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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer 4 Sa 417/09 Urteil Weiterführung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nach Betriebsübergang

Weiterführung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nach Betriebsübergang Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 05.09.2012, 4 Sa 307/09 , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 1092/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,

  1. August 2009, 7 Ca 2969/08, Urteil nachgehend BAG,
  2. August 2014, 4 AZR 1092/12, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor
  3. Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.08.2009 - 7 Ca 2969/08 - werden zurückgewiesen, die Berufung der Klägerin jedoch mit der Maßgabe, dass die Anträge der Klägerin zu 2 und 3 aus ihrem Schriftsatz vom
  4. Juli 2012 bereits unzulässig sind.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  6. Die Revision wird - davon ausgenommen ist nur die Entscheidung betreffend die Anträge zu 2 und 3 aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
  7. Juli 2012 - zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt in der Berufungsinstanz noch die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtung (TVöD-BT-B) für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die diesen nach dem
  8. 2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Die Klägerin will nicht mehr auf die beim BAG anhängigen Verfahren zuwarten und stellt zusätzlich die Anträge zu 2 und 3 zuletzt mit Schriftsatz vom
  9. Juli 2012 (Bl. 280 - Bl. 282 d.A.). Randnummer 2 Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  10. August 2009 - 7 Ca 2969/08 - auf den Seiten 2 - 6 (Bl. 112 - 116 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  11. August 2009 lautet: Randnummer 4 „
  12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.04.2008 Bruttoarbeitsentgelt unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 A, Stufe 6 nach der ab dem 01.04.2008 geltenden Entgelttabelle zu § 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (TVöD-BT-B) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu zahlen. Randnummer 5
  13. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (TVöD-BT-B) für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die diesen auch nach dem
  14. 2007 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge bis zum
  15. 2008 Anwendung fanden. Randnummer 6 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Randnummer 7
  16. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen. Randnummer 8
  17. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 10.110,30 festgesetzt.“ Randnummer 9 Wegen der Gründe des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  18. August 2009 wird auf dessen Seiten 6 - 11 (Bl. 116 - 121 d. A.) verwiesen. Randnummer 10 Dieses Urteil wurde der Klägerin am
  19. Oktober 2009 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am
  20. November 2009 und deren Berufungsbegründung am
  21. Dezember 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Randnummer 11 Der Beklagten wurde dieses Urteil am
  22. Oktober 2009 zugestellt. Deren Berufung ist am
  23. November 2009 und deren Berufungsbegründung am
  24. November 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Randnummer 12 Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom
  25. Dezember 2009 (Bl. 146 - Bl. 147 d. A.), vom
  26. Dezember 2009 (Bl. 149 - Bl. 152 d. A.), vom
  27. Juni 2010 2011 nebst Anlagen (Bl. 189 - 206 d. A.), vom
  28. Juni 2011 (Bl. 236 - 237 d.A.), vom
  29. November 2011 (Bl. 242 - 244 d.A.) sowie vom
  30. Juli 2012 (Bl. 280 - Bl. 282 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Bezüglich der zuletzt gestellten zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom
  31. September 2012 (Bl. 296 d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der beklagten Partei wird auf deren Schriftsätze vom
  32. November 2009 (Bl. 136 - Bl. 137 d. A.), vom
  33. Dezember 2009 (Bl. 165 - Bl. 166 d. A.) und vom
  34. Juni 2010 (Bl. 207 - Bl. 208 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom
  35. August 2010 (Bl. 223 - Bl. 226 d.A.), vom
  36. Dezember 2011 (Bl. 251 - Bl. 252 d.A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  37. März 2012 (Bl. 271 - Bl. 272 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom
  38. 2012 (Bl. 286 - 287 d.A.) verwiesen. Randnummer 15 Im Übrigen wird auf die Protokolle über die Berufungsverhandlungen vom
  39. Juni 2010 (Bl. 209 - Bl. 211 d. A.) und vom
  40. Juni 2011 (Bl. 232 - 233 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom
  41. Juni 2010 sind zwischen den Parteien über längere Zeit Vergleichsverhandlungen geführt worden. Außerdem wird auf das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom
  42. September 2012 (Bl. 295 - Bl. 297 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I . Randnummer 17 Die vorliegenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO). II . Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  43. August 2009 - 7 Ca 2969/08 waren zurückzuweisen, die Berufung der Klägerin jedoch mit der Maßgabe, dass die Anträge der Klägerin zu
  44. und
  45. aus ihrem Schriftsatz vom
  46. Juli 2012 bereits unzulässig sind. Die Revision war - mit Ausnahme der Entscheidung zu den Anträgen zu
  47. und
  48. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
  49. Juli 2012 - zuzulassen. Abgesehen von diesen Anträgen zu
  50. und
  51. aus dem vorgenannten Schriftsatz der Klägerin vom
  52. Juli 2012 folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die später in zweiter Instanz seitens der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom
  53. Juli 2012 gestellten Anträge zu
  54. und
  55. sind bereits unzulässig. Im Einzelnen:
  56. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 05 August 2009 unter
  57. festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B)) für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die diesen im Zeitraum
  58. 2008 bis
  59. 2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Diese Feststellung hat die beklagte Partei nicht angegriffen. Sie ist deshalb in Rechtskraft erwachsen.
