BFH: V B 33/13). Verfahrensgang nachgehend BFH, 18. März 2014, V B 33/13, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wurde im Jahr 1993 gegründet und am 25. April 1994 unter der Geschäftsnummer VR X in das Vereinsregister
Amtsgerichts A eingetragen (inzwischen VR Y
Vereinsregisters
Amtsgerichts B). Nach der Gründungssatzung vom 16. Juni 1993 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar - Hilfestellung zur Selbstbewältigung von Krankheitsfolgen nach offener ärztlicher Diagnosestellung, Betreuung von Suchtkranken, Opfern von Gewalttaten und Menschen in Lebenskrisen, durch Vermittlung künstlerischer oder schöpferischer Betätigung und Anleitung hierzu, - Förderung von Interessengemeinschaften, die mit ihren Zielsetzungen den Zweck
Vereins entsprechen, so z.B. Betreuung Erkrankter an Krebs, Multipler Sklerose, Parkinson´scher Krankheit, Stoffwechselstörungen, Nervenleiden, Asthma und anderen chronischen Leiden, Opfern von Gewalttaten sowie der Angehörigen solcher Personenkreise, - Unterstützung zur Nutzung
Projekts „D“ in C, das in verschiedenen Funktionen eine praktische Betätigung von Angehörigen der vorbezeichneten Personenkreise durch Malerei, plastisches Gestalten und Erholung in seinen Freiräumen Innen- und Außenbereich anbietet und öffentlichkeitswirksam Isolation und soziale Folgen einer Behinderung aufheben soll, Gemeinsamkeit zwischen unmittelbar Betroffenen und Nichtbetroffenen fördert, Problemlösungen anbietet, Mut, Hoffnung und Rückhalt vermittelt, Individualität und aktive Verhaltensweise fördert, um Selbstheilungsprozesse in Behandlungsschemen einbringen zu können, - Herstellung und Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen zur Stärkung menschlicher Würde und von Verständnis im sozialen Umfeld, - Initiierung von Kulturprojekten, Unterstützung und Zusammenarbeit mit solchen, die unmittelbar und ausschließlich die Zwecke
Vereins verfolgen und eine humanistische Gesellschaftsorientierung gewährleisten, und zwar jeweils im Bereich
Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Randnummer 2 Weiter war in der Satzung vorgesehen, dass der Verein selbstlos tätig sei und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Es dürften keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd seien, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmittel aus Beiträgen, etwaigen Spenden, Fördermitteln oder sonstigen Einnahmen dürften nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder sollten hieraus allenfalls angemessene Entschädigungen ihrer „Aufwände“ erhalten. Der Verein sollte nur durch Beschluss einer Mehrheit von 80 v.H. seiner zu der maßgeblichen Versammlung erschienen Mitglieder aufgelöst werden können. Ein vorhandenes Vereinsvermögen sollte in einem solchen Falle an eine juristische Person
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung auf medizinischem Gebiet oder zur Unterstützung schwerstbehinderter Menschen „auszufolgen“ sein. Gleiches sollte bei etwaigem Wegfall
steuerbegünstigten Vereinszwecks gelten. Beschlüsse über eine künftige Verwendung von Vereinsvermögen sollten nur nach Einwilligung
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den vom Beklagten vorgelegten Akten befindliche Kopie der Gründungssatzung Bezug genommen. Randnummer 3 Gründungsmitglied war u.a. K, die seit der Gründung (bis heute) auch Vorstandsvorsitzende
Klägers ist. Randnummer 4 In der Mitgliederversammlung vom 25. August 1993 wurde eine Änderung der Satzung dahingehend beschlossen, dass anstelle der Formulierung „und zwar jeweils im Bereich
Bundeslandes Sachsen-Anhalt“ nunmehr der Text gelten solle „und zwar für den gesamten Länderbereich der Bundesrepublik Deutschland Projekte wie Symposien, Sommerakademien u.a., die den Satzungszweck fördern, können auch im Rahmen der EG initiiert werden“. Randnummer 5 Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Dezember 2006 wurde der Katalog der verfolgten gemeinnützigen Zwecke ergänzt um Randnummer 6 - die Förderung von Kunst und Kultur, - die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, - die Förderung
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie - die Traditions- und Brauchtumspflege. Randnummer 7 Der Kläger übt seine Tätigkeit auf einem Gelände aus, das die Vorstandsvorsitzende K dem Kläger aufgrund eines „Pachtvertrages“ aus dem Jahr 1994 unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat. Nach der in den Akten
Beklagten befindlichen Kopie der Vertragsurkunde wurden in der Gemarkung C vier im Einzelnen bezeichnete und in einem Lageplan markierte Flurstücke verpachtet. Die Verpachtung sollte zum Zweck der Schaffung eines Bildungs- und Begegnungszentrums mit Wandelbereichen für die Öffentlichkeit erfolgen. Die Überlassung sollte „kostenlos“ sein. Die Pachtdauer sollte zunächst 20 Jahre betragen und sich um jeweils fünf Jahre verlängern, sofern der Vertrag nicht bis zum 30. Juni auf den Schluss
jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird. Der Verpächterin sollte das Wegerecht verbleiben. Randnummer 8 Eine Zusammenfassung der Aktivitäten bzw. der Projekte
Vereins seit Ende 1993 ist einer in den Akten
Beklagten befindlichen Aufstellung zu entnehmen (Bl. 47 ff der Bp-Arbeitsakte): z.B. Kunst als Lebenshilfe, Integration durch Reitsport, Frauen im Sozialdienst, Rekultivierung Grüner Bereich, Schaffung einer Museumsmühle, Schaffung eines Freilichtmuseums, Musik- und Theaterwerkstatt, Behindertenprojekt, Förderung der Kreativität von Behinderten, Öko-Freizeit, etc. Randnummer 9 Die von dem Kläger genutzte Grundstücksfläche gehört zu einem Areal, das als „... C“ bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Rittergut, das Anfang
20. Jahrhunderts in das Eigentum der Familie Z gelangte. Auf dem Gelände betrieb K, die Vorstandsvorsitzende
Klägers, in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, das folgende Gegenstände umfasst: Betrieb eines Hotels, eines Heuhotels und eines Restaurants sowie eines Reiterhofs mit Pferdepension, Veranstaltung von Seminaren, Meetings, etc. Hierbei trat sie unter den Namen „Kunsthof ...“ bzw. „Seminarzentrum K. K“ auf. Inzwischen – d.h. nach den Streitjahren – wird das Unternehmen durch eine „... C GbR“ fortgeführt (vgl. auch den aktuellen Internetauftritt unter www....-C.com). Randnummer 10 Da der Kläger für die Streitjahre 1999 bis 2001 die vom Beklagten angeforderten Unterlagen zur Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Jahre 1999 bis 2001 – u.a. die Umsatzsteuererklärungen – nicht abgegeben hatte (vgl. Schreiben
Beklagten an den Prozessbevollmächtigten vom
Typs ZT 300 (erworben von der Agrargenossenschaft „...“ eG zum Kaufpreis von 500,00 DM zuzüglich 75,00 DM Umsatzsteuer) sowie auf die Anschaffung eines Anhängers
Typs HW 60 (erworben von der ... GmbH & Co. KG zum Bruttokaufpreis von 2.500,00 DM). Nicht ausgewiesen ist eine Abrichte im Zeitwert von 995,00 DM, die der Kläger als Sachspende von der Tischlerei W im Jahr 1996 erhalten hatte (vgl. Bestätigung Bl. 601 der Bp-Arbeitsakte). Bei dem Zugang im Jahr 1997 handelt es sich nach den Erläuterungen
Klägers um von der ... Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH zum Bruttokaufpreis von 4.700,00 DM erworbene „diverse Maschinen“ (Rechnungskopie Bl. 602 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II). Randnummer 17 In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erlöse aus Kursen zum ermäßigten Steuersatz im Wirtschaftsjahr 1999 mit 9.350,85 DM, im Jahr 2000 mit 40.411,87 DM und im Jahr 2001 mit 23.571,01 DM angegeben; diese Zahlen entsprechen den o.g. Angaben in den Umsatzsteuererklärungen. In der als Anlage zur der Umsatzsteuererklärung beigefügten Aufstellung für das Jahr 1999 ist unter dem Datum
Beklagten befindlichen Jahresabschlüsse verwiesen. Randnummer 19 Unter dem Datum
Verstoßes gegen die Selbstlosigkeit zur Versagung der Steuerbegünstigung und damit zum Verlust der Steuerbefreiungen. Die Mittelfehlverwendung müsse dem Verein steuerlich zugerechnet werden, weil der Verein durch seine Organe die Fehlverwendung hätte erkennen und vermeiden können. Das Einkommen sei für die Veranlagungszeiträume nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und nach § 8 Abs. 3 Satz 2
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um den Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen zu erhöhen. Randnummer 22 Die Prüferin sah verdeckte Gewinnausschüttungen in der unterbliebenen Erlöserfassung der Umsätze aus der Durchführung von Seminaren, Kreativkursen, Projekttagen, Verkauf und Verleih von angefertigten Kostümen, Betreuung von Modenschauen und Messen. Sie ermittelte nach ihrer Darstellung die Höhe der vereinnahmten Umsätze anhand der vom Einzelunternehmen abgerechneten Leistungen und kam so zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Jahr 1999 in Höhe von 40.000,00 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 90.000,00 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 45.000,00 DM (vgl. Tz. 22
Prüfungsberichts). Randnummer 23 Die Prüferin stellte weiterhin fest, dass sich im Anlagevermögen
Klägers ein Traktor mit Anhänger befand. Dieser sei im Prüfungszeitraum von dem Kläger entgeltlich an andere Unternehmen überlassen worden. Die Einnahmen daraus seien im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Klägers erklärt worden. Im Jahr 2001 habe die Vereinsvorsitzende im Rahmen ihres Einzelunternehmens einen Traktor mit Hänger und eine Abrichte (Abrichthobelmaschine) an ein anderes Unternehmen (... GbR) vermietet, obwohl sich nachweislich kein Traktor mit Hänger und keine Abrichte im Betriebsvermögen
Einzelunternehmens befunden hätten. Die Prüferin sah insoweit den Nachweis als erbracht, dass die Vereinsvorsitzende den Traktor und die Abrichte
