Abs 1 S 3 SGG ist bei dem typischerweise nur kurzfristigen Anspruch auf häusliche Krankenpflege und einer grundsätzlich ablehnenden Haltung der beklagten Krankenkasse zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege in einer Wohnstätte der Eingliederungshilfe wegen konkreter Wiederholungsgefahr und auch deshalb gegeben, weil der grundsätzlich
rangig verpflichtete Sozialhilfeträger die Leistung auch auf andere Weise - zB durch die Unterbringung in einer anderen Einrichtung - erbringen kann. (Rn.32) 4. Ein Wohnheim der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich ein "geeigneter Ort" zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs 2 SGB 5 durch die GKV, wenn
dem Gesetz kein Anspruch des Versicherten auf Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht. Einer Vergleichbarkeit mit den in § 37 Abs 2 SGB 5 beispielhaft genannten Orten im Hinblick auf die Möglichkeit einer eigenen Haushaltsführung bedarf es nicht. (Rn.47) 5. Ein Anspruch "
den gesetzlichen Bestimmungen" iS der Krankenpflege-RL (juris: HKPRL) kann auch ein vertraglicher Anspruch sein, soweit die gesetzlichen Bestimmungen eine Regelung durch entsprechenden Vertrag ausdrücklich vorsehen. (Rn.52)
frage der Beklagten teilte die Beigeladene zu 2 mit, bei ihrer Einrichtung handle es sich um eine Wohnstätte der Eingliederungshilfe (Wohnheim mit Werkstatt für behinderte Menschen), die dem Heimgesetz unterliege. Entsprechend der geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung
SGB XII und der Konzeption der Einrichtung werde kein qualifiziertes medizinisches Fachpersonal, sondern fast ausschließlich pädagogisch ausgebildetes Personal beschäftigt, so dass die Erbringung ärztlich verordneter Behandlungspflege (das Setzen einer Injektion) durch die Mitarbeiter der Wohneinrichtung nicht möglich sei. Verrichtungen der Behandlungspflege seien bisher stets durch einen Pflegedienst erbracht worden, dessen Kosten die Krankenkasse übernommen habe. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 18. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für häusliche Krankenpflege gegenüber dem Kläger ab, da bei Unterbringung in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes kein Anspruch auf Behandlungspflege
2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gegen die Krankenkasse bestehe. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der häuslichen Krankenpflege habe der Gesetzgeber nur für betreute Wohnformen, nicht für Heime vorgesehen. Ggf. bestehe ein Anspruch auf Leistungen
dem SGB XII. Randnummer 6 Dagegen legte der Kläger am
dem die Beklagte den Antrag des Klägers bezüglich der Verordnung für Juli 2009 mit Bescheid vom
SGB V schulde die Krankenkasse Leistungen der qualifizierten medizinischen Behandlungspflege, die durch medizinisches Fachpersonal zu erbringen sei, wenn
den gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Behandlungspflege durch die Einrichtung bestehe.
der gemäß dem SGB XII geschlossenen Vergütungsvereinbarung beschäftige das Wohnheim kein medizinisches Personal. Daher sei es durchaus ein geeigneter Ort zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenkasse. Dagegen legte der Kläger am 25. September 2009 Widerspruch ein. Randnummer 10 Am gleichen Tag beantragte der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Beklagte vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Kosten der häuslichen Krankenpflege entsprechend den ärztlichen Verordnungen zu übernehmen. Die entsprechende Klage in der Hauptsache hat er ebenfalls am gleichen Tag erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das Verabreichen einer Injektion setze qualifizierte medizinische Kenntnisse voraus und sei daher nicht mit dem Anlegen von Salbenverbänden oder ähnlichen einfachen medizinischen Tätigkeiten vergleichbar. Die Beigeladene zu 2 sei rechtlich nicht verpflichtet und auch personell nicht in der Lage, die Injektionen zu setzen. Der Kläger könne dies aufgrund seiner Erkrankungen auch nicht selbst.
