Wirksamkeit einer Versetzung Leitsatz Die von der Arbeitgeberin angeordnete Versetzung der Arbeitnehmerin an einen anderen Arbeitsort erfolgte in den Grenzen des § 106 Satz 1 GewO nach billigen Ermessen und unter zutreffender Abwägung der wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien. (Rn.35) Orientierungssatz Ist im Arbeitsvertrag vertraglich festgelegt, dass kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet ist, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Vorliegen dienstlicher Gründe an einen anderen Arbeitsort versetzen. (Rn.38) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 598/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 1. Dezember 2011, 5 Ca 187/11, Urteil nachgehend BAG, 15. Januar 2014, 10 AZR 598/13, § 91a Beschluss: Kostenauferlegung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 1. Dezember 2011 - 5 Ca 187/11 - abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzungsanordnung der ... der Beklagten vom 27. Juli 2011. Randnummer 2 Die am ... geborene Klägerin ist ledig und hat eine minderjährige Tochter. Randnummer 3 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2008 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war mehrfach befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 2010. Die Klägerin hatte gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Dieses Verfahren - 7 Ca 3558/10 - wurde am 18. April 2011 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem die Parteien vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Die Beklagte übertrug der Klägerin ab 17. Mai 2011 vorübergehend die Tätigkeit einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der ... . Diese Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) zugeordnet. Die monatliche Vergütung der Klägerin hat zuletzt 2.283,10 € brutto betragen. Randnummer 4 Die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis der Parteien bildet der Arbeitsvertrag vom 9. März 2010 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 27. Juli 2011. Danach wird die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2011 als Vollzeitbeschäftigte bei der Beklagten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Randnummer 5 Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 9. März 2010 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den für die ... jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen. Dabei finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung. Randnummer 6 Als Folge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - war bei der Beklagten die Befristung von ca. 4.000 Arbeitsverträgen unwirksam und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbefristet weiter zu beschäftigen. In der ... der Beklagten waren davon die Arbeitsverhältnisse von 19 Beschäftigten, und zwar neun in der Tätigkeitsebene V TV-BA, darunter das Arbeitsverhältnis der Klägerin, und zehn in der Tätigkeitsebene IV TV-BA betroffen. Randnummer 7 Nach wiederholter Anhörung der Klägerin wurde die Klägerin mit Schreiben der ... vom 13.07.2011 „mit Wirkung vom 15. Juli 2011 bis auf weiteres“ zur ... abgeordnet und ihr vorübergehend die der Tätigkeitsebene V Funktionsstufe 1 TV-BA zugeordnete Tätigkeit einer Telefonserviceberaterin im Service Center der ... . Randnummer 8 Nach Anhörung des bei der ... des bei ... bestehenden Personalrates wurde die Klägerin mit Schreiben der Agentur für ... der Beklagten vom 27. Juli 2011 zum 2. August 2011 zur ... versetzt. Der Personalrat bei der ... hatte sich zu der beabsichtigten Versetzung nicht geäußert, der Personalrat der ... ihr zugestimmt. Randnummer 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der aus dem täglichen Pendeln zwischen Dessau-Roßlau und Wittenberg erwachsende Zeitaufwand sei für sie unzumutbar. Im Service Center ... sie in Schichten arbeiten. Aufgrund der damit verbundenen Fahrzeiten könne sie als Alleinerziehende nicht mehr für die Betreuung ihrer zehnjährigen Tochter sorgen. Hinzu komme, dass die Beklagte die Auswahl zur Versetzung allein unter den ehemals befristet Beschäftigten getroffen habe. Randnummer 10 Die Klägerin hat am 22. Juli 2011 beim Arbeitsgericht ... gegen die Abordnung Klage erhoben. Am 1. August 2001 hat sie die Klage geändert und diese gegen die Versetzung gerichtet. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2011 erklärte Versetzung der Klägerin zur ... unwirksam ist. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat die Klägerin weiterhin am Arbeitsort Dessau beschäftigt, nachdem sie dazu durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts ... verpflichtet worden war. Randnummer 16 Im Rahmen der bei der Beklagten durchgeführten Strukturänderung wurde die Klägerin zum 1. Juli 2012 zur ... und zeitgleich als Fachassistentin AMDL zur ... abgeordnet. Randnummer 17 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Endurteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Dezember 2011 - 5 Ca 187/11 - (Seite 2 bis 8 des Urteils = Bl. 185 bis 191 d. A.) verwiesen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2011 erklärte Versetzung der Klägerin zur ... unwirksam ist. Randnummer 19 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, gestützt auf § 4 Abs. 1 TV-BA sei die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Klägerin zur ... zu versetzen, wenn dafür dienstliche Gründe vorlägen. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten unter Berufung auf die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung benannten Umstände als dienstliche Gründe für die Versetzung der Klägerin herhalten könnten. Die Versetzungsverfügung erweise sich deshalb als unwirksam, weil sie nicht den Grundsätzen der Billigkeit nach den §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 1 Satz 3 BGB entspreche. Die Beklagte habe das Interesse der Klägerin an der Möglichkeit der Betreuung ihrer 10jährigen Tochter nicht angemessen berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der auf der Auswahlliste (Anlage B 9) aufgeführten Personen hätte die Versetzung der unter Nr. 3 aufgeführten Arbeitnehmerin eher zugemutet werden müssen. Diese Arbeitnehmerin wohne in demselben Ort wie die Klägerin. Nach den ausgewiesenen Daten sei die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Versetzungsort mit jeweils 36 km identisch. Gleiches gelte für die Fahrzeit (jeweils 45 Minuten mit dem Pkw) und die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die unter Nr. 3 aufgeführte Arbeitnehmerin sei verheiratet, so dass die Betreuung der beiden Kinder (12 und 16 Jahre alt) zumindest partiell vom im Schichtdienst arbeitenden Ehemann erfolgen könne. Außerdem könne das 16 Jahre alte Kind das 12 Jahre alte Geschwisterkind zumindest zeitweise mit betreuen. Die Klägerin müsse hingegen als Alleinerziehende die Betreuung ihrer zehnjährigen Tochter allein gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sei die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Arbeitnehmerin Nr. 3 eher gegeben als für die Klägerin. Außerdem könne die Nutzung des Pkw durch den Ehemann der Arbeitnehmerin Nr. 3 nicht ausschlaggebend zu Lasten der Klägerin eingewandt werden. Randnummer 20 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 11 des Urteils (Bl. 191 bis 194 d. A.) verwiesen. Randnummer 21 Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 13. Januar 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14. März 2012 begründet. Randnummer 22 Die Beklagte nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Sie meint, der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts sei entgegenzuhalten, dass zwei Kinder einen höheren Betreuungsaufwand als ein Kind erforderten und die Aufsichtspflicht der Eltern nicht wirksam auf ein 16jähriges Kind übertragen werden könne. Das Arbeitsgericht habe nicht überzeugend ausgeführt, weshalb es die Angaben der Arbeitnehmerin Nr. 3 zur Nutzung des Pkw durch ihren Schichtdienst leistenden Ehemann geringer einschätze als die Möglichkeit der Klägerin, ihren eigenen Pkw zu nutzen. Im Ergebnis habe das Arbeitsgericht nur eine eigene Bewertung an die Stelle ihrer Bewertung gesetzt. Ihre Entscheidung sei durch das Arbeitsgericht jedoch nur im Hinblick auf die Wahrung billigen Ermessens zu überprüfen. Nur eindeutig ermessensfehlerhafte Entscheidungen könnten durch das Gericht aufgehoben werden. Dass sie bei ihrer Entscheidung die Interessen der Klägerin im Vergleich zu den Interessen der Arbeitnehmerin Nr. 3 unangemessen berücksichtigt habe, habe das Arbeitsgericht nicht überzeugend dargelegt. Außerdem widerspreche die Entscheidung des Arbeitsgerichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach könne nur dann von einer ermessensfehlerhaften Ausübung des Direktionsrechts ausgegangen werden, wenn eine erheblich schutzwürdigere Position des betroffenen Arbeitnehmers im Verhältnis zum Kollegen gegeben sei. Bloß geringfügig schutzwürdigere Interessen des betroffenen Arbeitnehmers reichten nicht aus. Im Verhältnis zur Arbeitnehmerin Nr. 3 könne weder eindeutig von auch nur einer geringfügig schutzwürdigeren Position der Klägerin ausgegangen werden noch sei eine darüber hinausgehende eindeutige soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegeben. Die Versetzungsentscheidung vom 27.07. 