Klägers entgeltlich vermietet und die Erlöse daraus vereinnahmt habe. Die so bei dem Kläger verhinderte Vermögensmehrung sei durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst und führe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung sei nach den von dem Einzelunternehmen in Rechnung gestellten Beträgen zu bemessen. Die Prüferin nahm Nettomieterlöse in Höhe von 7.490,00 DM an (6 Einzelrechnungen, vgl. Aufstellung im Schreiben
Beklagten vom 17. Januar 2007, Bl. 579 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II; Rechnungsbeispiel Bl. 566 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II) und setzte hiervon ausgehend im Jahr 2001 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von (brutto) 8.688,40 DM an (vgl. Tz. 21
Prüfungsberichts). Während der Betriebsprüfung hatte der Kläger eine Rechnung vom 31. Dezember 2003 vorgelegt (Bl. 606 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II), die an die C GbR gerichtet ist, und in der für die Jahre 1998 bis 2003 für die „Gelegenheitsnutzungen“ diverser Wirtschaftsgüter und Räumlichkeiten „unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen und
gelegentlich überlassenen Kleintraktors, Mähwerks, Heuers und Schwaders“ ein Gesamtbetrag von 6.500,00 € zuzüglich 1.040,00 € (16 v.H.) Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Bei den überlassenen Wirtschaftgütern bzw. Räumlichkeiten handelt es sich u.a. um „ZT-300“, „Anhänger“, „Abrichte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten
Beklagten befindliche Rechnungskopie verwiesen. Randnummer 24 Schließlich stellte die Prüferin fest, dass der Kläger im Zeitraum vom
Nachfolgeprojekts ... 2121/97 in Bp-Arbeitsakte, Bd. III). Dieser Sachverhalt sei auch auf Grund der mit den Steuererklärungen eingereichten Rechenschaftsberichte für 1997 und 1998 unstreitig. In diesen Rechenschaftsberichten habe der Kläger dargelegt, dass er als Angebotserweiterung bzw. neues Projekt sich die Erweiterung der Anlage Streichelzoo und der Tieroffenstelle als neues Ziel setze. Im nachfolgenden Zeitraum sei im Einzelunternehmen eine solche Anlage errichtet worden, die im Veranlagungszeitraum 2000 fertig gestellt worden sei. Aktiviert habe man lediglich die angefallenen Materialkosten als Herstellungskosten, nicht aber Lohnkosten der im Einzelunternehmen angestellten Arbeitnehmer oder Gemeinkosten
Einzelunternehmens. Die Prüferin bezog sich hierbei auf die Entwicklung
Anlagevermögens
Einzelunternehmens vom
...-MARKT Holz/Baustoffe vom 20. Oktober 2000 an „K Kunsthof ... C“, in der die Lieferung diverser Baumaterialien in Rechnung gestellt wird. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass mit der Arbeitskraft
Klägers dieser Offenstall bzw. das Gehege errichtet worden sei. Der auf den Materialeinsatz entfallende Fertiglohneinsatz werde nach Richtsätzen auf Netto 15.000,00 DM geschätzt. Hiervon ausgehend setzte die Prüferin für das Jahr 2000 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 17.400,00 DM an (Tz. 24
Prüfungsberichts). Randnummer 25 Insgesamt ging die Prüferin von folgenden verdeckten Gewinnausschüttungen aus: 1999 40.000,00 DM, 2000 107.400,00 DM und 2001 53.688,40 DM. Randnummer 26 Hinsichtlich der Umsatzsteuer zog die Prüferin aus den festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen die Konsequenz, dass die Ermäßigung
Steuersatzes nach § 12 Nr. 8 Buchstabe a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht zur Anwendung kommt, d.h. alle Umsätze den Regelsteuersatz zu unterwerfen sind (Tz. 34, 35
Prüfungsberichts). Die Prüferin rechnete die bisher berücksichtigten Umsätze zu 7 v.H. jeweils auf den Bruttobetrag (inklusive 7 v.H. Umsatzsteuer) hoch, rechnete von diesen Bruttobeträgen die Umsatzsteuer mit 16 v.H. heraus und schlug die sich so ergebenden (Netto-)Beträge den erklärten Umsätzen zu 16 v.H. zu. Randnummer 27 In Auswertung der Prüfungsfeststellungen ergingen unter dem Datum
Steuerberaters Köhler, der die Klägerin in dem unter dem Aktenzeichen 3 K 1572/07 parallel anhängigen Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer vertritt, vom
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sei. Während der Außenprüfung habe die Prüferin die Auffassung vertreten, der Kläger verfolge über die in der Satzung genannten Zwecke hinaus weitere gemeinnützige Zwecke, weshalb das Ausschließlichkeitsgebot
Der Kläger verweist auf ein „Exposé“ die Prüferin vom
Beklagten (Herr H) anlässlich einer Ortsbesichtigung hingewiesen. Aus Vertrauensschutzgründen dürften keine nachteiligen Folgen für die Vergangenheit gezogen werden, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellen sollte, dass die vorläufige Anerkennung der Steuervergünstigung zu Unrecht erfolgt sei (BMF-Schreiben vom
