst den vorläufigen Bewilligungsbescheid
den Vorgaben der §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen, wenn er eine von der vorläufigen Bewilligung abweichende Leistungshöhe endgültig feststellt. Die vorläufige Bewilligung erledigt sich vielmehr durch die Festsetzung endgültiger Leistungen
2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom
zahlungen verrechnet werden können. Es ist aus den o.g. Gründen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende überzahlte Betrag (18,20 EUR) ist von den Klägern zu erstatten. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Verrechnung von vorläufigen mit endgültigen Leistungen durch die Rechtsprechung des BSG geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.