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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 K 409/09 Urteil Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind § 32 Abs 4 S 1

Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind Orientierungssatz

  1. Ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann auch für die Zeiträume der strafrechtlichen Unterbringung des behinderten Kindes zu bejahen sein (entgegen Rechtsprechung). Es ist auch in den Fällen der Inhaftierung des Kindes unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-)ursächlich ist (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) .
  2. Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 24/13). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  3. April 2014, XI R 24/13, Urteil Tenor
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom
  5. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
  6. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie von August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
  7. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 19/63 und im Übrigen die Beklagte zu tragen.
  8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
  9. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  10. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragte im April 2008 Kindergeld ab Januar 2004 für seinen Sohn B, geb. ...
  11. Für B war infolge einer psychischen Erkrankung ein Grad der Behinderung von 50 ab ... Januar 2004 festgestellt worden. Randnummer 2 Am ... November 2007 verurteilte die
  12. große Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C B wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Sie war zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn des Klägers am … April 2007 vorsätzlich, aber in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, seine Mutter getötet hatte. B, der noch am Tag der Tat festgenommen worden war und gegen den Untersuchungshaft angeordnet worden war, trat die Haft an. Randnummer 3 Nachdem sein Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Kindergeld zurückgewiesen worden war, hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 4 Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde am
  13. April 2010 beschlossen, dass durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werden solle, ob B ab Januar 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung infolge seiner Behinderung außerstande gewesen sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Priv.-Doz. Dr. med. D erstattete am ... April 2012 das fachpsychiatrische Gutachten, wonach der Sohn des Klägers in Folge seiner Behinderung ab Januar 2004 außer Stande gewesen sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sich in den Gerichtsakten befindliche Gutachten (Bl. 80 ff) verwiesen. Randnummer 5 Die Beklagte setzte nun Kindergeld für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2007 fest. Für das Jahr 2004 seien die Einnahmen und Bezüge des Sohnes des Klägers so hoch gewesen, dass er tatsächlich für seinen Lebensunterhalt selbst habe aufkommen können. Ab April 2007 sei Bs Inhaftierung kausal dafür gewesen, dass er außerstande gewesen sei, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, so dass es auf eine Kausalität seiner Behinderung nicht mehr ankomme. Randnummer 6 Der Kläger ist dagegen weiterhin der Ansicht, dass auch für die Zeit der Inhaftierung Kindergeld festzusetzen sei, weil die bestehende Behinderung auch in diesem Zeitraum kausal für Bs Unfähigkeit gewesen sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Randnummer 7 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt bezüglich der Streitzeiträume Januar 2004 bis April 2007 und Januar bis Juli
  14. Randnummer 8 Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom
  15. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
  16. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie vom August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Kausal für die Unfähigkeit des Kindes, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sei nicht seine Behinderung, sondern seine strafrechtliche Verurteilung mit anschließender Inhaftierung, bzw. die vorangegangene Untersuchungshaft. Es sei bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass Haft die Kausalität der Behinderung für die Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, entfallen lasse. Randnummer 11 Die für den Kläger angelegte Kindergeldakte hat dem Gericht vorgelegen. Randnummer 12 Das Gericht hat bei der Staatsanwaltschaft C sechs Bände Akten und einen Gutachtenband zur Strafvollstreckungssache gegen B, ..., beigezogen, auf die wegen der Einzelheiten (insbesondere des fachpsychiatrischen Gutachtens vom ... Mai 2007 des Prof. Dr. Dr. D [Gutachtenband] und des Strafurteils vom ... November 2007 der
