Rentenüberleitung - Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus FZR-Beiträgen - Dynamisierung des nach § 319b S 2 SGB 6 maßgeblichen RÜG-Rentenanspruches Leitsatz Es besteht keine Anspruchsgrundlage
Art. 30Abs. 5 Pkt. 1 EVertr. Nach den Urteilen des BVerf
G vom
- August 2002 (1 BvR 586/98) und vom
- Dezember 2002 (1 BvR 114/00) habe sie Rechtsanspruch auf diese Rente bis zum
- Dezember
- Damit stehe ihr am
- Juni 1990 eine Rente nach Randnummer 25 § 5 Abs. 1 Buchstabe a) der VO über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialversicherung vom
- April 1974 (GBl. Nr. 22 S. 201) und der
- Durchführungsbestimmung und nach Randnummer 26 § 28 Abs. 1 FZR-VO vom
- November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu. Randnummer 27 Die Klägerin begehrt zudem aufgrund ihrer Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR die Berücksichtigung der Zusatzrente in Höhe von 60 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes vom
- Juli 1989 bis
- Juni
- Dies sei im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 319b SGB VI sowie Art. 40 RÜG zu berücksichtigen. Nach § 319b SGB VI sei ihr ein Übergangszuschlag zu gewähren. Der Übergangszuschlag werde in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes und der Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt. Nach Art. 30 Abs. 5 EVertr und Art. 40 RÜG finde ab
- Januar 1992 eine Angleichung der Rente an die Entwicklung der Löhne und Gehälter statt, d. h. eine Dynamisierung (BVerfG, Urteil vom
- September 2006 – 1 BvR 799/98). In diesem Urteil werde nochmals ausdrücklich auf das Urteil des BVerfG vom
- April 1999 (1 BvR 1926/91 und 1 BvR 485/97) verwiesen, in dem das BVerfG festgestellt habe, dass die Verwaltungspraxis verfassungswidrig sei, die nach dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht berechnete Rente nicht fortwährend der Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom
- Februar 2002,
- März 2002,
- September 2005,
- März 2006 und
- Mai 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2008 und den Bescheid vom
- Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Randnummer 30 eine Rente am 30.
Art. 30Abs.
5 EVertr nach der Anlage zum Versicherungsschein Urkunde Nr. 207483 nach § 28 der FZR-VO vom
- November 1977 zu zahlen, Randnummer 31 nach § 319b SGB VI und Art. 40 RÜG einen Übergangszuschlag zu gewähren, Randnummer 32 die Rentennachzahlung für die bewilligte Rentenerhöhung ab
- November 1996 zu berechnen und zu zahlen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Dezember 2009 zurückzuweisen. Randnummer 35 Sie bezieht sich auf die Begründung im Urteil des SG. Die Rente der Klägerin sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Bei der Klägerin sei ein Rentenübergangszuschlag gemäß § 319b SGB VI berechnet worden. Der Klägerin hätte danach eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes in Höhe von 2.078,00 DM zugestanden. Die Rente nach den Vorschriften des SGB VI betrage aber am
- November 1996 2.403,18 DM (brutto). Die Regelung des § 319b SGB VI komme somit nicht zur Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin nehme der Rentenübergangszuschlag gemäß § 319b SGB VI auch nicht an den jährlichen Rentenanpassungen teil. Der Gesetzgeber habe lediglich bei dem Besitzschutzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG-ÄndG eine Dynamisierung dieses Zahlbetrages vorgesehen. Da die Rente der Klägerin aber erst am
- November 1996 begonnen habe, habe sie keinen Anspruch auf diese Besitzschutzregelung. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 40 RÜG sei nicht nachvollziehbar. Dieser Artikel habe die Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet geregelt. Ein solcher Sozialzuschlag habe solchen Rentenempfängern zugestanden, deren Rente unter 600 DM gelegen habe. Da die Klägerin erst ab dem
- November 1996 einen Rentenanspruch erworben habe, seien bei der Rentenberechnung ausschließlich die Vorschriften des SGB VI maßgebend. Die Versorgungssysteme seien zum
- Juni 1990 geschlossen worden, so dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf eine gesonderte Rente aus dieser Beitragsleistung habe. Das BVerfG habe mit Urteil vom
- April 1999 die sogenannte Systementscheidung für verfassungsgemäß erklärt. Randnummer 36 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Bescheide der Beklagten vom
- Februar 2002,
- März 2002,
- September 2005,
- März 2006 und
- Mai 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2006 und der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2008 sowie der Bescheid vom