2 des Heimvertrages handle es sich bei der Wohnstätte um eine Einrichtung, in der die gesellschaftliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund stehe. Ein Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse bestehe daher nicht. Mit Ausnahme von besonderen Betreuungsleistungen
a Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) könnten daher mit der Pflegekasse abrechenbare Pflegeleistungen nicht erbracht werden. Die Einrichtung biete neben Wohnraum, Verpflegung und hauswirtschaftlicher Versorgung Betreuungsleistungen in Form von lebenspraktischer Anleitung, besonderen psychosozialen und pflegerischen Hilfen und Freizeitgestaltung an. Den Heimvertrag hat er beigefügt. Der Gesetzgeber habe § 37 SGB V mit Wirkung vom 1. April 2007 neu geregelt und die bis dahin geltende Beschränkung des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege in einem "eigenen Haushalt" aufgegeben, um Lücken im Zwischenbereich von ambulanter und stationärer Versorgung zu schließen. Die Neuregelung sei unter Nennung von Regelbeispielen offen formuliert.
6 SGB V sei es Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) in Richtlinien
SGB V festzulegen, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen
1 und 2 SGB V auch außerhalb des Haushaltes und der Familie des Versicherten erbracht werden könnten.
diesen Richtlinien müsse ein "geeigneter Ort" die hygienischen Voraussetzungen erfüllen, die Intimsphäre wahren und es müsse eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Würde die Rechtsansicht der Beklagten zu Grunde gelegt, käme es darauf an, zu welcher Uhrzeit die Behandlung erfolge. Denn der Kläger besuche auch die Werkstatt für behinderte Menschen, die unstrittig ein "geeigneter Ort" im Sinne von § 37 SGB V sei. Der Sozialhilfeträger sei grundsätzlich
rangig verpflichtet und der Kläger selbst könne die Kosten für den Pflegedienst nicht aufbringen. Randnummer 11 Die Beklagte hat vorgetragen: Im Hinblick auf die in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V beispielhaft aufgeführten Orte könnten Heime nicht als sonstige "geeignete Orte" gelten. Vielmehr müsse eine Vergleichbarkeit mit den beispielhaft genannten Orten gegeben sein. Da der Gesetzgeber nur die betreuten Wohnformen aufzähle, fielen vollstationäre Einrichtungen oder Heime nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Für diese Auslegung spreche auch, dass mit der Vorschrift vorschnelle stationäre Einweisungen vermieden werden sollen. Wenn die erforderliche Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe nicht gesichert sei, komme regelmäßig keine stationäre Krankenhausbehandlung, sondern eine Verlegung in ein Pflegeheim in Betracht. Randnummer 12 Das Sozialgericht Magdeburg hat den Beigeladenen zu 1 mit Beschluss vom
juris). Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 und 2 SGB V in Kenntnis dieser Rechtsprechung auf sonstige geeignete Orte erweitert, die beispielhaft aufgezählt seien. Die Unterbringung in einem Heim sei darin nicht erwähnt. Die Aufzählung mache deutlich, dass es lediglich um Orte gehe, an denen die Versicherten weiterhin im eigenen häuslichen Bereich untergebracht seien, ggf. mit Unterstützung durch entsprechende Betreuung. In einem Heim sei daher keine häusliche Krankenpflege zu erbringen. Der Kläger habe aus dem Heimvertrag auch keinen Anspruch auf medizinische Versorgung mit Thrombosespritzen gegen den Träger des Wohnheims. Daher habe der Beigeladene zu 1 in diesem Umfang Eingliederungshilfe zu gewähren. Über den Rahmenvertrag habe er jedoch die Möglichkeit, den Leistungsumfang des Heims zu erweitern. Randnummer 15 Gegen das dem Beigeladenen zu 1 am 10. März 2010 zugestellte Urteil hat er am 9. April 2010 Berufung eingelegt und ausgeführt: Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe seien "sonstige geeignete Orte" zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V, weshalb die Beklagte leistungspflichtig sei. Die häusliche Krankenpflege diene der Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung
dem SGB V, die auch den Bewohnern stationärer Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sei. Eine stationäre Versorgung im Sinne des SGB V finde ausschließlich in stationären Einrichtungen des SGB V wie Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen statt. Es stelle eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von Menschen mit Behinderung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz dar, wenn ihnen häusliche Krankenpflege nur deshalb verwehrt werde, weil sie in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe wohnten. Der Sozialhilfeträger müsse nur für Kosten aufkommen, die der Bewohner selbst nicht tragen könne.