Randnummer 37 Der Kläger führt aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung zwar auch bei einem Verein möglich sei. Voraussetzung sei jedoch, dass bei dem Kläger eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung auch tatsächlich eingetreten sei und diese bei der Vereinsvorsitzenden zu einem bezifferbaren Vorteil geführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Randnummer 38 Nach den Feststellungen der Prüferin soll es zu einem Vorteil beim Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden gekommen sein. Die verdeckte Gewinnausschüttung soll sich in einem Dreiecksverhältnis vollzogen haben: 1. Zweckbetrieb
Vereins,
3 und Nr. 7 AO anzusehen seien. Nach Ansicht der Betriebsprüfung hätte der Kläger wesentlich höhere Einnahmen bzw. Gewinn erzielen können und müssen, weshalb das Ergebnis der Zweckbetriebe nach oben zu korrigieren sei (1999 um 40.000,00 DM, 2000 um 90.000,00 DM und 2001 um 45.000,00 DM). Diese Zuschätzungen würden jeder realen Grundlage entbehren; sie seien Ausdruck
fiskalisch gewollten Prüfungsergebnisses. Randnummer 40 Im Prüfungsbericht werde zwar behauptet, die nicht vom Verein vereinnahmten Umsätze seien anhand der vom Einzelunternehmen abgerechneten Leistungen ermittelt worden, doch lasse sich eine solche Ermittlung weder aus dem Prüfungsbericht noch sonst aus den Unterlagen entnehmen. Der Aufforderung dazulegen, worin die verhinderten Vermögensmehrungen konkret bestehen, wem sie zugute gekommen seien und wie sie im Einzelnen ermittelt worden seien, sei der Beklagte, der die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trage, nicht nachgekommen, auch nicht im Rahmen einer Schlussbesprechung, deren Durchführung dem Kläger verweigert worden sei. Randnummer 41 Die angesetzten Beträge von 40.000,00 DM, 90.000,00 DM und 45.000,00 DM, seien sie ermittelt oder geschätzt, stünden im Widerspruch zu den Aufzeichnungen im Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden. Die dort angesetzten Erlöse aus Seminarveranstaltungen würden im Jahr 1999 21.585,60 DM, im Jahr 2000 23.667,55 DM und im Jahr 2001 14.915,26 DM betragen. Bei dem Kläger könnten nicht mehr Erlöse unerfasst geblieben sein als das Einzelunternehmen tatsächlich gehabt habe. Die Schätzungen seien jedenfalls um die entsprechenden „Überhänge“ zu hoch ausgefallen (1999 18.414,40 DM, 2000 66.332,45 DM und 2001 30.084,74 DM). Randnummer 42 Der Beklagte gehe von der irrigen Vorstellung aus, der Kläger habe auf die Seminarveranstaltungen seiner im Hauptberuf als Unternehmerin eines Hotel- und Gaststättenbetriebs tätigen Vereinsvorsitzenden einen Exklusivanspruch mit der Folge, dass für Zwecke der Besteuerung alle Seminargebühren dem Verein und nicht dem Einzelunternehmen zuzurechnen seien. Dies sei jedoch nicht so. Das Steuerrecht kenne keinen Rechtssatz, wonach der Steuerpflichtige, der ehrenhalber einem gemeinnützigen Verein vorsitze, ausschließlich für diesen tätig sein darf bzw. Einkünfte der Vorsitzenden aus anderen Einkunftsquellen steuerlich stets dem Verein zuzurechnen seien. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass die Vereinsvorsitzende Seminarveranstaltungen mit unterschiedlichen Themenstellungen und wechselnden Zielgruppen sowohl für den Verein wie auch für ihr Einzelunternehmen abgehalten habe. Aus diesen Veranstaltungen, die ausschließlich von K als Vortragende (unentgeltlich) geleitet und gestaltet worden seien, hätten sowohl der Verein wie auch das Einzelunternehmen Einnahmen erzielt. Randnummer 43 Dass die Ansicht der Betriebsprüfung an den tatsächlichen Verhältnissen vorbeigehe, zeige auch der Umstand, dass bei Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen der operative Gewinn
Einzelunternehmens in den Jahren 1999 und 2000 in einen Verlust umschlage und im Jahr 2001 zu mehr als 60 v.H. aus der verdeckten Gewinnausschüttung stamme. Randnummer 44 Auch habe der Beklagte – von seiner Rechtsauffassung ausgehend – den Gewinn
Jahres 2001 unzutreffend ermittelt. Es sei nicht nur die verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, sondern auch die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Körperschaftsteuer. Im Streitfall erhöhe sich durch die Hinzurechnung der auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Steuer das aufgrund der Betriebsprüfung festgestellte Einkommen um 17.896,13 DM (53.688,40 DM x 25/75 bzw. x 33 1/3 v.H.). Hiervon ausgehend weise der Prüfungsbericht das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag zu niedrig aus. Randnummer 45 Der Kläger wendet sich gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Errichtung eines „Offenstalls“
Einzelunternehmens (17.400,00 DM). Er führt aus, dass die Prüferin in ihrem Bericht aus dem „Offenstall
Einzelunternehmens“ einen „Streichelzoo
Vereins“ und aus den „unternehmerischen Eigenleistungen
Einzelunternehmens“ einen „Fertiglohneinsatz
Vereins“ mache. Die Fertigstellung
„Offenstalls“ durch Arbeitskräfte