  60. Randnummer 20 Vorliegend steht deshalb nur noch im Streit, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (TVöD-BT-B) für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die diesen nach dem
  61. 2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. a. Randnummer 21 Mit diesem Klageantrag hat sich das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem vorgenannten Urteil vom
  62. August 2009 auf den Seiten 6 bis 11 (Bl. 116 - 121 d. A.) sorgfältig auseinander gesetzt. Auf diese Ausführungen wird deshalb zunächst auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. b. Randnummer 22 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz gilt ergänzend Folgendes: Randnummer 23 aa. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Anwendung des vor dem TVöD geltenden BMTG-O zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeshauptstadt Magdeburg, und der bei dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse nicht nur aufgrund einer Tarifbindung, sondern kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen von Anbeginn an dynamisch erfolgt sei. Deshalb könne nur von solchen einzelvertraglichen Vereinbarungen der dynamischen Geltung des jeweils in Kraft stehenden Tarifrechts für den öffentlichen Dienst, also des TVöD und des diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, ausgegangen werden. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeshauptstadt Magdeburg, bereits vor dem Inkrafttreten des BAT-O bzw. des BMTG-O auf der Grundlage von Rahmenkollektivverträgen, also nicht Tarifverträgen, begründet worden. In der Folgezeit sei die tarifvertragliche Bezugnahmeklausel arbeitsvertraglich nicht geändert worden. Die bis zur Rechtssprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene Auslegung kleiner dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsklausel sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr geboten. Dem Arbeitgeber sei zuzumuten, eine entsprechende Vertragsänderung binnen eines Jahres nach Ankündigung der Rechtssprechungsänderung durch das BAG aufgrund der Entscheidung vom
  63. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - zu bewirken. Auf eine solche Vertragsänderung hätten aber die Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch die Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt hingewirkt. Deshalb sei der Beklagten auch kein Vertrauensschutz zu gewähren. Die Disposition, die die Beklagte für die Bindung auf das jeweilige Tarifwerk des TVöD getroffen habe, sei nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern das zwischen der Beklagten und der Landeshauptstadt Magdeburg beschlossene Ausgliederungs- und Übernahmevertragswerk, das auch den Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB regele. Es sei ausdrücklich der Wille und das Ziel der bisherigen Betriebsinhaberin, der Landeshauptstadt Magdeburg, mit dem Rechtsformwechsel, also dem Betriebsübergang eine „Flucht“ aus dem dynamisch wirkenden TVöD für den Betrieb des vormaligen Eigenbetriebs, nunmehr Betrieb der Beklagten, zu vollziehen. Dieser Versuch der „Tarifflucht“ sei bereits zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bzw. des Betriebsübergangs, dem 01.01.2008, zum Scheitern verurteilt gewesen. Im Hinblick auf das vorgenannte BAG-Urteil vom
  64. Dezember 2005 habe für die Beklagte kein wie auch immer gearteter Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Rechtsprechungsänderung des BAG zur Ausdünnungsregelung der Gleichstellungsabrede mehr bestanden. Randnummer 24 bb. Demgegenüber führt die Beklagte aus, der zeitlich unbeschränkten dynamischen Weitergeltung der Tarifverträge stehe bereits die Regelung des § 3 Abs. 5 des Personalüberleitungsvertrages vom
  65. Dezember 2007 entgegen, wonach die Anwendung bzw. Weiterführung des TVÖD und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge lediglich für die Dauer eines Jahres befristet worden sei. Der beiderseitigen Tarifbindung stehe entgegen, dass die Klägerin selbst erstinstanzlich vorgetragen habe, dass sie nicht tarifgebunden sei. Die Berufung begründe ihre unzutreffende Auffassung alleine mit der hier offensichtlich nicht einschlägigen Regelung des § 98 d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom
  66. August 1991 und beziehe sich hierzu im Übrigen wenig nachvollziehbar auf zwei veröffentlichte Leitsätze einer Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom
  67. Dezember