den Richtlinie des GBA über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege", die sich an der Gesetzesbegründung orientiere, sei ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur ausgeschlossen, wenn
den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Behandlungspflege durch die Einrichtung bestehe (z.B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen). Einrichtungen der Eingliederungshilfe seien jedoch gesetzlich nicht zur Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege verpflichtet. Auf mögliche vertragliche Ansprüche gegenüber dem Einrichtungsträger, die hier ebenfalls nicht bestünden, komme es danach nicht an.
dem aktuellen Rahmenvertrag habe die Einrichtung Behandlungspflege lediglich dann zu leisten, wenn diese nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse falle. Schließlich seien Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch nicht von dem für stationäre Pflegeeinrichtungen
dem SGB XI bestehenden grundsätzlichen Ausschluss von Leistungen der häuslichen Krankenpflege erfasst. Der Kläger erhalte keine Leistungen
SGB XI.
der neueren Entwicklung der Rechtsprechung könnten zwar "einfache Maßnahmen" der medizinischen Behandlungspflege noch vom Leistungsspektrum der Einrichtungen umfasst sein. Die Abgrenzung zwischen medizinischer Behandlungspflege im Sinne des § 37 SGB V und "einfachen Maßnahmen" der Behandlungspflege dürfe aber nicht allzu komplex sein. Zudem fehle es Patienten mit geistiger Behinderung häufig an der Einsichtsfähigkeit und damit an der notwendigen Kooperationsbereitschaft, so dass – jedenfalls bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – medizinisch ausgebildetes Fachpersonal notwendig sei. Schließlich dürfe das Heimpersonal Injektionen nur
entsprechender medizinischer Schulung, insbesondere dem Erwerb eines sog. "Spritzenscheins" verabreichen und die Beigeladene zu 2 sei nicht verpflichtet, medizinisch geschultes Personal vorzuhalten. Sollte die Beklagte dennoch nicht zur Leistung verpflichtet sein, schulde die Beigeladene zu 2 die Leistung. Randnummer 16 Der Beigeladene zu 1 beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
den §§ 53, 54 SGB XII, für welche die Beigeladene zu 2 Personal vorhalten müsse. Dieses Personal müsse auch in der Lage sein, dem Kläger einmal täglich eine Thrombosespritze zu verabreichen. Es handele sich bei dem verordneten Medikament Clexane 40 um ein Fertigspritzenprodukt, das im Allgemeinen dem Patienten selbst zum täglichen Spritzen überlassen werde. Besondere medizinische Fachkenntnisse oder medizinisch geschultes Personal sei hierfür nicht erforderlich. Wenn der Patient selbst nicht in der Lage sei, sich die Injektion zu setzen, könne dies auch durch Angehörige erfolgen, die entsprechend eingewiesen worden seien. Das gelte in gleicher Weise für das Heimpersonal. Der Heimträger habe mit Abschluss des Betreuungsvertrages die Verpflichtung übernommen, sich um den Kläger besonders zu bemühen. Auch pflegerische Hilfen seien Bestandteil des Vertrages. Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege sei daher nicht erforderlich. Da dem Betreuer die Fürsorge für den Kläger obliege, müsse er ihm die notwendigen Leistungen zukommen lassen und eine ggf. notwendige Zustimmung zur Durchführung der Leistung durch das Heimpersonal erteilen. Die Beklagte hat zudem auf die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 Heimgesetz und 10 Werkstättenverordnung hingewiesen. Randnummer 26 Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Januar 2002 den Träger der Wohneinrichtung zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 2). Dieser hat die Konzeption der Einrichtung zu den Akten gereicht und hält sich nicht für leistungspflichtig. Er stellt keinen Antrag. Randnummer 27 Der Allgemeinmediziner G. hat auf
frage des Senats mit Schreiben vom