Vereins rechtfertige die Prüferin damit, dass „nicht etwa Lohnkosten der im Einzelunternehmen angestellten Arbeitnehmer aktiviert“ worden seien. Diese Feststellung könne keinen Bestand haben. Der „Offenstall“ sei in Eigenleistung errichtet worden. Randnummer 46 Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung aus einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines „Traktors“ trägt der Kläger vor, dass sowohl im Vermögen
Klägers wie auch im Betriebsvermögen
Einzelunternehmens der Vorstandsvorsitzenden je ein Traktor und je eine Abrichte zugehörig seien. Die zum Einzelunternehmen gehörende Traktor (mit Hänger) und die Abrichte
Einzelunternehmens seien stundenweise an die ... GbR zur Nutzung überlassen worden. Hierüber habe das Einzelunternehmen abgerechnet (Aufstellung der Einzelrechnungen siehe Bl. 590 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II). Auch der Verein habe den in seinem Eigentum stehenden Traktor im Rahmen seines Zweckbetriebes stundenweise vermietet (vgl. Zahlen Bl. 46 d.A.). Die Darstellung der Prüferin, dass die Vereinsvorsitzende den Traktor
Vereins vermietet und die Erlöse vereinnahmt habe, sei unzutreffend. Bereits während der Betriebsprüfung hatte der Kläger Unterlagen (u.a. Rechnungen) vorgelegt, die den Vortrag belegen sollten, dass sowohl der Verein wie auch das Einzelunternehmen je einen Traktor und eine Anrichte in ihrem Anlagevermögen gehabt hätten (Bl. 588 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II). Randnummer 47 Der Kläger meint, dass sich ihm der Verdacht aufdränge, dass die angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen nur Mittel seien, um die Gemeinnützigkeit versagen zu können. Dies zumal der Beklagte, was die Steuerfestsetzung angeht, seinem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen. Denn er habe in den Jahren 1999 und 2000 keine Ausschüttungsbelastung hergestellt, d.h. Steuern in Höhe von insgesamt 63.171,00 DM nicht festgesetzt, und im Jahr 2001 aufgrund eines zu niedrig berechneten zu versteuernden Einkommens von einer Steuerfestsetzung von 4.474,00 DM Abstand genommen. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag
Klägers im Verfahren wegen Körperschaftsteuer wird auf den Schriftsatz seines dortigen Prozessbevollmächtigten vom
vereinseigenen Traktors mit Anhänger an die Vereinsvorsitzende festgestellt worden, die ihrerseits die Wirtschaftsgüter entgeltlich weiter vermietet habe. Außerdem sei eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt worden, soweit der Kläger im Kalenderjahr 2000 nach den Feststellungen
Finanzamts für die Errichtung eines Tieroffenstalls/Streichelgeheges im Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt habe. Der Vortrag
Klägers im Klageverfahren rechtfertige keine andere Rechtsauffassung
Finanzamts. Randnummer 52 Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe der Kläger die von ihm angebotene Leistungen (Seminare, Werkstattarbeit, Aktionen, freie Veranstaltungen wie Konzerte, usw.) tatsächlich auch erbracht. Entsprechend der für das Arbeitsamt erstellten Tätigkeitsberichte zur Förderung der Maßnahmen (ABM und SAM) seien in den Streitjahren mindestens 12 Arbeitskräfte mit folgenden Aufgaben betreut worden: Randnummer 53 Betreuung von Vereins- und Besuchergruppen zu Freizeitveranstaltungen, Vereinsfesten, kommunalen Veranstaltungen, Treffen, Gesprächskreisen, Vorträgen, Führungen, Kreativtechniken wie Malen, Basteln, Handarbeiten, Metallgestaltung, Applikationen, Holzgestaltung auch speziell zur Betreuung und Begleitung von Behinderten, Erstellen und Umsätzen eines freizeitpädagogischen Konzeptes, deren Erprobung, Aufarbeitung von Kursen, Gestaltung neuer Kursinhalte. Nachweislich seien Veranstaltungen von ABM-Kräften
Vereins betreut worden. Hierbei handele es sich um ein Kreativwochenende, dass von einer ABM-Kraft betreut worden sei. Auch für die Betreuung von Modenschauen sei laut Erfolgsbericht zu den ABM-Maßnahmen eine separate ABM-Kraft vorgesehen gewesen. Abgerechnet worden sei die Leistung durch das Einzelunternehmen. Randnummer 54 Wie der Kläger in seinem Schriftsatz ausführe, habe er das Gelände, auf dem er seine Tätigkeit ausübe, von der Vereinsvorsitzenden K gepachtet. Der Verpächterin verbleibe nur das Wegerecht. Gleichwohl nutze die Vereinsvorsitzende K im Rahmen ihres Einzelunternehmens „... C“ die Einrichtungen
Vereins. Der Beklagte verweist auf den entsprechenden Internetauftritt und eine Rechnung vom 31. Dezember 2003. Für die Nutzung der Einrichtungen
Vereins sei dem Verein in den Streitjahren kein Entgelt gezahlt worden. Randnummer 55 Für Seminare/Kurse etc., die im Rahmen der Tätigkeitsschwerpunkte
Vereins durchgeführt worden seien, habe das Einzelunternehmen „... C“ unter Angabe seines Kontos die Rechnungen oder bei Barzahlungen Quittungen ausgestellt. Nach dem Vortrag
