5 der Satzung der Antragsgegnerin zur Durchführung des Auswahlverfahrens werde der Rangplatz nach der Summe der beiden Punktzahlen nach § 4 Abs. 4 der Satzung ermittelt. Danach werde die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin anhand einer linearen Skala in eine Punktzahl von 60 bis 0 umgerechnet. Für das Testergebnis des HAM-Nat würden bis zu 59 Punkte vergeben. Je höher die Gesamtpunktzahl sei, umso besser sei der Rangplatz. Die Antragsgegnerin habe unter Berücksichtigung dieser Vorschrift den Gesamtrangplatz 233 erreicht. Eine Zulassung habe in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nicht erfolgen können, da nur Bewerber bis zum Rangplatz 135 eine Zulassung erhalten hätten. Da nicht alle zugelassenen Bewerber ihren Studienplatz angenommen hätten, seien in einer zweiten Stufe des Auswahlverfahrens 15 weitere Bewerber bis zum Gesamtrangplatz 150 zugelassen worden. Dass die Antragsgegnerin im zweiten Auswahlverfahren einen Rangplatz von 98 habe, beruhe darauf, dass die Stiftung Hochschulstart für jede Verfahrensweise einen neuen Rangplatz definiere. Insgesamt habe die Antragstellerin jedoch ihren Gesamtrangplatz 233, beruhend auf Rangplatz 135 aus dem ersten Auswahlverfahren (AdH1) und Rangplatz 98 aus dem zweiten Auswahlverfahren (AdH2), behalten. Das Zulassungsverfahren sei damit korrekt durchgeführt worden. Randnummer 10 Die Antragstellerin repliziert, weder auf den Fluren noch unmittelbar an der Anmeldung hätten sich die behaupteten Hinweisschilder zur Nutzung der Toilette befunden. Der strenge Geruch nach Fäkalien sei auch von ihrer Mutter, die sie bis zur Anmeldung begleitet habe, wahrgenommen worden. Erst kurz nach dem Test sei ihr vollends bewusst geworden, wie abträglich sich die Bedingungen auf die Durchführung des Tests beziehungsweise auf ihre allgemeine Verfassung während des Tests ausgewirkt hätten. Soweit die Antragsgegnerin darlege, während des gesamten Studiums seien keine anderen Studien- und Prüfungsbedingungen vorhanden, könnten unzumutbare Arbeitsbedingungen nicht als Ausschlusskriterium für Mitarbeiter oder Studenten herangezogen werden, die es wagen würden, sich darüber zu beschweren. Das Aufeinandertreffen der einzelnen inadäquaten Umstände habe in diesem Fall zu einem unzumutbaren Ganzen geführt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Randnummer 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 13
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Randnummer 14
GO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft zu machen. Randnummer 15 Im vorliegenden Falle ist es der Antragstellerin nicht gelungen, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die vorläufige Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 24.9.2012 und auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu haben, die Antragstellerin erneut zur Teilnahme an einem unverzüglich durchzuführenden Studierfähigkeitstest zuzulassen. Randnummer 16 Selbst wenn die von der Antragstellerin benannten Begleitumstände des durchgeführten Auswahlverfahrens der Hochschule dieses als rechtswidrig erscheinen lassen würden, wäre infolge der nach dem durchgeführten Auswahlverfahren abgeschlossenen Vergabe und vollständigen Belegung aller innerkapazitär verfügbaren Studienplätze eine Zulassung der Antragstellerin im Studiengang Humanmedizin zum
5 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Medizin in der Fassung vom 7.9.2010 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule für den Studiengang Medizin von 12.12.2011 und § 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung vom 16.2.2005 in der Fassung vom 15.12.2010 hat der Prüfling – hier: der Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschule - Einwände gegen das Verfahren konkret und unverzüglich geltend zu machen. Im vorliegenden Falle hätte die Antragstellerin die benannten, sie angeblich in ihrer Konzentration beeinträchtigenden Umstände direkt gegenüber der Person geltend machen müssen, die die Aufsicht während des Studierfähigkeitstests hatte. Es obliegt jedem Kandidaten, Fehler im Prüfungsverfahren – hier: im Auswahlverfahren der Hochschule - möglichst frühzeitig und eindeutig zu rügen. Unterlässt er dies, ist ihm die spätere Geltendmachung eines solchen Fehlers verwehrt (Bayerischer VGH, Beschluss 20.8.2012 – 7 ZB 12.554 - m. w. Nw. in: juris). Dies dient neben der Wahrung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern auch dazu, der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG vom 7.10.1988 in: BVerwGE 80, 282/285). Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Daher vermag sich die Antragstellerin nicht auf eine Beeinträchtigung ihrer Konzentration durch die angesprochenen Umstände (räumliche Enge, unangenehme Gerüche, mangelnde Möglichkeit, zur Toilette zu gehen, u. s. w.) zu berufen. Randnummer 24 Im Übrigen begegnet die Durchführung des Auswahlverfahrens und die vorgenommene Rangbildung nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Das Auswahlverfahren der Hochschule ist in § 4 der Satzung zu Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule für den Studiengang Medizin – im Weiteren: AdHS - geregelt. Nach § 4 Abs. 1 AdHS werden die Studienplätze nach einer Rangliste vergeben, wobei die Plätze 1 bis 25 in der Rangfolge der Durchschnittsnote ohne Ablegen eines Tests vergeben werden. Ab Platz 26 werden die Rangplätze nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests in Verbindung mit der Durchschnittsnote vergeben. Zur Anwendung gelangt
HS das Hamburger Auswahlverfahren für medizinische Studiengänge Naturwissenschaftsteil – so genannter HAM-Nat -, ein Multiple-choice-Test mit Fragen zu medizinisch relevanten Aspekten der Fächer Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. Nach § 4 Abs. 4 AdHS wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eines Bewerbers an Hand einer linearen Skala in eine Punktzahl von 60 (bei Note 1,0) bis 0 (bei Note 4,0) umgerechnet. Für das Testergebnis des HAM-Nat werden bis zu 59 Punkte vergeben.
HS wird der Rangplatz ab Platz 26 nach der Summe der beiden Punktzahlen nach Absatz 4 ermittelt. Nicht angenommene Studienplätze werden im Nachrückverfahren (§ 2 Abs. 3 und 4 AdHS) vergeben; danach noch verfügbare Studienplätze werden durch Los vergeben (§ 2 Abs. 4 AdHS). Der auf Seite 2 des Ablehnungsbescheides der Stiftung für Hochschulzulassung vom 24.9.2012 wiedergegebene Banken der Antragstellerin 98 bei Grenzrang 15 erklärt sich – wie von der Antragsgegnerin ausgeführt – daraus, dass die Stiftung für Hochschulzulassung für jeden Verfahrensteil (AdH1 und AdH2) einen neuen Rangplatz definiert. Hier waren wegen teilweiser Nichtannahme der Studienplätze in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens (Nachrückverfahren beziehungsweise AdH2) 15 weitere Bewerber (daher Grenzrang 15) nach den oben genannten Kriterien zu ermitteln, wobei die Antragstellerin insoweit auf Rang 98 kam. Anhaltspunkte für Fehler bei der Rangbildung sind von der Antragstellerin im Übrigen nicht geltend gemacht worden und für die Kammer nicht ersichtlich. Randnummer 25 Danach war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt die Vorgaben des Streitwertkataloges 2004 (Nr. 1.5).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.