einer Bauchoperation einmal täglich medizinisch notwendig gewesen. Die Injektion werde subkutan in die Bauchdecke gegeben. Besonderer medizinischer Kenntnisse oder einer bestimmten Ausbildung bedürfe es für die Verabreichung des Medikamentes nicht, es müsse aber eine Einweisung erfolgen. Dieses oder ein wirkstoffgleiches Medikament könne nicht anders und nicht von medizinisch nicht ausgebildetem Personal verabreicht werden, denn das Setzen einer Injektion sei nicht Teil des Arbeitsvertrages des Heimpersonals. Randnummer 28 Die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 1. Die Berufung des Beigeladenen zu 1 ist zulässig. Randnummer 30 Beigeladene können Rechtsmittel einlegen, soweit sie durch das Urteil beschwert sind. Das ergibt sich aus der auch für die Beigeladenen geltenden Bindungswirkung von Urteilen
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 75 Rn. 19 m. w. N.). Soweit der Beigeladene zu 1 mit der erstinstanzlichen Entscheidung
5 SGG verurteilt worden ist, steht ihm daher das Rechtsmittel der Berufung zu. Ein Beigeladener kann jedoch keinen eigenen Klageanspruch geltend machen (BSG, Urt. v. 11.07.1974 – 4 RJ 339/73, zitiert
juris). Daher hat der Beigeladene zu 1 seinen Antrag auf Anregung des Senats auf die Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils begrenzt. In diesem Umfang ist der gestellte Antrag zulässig. Randnummer 31 2. Ebenfalls zulässig ist das Weiterverfolgen des klägerischen Begehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage
1 Satz 3 SGG. Randnummer 32 a) Der die Gewährung von häuslicher Krankenpflege ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten hat sich während des Berufungsverfahrens erledigt, da der Kläger über den 15. Juni 2010 hinaus keiner häuslichen Krankenpflege mehr bedurfte. Eine Umstellung seiner Klage auf Kostenerstattung oder Freistellung von Kostenverpflichtungen
3 SGB V bzw. § 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ist nicht möglich. Denn bisher hat nicht der Kläger, sondern der Beigeladene zu 1 die Kosten des Krankenpflegedienstes teilweise getragen. Der Pflegedienst richtet auch die noch offenen Forderungen – bei weiterer Bedürftigkeit des Klägers und entsprechendem Antrag sowohl des Klägers selbst als auch des Pflegedienstes beim Beigeladenen zu 1 – nicht gegen den Kläger. Wegen der grundsätzlichen Haltung der Beklagten, Heimbewohnern gegenüber nicht zur Leistung von häuslicher Krankenpflege verpflichtet zu sein, hat der Kläger aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung. Es kann mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger dauerhaft in einem solchen Heim lebt und erneut auf die Gewährung von häuslicher Krankenpflege angewiesen sein wird. Damit besteht eine ausreichend konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 10b). Zudem erledigt sich der Anspruch auf die Gewährung häuslicher Krankenpflege typischerweise kurzfristig. Dem Kläger darf dadurch nicht der Rechtsschutz versagt werden. Denn der Sozialhilfeträger ist nicht – auch nicht
rangig – verpflichtet, häusliche Krankenpflege zu gewähren, sondern kann auch auf andere Weise – zum Beispiel durch geeignetes Heimpersonal, ggf. auch durch die Unterbringung des Klägers in einer anderen Einrichtung (§§ 54, 55 SGB XII) – die Erbringung der ärztlich verordneten Leistungen sicherstellen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung durch die Beklagte kann daher nicht verneint werden. Randnummer 33 b) Der Kläger kann die Fortsetzungsfeststellungsklage im Berufungsverfahren weiter verfolgen, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anschlussberufung ankommt. Ist – wie im vorliegenden Fall – erstinstanzlich nicht der Beklagte, sondern ein Beigeladener zur Leistung verurteilt worden, hält das Berufungsgericht davon abweichend aber den Beklagten für leistungspflichtig, hat es
der Rechtsprechung des BSG nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den Beklagten zu verurteilen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (BSG, Urt. v. 13.07.2010 – B 8 SO 14/09 R, zitiert
juris). Denn die Verurteilung eines beigeladenen Trägers erfolgt nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten. Das Rechtsmittelgericht muss über alle infrage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, auch wenn nur der (unterliegende) Beigeladene ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSG, Urt. v. 13.07.2010, a.a.O.). Diese Auslegung und Anwendung von § 75 Abs. 2 und 5 SGG verhindert, dass die Abweisung der Klage gegen den Beklagten in Rechtskraft erwächst. Auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers hat das Gericht
