Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Winterruhe nach TVÜ-Forst - Klagefrist einer Bedingungskontrollklage nach § 17 TzBfG Orientierungssatz
(1)Das Arbeitsverhältnis gilt in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz ohne besondere Kündigung als beendet, wenn infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der forstwirtschaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Länder die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird. Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der/die Beschäftigte wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt; die Verpflichtung entfällt auch, wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. Die tariflichen Rechte, die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden, leben nach der Wiedereinstellung wieder auf, Randnummer 29 beendet. Randnummer 30 Diese Bestimmung begründet eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis (BAG 28.08.1987 - 7 AZR 249/86 - juris Rn. 21 zur inhaltsgleichen Norm des § 62 MTW). Randnummer 31 Vorliegend kann dahinstehen, ob dieser Tarifnorm, insbesondere für Mandatsträger, denen Sonderkündigungsschutz zusteht, Rechtswirksamkeit zukommt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Norm für den streitigen Zeitraum bezogen auf die Person des Klägers im Einzelfall gegeben waren. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt nämlich gemäß §§ 17 Satz 1, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als rechtswirksam. Danach wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten auflösenden Bedingung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG als rechtswirksam fingiert. Diese Klagefrist ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit einer Bedingung, sondern ihr tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Bei einem Streit über den Bedingungseintritt beginnt die Klagefrist in entsprechender Anwendung des § 17 TzBfG mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet (BAG 27.07.2011 - 7 AZR 402/10).
- a)Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Klägers finden diese Rechtsgrundsätze auf Fallkonstellationen Anwendung, bei denen die streitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011 eingetreten ist. Eine Beschränkung der Rechtsprechungsänderung auf „Neufälle" ist den Entscheidungsgründen, die sich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung im Jahr 2009 befassen, nicht zu entnehmen.
- b)Randnummer 33 Die vorgenannten Rechtsgrundsätze erfassen auch die hier streitige Fallkonstellation. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Voraussetzungen der tariflichen Beendigungsnorm für den streitigen Zeitraum in der Person des Klägers erfüllt sind. Dabei vertritt der Kläger insbesondere die Auffassung, seine Eigenschaft als Mandatsträger stehe der Anwendung des § 19 TVÜ-Forst entgegen, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm - außerordentliche Witterungseinflüsse - haben nicht Vorgelegen, jedenfalls habe das beklagte Land angesichts des eingerichteten Notdienstes ermessensfehlerhaft sich nicht für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit seiner Person entschieden. Randnummer 34 Die Situation unterscheidet sich damit nicht von der Sachlage in der vorgenannten Entscheidung des BAG. Sie ist vielmehr typisch für Bedingungskontrollklagen auf tariflicher Basis, bei denen nicht die Wirksamkeit der Tarifnorm an sich im Vordergrund steht, sondern die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall. Dementsprechend gebietet die von § 21 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung des § 17 TzBfG eine Erstreckung der Klagefrist auch hierauf. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die entsprechende Anwendung des § 17 TzBfG nicht „dreigliedern“, nämlich in der Weise, dass die Frist zwar für die tatsächlichen Voraussetzungen der Tarifnorm greifen soll, nicht jedoch für eine von dem Arbeitgeber gegebenenfalls zu treffende Auswahlentscheidung. Auch für den letztgenannten Fall besteht erkennbar dasselbe vom Gesetzgeber anerkannte Interesse an einer schnellen Klärung, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer akzeptiert wird oder nicht. § 17 TzBfG erfasst sämtliche Unwirksamkeitsgründe einer Befristungs- bzw. Bedingungsabrede (BAG 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18 betreffend § 14 Abs. 4 TzBfG). Demgemäß ergibt sich kein Ansatzpunkt dafür, im Bereich der Bedingungskontrollklagen die Erstreckung der Fiktionswirkung auf bestimmte tatsächliche Voraussetzungen der Bedingungsabrede zu beschränken. Hierdurch würde der gewünschte Rechtsfriede gerade nicht herbeigeführt, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt. Der Kläger wäre dann zwar mit dem Einwand, die Witterungsbedingungen seien nicht ausreichend gewesen, um die Winterruhe anzuordnen, ausgeschlossen, könnte jedoch weiter geltend machen, der Arbeitgeber habe (seine Person betreffend) den „falschen“ Arbeitnehmer ausgewählt bzw. eine zu große Anzahl von Arbeitnehmern in die Winterruhe „geschickt“.