Klägers soll die Vereinsvorsitzende die betreffenden Kurse und Seminare tatsächlich im Rahmen ihres Einzelunternehmens erbracht haben. Dagegen spreche, dass im Einzelunternehmen angestellte Arbeitnehmer an den ...markt ausgeliehen worden seien. Im Ergebnis sei im Einzelunternehmen im Kalenderjahr 2000 ein Personalaufwand in Höhe von 34.455,43 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 63.181,60 DM verblieben. Mit diesem Personalaufwand will das Einzelunternehmen das Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb betrieben haben, zusätzlich Seminare und Kurse ausgerichtet und den Anbau im Beherbergungsbetrieb (ausgenommen einzelne Fachgewerke) errichtet haben. Der Umfang der für die Kurse und Seminare erforderlichen Mitarbeiter sei in den Tätigkeitsberichten dargestellt. An einzelnen Tagen seien verschiedene Kurse und Seminare durchgeführt worden. Mit dem im Einzelunternehmen verbliebenen Personalaufwand könne der Umfang der behaupteten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. Die Ermittlung der den Verein zuzurechnenden Einnahmen habe das Finanzamt anhand der Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung
Einzelunternehmens „... C“ ermittelt. Randnummer 56 Im Anlagevermögen
Klägers befinde sich ein Traktor
Typs ZT 300, der am 21. Mai 1996 für 595,00 DM angeschafft worden sei, und ein Hänger
Typs HW 60, angeschafft am
Einzelunternehmens, sondern im Anlagevermögen
Vereins befunden. Im Anlagevermögen
Einzelunternehmens der Vereinsvorsitzenden befanden sich unter anderem ein Aufsitzmäher der Firma ... (sogenannter Rasentraktor, angeschafft am
Vereins enthaltenen Wirtschaftsgüter handeln. Die Rechnung vom 31. Dezember 2003 (Blatt 606 der Bp-Arbeitsakte) stelle zumindest klar, dass im Rahmen
Einzelunternehmens Wirtschaftsgüter
Vereins in einem Zeitraum von 1998 bis einschließlich 2003 genutzt worden seien. Diese Rechnung sei trotz in der Sache bereits seit 2005 geführten Schriftverkehrs erstmals im Februar 2007 vorgelegt worden. Für die in der Rechnung im Einzelnen aufgeführten Wirtschaftsgüter sowie der Nutzung von Räumlichkeiten im Zeitraum von 1999 bis 2003 betrage das Nutzungsentgelt insgesamt 6.500,00 €, mithin pro Jahr 1.080,00 €. Es stelle sich grundsätzlich die Frage nach der Angemessenheit
Nutzungsentgeltes. Da der Traktor und der Hänger nur noch einen geringfügigen Abschreibungswert und die Abrichte mangels Anschaffungskosten keinen Abschreibungswert hatten, dürfte von dem geringen Nutzungsentgelt auf diese Wirtschaftsgüter kein Anteil entfallen. Insoweit sei das Finanzamt von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ausgegangen. Angesichts
erzielbaren Weitervermietungspreises seien die vom Einzelunternehmen vereinnahmten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt worden. Randnummer 57 Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen in Verbindung mit dem Tieroffenstall im Jahr 2000 stütze das Finanzamt seine Erkenntnisse auf die Tätigkeitsberichte
Vereins für die Kalenderjahre 1998 und 1999. In dem Tätigkeitsbericht für 1998 seien als Zielstellung neuer Projekte die Erweiterung
Streichelzoos und die Erweiterung der Tieroffenstelle aufgeführt gewesen (Blatt 323 der Bp-Arbeitsakte). Für diese Maßnahmen seien Fördergelder für ABM-Maßnahmen bewilligt worden. Es sei unstreitig das es bereits ein Streichelgehege im Verein gebe. Gleichwohl sei auch im Anlagevermögen
Einzelunternehmens ein (weiterer) Offenstall für das Streichelgehege (
Einzelunternehmens) errichtet worden. Dieser Stall befinde sich außerhalb
gepachteten Vereinsgeländes. Im Einzelunternehmen seien nur die Materialkosten aktiviert worden. Streitig sei, wer den Lohnaufwand geleistet habe. Nach den Tätigkeitsberichten 1998 und 1999 dürfte dieser durch den Verein erbracht worden seien. Nunmehr werde vorgetragen, W (Lebensgefährte der Vorstandsvorsitzenden), Z (Vater) und E hätten die Lohnarbeiten unentgeltlich erbracht. Alle diese drei Personen seien zugleich Vereinsmitglieder. Es seien keine Aussagen darüber getroffen worden, wann die Arbeiten ausgeführt worden seien. Hinsichtlich E habe Anschrift ermittelt werden können. Der Vortrag
Klägers sei nicht glaubhaft; er könne die Feststellungen
Finanzamts nicht entkräften. Der Beklagte gehe aufgrund der Tätigkeitsberichte
Vereins nach wie vor davon aus, dass Mitglieder
Vereins die Lohnarbeiten ausgeführt hätten. Die an das Einzelunternehmen erbrachten Lohnleistungen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Randnummer 58 Hinsichtlich der Rüge der unterbliebenen Schlussbesprechung führt der Beklagte aus, dass es mehrere Terminvorschläge für eine Schlussbesprechung gegeben habe, die nicht wahrgenommen worden seien. Seitens