SGG über die erhobenen Ansprüche (das prozessuale Begehren) zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Randnummer 34
rangig eingreifende Leistungspflicht des Beigeladenen zu 1 kommt daher nicht zum Tragen. Randnummer 36 Der Anspruch auf die Gewährung von häuslicher Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung ist in § 37 SGB V in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien des GBA über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Krankenpflege–RL) geregelt. Für den im Streit stehenden Zeitraum vom
2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Anspruch
dieser Vorschrift besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Der GBA legt in Richtlinien
SGB V fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen
den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushaltes und der Familie des Versicherten erbracht werden können und bestimmt das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen
Abs. 2 Satz 1 (§ 37 Abs. 6 SGB V). Randnummer 38 Die Krankenpflege–RL enthält unter I.
den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z. B. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkassen zu prüfen. Randnummer 45 Abweichend davon kann häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die Intensität oder Häufigkeit der in der Werkstatt zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann und die Werkstatt für behinderte Menschen nicht auf Grund des § 10 der Werkstättenverordnung verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen. Randnummer 46 Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB V). ( ) Randnummer 47
I. 6. Krankenpflege–RL nicht erfolgen, wenn es sich bei dem Wohnheim um eine Einrichtung handelt, in der
den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht (wie z. B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen und Pflegeheimen). Insoweit bestehen an der Rechtmäßigkeit der Krankenpflege–RL keine Zweifel. Randnummer 49 bb) In der von der Beigeladenen zu 2 betriebenen Wohnstätte besteht
den gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung. Randnummer 50
dem Zweck der Einrichtung von der gesetzlichen Leistungspflicht des Einrichtungsträgers umfasst. Die Eingliederungshilfe dient vor allem der Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen, indem sie ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht bzw. erleichtert (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 53 Rdnr. 1). Während die notwendige Assistenz bei der Verrichtung der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung vom Leistungsumfang des Einrichtungsträgers umfasst ist, gilt dies nicht für Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, die in den Bereich der Krankenversicherung fällt. Dementsprechend bleiben bei der Kalkulation der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale
1 Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt die Versorgung mit Arzneimitteln und alle der Leistungspflicht der Krankenversicherung unterliegenden Leistungen unberücksichtigt und Krankenhilfe im Rahmen des SGB XII kann vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gesondert abgegolten werden (§ 24 Nr. 6 Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt). Randnummer 51 Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten § 11 Heimgesetz. Danach darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung unter anderem eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege
dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Heimgesetz). Die Sicherstellung angemessener Pflege sowie ärztlicher und gesundheitlicher Betreuung bedeutet aber nicht, dass der Heimträger verpflichtet wäre, alle notwendigen pflegerischen, ärztlichen und gesundheitlichen Leistungen selbst oder auf eigene Kosten zu erbringen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung ist dies inhaltlich offensichtlich. Die Vorschrift enthält keine Aussage dazu, wer jeweils zur Leistungserbringung verpflichtet ist, sondern besagt nur, dass der Heimträger und die Leitung sicherzustellen haben, dass die genannten Leistungen im Heim selbst oder in angemessener anderer Weise erbracht werden (können). Soweit sich nicht aus anderen Regelungen ergibt, dass der Heimträger auch die Erbringung der Leistung selbst schuldet, ist dem Sicherstellungsauftrag