- c)Randnummer 35 Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist des § 17 TzBfG versäumt. Diese wurde in entsprechender Anwendung durch Übergabe der schriftlichen Beendigungsmitteilung am 23.01.2010 in Lauf gesetzt und endete daher gemäß §§ 188, 193 BGB am Montag, dem 15.02.2010. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Bedingungskontrollklage bei dem Arbeitsgericht anhängig gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt das Anlaufen der Klagefrist nicht davon ab, wann der betroffene Arbeitnehmer Kenntnis von Umständen erlangt, die der von dem Arbeitgeber angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Bedingungseintritts entgegenstehen. Eine solche Betrachtungsweise würde dem Sinn der Regelung, innerhalb einer fest vorgegebenen Zeitspanne Rechtssicherheit zu schaffen, entgegenstehen. In Ausnahmefällen mag eine derart fehlende Kenntnis Anlass sein, die verspätet erhobene Bedingungskontrollklage gemäß §§ 17, 21 TzBfG; 5 KSchG nachträglich zuzulassen.
- d)Randnummer 36 Weiter kann der Kläger sich nicht auf eine für ihn geltende verlängerte Klagefrist gemäß §§ 17, 21 TzBfG; 6 KSchG berufen, wonach der Arbeitnehmer weitere Unwirksamkeitsgründe einer vereinbarten Bedingung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergänzend vorbringen kann, wenn er innerhalb der Klagefrist eine Bedingungskontrollklage erhoben hat. Auch nach der Neufassung des § 6 KSchG steht dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung die verlängerte Frist zur Verfügung, wenn er innerhalb der Klagefrist eine allgemeine Feststellungsklage, gerichtet auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, anhängig gemacht hat und sich in der Klagebegründung zumindest auch auf die Unwirksamkeit der Bedingung bezieht (BAG 15.05.2012 - 7 AZR 6/11). Hieran fehlt es vorliegend. Die als allgemeine Feststellungsklage zu wertende Klageschrift vom 22.02.2010 ist erst am 24.02.2010 und damit nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Im Übrigen hat der Kläger - wie er selbst in seinen letzten Schriftsatz noch einmal klargestellt hat - nach wie vor keine Bedingungskontrollklage erhoben. Er vertritt vielmehr die Auffassung, das von ihm begehrte Klageziel sei im Rahmen der von ihm erhobenen allgemeinen Feststellungsklage erreichbar.
- e)Randnummer 37 Die Wirkung der §§ 17, 21 TzBfG; 7 KSchG werden nicht durch eine nachträgliche Zulassung der Bedingungskontrollklage gemäß §§ 17, 21 TzBfG; 5 KSchG wieder beseitigt. Es fehlt bereits an einer - wenn auch verspäteten - Erhebung einer solchen Klage. Der Kläger verfolgt ausschließlich - wie bereits dargestellt - sein Klagebebehren im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage. Randnummer 38 Darüber hinaus hat er auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Er verweist in seinem letzten Schriftsatz vom 01.08.2012 lediglich auf eine „Wiedereinsetzung von Amts wegen“. Eine nachträgliche Zulassung von Amts wegen sieht § 5 KSchG jedoch nicht vor. 2 . Randnummer 39 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist jedoch nicht bereits zu den ihm Schreiben vom 14.01.2010 benannten Datum, dem (Ablauf des) 22.01.2010, und auch nicht mit Aushändigung jenes Schreibens am 23.01.2010 beendet worden.