- Juli 2009 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Randnummer 38 Gegenstand des Rechtsstreits sind zunächst die Bescheide vom
- Februar 2002,
- März 2002,
- September 2005,
- März 2006 und
- Mai
- Diesbezüglich hat die Beklagte ein Vorverfahren durchgeführt und die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2006 zurückgewiesen. Unbeachtlich ist dabei, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom
- September 2005 und
- Mai 2006 fehlerhaft sind. Die Bescheide sind nicht Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens S 8 RA 434/02 (neu S 4 R 630/05) geworden, da es sich dabei um eine Untätigkeitsklage handelte, die auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet war. Randnummer 39 Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens S 12 R 396/06 wurde zudem der Überprüfungsbescheid vom
- Juni
- Eines gesonderten Widerspruchs- und Klageverfahrens (S 12 R 393/08) hätte es nicht bedurft. Nach § 96 Abs. 1 SGG (in der am
- April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
- März 2008 – BGBl I 2008, 444) wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er – zumindest teilweise – denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend (Urteil des BSG vom
- Juli 2005 – SozR 4-1500 § 96 Nr. 3 Rdnr. 7 m.w.N., so noch zur früheren, weitergehenden Fassung; fortgeführt von BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 13 R 82/09 – veröffentlicht in juris). Mit dem Bescheid vom
- Juni 2008 hat die Beklagte es während des Gerichtsverfahrens abgelehnt, im Sinne des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – tätig zu werden. Auch solche Bescheide ändern oder ersetzen den Gegenstand des Verfahrens. Nur so kann zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen verhindert werden, dass über denselben Streitgegenstand mehrere gerichtliche Verfahren geführt werden (Urteile des BSG vom
- Juli 2005 und
- Oktober 2010, a.a.O.). Randnummer 40 Der Bescheid vom
- Juli 2009 ist gleichfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da er die Bescheide vom
- Februar 2002 und
- März 2002 abändert. II. Randnummer 41 Klage und Berufung sind jedoch unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert ihres Rechts auf Altersrente zu.
- Randnummer 42 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente am 30.
Art. 30Abs.
5 EVertr. Sie beantragte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am
- April 1996 zum
- November 1996 (Vollendung des
- Lebensjahres) die Gewährung der Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI in der Fassung bis zum
- Dezember
- Die Höhe der Rente bestimmt sich daher ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff. der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom
- November 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der AVItech anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum
- Dezember 1991 fortgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Abschnitt III Nrn. 1 und 9 des EVertr vom
- August 1990). Der Gesetzgeber hat sowohl im SGB VI als auch im AAÜG spezielle Übergangsvorschriften erlassen, die den in Art. 30 Abs. 5 EVertr gewährten Vertrauensschutz umsetzen. Neben diesen Übergangsbestimmungen kann die Klägerin nicht direkt aus Art. 30 Abs. 5 EVertr i. V. m. den Vorschriften der DDR eine Vergleichsberechnung verlangen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat – und nun auch von der Klägerin nicht weiter verfolgt wird – sind insbesondere die Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI und § 4 Abs. 4 AAÜG in ihrem Falle nicht anwendbar.
- Randnummer 43 Es besteht keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass die von der Klägerin entrichteten Beiträge zur FZR von der Beklagten wie eine private Altersvorsorge berücksichtigt werden müssten. Die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus den FZR-Beiträgen neben der nach dem SGB VI berechneten Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach den Regelungen des EVertr sind alle Versorgungsansprüche auch mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem
- Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden. Das BVerfG hat mit Urteil vom
- April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach dem SGB VI berechnete Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des BVerfG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung ersetzt hat. Randnummer 44 Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom
- August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.