Klägers seien neue Terminabsprachen nicht erfolgt. Für einen Steuerpflichtigen bestehe kein Rechtschutzbedürfnis auf die Durchführung einer Schlussbesprechung mehr, wenn die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens seien. In diesem Falle bestehe für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitige Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, sich zu den Prüfungsfeststellungen, die vor Ergehen der Änderungsbescheide mitgeteilt worden seien, zu äußern und auch im Einspruchsverfahren hierzu Stellung zu nehmen. Allerdings sei im Einspruchsverfahren keine Begründung vorgetragen worden. Randnummer 59 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten, den Streitfall betreffenden Akten Bezug genommen, soweit nicht schon bereits im Einzelnen schon hierauf Bezug genommen worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 60 I. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 61 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Beklagte hat zu Recht sämtliche Umsätze
Klägers dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterworden. Randnummer 62 1. Die Voraussetzungen für die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG liegen nicht vor, denn der Kläger hat in den Streitjahren nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Randnummer 63
G verstoßen gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (BFH-Beschluss vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536). Randnummer 66 bb) In den Streitjahren 1999, 2000 und 2001 erfolgten verdeckte Gewinnausschüttungen, wobei – anders als in den Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag – für die Umsatzsteuer offen bleiben kann, in welcher genauen Höhe verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen sind. Randnummer 67
G sind auch bei Vereinen möglich. Es sind bei ihnen die Minderungen oder verhinderten Mehrungen ihres Vermögens, die sich auf das Einkommen auswirken, in keinem Zusammenhang mit offenen Gewinnausschüttungen stehen und durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind. Eine Veranlassung durch das Mitgliedschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Verein einem Mitglied einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vereinsvorstand einem Nichtmitglied nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1991 I R 45/90, BFHE 166, 335, BStBl II 1992, 429; BFH-Beschluss vom 08.08.2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536). Randnummer 68 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung auf einer Handlung der Organe der Körperschaft beruht (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Rechtsprechung - HFR - 1961, 230; BFH-Urteil vom 13.9.1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029; vom 18.07.1990 I R 32/88, BFHE 163, 321, BStBl II 1991, 484). Dem Verein sind nicht nur Rechtshandlungen
Vorstands im Rahmen seiner Vertretungsmacht und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuzurechnen, sondern auch Handlungen seiner Organe, die diese unter Überschreitung ihrer Kompetenz für den Verein vornehmen (vgl. für die GmbH: BFH-Urteil vom 18.07.1990 I R 32/88, BFHE 163, 321, BStBl II 1991, 484). Denn auch rein tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen (BFH-Urteil vom 14.10.1992 I R 17/92, BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352). Randnummer 69
Klägers mangels Selbstlosigkeit zu verneinen ist. Randnummer 70 (a) Der Beklagte hat im Hinblick auf drei Sachverhalte verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen: Nichtvereinnahmung von Erlösen und Überlassung dieser an das Einzelunternehmen der Vorstandsvorsitzenden, unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Traktors sowie Erweiterung eines Offenstalls / eines Streichelgeheges im Einzelunternehmen der Vorstandsvorsitzenden durch Arbeitskräfte
Klägers ohne Abrechnung der Lohnkosten (Tz. 22 bis 24
Prüfungsberichts). Im Ergebnis kann die Feststellung, ob und in welcher Höhe sich aus diesen Sachverhalten verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben, für die grundsätzliche Beurteilung der Gemeinnützigkeit
Klägers dahin gestellt bleiben, weil sich aus einem anderen Grund eindeutig verdeckte Gewinnausschüttungen in den Streitjahren begründen lassen. Randnummer 71 (b) Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist – worauf der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – im Hinblick darauf anzunehmen, dass der Kläger unter dem Datum 31. Dezember 2003 an die C GbR eine Rechnung erteilte, in der er für die Jahre 1998 bis 2003 die Überlassung sowohl von Maschinen wie auch von Räumlichkeiten und Grundstücksflächen abrechnete. Die vorgenommene Abrechnung ist in keiner Weise fremdüblich, die Überlassung der Wirtschaftsgüter führt zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Indizien sprechen dafür, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht ernsthaft gewollt war. Randnummer 72 Das Gericht ist der Überzeugung, dass Wirtschaftsgüter der in der Rechnung aufgeführten Art in den Streitjahren an das Einzelunternehmen
Mitglieds K, die zugleich einzelvertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende und damit Organ
Vereins war, überlassen wurden. Der Kläger selbst hat diese Rechnung vorgelegt (als Anlage zum Schreiben
