gehend BFH,
den Angaben in der Rechnung sollte der Kläger die genauen technischen Details der Einzelkomponenten
Montage und den genauen Standort bei Auslieferung des BHKW erhalten. Die Rechnung enthält einen Stempel „BEZAHLT 16. Aug. 2010“. Der Kläger finanzierte die Kaufpreissumme über ein Vorausdarlehen bei der C-AG. Randnummer 4
der Auftragsbestätigung vom 31. Mai 2010 sollte der voraussichtliche Lieferzeitpunkt vierzehn Wochen
Geldeingang sein. Der Stellplatz für den Container sollte
der Montage durch die Verwaltungsgesellschaft festgelegt werden, die Verfügbarkeit eines geeigneten Stellplatzes sei durch die Verwaltungsgesellschaft gewährleistet und garantiert, lediglich der Standort sei grundsätzlich freibleibend. Randnummer 5 Am
einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte die Ansicht, dass der Kläger die Unternehmereigenschaft nicht erlangt habe, da er keine Leistungen gegen Entgelt erbracht habe. Zwar habe der Kläger in den Monaten Oktober und November 2010 von der Pächterin XYZ als Pacht bezeichnete Zahlungen erhalten, anhand der Vertragsgestaltung habe jedoch ein wirtschaftliches Interesse an dem tatsächlichen Betreiben des BHKW oder eine faktische Durchführung der Verträge nicht festgestellt werden können. Vielmehr stellte der Prüfer fest, dass der Pachtgegenstand letztlich nicht hergestellt und der Vertragsinhalt folglich nicht realisiert worden sei. Darüber hinaus war der Beklagte der Ansicht, dass selbst bei einer gegenseitigen Erfüllung der Verträge nicht von einer Verpachtung ausgegangen werden könne, sondern eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition getätigt worden sei, die jedoch keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne begründe. Infolgedessen erließ der Beklagte am 23. Februar 2011 Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung mit Festsetzungen in Höhe von 0,00 € für August und September 2010 sowie jeweils 228 € für die Monate Oktober bis Dezember 2010. Randnummer 10 Hiergegen richtete sich der Einspruch mit Schreiben vom 26. März 2011, der per Telefax bei dem Beklagten am 25. März 2011 einging. Eine Begründung des Einspruchs erfolgte auch
Aufforderung nicht. Mit Einspruchsentscheidung vom
dem Erneuerbare Energiengesetz (EEG) geplant habe, Umsätze aus dem Betrieb eines mit Rapsöl gespeisten BHKW zu erzielen und hierfür ein BHKW von der XYZ erworben habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft ... Anfang 2010 gegen die Verantwortlichen der XYZ ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges eingeleitet hatte. Am 01. März 2011 sei über das Vermögen der XYZ durch das Amtsgericht ... dass Insolvenzverfahren eröffnet worden. Randnummer 12 Für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft
G komme es maßgeblich auf die Absicht des Klägers und die tatsächliche Vorbereitung und die hieraus resultierenden betriebswirtschaftlichen Vorfälle an. Der Kläger habe ab 01. Dezember 2009 das entsprechende Gewerbe angemeldet, mit entsprechenden Finanzierungen das BHKW gekauft und aus den abgeschlossenen Verträgen ab Oktober 2010 drei Pachten erzielt. Auf den
weis des Standortes des gekauften BHKW komme es dagegen nicht an. In richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gelte der Kläger bereits als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, wenn er die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht habe, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätige. Randnummer 13 Soweit der Beklagte die Ansicht vertrete, dass es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern um eine kapitalgerichtete Investition handele, sei dies falsch. Die Pachtverträge seien geschlossen worden und hätten zur Realisierung angestanden. Der BFH habe
den Grundsätzen des Urteils vom 18.12.2008 - V R 80/07 entschieden, dass der Betrieb eines BHKW eine unternehmerische Tätigkeit darstelle und zur
haltigen Erzielung von Einnahmen diene. Der Kläger habe ernsthaft geplant, mit der Einspeisung von Energie in das allgemeine Energienetz auf Dauer Einnahmen zu erzielen. Aufgrund der geplanten Lieferbeziehung zu einem Stromerzeuger könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ausschließlich eine Kapitalanlage erwerben wollte. Dass die Vertragsgestaltung von der XYZ übernommen worden sei, spiele keine Rolle, da aufgrund der Besonderheiten des Energiemarktes und der damit verbundenen Pflicht zur Abnahme der erneuerbaren Energien