1 Nr. 3 Heimgesetz regelmäßig bereits durch die Schaffung entsprechender räumlicher und organisatorischer Voraussetzungen (z. B. Notrufmöglichkeiten, Terminvereinbarungen, Organisation der Beförderung, Zugangsmöglichkeiten für Leistungserbringer u. ä.) genüge getan. Randnummer 52
den gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne von I. 6. Satz 1 Krankenpflege–RL kann auch ein vertraglicher Anspruch sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.11.2011 – L 10 KR 32/11 B ER, zitiert
juris). Denn wirksame und rechtmäßige vertragliche Regelungen können Ansprüche "
gesetzlichen Bestimmungen" begründen, soweit diese eine Regelung durch entsprechende Verträge ausdrücklich vorsehen. Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl. nur BSG, Urt. v. 28.05.2003 – B 3 KR 32/02 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.02.2010 – L 9 KR 23/10 B ER sowie Beschl. v. 03.03.2011 – L 9 KR 284/10 B – jeweils zitiert
juris, sowie Lieber, NZS 2011, S. 650
3 SGB V kann auch ein anderer Ort nur dann für die Erbringung der Leistung durch die Krankenkasse geeignet sein, wenn dort die medizinische Pflege und Versorgung in dem erforderlichen Umfang nicht bereits mit dem
den vertraglichen Bestimmungen dort beschäftigten Personal geschuldet ist (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.11.2011 – L 10 KR 32/11 B ER, zitiert
juris). Randnummer 54
dem mit Wirkung zum 21. Dezember 2004 zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem Kläger geschlossenen Heimvertrag ist die Wohnstätte eine Einrichtung, in der
ihrem Zweck die gesellschaftliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund steht. Die Einrichtung überlässt dem Kläger Wohnraum (§ 3) und erbringt insbesondere Leistungen der Verpflegung (§ 4), der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 5) und der Betreuung (§ 6). Insbesondere bei den Betreuungsleistungen wird auf den Landesrahmenvertrag und die vom Sozialhilfeträger finanzierten Leistungen Bezug zugenommen. In diesem Rahmen werden
1 Heimvertrag folgende Leistungen vorgehalten: Randnummer 56 lebenspraktische Anleitung Randnummer 57 besondere psychosoziale Hilfen Randnummer 58 pflegerische Hilfen Randnummer 59 Bildung Randnummer 60 Freizeitgestaltung. Randnummer 61 Das Erbringen von medizinischer Behandlungspflege gehört danach nicht zum Leistungsspektrum der Beigeladenen zu
1 Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt bleiben bei der Kalkulation der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale die Versorgung mit Arzneimitteln und alle der Leistungspflicht der Krankenversicherung unterliegenden Leistungen unberücksichtigt.
6 Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt kann Krankenhilfe im Rahmen des SGB XII vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gesondert abgegolten werden. Danach besteht auf vertraglicher Ebene grundsätzlich kein Anspruch auf die Erbringung von medizinischer Behandlungspflege gegen die Beigeladene zu 2. Randnummer 62 Die Injektion von Thrombosespritzen ist eine Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege (Behandlungssicherungspflege). Allerdings könnte die Injektion von Thrombosespritzen dennoch von der Beigeladenen zu 2 geschuldet sein, wenn diese Maßnahme zugleich zu den von ihr geschuldeten Leistungen
Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn anders als die Gabe von Tabletten zur oralen Einnahme
ärztlicher Anweisung (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.11.2011 – L 10 KR 32/11 B ER sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.02.2010 – L 9 KR 23/10 B ER – jeweils zitiert
juris) gehört die Injektion einer Thrombosespritze nicht zu dem überwiegend pädagogisch geprägten Leistungsspektrum der Beigeladenen zu 2. Die Injektion einer Spritze geht über das hinaus, was unter "lebenspraktische Anleitung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Heimvertrag zu verstehen ist. Das Setzen einer Spritze gehört
