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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 122/10 Urteil Rentenversicherung - Versorgungsausgleich - Geltendmachung - sozialgerichtliches Verfa

Rentenversicherung - Versorgungsausgleich - Geltendmachung - sozialgerichtliches Verfahren Leitsatz Die frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente des geschiedenen Ehegatten kann im eigenen Namen grundsätzlich nur der (vermeintliche) Rechtsinhaber, also der geschiedene Ehegatte selbst, geltend machen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. März 2010, S 6 R 361/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  2. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend. Randnummer 2 Der am ... 1939 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem
  3. Oktober 2004 eine Regelaltersrente (Bescheid vom
  4. Oktober 2004). Durch Urteil des Amtsgerichts H.-A. (AG) vom
  5. Mai 2008, berichtigt durch Beschluss vom
  6. Juli 2008, wurde seine Ehe mit Frau M. T. geschieden. Von dem Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten wurden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 590,11 Euro, bezogen auf den
  7. November 2003, in Entgeltpunkten übertragen. Außerdem wurden zu Lasten der für den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 443,34 Euro, bezogen auf den
  8. November 2003, in Entgeltpunkten begründet. Mit Schriftsatz vom
  9. Oktober 2008, Eingang bei dem für den Kläger zuständigen Bearbeitungsdezernat am
  10. November 2008, teilte das AG mit, dass das Urteil seit dem
  11. Juli 2008 rechtskräftig sei. Bei dem für die geschiedene Ehefrau zuständigen Bearbeitungsdezernat war die Rechtskraftmitteilung bereits am
  12. August 2008 eingegangen. Mit Bescheid vom
  13. November 2008 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung ab
  14. Dezember 2008 aufgrund des Versorgungsausgleichs neu. Mit Schreiben vom
  15. November 2008 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend mit, dass der Malus aus dem Versorgungsausgleich bereits ab
  16. September 2008 zu mindern gewesen wäre. Aus verwaltungstechnischen Gründen sei dies nicht möglich. Die Rente der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau erhöhte die Beklagte dagegen bereits zum
  17. Oktober
  18. Randnummer 3 Gegen den Bescheid vom
  19. November 2008 legte der Kläger am
  20. Dezember 2008 Widerspruch ein, mit dem er u. a. begehrte, dass seine geschiedene Ehefrau bereits ab
  21. August 2008 die erhöhte Rente erhalte. Die an ihn überzahlten Rentenleistungen solle die Beklagte von ihm zurückfordern. Es bedeute eine unzulässige Zuschiebung von öffentlichrechtlicher Verantwortlichkeit und die Erzeugung von Konflikten zwischen seiner geschiedene Ehefrau und ihm, sie auf den Weg des privatrechtlichen Bereicherungsausgleichs zu verweisen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  22. April 2009 zurück. Randnummer 4 Dagegen hat der Kläger am
  23. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Durch die ebenso rechtswidrige wie unverständliche verspätete Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Beklagte seien ihm Nachteile insbesondere in Gestalt von Rechtsverfolgungsmaßnahmen seiner geschiedenen Ehefrau entstanden. So sei ihm eine Zahlungsklage seiner geschiedenen Ehefrau vom Amtsgericht Z. zugestellt worden. Er könne nicht einsehen, als eine Art von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Beklagten selbst tätig werden zu müssen. Randnummer 5 Mit Urteil vom
  24. Januar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Bescheid vom
  25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. April 2009 beschwere den Kläger nicht im Sinne seines Klageantrages. Es handele sich im günstigsten Fall um Ansprüche, die nicht er, sondern seine geschiedene Ehefrau gegen die Beklagte prozessual geltend machen könne. Randnummer 6 Gegen das am
  27. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  28. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Letztlich wehre er sich dagegen, Zahlstelle der Beklagten zu sein. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  29. Januar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  30. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  31. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den zum
  32. August 2008 erfolgten Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen, seiner geschiedenen Ehefrau M. T. die vollen, dieser noch zustehenden Rentenbeträge nachzuzahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  33. Januar 2010 zurückzuweisen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  34. Juni 2012 hat der Berichterstatter den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Beiladung der geschiedenen Ehefrau des Klägers im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beabsichtigt sei. Denn im für den
  35. Juli 2012 anberaumten Erörterungstermin solle es zunächst um die Frage der Zulässigkeit der Klage gehen. In dem Erörterungstermin hat der Berichterstatter sodann darauf hingewiesen, dass starke Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden. Insoweit hat er auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin mit einer Entscheidung des gesamten Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 12 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 14 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG vom
  36. Januar 2010 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass es sich vorliegend um Ansprüche handelt, die nicht der Kläger, sondern nur seine geschiedene Ehefrau gegen die Beklagte prozessual geltend machen könnte. Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend. Dies kann im eigenen Namen grundsätzlich nur der (vermeintliche) Rechtsinhaber – hier also die geschiedene Ehefrau – selbst von der Beklagten verlangen. Randnummer 15 Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet aus. Es ist umstritten, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft bei öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  37. Aufl. 2012, § 54 Rdnr. 11a). Diese Frage kann der Senat hier offen lassen. Denn die gewillkürte Prozessstandschaft erfordert in jedem Fall die Zustimmung des (vermeintlichen) Rechtsträgers, hier also der geschiedenen Ehefrau des Klägers, die nicht vorliegt. Randnummer 16 Da die Klage schon nicht zulässig ist, kam eine Beiladung der geschiedenen Ehefrau nicht in Betracht. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 18 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.