1 EEG es nicht darauf angekommen sei, dass der Kläger nicht selbst in die Vertragsgestaltung eingreifen konnte. An der gesetzlichen Abnahmeverpflichtung und den Vertragsgestaltungen mit den allgemeinen Energieversorgern hätte dies nichts geändert. Auch habe die Höhe der Vergütung gemäß § 27 EEG bereits festgestanden. Zudem habe der Kläger von Beginn an nicht erkennen können, dass die XYZ möglicherweise das BHKW niemals liefern würde und er daher niemals eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen würde. Randnummer 14 Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
G hätten vorgelegen, da der Kläger als Unternehmer bereits vor dem Leistungsbezug den Vorsteueranspruch geltend machen könne, wenn er eine Anzahlung geleistet habe und eine Rechnung vorliege. Die vorliegende Rechnung entspreche auch den Formvorschriften des UStG, da aus dieser objektiv erkennbar gewesen sei, dass der Kläger ein BHKW mit 40 kWh Leistung habe anschaffen wollen. Die technischen Details würden sich aus dem Angebot ergeben. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate August bis Dezember 2010 vom
G für den Monat Dezember 2010 gegenüber stehen, da die Lieferung des Gegenstandes tatsächlich nicht erfolgt sei und demzufolge eine Berichtigung der Vorsteueranmeldung durchzuführen sei. Randnummer 19 Dem Gericht haben vier Akten des Beklagten (Umsatzsteuer-, zwei Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsakte) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Unternehmereigenschaft des Klägers verneint und demzufolge die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder geändert festgesetzt. Die Entscheidungen des Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 21 1. Der Kläger ist im umsatzsteuerlichen Sinne kein Unternehmer. Randnummer 22
G unterliegen die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
G ist gewerblich oder beruflich jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird
G nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Randnummer 23 Bei richtlinienkonformer Anwendung des UStG muss ein Unternehmer eine wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG) ausüben (vgl. BFH Urteil vom 28.10.2004 - V R 19/04, BFH/NV 2005, 725). Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe betätigt oder körperliche oder nicht körperliche Gegenstände zur
haltigen Erzielung von Einnahmen nutzt, Art. 9 Abs. 1 Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG). Hierbei muss er Unternehmerinitiative ergreifen und unternehmerisches Risiko tragen. Typische Formen der Vermögensverwaltung führen dagegen nicht zu einer gewerblichen oder beruflichen Betätigung (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
haltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird (vgl. z.B. BFH Urteil vom 12.12.1996 – V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368). Randnummer 25 Zu wirtschaftlichen Tätigkeiten zählen auch sog. Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind; dies gilt jedenfalls dann, wenn es zur Ausführung entsprechender entgeltlicher Leistungen kommt. Vorbereitungshandlungen im Sinne der genannten Rechtsprechung sind aber nur
außen und auf Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Handlungen, die
oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden, insbesondere also Leistungsbezüge, die den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 17.09.1998 – V R 28/98, BFHE 187, 67, BStBl II 1999, 146, m.w.N.). Randnummer 26 Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Zu prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 08.03.2001 – V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, m.w.N.). Randnummer 27 Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern er hat lediglich im Rahmen eines besonderen Investitionsmodells Kapital zur Verfügung gestellt und erzielte hieraus für drei Monate als „Pacht“ bezeichnete Renditen, die jedoch vollkommen unabhängig von dem Vorhandensein eines tatsächlichen Gegenstandes – hier des BHKW – und unabhängig von einer Stromerzeugung oder einem wie auch immer gearteten wirtschaftlichen oder unternehmerischen Risiko des Klägers sind. Der Kläger ist vorrangig als Arbeitnehmer ... nichtselbstständig tätig, unternimmt keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten und wird nur als Kapitalanleger tätig. Eine Absicht des Klägers, tatsächlich durch das Betreiben oder die Vermietung eines BHKW unternehmerisch tätig zu werden, ist nicht erkennbar. Es ist für den Senat nicht ersichtlich geworden, dass der Kläger Unternehmerinitiative ergriffen hat bzw.