  68. Auch aus der geltenden Gemeindeordnung ergebe sich in keiner Weise eine Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes mit einer entsprechenden Dynamik. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Vertrauensschutz komme es nicht an, weil die Landeshauptstadt Magdeburg weder Arbeitsvertragspartei noch Partei im vorliegenden Rechtsstreit sei. Außerdem übersehe die Klägerin, dass die Arbeits- und Änderungsverträge zwischen den Parteien gerade keine Bezugnahmeklausel enthalten würden. Keiner der zwischen den Parteien geschlossenen Arbeits- oder Änderungsverträge enthalten eine Regelung zur Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und der diese ergänzenden und ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Im vorliegenden Falle sei auch keine einzelvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch keine konstitutive einzelvertraglich dynamische Verweisung vereinbart worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landeshauptstadt Magdeburg, habe vielmehr allein im Rahmen einer Gleichstellungsabrede die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes bis zum Betriebsübergang freiwillig auf die Arbeitsverhältnisse auch der nicht normativ tarifgebundenen Arbeitnehmer/innen und damit auch der Klägerin - wenn auch ohne einzelvertragliche deklaratorische Bezugnahme - angewendet. Wesentliches Motiv der Umwandlung des früheren Eigenbetriebs sei es gerade gewesen, die lediglich statische Weitergeltung des TVöD herbeizuführen und künftige Tariferhöhungen zur vermeiden. Bereits im Rahmen der Planungen zur Umwandlung seien deshalb ausschließlich die lediglich statische Weitergeltung des TVöD ohne tarifliche Vergütungserhöhungen berücksichtigt worden. Deshalb habe der § 3 Ziffer des Personalüberleitungsvertrages eine Weiterführung des TVöD auch nur für einen Zeitraum von lediglich einem Jahr vorgesehen. Die Landeshauptstadt Magdeburg als Rechtsvorgängerin der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt eine betriebliche Übung dahingehend begründet, dass die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten und damit auch der Klägerin Anwendung finden. Die Klägerin habe auch kein Vertrauen dahingehend haben dürfen, dass die Anwendung des TVöD auch unbefristet dynamisch weiter erfolgt sei. Selbst wenn eine betriebliche Übung aber anzunehmen sei, habe die Landeshauptstadt Magdeburg die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes alleine im Rahmen einer Gleichstellungsabrede anwenden wollen. Randnummer 25 cc. Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Standpunkte der Parteien gilt hier nach Auffassung der Berufungskammer Folgendes: Randnummer 26 Ende 2007 galten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Ab dem
  69. Januar 2008 fand ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der Landeshauptstadt Magdeburg auf die Beklagte statt. Gemäß § 613 a BGB ist diese in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten eingetreten. Die maßgeblichen tarifvertraglichen Rechtsnormen wurden Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und durften ab diesem Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Klägerin geändert werden. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs blieben die tariflichen Rechte der Klägerin nur auf der individualrechtlichen Ebene erhalten. Aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB nimmt der neue Arbeitgeber deshalb an einer tariflichen Weiterentwicklung nicht mehr teil. Eine dynamische Verweisung auf tarifvertragliche Änderungen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden (vgl. BAG vom
  70. September 1994 - 3 AZR 148/94 - = NZA 1995, Seite 740 - 742). Randnummer 27 Hieraus folgt: Das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist mit Stand: 31.12.2007 Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien geworden. Aufgrund des mit „Personalüberleitungsvertrag“ bezeichneten Schreibens der Beklagten vom
  71. Dezember 2007 steht fest, dass die einzelvertragliche Weiterführung des TVöD und seiner ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Fassungen für einen Zeitraum von einem Jahr für das Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten hat, und zwar für den Zeitraum eines Jahres bis zum
  72. Dezember 2008 fort geltend, das heißt einschließlich der in diesem Zeitraum geschlossenen, das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ergänzenden, ersetzenden oder ändernden Tarifverträge. Diese dynamischen Wirkungen des gemäß dem Schreiben der Beklagten vom
  73. Dezember 2008 betreffend den „Personalüberleitungsvertrag“ sind jedoch aufgrund der dortigen Festlegungen unter § 3 Ziffer 5 für einen Zeitraum von einem Jahr befristet. Damit endet die dynamische Fortgeltung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes für das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des