allgemeinem Verständnis nicht mehr zu den für das alltägliche Leben erforderlichen lebenspraktischen Tätigkeiten. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeiten des Klägers im Bereich der Grob- und Feinmotorik und der eingeschränkten Sehfähigkeit kommt das Ziel, den Kläger mit pädagogischen Mitteln dahingehend anzuleiten, dass er bei der Injektion der Thrombosespritzen eine gewisse Selbstständigkeit erreicht, nicht ernsthaft in Betracht. Während bei der Gabe von Tabletten zur oralen Einnahme mit pädagogischen Mitteln auf einen Menschen mit geistiger Behinderung in der Weise eingewirkt werden kann, dass dieser die ihm gereichten Tabletten
Anleitung oral einnimmt, kann bei der Injektion einer Spritze – insbesondere wenn neben einer geistigen Behinderung auch motorische Einschränkungen und Einschränkungen der Sehfähigkeit bestehen – mit pädagogischen Mitteln allenfalls auf mögliche Gegenwehr eingewirkt werden. Die Injektion der Spritze selbst muss in jedem Fall durch eine dritte Person erfolgen. Dies ist aber ausschließlich pädagogisch ausgebildetem Personal regelmäßig nicht zumutbar, insbesondere nicht bei Patienten, denen für die Verabreichung der erforderlichen Medikamente die notwendige Einsicht und Compliance fehlt. Sollte der nicht einsichtsfähige Patient bei der Verabreichung Gegenwehr zeigen, ist beim Umgang mit einer Spritze ein reales Verletzungspotenzial gegeben. Dieses ist auch durch die Verwendung einer Fertigspritze mit Selbstapplikationshilfe und unter Einsatz der bestmöglichen pädagogischen Mittel nicht immer auszuschließen. Die Injektion einer Spritze ist – auch wenn diese unter Verwendung einer Fertigspritze mit Selbstapplikationshilfe nicht nur von medizinischem Fachpersonal gegeben werden kann – immer mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und deshalb mit einem gewissen Gefahrenpotenzial verbunden. Besonders im Falle der Realisierung einer solchen Gefahr ist die Anwesenheit von medizinischem Fachpersonal erforderlich (vgl. zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., das ebenfalls zwischen der Gabe von Medikamenten in Form von Tabletten und der Gabe von Insulin durch Injektionen einschließlich der hierfür durchzuführenden Blutzuckermessungen unterscheidet). Randnummer 63 cc) Kann die von der Beigeladenen zu 2 betriebene Einrichtung aus den genannten Gründen nicht den Einrichtungen
I. 6. Satz 1 Krankenpflege-RL zugeordnet werden, in denen die Verordnung von häuslicher Krankenpflege grundsätzlich ausgeschlossen ist, handelt es sich um einen zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege grundsätzlich geeigneten Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V (so im Ergebnis auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.08.2010 – L 8 SO 4/10 B ER; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.04.2009 – L 8 SO 1/07, jeweils zitiert
juris). Zwar ist die Ausschlussnorm der Krankenpflege-RL
ihrem Wortlaut nicht zwingend abschließend formuliert. Ein Ausschluss von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Richtlinie ist aber grundsätzlich eng auszulegen. Randnummer 64 Das BSG (Urt. v. 01.09.2005 – B 3 KR 19/04 R, zitiert
juris) hatte zwar keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der alten Fassung des § 37 SGB V im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, obwohl diese Vorschrift Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim der Eingliederungshilfe wohnten, grundsätzlich von einem Anspruch auf häusliche Krankenpflege ausgeschlossen hat und ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger materielle Bedürftigkeit des Betroffenen voraussetzt. Die Beurteilung einer Richtlinie unterliegt jedoch anderen Maßstäben. Während der demokratisch legitimierte Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf den Leistungsumfang bzw. auf den Ausschluss von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen hat, können Richtlinien nur im Rahmen des Gesetzes verbindliche Regelungen über die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege enthalten (vgl. BSG, Urt. v. 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R, sowie Urt. v. 01.09.2005 – B 3 KR 19/04 R, jeweils zitiert