Abschluss des Kaufvertrages oder spätestens mit Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der XYZ bzw. mit Einleitung des Insolvenzverfahrens Maßnahmen ergriffen hat, die ggf. auf den Betrieb oder die Auslieferung des BHKW hinarbeiten. Insbesondere der Abschluss des Pachtvertrages vom
Überzeugung des Senats ging es dem Kläger allein um den Erhalt der (Rendite-) Zahlungen. Ein tatsächlicher Einfluss des Klägers auf die Aufstellung und den Betrieb des BHKW im wirtschaftlichen Sinne ist von den Vertragsparteien offensichtlich nicht gewollt worden (vgl. auch Bayrisches Landesamt für Steuern, S 7420.2.2.1-820/4 St33 vom 19.01.2011). Vielmehr sollte der Kläger
der Vertragsgestaltung von jeglicher Einflussnahme ausgeschlossen werden. Auch mit der „Verpachtung“ der BHKW wird der Kläger weder beruflich noch gewerblich tätig. Es liegt keine Verpachtung, sondern vielmehr eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition auf privater Vermögensebene vor. Dies gilt umso mehr, als dass der Pachtgegenstand zu keinem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden war und die tatsächlichen Pachtzahlungen bereits aufgenommen wurden, bevor überhaupt mit einer Aufstellung und Lieferung des BHKW zu rechnen war. Hier liegt eine nicht mit einem unternehmerischen Verhalten vergleichbare Betätigung vor (vgl. Radeisen in Praxiskommentar UStG, 159. Lieferung November 2011, § 2 Rz. 90). Der Senat weist insoweit auch darauf hin, dass
Ziffer 4. des Pachtvertrages die vereinbarte Pacht monatlich anteilig ab Beginn des zweiten Monats
Abschluss dieses Vertrages zu zahlen war und beide Parteien diesen Pachtvertrag unterzeichnet haben mussten. Die Unterzeichnung durch die XYZ erfolgte mit Datum „04.10.2010“,
dem der Kläger am
Montage mitgeteilt werden. Des Weiteren war der genaue Standort des BHKW unbekannt und sollte dieser erst bei Auslieferung – zu der es nie gekommen ist – bekannt gegeben werden.
der Auftragsbestätigung vom 31. Mai 2010 sollte der voraussichtliche Lieferzeitpunkt 14 Wochen
Geldeingang sein.
dem vorliegenden Kontoauszug erfolgte die Kaufpreiszahlung am
der Vereinbarung läge der voraussichtliche Lieferzeitpunkt demnach in der
folgend nicht erfolgt war.
den Ermittlungen der Finanzverwaltung soll in keinem bekannt gewordenen Fall das BHKW geliefert worden sein, die Einkaufsrechnungen sollen jedoch in voller Höhe bezahlt worden sein. Zudem hat die XYZ
einer Mitteilung auf ihrer Internetseite vom ... Dezember 2010 sämtliche Vertriebsaktivitäten eingestellt und wurde am ... 2011 über das Vermögen der XYZ das Insolvenzverfahren eröffnet,
dem am ... Dezember 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde, so dass davon auszugehen ist, dass auch zukünftig die Lieferung eines BHKW nicht mehr erfolgen wird. Randnummer 30 Der zwischen dem Kläger und der XYZ am
ihrem Belieben zur bestimmungsgemäßen Erzeugung von Strom und anderen Energien zu nutzen, die Übergabe des Pachtgegenstandes wurde durch Abtretung des Lieferanspruchs ersetzt, es gab eine 10-jährige feste Laufzeit des Vertrages ohne Kündigungsmöglichkeit (außer außerordentliche Kündigungen
gesetzlichen Regelungen) aber mit einseitiger zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre auf Verlangen des Klägers, der Kläger übernahm keine Gewähr für den Pachtgegenstand und übertrug demgegenüber bestehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche, der Betrieb des BHKW erfolgte ausschließlich auf Risiko und Gefahr der XYZ, die auch die Versicherungspflicht und die Erhaltspflicht sowie
Beendigung des Vertrages auf Verlangen des Klägers die Entsorgung trug. Dem gegenüber stand die zu zahlende Pacht in Höhe von jährlich 14.400 € netto. Dies entspricht einer jährlichen Rendite von 48 % bezogen auf den Kaufpreis des BHKW. Randnummer 31 Soweit der Kläger vorher andere Verträge (Verwaltervertrag, Premium-Servicepaket und Vermietung eines Containers) geschlossen hatte und diese mit Schreiben vom 19. September 2010 gekündigt hat, ergibt sich nichts anderes. Auch
diesen Verträgen wurde dem Kläger jedwede unternehmerische Entscheidung abgenommen. Der einzige Unterschied zum späteren „Pachtvertrag“ liegt darin, dass für diese drei Verträge dem Auftraggeber (= Kläger) noch jährliche Kosten entstanden wären, die der Pachtvertrag nicht mehr vorsieht. Randnummer 32 Es ist
