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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 K 1312/12 Urteil Einspruchseinlegung mit dem Zusatz "persönlich" keine Verzögerung des Rechtsbehelf

Einspruchseinlegung mit dem Zusatz "persönlich" keine Verzögerung des Rechtsbehelfseingangs - Keine nachteiligen Auswirkungen der Bestimmungen der FAGO 2010 auf Steuerpflichtigen Orientierungssatz

  1. Der an den Vorsteher des FA "persönlich" adressierte und per Fax eingehende Einspruch ist nicht gem. FAGO 3.1 Abs. 5 erst der persönlichen Sphäre des Vorstehers zuzurechnen und erst nach der Übergabe in den Geschäftsgang zur Kenntnis des FA gelangt. Unerheblich ist, ob auf dem Einspruchsschreiben ein zuständiger oder unzuständiger Bearbeiter oder auch der Vorsteher des Finanzamtes ggf. auch unter Beifügung des Zusatzes "persönlich" als Adressat aufgeführt ist. Die Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung. Rechtsfolgen im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen ergeben sich hieraus nicht (Rn.18) .
  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 44/13). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  3. April 2014, III B 44/13, Beschluss Tenor Die Einspruchsentscheidung vom
  4. November 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben ist, weil der Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde. Randnummer 2 Am
  5. September 2012, einem Montag, erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid
  6. Am Montag, dem
  7. Oktober 2012, ging beim Beklagten ein Fax ein, mit welchem der Prozessbevollmächtigte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt hat. Das Schreiben ist wie folgt adressiert: Randnummer 3 „ Persönlich Herrn Vorsteher W… Finanzamt S…“ (Anschrift des Finanzamtes) Randnummer 4 Entsprechend den Regelungen in der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2010) vom
  8. November 2010 (BStBl I 2010, 1315) wurde das Schreiben dem bezeichneten Empfänger zugeleitet und erreichte diesen am Folgetag. Der Empfänger vermerkte als Eingangsdatum den
  9. Oktober
  10. Randnummer 5 Mit Einspruchsentscheidung vom
  11. November 2012 verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig. Er begründete dies damit, dass nach den Regelungen der FAGO 3.1 Abs. 5 Eingänge mit dem Vermerk „persönlich“ dem Empfänger zugeleitet würden und der Eingang in der Behörde davon abhinge, wann dieser das Schreiben in den Geschäftsgang geben würde, denn erst in dem Moment, in dem der Empfänger erkenne, dass es sich um eine dienstliche Sache handele, verließe das Schriftstück „seine private Sphäre“. Dass es hierdurch zu Fristversäumnissen kommen könne, sei dem Prozessbevollmächtigten auch bekannt, da er bereits mehrfach hierauf hingewiesen worden sei. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Randnummer 6 Dagegen haben die Kläger am
  12. Dezember 2012 Klage erhoben. Randnummer 7 Sie meinen, der rechtzeitige Eingang des Schreibens sei unstreitig und das übrige Vorbringen des Beklagten unbeachtlich. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte meint unter Verweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, er habe nicht zugestanden, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist beim ihm eingegangen sei, sondern nur ausgeführt, dass das Fax am
  13. Oktober 2012 beim ihm ausgedruckt worden sei. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit einer Email, bei der der Einspruch erst dann zugegangen sei, wenn das Finanzamt die Email öffnen/lesen könne. Durch die hier gewählte Adressierung sei das Schreiben zunächst der persönlichen Sphäre des Vorstehers zuzurechnen; erst nach dem Zugang beim Vorsteher und Übergeben in den Geschäftsgang könne das Finanzamt Kenntnis erlangen. Selbst wenn die Regelungen der FAGO amtsinterne seien, würden diese von der Rspr. durchaus beachtet (Hinweis auf BStBl II 2005, 880). Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nicht gestellt und Wiedereinsetzungsgründe in der Frist des § 110 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht vorgebracht worden. Randnummer 11 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom
  14. Dezember 2012 und der Beklagte mit Schriftsatz vom
  15. Januar
  16. Randnummer 12 Dem Gericht haben die Einkommensteuer- und die Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung, § 79a Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 14 II. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Einspruchsentscheidung wird aufgehoben, denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 15 Die Einspruchsentscheidung vom
  17. November 2012 ist aufzuheben, denn es wurde zulässiger Weise ausdrücklich nur die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt, weil der Einspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, § 44 FGO, Rz. 17). Randnummer 16 Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, denn Fristablauf war - unstreitig - der
  18. Oktober
  19. Das an diesem Tag beim Beklagten eingegangene Fax ist auch nicht wegen der Adressierung persönlich an den Vorsteher und wegen der Regelungen in der FAGO erst am nächsten Tag und damit nach Fristablauf eingegangen. Randnummer 17 Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat. Sie gilt als gewahrt, wenn die Einspruchsschrift der Empfangsbehörde i.S.d. § 357 Abs. 2 AO bis zum Ende der Frist zugegangen ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Entscheidend ist der Eingang bei der Empfangsbehörde i.S.d. § 357 Abs. 2 AO. Diese ist zweifellos der Beklagte, dessen Bescheid hier angefochten wird. Randnummer 18 Unerheblich ist hingegen, ob auf dem Einspruchsschreiben ein - zuständiger oder unzuständiger - Bearbeiter oder auch der Vorsteher des Finanzamtes - ggf. auch unter Beifügung des Zusatzes „persönlich“ - als Adressat aufgeführt ist. Denn die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung (vgl. zum Zweck 1.1 FAGO). Rechtsfolgen im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen ergeben sich hieraus nicht. Randnummer 19 Es kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, in der Rspr. durchaus die FAGO beachtet wird. Soweit er hier Bezug nimmt auf den Beschluss des BFH vom
  20. September 2005, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880, ist zunächst festzustellen, dass die vom BFH entschiedene und die hier anhängige Streitsache keinerlei Gemeinsamkeiten besitzen. Im Übrigen ist es zwar denkbar, dass bei Verstößen gegen die FAGO durch deren Adressaten gegenüber diesen nachteilige Schlüsse gezogen werden können, nicht aber gegenüber Dritten, für die das Regelwerk nicht gemacht ist, wie den Steuerpflichtigen. Randnummer 20 Zudem ist die Argumentation wenig nachvollziehbar, es handele sich vor Weiterleitung des Einspruchsschreibens in den Geschäftsgang um einen der persönlichen Sphäre des Vorstehers zuzuordnenden Vorgang. Die Adressierung an den Vorsteher „persönlich“ mag dazu dienen, dass der Vorsteher auf die Angelegenheit hingewiesen werden soll. Darüber hinaus ist dem Schreiben nirgends zu entnehmen, dass Herr W. hier in seiner „persönlichen Sphäre“ angesprochen sein soll. Randnummer 21 Das Schreiben ist zweifelsfrei als Rechtsbehelf und damit als „dienstlich“ zu erkennen. Adressiert ist es an den Vorsteher des Finanzamtes unter der Adresse des Finanzamtes. In dieser Funktion wird der Vorsteher am Tag des Einganges des Einspruchsschreibens einen Vertreter gehabt haben. Randnummer 22 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.