- Randnummer 45 Die Klägerin kann zudem keinen Übergangszuschlag nach § 319b Satz 2 SGB VI beanspruchen. In Art. 2 RÜG wurde ein besonderes Übergangsrecht für im Beitrittsgebiet wohnende Personen aus rentennahen Jahrgängen geschaffen, deren Rentenbeginn in der Zeit vom
- Januar 1992 bis zum
- Dezember 1996 lag. Trifft im selben Zeitraum ein derartiger Anspruch mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI zusammen, bestimmt § 319b Satz 1 SGB VI, dass die Leistungen nach dem SGB VI zu erbringen sind. Stellt sich heraus, dass nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher ist als die Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI, wird nach § 319b Satz 2 SGB VI zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI ein Übergangszuschlag geleistet. Dieser Übergangszuschlag wird nach § 319b Satz 4 SGB VI in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt. In Anwendung der Bestimmungen des Art. 2 RÜG hätte die Klägerin jedoch lediglich eine Rente in Höhe von 2.078 DM beanspruchen können (vgl. Anlage 17 des Bescheides der Beklagten vom
- Juni 2008), wohingegen sich die ihr zuerkannte Altersrente bereits ab
- November 1996 auf monatlich 2.403,18 DM belief. Fehler in der Berechnung der Rente nach Art. 2 RÜG kann der Senat nicht erkennen. Insbesondere hat die Beklagte eine Erhöhung auf den Stand
- Dezember 1991 vorgenommen. Randnummer 46 Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach im Zuge der nach § 319b Satz 2 SGB VI maßgeblichen Vergleichsberechnung ein sich aus dem RÜG ergebender Rentenanspruch entsprechend zu dynamisieren wäre. Art. 2 § 39 RÜG sieht nur eine Erhöhung auf den Stand
- Dezember 1991 vor. Dies ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Juli 2005 – 1 BvR 1490/99). Die Vorschriften des Art. 2 RÜG sind Ausdruck eines besonderen Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge in der früheren DDR. Sie lösten ein Versprechen ein, dass in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EVertr gegeben wurde. Der Gesetzgeber ist über die Zusage hinausgegangen. Er hat den Kreis der begünstigten rentennahen Jahrgänge erweitert und auf den geschützten Rentenwert am
- Dezember 1991 abgestellt. Art. 2 RÜG stellt erkennbar auf das Sozialpflichtversicherungs- und FZR-Recht der ehemaligen DDR ab. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen weitgehend diesen Teilen des Rentenrechts der DDR. Dieses sah regelmäßige Anpassungen der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR nicht vor. Dementsprechend enthält auch Art. 2 RÜG keine über Art. 2 § 39 RÜG hinausgehende Bestimmung der Rentenanpassung (BSG, Urteil vom
- Januar 2003 – B 4 RA 9/02 R). Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Art. 2 RÜG geboten, wonach etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom
- April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, 38 ff.) der bestandsgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren wäre. Ein solches Begehren lässt sich insbesondere nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Vorgaben des EVertr herleiten (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom
- Januar 2003 – B 4 RA 9/02 R). Die §§ 63 Abs. 7, 68, 255a SGB VI sind auf das eigenständige und andersartige Versicherungssystem des Art. 2 RÜG nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2000 – B 8 KN 4/99 R – juris Rdnr. 14). Ebenso wenig sind auf die Rechte aus Art. 2 RÜG die Regelungen des § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des
- AAÜG-ÄndG vom
- Juli 2001 (BGBl I 1939) über die bestandsgeschützten Zahlbeträge (oder die über den fiktiven weiterzuzahlenden Betrag) anwendbar. § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. sieht zwar eine Dynamisierung des bestandsgeschützten Zahlbetrages entsprechend der Anpassungsvorschrift für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) vor, aber vorliegend ist – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. nicht eröffnet. Die Klägerin bezieht erst seit dem
- November 1996 eine Rente. Randnummer 47 Die Klägerin hat außerdem keinen Anspruch auf Zahlung eines Sozialzuschlags nach Art. 40 RÜG in Verbindung mit dem Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (SozZuschlG), da die Rente der Klägerin nicht vor dem
- Januar 1994 begonnen hat (§ 1 SozZuschlG). Zudem überstieg die monatliche Rente der Klägerin von Beginn an 600 DM (§ 2 SozZuschlG). III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.