juris). § 37 SGB V in der seit 1. April 2007 geltenden Fassung ist eine solche Differenzierung jedenfalls nicht zu entnehmen, solange die betroffenen behinderten Menschen die Leistung nicht ohne Abstriche vom Einrichtungsträger verlangen können. Es war gerade Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, den Leistungsausschluss aufzuheben, soweit er zu einer Benachteiligung besonderer Wohnformen gegenüber konventionellen Haushalten führte. Auch
den Gesetzesmaterialien ist ein "geeigneter Ort" für die Leistung häuslicher Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich der Versicherte in einer Einrichtung befindet, in der er Anspruch auf die Erbringung medizinischer Behandlungspflege durch die Einrichtung hat. Auf eine weitergehende gesetzliche Festlegung hat der Gesetzgeber zu Gunsten des Gemeinsamen Bundesausschusses ausdrücklich verzichtet (vgl. zum Ganzen GKV-WSG-Begr. – zu Art. 1 Nr. 22, BT-Drucks. 16/3100, S. 104 f. = Hauck/Noftz, SGB V, Komm., 6. Bd., Materialien, M 16 S. 42 f.). Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird die Änderung bei der häuslichen Krankenpflege als Maßnahme zur Überwindung der Probleme an Schnittstellen aufgeführt. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber bereits zum Ausdruck gebracht, dass in besonderen Ausnahmefällen die Leistung auch in Heimen gewährt werden könne (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., M 16 S. 11 f.). Randnummer 65 Aus diesem Grund kann der Argumentation der Beklagten und des LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.), es müsse eine Vergleichbarkeit mit den in § 37 Abs. 2 SGB V beispielhaft genannten Orten gegeben sein, nur eingeschränkt gefolgt werden. Eine Vergleichbarkeit muss lediglich in Bezug auf die Frage gegeben sein, ob die notwendige Behandlungspflege "
den gesetzlichen Bestimmungen" durch die Einrichtung zu erbringen ist oder nicht, während es auf eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Möglichkeit der eigenen Haushaltsführung neben der Einbindung in die Einrichtung nicht ankommen kann. Damit übereinstimmend kommt ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
I. 6. Krankenpflege-RL nur in Betracht, wenn die Werkstatt nicht verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen. Randnummer 66
einer Bauchoperation habe ein erhöhtes Thromboserisiko bestanden, welches auch durch eine Adipositas, Varicosis und Bewegungseinschränkung bedingt gewesen sei. Mit dieser Erklärung wird
vollziehbar, dass die Thromboseinjektionen in der Zeit vom 26. Februar bis 10. März 2009
den ärztlichen Verordnungen zweimal täglich, später nur noch einmal täglich erforderlich waren. Unerheblich ist, dass die häusliche Krankenpflege zunächst "anstelle von Krankenhausbehandlung" verordnet wurde, obwohl ein Thromboserisiko allein regelmäßig nicht zu Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit führt. Es ist aber auch für den Zeitraum vom 26. Februar bis 10. März 2009 davon auszugehen, dass die häusliche Krankenpflege zur "Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung", d. h. als Behandlungssicherungspflege medizinisch erforderlich war. Für alle
folgenden Verordnungen wurde dieses Ziel der häuslichen Krankenpflege angekreuzt. Randnummer 68 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner geistigen und körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage war, sich die ärztlich verordneten Thrombosespritzen selbst zu injizieren. Er erfüllt die in der Anlage der Krankenpflege–RL, Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, unter Nr. 18 für subkutane Injektionen ärztlich verordneter Medikamente aufgestellten Voraussetzungen. Insbesondere kann er die Injektionen aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten nicht selbst aufziehen, dosieren und fachgerecht injizieren und seine Compliance bei der medikamentösen Therapie ist aufgrund seiner starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit nicht sichergestellt. Eine eigenständige Durchführung ist auch mit einer Selbstapplikationshilfe und
Anleitung nicht möglich. Randnummer 69
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob ein Wohnheim der Eingliederungshilfe ein geeigneter Ort für die Erbringung von häuslicher Krankenpflege im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.