  74. Dezember
  75. Dies folgt bereits daraus, dass eine dynamische Fortgeltung in einem zeitlich unbefristeten Umfang ausdrücklich nicht festgeschrieben worden ist und das Abänderungsverbot nach Ablauf eines Jahres nur unter die Bedingung des Abschlusses eines Haustarifvertrages gestellt wurde. Aus § 3 Ziffer 5 des vorgenannten Schreibens vom
  76. Dezember 2007 „Personalüberleitungsvertrag“ kann auch nicht gefolgert werden, dass nach Ablauf eines Jahres die arbeitsvertragliche Grundlage wieder auf den Stand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückgeführt werden sollte. Nach einer Teilnahme der Arbeitsverhältnisse an einer Tarifentwicklung für den Zeitraum eines Jahres ist nicht davon auszugehen, dass der frühere tarifliche Stand zum Zeitpunkt des zurückliegenden Betriebsübergangs wieder eingeführt werden sollte. Randnummer 28 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gemäß ihrem Schreiben vom
  77. Dezember 2007 (Personalüberleitungsvertrag) bis Ende des Jahres 2008 dynamisch anwenden sollte und wollte. Mit Ablauf des 31.12.2008 sollte diese Fortgeltung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes enden und ab dem
  78. Januar 2009 nur noch statisch individualrechtlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien angewendet werden. Randnummer 29 Die Kammer hatte nicht darüber zu befinden, ob der mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver. di abgeschlossene Sanierungsvertrag vom
  79. Februar 2009 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder nicht, weil die Klägerin unstreitig kein Gewerkschaftsmitglied ist. III . Randnummer 30 Die späteren erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge der Klägerin zu
  80. und
  81. aus dem Schriftsatz vom
  82. Juli 2012 sind bereits unzulässig. Dieses ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits aus verschiedenen erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Magdeburg in den im Schriftsatz vom
  83. August 2012 aufgeführten Verfahren bekannt. Für den Antrag zu
  84. aus dem Schriftsatz vom
  85. Juli 2012 fehlt es bereits am gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage). Die Klägerin wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, etwaige Differenzvergütungsansprüche im Rahmen einer Leistungsklage zu konkretisieren. Der Antrag zu
  86. aus dem vorgenannten Schriftsatz der Klägerin vom
  87. Juli 2012 ist zu unbestimmt. Im Übrigen hat die Beklagte bereits abgerechnet. Das Begehren, die jeweiligen monatlichen Bruttoarbeitsentgelte erneut abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettodifferenzarbeitsentgelte auszuzahlen, ist zu unbestimmt. IV . Randnummer 31 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Auch im vorliegenden Streitfall war festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen im Zeitraum vom
  88. 01.-
  89. 2008 ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Das Vorbringen der Beklagten unter II. der Berufungsbegründung vom
  90. September 2009 steht dem nicht entgegen. Das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist mit Stand:
  91. Dezember 2007 Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien geworden. Aufgrund des mit „Personalüberleitungsvertrag“ bezeichneten Schreibens der Beklagten vom
  92. Dezember 2007 steht fest, dass die einzelvertragliche Weiterführung des TVöD und seiner ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Fassungen für einen Zeitraum von einem Jahr für das Arbeitsverhältnis gegolten hat. Diese dynamische Fortgeltung des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes endete für das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des
  93. Dezember
  94. Dem stehen somit weder der Haustarifvertrag sowie der spätere Sanierungstarifvertrag vom
  95. Februar 2009 entgegen. V . Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. VI . Randnummer 33 Das Verfahren U. V. gegen ... GmbH ( 4 Sa 285/09 ) und das Verfahren I. S. gegen ... GmbH ( 4 Sa 324/09 ) sind beim BAG noch unter den Aktenzeichen 4 AZR 650/11 bzw. 4 AZR 651/11 anhängig. Dem steht auch nicht die zwischenzeitliche Entscheidung des BAG vom
  96. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - entgegen. Die dortige arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel betrifft andere Arbeitsvertragsparteien. Die Revision war gemäß § 72

(2)Nr. 1. ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.