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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 289/12 Urteil Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund erzielten Hinzu

Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund erzielten Hinzuverdienstes - atypischer Fall - Jahresfrist Leitsatz Ein atypischer Fall iS von § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 liegt nicht

§ 48Nr.

19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86,

§ 48Nr.

44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom

  1. November 1985, a.a.O.; Urteil vom
  2. Februar 1988, a.a.O.). Randnummer 26 Ein atypischer Fall ist nicht gegeben. Ein solcher kann bei einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers bei grobem Verschulden gerechtfertigt sein (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  3. Juni 1986, 7 RAr 126/84,

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25). Für ein solches grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger seine Beschäftigungsaufnahme nicht "rechtzeitig", wie er vorträgt, mitgeteilt hat, sondern die Beklagte erst durch einen Datenabgleich mit der Krankenkasse am

  1. Oktober 2009 davon erfahren und der Arbeitgeber F. dies am
  2. November 2009 bestätigt hat. Die Beklagte hat den Kläger zwar erst mit Schreiben vom
  3. Mai 2010 angehört und dann mit Bescheid vom
  4. Juli 2010 die Rentenbewilligung teilweise aufgehoben. Ein Verwaltungsakt soll dann aufgehoben werden, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Hierzu muss die Behörde vor der Aufhebungsentscheidung Kenntnis von allen Tatsachen haben, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auf sämtliche Tatsachen und Umstände an, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes darstellen. Es genügt z.B. nicht die Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung, sondern es kommt auch auf die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung auf die einzelnen Monate im Hinblick auf die Anrechnung an (BGS, Urteil vom
  5. Juni 2003, B 5 RJ 28/02 R, SozR 4-1300 § 24 Nr. 1; Urteil vom
  6. Januar 2008, B 13 R 23/07, juris). Der konkrete monatliche Verdienst war der Beklagten erst nach Vorlage der Bescheinigung des Arbeitgebers F. vom
  7. Mai 2010 am
  8. Mai 2010 bekannt. Damit lag der typische Fall vor, dass die Behörde erst noch Ermittlungen einleiten musste, um sich über die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Darin, dass sich die Beklagte erst mit Schreiben vom
  9. April 2010 an den Kläger zwecks Einholung der Arbeitgeberbescheinigung gewandt hat, ist jedenfalls kein grob rechtswidriges Fehlverhalten der Beklagten zu sehen, sondern vielmehr stellt dies ein der Massenverwaltung der Beklagten geschuldetes Vorgehen dar. Randnummer 27 Ferner wird der Kläger durch den - teilweisen - Wegfall der Rente nicht sozialhilfebedürftig. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistung, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, in Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die unbillige Härte liegt in diesen Fällen darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG, Urteil vom
  10. Dezember 1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor, da der Kläger seit dem
  11. Oktober 2009 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von mindestens 1.600,00 EUR bezog. Randnummer 28 Schließlich bedeutet die mit der rückwirkenden teilweisen Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers auch darüber hinaus keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (BSG, Urteil vom
  12. Juni 1994, 1 RK 45/93, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Soweit der Kläger meint, er habe nach der Mitteilung über die Beschäftigungsannahme im November 2009 darauf vertrauen dürfen und auch vertraut, dass die weiterhin gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit in der gewährten Höhe rechtmäßig sei, ist dem nicht beizupflichten. Ein gutgläubiger Verbrauch liegt nicht vor. Angesichts des vorausgegangenen Verfahrens wegen der teilweisen Aufhebung der Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund erzielten Hinzuverdienstes und Erstattungsforderung (Bescheid vom
  13. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  14. August 2009) sowie der Kenntnis des Klägers von den Hinzuverdienstgrenzen musste er damit rechnen, dass sich die Höhe des Arbeitsentgeltes auf die Höhe der monatlichen Rente ab Oktober 2009 auswirkt. Er konnte gerade nicht davon ausgehen, dass er die ausgezahlten Rentenbeträge ausgeben konnte, ohne mit einer Erstattungsforderung rechnen zu müssen. Dafür liegen keine besonderen Umstände vor. Insbesondere hat die Beklagte keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen z.B. durch eine falsche Auskunft. Vielmehr ist - wie oben bereits ausgeführt - der typische Fall gegeben, dass der Behörde einer Massenverwaltung eine Änderung bekannt wird und diese Ermittlungen einleiten muss, um sich über die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Randnummer 29 Eine besondere Härte liegt auch nicht in Anbetracht der finanziellen Situation des Klägers vor. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung bei der Beklagten zu stellen. Randnummer 30 Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Schließlich hat sie den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides auch ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Randnummer 31 Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 3.024,41 EUR verpflichtet. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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