Steuerberaters Köhler vom 07. Februar 2007 an den Beklagten). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Nutzungsüberlassungen tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Randnummer 73 Gegen die Fremdüblichkeit bzw. Ernsthaftigkeit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung und für eine Veranlassung im Mitgliedschaftsverhältnis spricht, dass eine Berechnung von Leistungen
Vereins erfolgte, nachdem schon ca. zwei Jahre (ausgehend vom Ende
jüngsten Streitjahres 2001) bzw. vier Jahre (ausgehend vom Ende
ältesten Streitjahres 1999) vergangen waren. Bezogen auf das älteste abgerechnete Jahr waren bereits ca. fünf Jahre vergangen. Einem fremden Dritten gegenüber hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter
Vereins nicht so lange zugewartet. Insbesondere wäre er einem Fremden gegenüber nicht das Risiko eingegangen, dass dieser bei sehr später Rechnungsstellung die Einrede der Verjährung erhebt. Randnummer 74 Hinzu kommt, dass Fremde bei einem derart langen Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungserteilung eine Regelung zur Verzinsung getroffen hätten. Da es im Streitfall an einer solchen fehlt, hätte der Kläger – wenn man vom Vorliegen einer ernstlich gewollten entgeltlichen Nutzungsüberlassung ausginge – seiner Vorstandsvorsitzenden einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Zinsvorteils zugewendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter
Vereins einem Dritten, der nicht Vereinsmitglied ist, nicht zugewendet hätte. Randnummer 75 Die Abrechnung erfolgte ohne jegliche Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen. Hierbei ist dann auch völlig untergegangen, dass es im Laufe
Jahres 1998 eine Veränderung
Regelsteuersatzes gab. Da es sich bei den überlassenen Gegenständen ihrer Art nach um völlig verschiedene handelt (Betonmischer, Abrichte, Drehmaschine, Nass- und Trockensauger, Multicar, Hebebühne, Traktor ZT-300, Anhänger Bus, Fahrräder, Kostüme, „diverse Werkstattausrüstungen“, Museumsscheune mit Pavillon, Freifläche zum Parken, Mühlenremisen, Werkstatt) hätte sich zur Überzeugung
Senats ein fremder Dritter niemals auf einer derartig pauschale Abrechnung eingelassen. Dass es auch anders geht, zeigt der Kläger selbst mit seinen Rechnungen, die er z.B. dem ...-MARKT Holz/Baustoffe gegenüber stellte und in denen er die Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der Anzahl der Nutzungsstunden und einem Stundensatz abrechnete. Randnummer 76 Auch der einleitende Satz der Rechnung („berechnen wir unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen und
gelegentlich überlassenen Kleintraktors, Mähwerks, Heuers und Schwaders“) deutet darauf hin, dass die Art und Weise der Überlassung der Wirtschaftsgüter und der Abrechnung ihre Veranlassung darin hatte, dass die Inhaberin
Einzelunternehmens, das Gegenstände
Vereins nutzte und ihm andererseits auch eigene Gegenstände zur Nutzung überließ sowie ihm zinslos Darlehen ausreichte, zugleich auch Mitglied und Vorstandsvorsitzende
Klägers war. Ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter
Klägers hätte, wie es unter Fremden üblich ist, unterschieden zwischen überlassenen Nutzungen und (gesondert abzurechnenden) erhaltenen Nutzungen. Er hätte sich nicht auf eine derartige Vermengung eingelassen, wie sie aus der Rechnung zum Ausdruck kommt. So deutet z.B. die Formulierung „unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen“, daraufhin dass dieser Umstand bei der Bemessung
Entgelts für die abgerechneten Gelegenheitsnutzungen eine Rolle gespielt haben dürfte, d.h. dass man bei wirtschaftlicher Betrachtung durch ein geringeres Entgelt doch eine Verzinsung herbeiführen wollte. Es bleibt jedoch völlig unklar, inwieweit sich dieser Umstand auf die Höhe der Gegenleistung ausgewirkt hat. Dies ist nicht fremdüblich. Randnummer 77 Weiteres Indiz gegen die Ernsthaftigkeit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung ist, dass der Verein gegenüber der Vereinsvorsitzenden Verbindlichkeiten hatte, man aber dennoch mit erheblicher Verzögerung ihr gegenüber die Nutzungsüberlassungen abrechnete, d.h. man nahm eine sich möglicherweise ergebende Aufrechnungslage nicht wahr. Bei der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Vermögenssituation (negatives Kapitalkonto zu allen drei die Streitjahre betreffenden Bilanzstichtagen) hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zeitnah abgerechnet. Demgegenüber ist dem vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 zu entnehmen, dass nicht einmal eine Forderung für die in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Nutzungsüberlassungen ausgewiesen wurde, denn als Forderungen werden ausschließlich Umsatzsteuer- bzw. Vorsteueransprüche aufgeführt. Randnummer 78 2. Da auch ansonsten weder Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsvorschriften eingreifen, hatte die Klage keinen Erfolg und war abzuweisen. Randnummer 79 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.