  17. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C [Bd. V, Seiten 78 ff]) Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist in dem nur noch streitigen Umfang begründet. Der Sohn des Klägers, B, war auch in den Monaten Mai bis Dezember 2007 und August 2008 bis März 2009 (in seinem 25.-
  18. Lebensjahr) infolge seiner Behinderung außerstande, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Randnummer 14 Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. -dem hier allein in Frage kommenden- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, die Behinderung vor Vollendung des
  19. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Randnummer 15 Für den Sohn des Klägers wurde in 2004, also vor Vollendung seines
  20. Lebensjahres, ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Randnummer 16 Die Behinderung muss -wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig erkennen lässt ("wegen")- nach entsprechender konkreter Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich sein (BFH-Urteil vom
  21. Dezember 2001 VI B 178/01, BStBl II 2002, 486; BFH-Urteil vom
  22. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BStBl II 2010, 1057). Aus dem Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise folgt z.B., dass weder allein die Feststellung einer erheblichen Behinderung zu einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung führt, noch das Kindergeld mit der Begründung versagt werden kann, die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung/-ausübung nicht im Wege (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band 19, § 63 Rn F 13). Es darf auch nicht allein aus dem Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gefolgert werden, es könne sich nun auch selbst unterhalten (BFH-Urteil vom
  23. März 2012 III R 29/09, BFHE, BFH/NV 2012, 279). Es wird auch abgelehnt, eine ausschließliche Ursächlichkeit zu fordern, weil man ansonsten die Kindergeldberechtigung arbeitsloser behinderter Kinder insbesondere in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit leerlaufen lassen würde (BFH-Urteil vom
  24. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BStBl II 2010, 1057). Randnummer 17 Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BFH-Urteile vom
  25. März 2012 III R 29/09; vom
  26. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). In der Rechtsprechung wird die Auffassung der Verwaltung geteilt, dass dies anzunehmen ist, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002,486). Randnummer 18 Das im vorliegenden Verfahren eingeholte fachpsychiatrische Gutachten vom ... April 2012 hat für die Zeit bis zur Inhaftierung die Kausalität zwischen der Behinderung Bs und seinem Außerstandesein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, festgestellt. Der Gutachter konnte zu dieser Feststellung im schriftlichen Verfahren gelangen, weil er aus den Akten eindeutig und zweifelsfrei eine typische ausgeprägte schizophrene Residualsymtomatik erkennen konnte. Randnummer 19 Das erkennende Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass auch in den Zeiträumen der Inhaftierung von Mai bis Dezember 2007 sowie von August 2008 bis März 2009 (in seinem 25.-
  27. Lebensjahr) Bs Behinderung dafür kausal gewesen ist, dass er außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Randnummer 20 Nach Ansicht des erkennenden Senats steht die herrschende Auffassung, wonach eine Inhaftierung/Unterbringung infolge strafrechtlicher Verurteilung des behinderten Kindes die Kausalität zwischen seiner Behinderung und seiner Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfallen lässt (BFH-Beschlüsse vom
  28. November 2012 VI B 86/12; vom
  29. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929; FG Nürnberg Urteil vom
  30. Januar 2008 IV 352/2005, NWB direkt 2008, 7; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  31. März 2003 5 K 1017/01, Haufe-Index 950887), im Widerspruch zu dem oben geschilderten Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise bzw. dem Gebot der konkreten Bewertung der Gesamtumstände. Randnummer 21 Es ist vielmehr auch in diesen Fällen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-) ursächlich ist. Das erkennende Gericht ist zu diesem Ergebnis gekommen, weil die Rechtsprechung inzwischen dazu übergegangen ist, in einer Vielzahl von Sachverhaltsgestaltungen, in denen es entweder um den Zusammenhang zwischen Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt (eines nichtinhaftierten Kindes) oder um die Beurteilung einer Strafhaft (bei Unterbrechung einer Ausbildung/einer Ausbildungsplatzsuche) ging, diese Würdigung der Gesamtumstände zu verlangen. Randnummer 22 So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind, dessen Einkünfte nicht für den Selbstunterhalt ausreichen, entschieden, welche Kriterien zur Beurteilung einer erheblichen Mitursächlichkeit herangezogen werden können (BFH-Urteil vom