2011 sei durch dienstliche Gründe bedingt. In der ... habe ein Überhang an Personal bestanden und bei der ... sei der Arbeitskräftebedarf abzudecken gewesen. Dass sie die Auswahlentscheidung nicht auf die unbefristet Beschäftigten erstreckt habe, sei grundsätzlich ihrem schützenswerten Interesse zuzuschreiben, dass qualifizierte Aufgaben weiter von eingearbeiteten Arbeitskräften wahrgenommen würden und der bestehende Arbeitsablauf am wenigsten gestört werde. Bei Versetzungsentscheidungen sei die kontinuierliche und sachgerechte Aufgabenstellung sicherzustellen. Der Auswahlkreis und die Kriterien für die Versetzungen seien mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt. Zukünftige Umstrukturierungsmaßnahmen seien im Sommer 2011 noch nicht bekannt gewesen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 1. das Urteil des Arbeitsgerichts ... Az.: 5 Ca 187/11, vom 01.12.2011 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, Randnummer 25 2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, gemessen an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 -, die die Beklagte zur Berufungsbegründung herangezogen habe, bleibe deren Ermessensentscheidung fehlerhaft. Ihr Interesse an der Ausübung des Betreuungsrechtes gegenüber ihrem zehnjährigen Kind sei nicht nur geringfügig, sondern erheblich schutzwürdiger als dasjenige der Arbeitnehmerin Nr. 3 an der Betreuung ihrer 16 und 12 Jahre alten Kinder. Denn der Betreuungsbedarf für Kinder sei umso höher sei, je jünger sie seien, und sie könne im Gegensatz zur Arbeitnehmerin Nr. 3 auf keinerlei Familienangehörige zurückgreifen. Durch die mit der Versetzung verbundene Verlängerung ihrer Abwesenheit vom Familienwohnort würde eine echte Betreuungslücke entstehen. Des Weiteren verfolge die Beklagte mit der getroffenen Auswahlentscheidung kein anzuerkennendes Eigeninteresse, da das im Zusammenhang mit den Planstelleninhabern gebrachte Argument der Kontinuität nicht greife, weil sowohl sie als auch die Arbeitnehmerin Nr. 3 ehemals befristet beschäftigt und über Ermächtigungen finanziert worden sei. Im Übrigen sei es keinesfalls so, dass die auf Planstellen in der Tätigkeitsebene V beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten alle länger als sie mit denselben Aufgaben bzw. überhaupt länger als sie beschäftigt seien. Sie sei in der ... seit 1. August 2008 als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) beschäftigt worden. Zum anderen fänden bei der Beklagten weitere Umstrukturierungen statt, die auch die ... beträfen und im Zeitpunkt ihrer Versetzung vermutlich bereits in Planung gewesen seien. Randnummer 29 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 14.03.2012 und den Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2012, auf die Berufungsbeantwortung vom 23.04.2012 und auf das Protokoll vom 10.01.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. Randnummer 31 II. Die Berufung ist begründet. Die Versetzung der Klägerin zum 2. August 2011 zur ... ist rechtswirksam. Sie beruht auf dienstlichen Gründen und widerspricht weder billigem Ermessen noch stehen ihrer Wirksamkeit andere Gesichtspunkte entgegen. Randnummer 32 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 33 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Versetzung zum 2. August 2011 zur ... der Beklagten rechtsunwirksam ist. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, denn bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (st. Rechtspr. des Bundesarbeitsgerichts, u. a. BAG vom 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - AP Nr. 11 zu § 106 Satz 1 GewO Rn 12). Randnummer 34 2. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 35 2.1. Die von der Beklagten zum 2. August 2011 angeordnete Versetzung der Klägerin zur ... ist in den Grenzen von § 106 Satz 1 GewO i. V. m. § 4 Abs. 1 TV-BA erfolgt. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.