- a)Randnummer 40 Eine Beendigung aufgrund Bedingungseintritts trat vielmehr gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG erst nach Ablauf von zwei Wochen beginnend mit Aushändigung des Schreibens vom 14.01.2010, also am 06.02.2010 ein. Gem. § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Diese Bestimmung findet über § 21 TzBfG auch Anwendung auf tariflich geregelte auflösende Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (BAG 21.01.2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 29; 15.03.2006 - 7 AZR 332/05 - juris Rn. 35, 36). § 19 TVÜ-Forst enthält eine solche auflösende Bedingung. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien in der betreffenden Norm weiterhin einen Wiedereinstellungsanspruch des von der auflösenden Bedingung betroffenen Arbeitnehmers vereinbart haben. Vielmehr macht gerade diese Regelung deutlich, dass die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst in einer vollständigen, fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen soll (BAG 28.08.1987 - 7 AZR 249/86 - juris Rn. 20). Von der gesetzlichen Vorgabe des § 15 TzBfG konnten die Tarifvertragsparteien auch nicht rechtswirksam zu Ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer abweichen. Dem steht § 22 Abs. 1 TzBfG entgegen, wonach außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (vgl. BAG 23.04.2009 - 6 AZR 533/08 - Rn. 21; 29.06.2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 36 betreffend § 15 TzBfG). Diese Rechtsnorm erfasst auch tarifliche Bestimmungen, da die in § 22 Abs. 1 benannten Bestimmungen des TzBfG sich allesamt auf tarifliche Öffnungsklauseln beziehen (vgl. APS/Backhaus, 4. Auflage TzBfG § 22 Rn. 39). Randnummer 41 Ob § 15 Abs. 2 TzBfG auf tarifliche Beendigungsnormen, die an persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers und ihn treffende Mitteilungspflichten anknüpfen, z. B. § 33 TVL, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung nur eingeschränkt anzuwenden ist (vgl. zu dieser Problematik APS/Backhaus, TzBfG § 22 Rn. 40), kann vorliegend dahinstehen, da bei der hier maßgeblichen Tarifnorm des § 19 TVÜ-Forst ein solcher Anknüpfungspunkt gerade nicht gegeben ist. Die für den Bedingungseintritt maßgeblichen Umstände knüpfen an objektive Faktoren, nämlich Witterungsverhältnisse und nicht an persönliche Umstände der betroffenen Arbeitnehmer an.
- b)Randnummer 42 Diese Rechtsfolge kann der Kläger erfolgreich im Rahmen der von ihm außerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG erhobenen allgemeinen Feststellungsklage geltend machen. Die gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG bewirkte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wird nicht von der Fiktionswirkung des § 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG erfasst (BAG 19.01.2005 - 7 AZR 113/04). 3. Randnummer 43 Ein darüber hinaus gehender Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist unabhängig von der Frage, ob auch nach dem 06.02.2010 weiter die Voraussetzungen für die bereits am 23.01.2010 angeordnete Winterruhe bestanden, nicht gegeben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, würde hierdurch das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht „automatisch wieder aufleben“. § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst ordnet nicht die automatische Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nach Wegfall der winterlichen Witterungsbedingungen an, sondern gewährt den von der Winterruhe betroffenen Arbeitnehmern lediglich einen Wiedereinstellungsanspruch, der durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu realisieren ist. 4 . Randnummer 44 Nicht darüber zu befinden, weil nicht streitgegenständlich, war, ob dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.03.2010 aus § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst ein Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zustand. Ein solcher Anspruch ist im Wege der Leistungsklage, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (BAG 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 - juris Rn. 31; 15.05.2012 - 7 AZR 785/10). Weder aus der Antragstellung noch aus der Klagebegründung lassen sich Anhaltspunkte für ein hierauf gerichtetes Klageziel erkennen. Allein aus dem Vorbringen des Klägers, er bestreite auch, dass die Voraussetzungen für die Winterruhe bis zum 28.02.2010 Vorgelegen haben, ergibt sich ein solches Klageziel nicht. Das Vorbringen beruht - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt - auf der Annahme des Klägers, das Arbeitsverhältnis lebe quasi automatisch wieder auf, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Arbeit vorliegen. B . Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. C . Randnummer 46 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer wendet die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Sachverhalt an und weicht von dieser nicht ab. Randnummer 47 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.