  32. November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057). Indizien für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt können beispielsweise sein eine nicht behinderungsspezifische Berufsausbildung, der Bezug von Arbeitslosengeld II, oder die in einem ärztlichen Gutachten getroffene Feststellung, das Kind sei nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Kriterien, die für eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen, können der Grad der Behinderung, ein längerer Zeitraum ohne Stellenangebote oder mehrfache erfolglose Bewerbungen sein. Randnummer 23 Ebenso wurden beispielhaft Kriterien im Falle eines erwerbstätigen behinderten Kindes gefunden (BFH-Urteil vom
  33. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1125). So ist denkbar, dass das Kind „normale“ Einkünfte im Rahmen einer „normalen“ Tätigkeit erzielt, diese jedoch nicht ausreichen, um seinen behindertenbedingten Mehrbedarf zu decken. Auch kann die Behinderung das Kind in seiner Leistungsfähigkeit gemindert haben, so dass es deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Weiterhin kann die Behinderung das Kind in seiner Berufswahl derart eingeschränkt haben, dass es nur eine behinderungsspezifische Ausbildung ergreifen konnte und/oder nur auf einem behinderungsspezifischen Arbeitsplatz tätig sein kann. Randnummer 24 Zunehmend wird auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung dazu übergegangen, in einer Inhaftierung nicht ohne Weiteres eine unschädliche Unterbrechung einer Ausbildung zu sehen, sondern vielmehr im konkreten Fall Art und Weise der Tatbegehung zu untersuchen, um daraus zu schließen, ob das Kind weiterhin ausbildungswillig ist. Die abstrakte Betrachtungsweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Kind auch dann weiterhin in Ausbildung befinden soll, wenn es in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann (BFH-Urteil vom
  34. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) wird in neuerer Zeit mehrheitlich abgelehnt (FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom
  35. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom
  36. Juli 2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, dagegen Revision XI R 50/10 anhängig; FG Baden-Württemberg Urteil vom
  37. März 2011 2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster Urteil vom
  38. Juni 2011 10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339). Randnummer 25 Für Fälle wie den hier vorliegenden gibt es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen. In der Rechtsprechung wurde jedoch bereits entschieden, dass die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehende Strafhaft durch ein vorwerfbares strafbares Verhalten des Kindes verursacht wurde und nicht ausschließlich durch seine Behinderung, wenn das Strafgericht lediglich von verminderter Schuldunfähigkeit ausgegangen ist. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.3.2003 – 5 K 1017/01, Haufe-Index 950887). Randnummer 26 Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung jedoch im Lichte der oben geschilderten neueren Entwicklung zu modifizieren. Auch bei einer Tatbegehung durch ein behindertes Kind können Kriterien vorliegen, nach denen (unmittelbar) die Behinderung Grund für die Verfehlung war und damit (mittelbar) erheblich zu der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt beiträgt, indem das Kind infolge der anschließenden strafrechtlichen Inhaftierung oder Unterbringung nicht erwerbstätig sein kann. So ist denkbar, dass die Behinderung derartiger Natur ist, dass die rechtswidrige Tat behinderungsbedingt im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 Strafgesetzbuch [StGB]) oder verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach sich zog, was für eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung spricht. Denkbar ist auch die gegenteilige Möglichkeit, das heißt, die Behinderung ist ohne jeglichen Einfluss auf die Tat gewesen, etwa bei der Begehung eines Betrugsdelikts durch ein körperbehindertes Kind. Randnummer 27 Im Streitfall ist das erkennende Gericht nach Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass Bs Behinderung in erheblichem Umfang dafür mitursächlich gewesen ist, dass er für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen konnte. Randnummer 28 Aus dem im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom ... April 2012, dem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Prof. Dr. Dr. D erstellten Gutachten vom ... Mai 2007 und den Feststellungen im Strafurteil der