Überzeugung des Senats auch nicht ersichtlich geworden, dass der Kläger jemals als Unternehmer tätig werden wollte. Selbst wenn dies ggf. Anfang 2010 und bei den ersten Vertragsverhandlungen noch der Fall gewesen sein sollte, zeigt die Kündigung aller bestehenden Verträge und der Abschluss des „Pachtvertrages“ vom
hinein betrachtet lediglich als Legitimationsversuch. Es muss bezweifelt werden, ob überhaupt in 2009 bereits unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt wurden. Die Umsatzsteuererklärung 2009 datiert auf den
Abschluss des Kaufvertrages auch die gewerberechtlichen Anmeldungen erfolgt sind. Objektive Anhaltspunkte zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit sind damit nicht ersichtlich. Randnummer 33
Überzeugung des Senats auch nicht anspruchsbegründend vorgetragen. Im Rahmen der Betriebsprüfung gab der Kläger lediglich an, den Pkw für eine Fahrt
D. (zur XYZ), für Fahrten zum Steuerberater
E. und für Fahrten zum Vermittler F. in ... genutzt zu haben und ihn im Übrigen für Fahrten zur Arbeit zu nutzen. Für den Senat drängt sich vielmehr auf, dass die offensichtlich von Seiten XYZ oder deren Vermittler empfohlene Unternehmereigenschaft (nur) dazu dienen sollte, für ein – überwiegend oder fast ausschließlich – privat genutztes Fahrzeug den Vorsteuererstattungsanspruch
G zu generieren. Da es bereits an der Unternehmereigenschaft des Klägers fehlt, kann die in der Rechnung des Autohauses ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Abzug gebracht werden. Insoweit ist auch festzustellen, dass das Fahrzeug auf die Ehefrau des Klägers zugelassen wurde und die vorgelegten Fahrtenbücher unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß sind. So wurde nicht jede Fahrt getrennt ausgewiesen, teilweise werden mehrere Tage zusammengefasst, der Zweck der Fahrt wurde nicht immer angegeben, die Fahrtenbücher sind unvollständig und es ergeben sich
den Feststellungen der Betriebsprüfung Widersprüche mit gebuchten Tankbelegen. Randnummer 34 3. Der Versuch der Verlagerung privater Rechnungen in den unternehmerischen Bereich wird
Überzeugung des Senats auch aus der Aufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbelege ersichtlich. Demnach werden fast ausschließlich Bewirtungsaufwendungen sowie unter der Bezeichnung „Instandhaltung betrieblicher Räume“ Rechnungen von Baumärkten geltend gemacht. Eine unternehmerische Veranlassung dieser Ausgaben hat der Kläger nicht
gewiesen. Randnummer 35 4. Mangels Unternehmereigenschaft hat der Beklagte die bisher vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge
G zu Recht auf 0 € reduziert. Nur ein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG kann Vorsteuerbeträge abziehen. Da es hieran fehlt, sind die in den Monaten August bis Dezember 2010 vorangemeldeten Vorsteuerbeträge zu ändern. Randnummer 36 Soweit der Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 jeweils 1.200 € zzgl. 228 € Umsatzsteuer aus Pachteinnahmen erzielt hat, schuldet er die Umsatzsteuer
G.
G schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag.
G gilt das gleiche, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
G kann der geschuldete Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Randnummer 37 Zumindest im hier streitigen Voranmeldungszeitraum kann von einem Entfallen der Gefährdung des Steueraufkommens nicht ausgegangen werden. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die XYZ die Vorsteuern geltend gemacht hat und diese auch nicht zurückgefordert werden können. Da bereits Ende Dezember 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und dann im März 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dürfte wohl auch
folgend eine Berichtigung ausscheiden, da weiterhin von einer Gefährdungslage auszugehen ist. Der Kläger hat zudem nichts vorgetragen, was auf das Entfallen der Gefährdungslage schließen könnte. Randnummer 38 Im Streitfall weist der zwischen dem Kläger und der XYZ geschlossene Pachtvertrag unter Ziffer 3. die Umsatzsteuer mit 19 % in Höhe von 228 € gesondert aus. Der Ausweis der Umsatzsteuer erfolgte mangels Unternehmereigenschaft unberechtigt, so dass der Kläger die Umsatzsteuer in Höhe von dreimal 228 € aus den erhaltenen Pachtzahlungen
G schuldet. Entsprechend der Zahlungseingänge hat der Beklagte zu Recht in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 jeweils 228 € als Umsatzsteuerzahllast festgesetzt. Randnummer 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.