  39. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C vom ... November 2007 ergibt sich, dass die Behinderung des Sohnes des Klägers, durch den durch sie verursachten Alkoholmissbrauch und die durch sie einhergehende Einschränkung der Hemmungsschwäche eine erhebliche Mitursache für seine Tat setzte, so dass entsprechend auch die anschließende Inhaftierung erheblich durch die Behinderung verursacht wurde. Randnummer 29 Dem im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom .... April 2012 nach konsumierte der Sohn des Klägers seit seinem
  40. Lebensjahr Marihuana, was nach gesichertem fachpsychiatrischem Wissen die Wahrscheinlichkeit, an einer schizophrenen Psychose zu erkranken, um das Vierfache gegenüber einer nicht konsumierenden Bevölkerungsgruppe steigert. Entsprechend erkrankte B im Jahre 2001 (im
  41. Lebensjahr) an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Zusammen mit dem Abgleiten in einen schweren Alkoholmissbrauch (da die Erkrankung auch typischerweise die Willensbildung und den Antrieb betrifft) kam es dann dazu, dass der Sohn des Klägers im Rahmen einer Konfrontationssituation unter aktuellem Alkoholeinfluss seine Mutter tötete. Randnummer 30 Die
  42. große Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C hat sich bei ihrer Urteilsfindung in wesentlichen Teilen den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. D angeschlossen, der ein von der Staatsanwaltschaft C in Auftrag gegebenes fachpsychiatrisches Gutachten zu der Frage erstellt hatte, ob bei dem Sohn des Klägers zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorhanden gewesen waren und dazu in der mündlichen Verhandlung vor der
  43. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C als Zeuge gehört wurde. So war die Kammer überzeugt davon, dass zum Zeitpunkt der Tat (ebenso wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung) die negativen Symptome einer schizophrenen Psychose fast alle und in einer hohen Intensität bei dem Sohn des Klägers vorhanden gewesen waren, die festgestellten Krankheitssymptome zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt haben (Seiten 5, 17,18 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007) und der Missbrauch von Drogen und Alkohol ebenfalls als ein Symptom der Krankheit aufzufassen ist (Seite 5 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007). Außerdem konnte sie nicht ausschließen, dass B zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Die rechnerisch ermittelte Blutalkoholkonzentration von max. 2,08 Promille hat mit großer Wahrscheinlichkeit die durch die schizophrene Psychose ausgelöste Hemmungsschwäche verstärkt und dazu geführt, dass B bei vorhandener Einsichtsfähigkeit durch seine krankhafte seelische Störung in hohem Maße in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, was zum Tatzeitpunkt möglicherweise dazu führte, dass er nur eingeschränkt in der Lage gewesen war, die entstandene Konfliktsituation adäquat zu bewältigen (Ziff.
  44. Seite 13, Seite 40 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007, Ziff.
  45. Seite 36 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007). Zusammenfassend kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Sohn des Klägers bei Begehung der Tat in einem so hohen Maße von seiner Persönlichkeitsstörung in Zusammenwirkung mit der relativ hohen Blutalkoholkonzentration beeinflusst worden war, dass dies bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht außer Betracht bleiben konnte. Die Fähigkeit Bs, dem Tatanreiz zu widerstehen, war im Vergleich zum Durchschnittsbürger deutlich verringert (Ziff. IV.
  46. Seite 41 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007). Randnummer 31 Über die Feststellungen der
  47. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C hinaus hat Prof. Dr. Dr. D in sein Gutachten vom ... Mai 2007 aufgenommen, dass infolge der chronischen lebenslangen Krankheit des Sohnes des Klägers und der Tatsache, dass die krankheitsbedingten persistierenden Alterationen im Bereich seiner Persönlichkeit eine mitdeterminierende Rolle für seine Tat spielten, prinzipiell eine Wiederholbarkeit von ähnlich strukturierten Straftaten möglich sei (Seite 100 des Gutachtens vom ... Mai 2007). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 136 Abs. 1, 138 FGO unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigungserklärungen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 33 Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2,
  48. Alt. FGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.