FA trotz Vorliegen einer Bescheinigung der Gemeinde Orientierungssatz
Gesamtobjektes anzusehen sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil Grundlage der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes ist, sondern die jeweilige Eigentumswohnung als selbständiges Wirtschaftsgut, für das die erhöhte Absetzung beansprucht wird (Rn.37) . 3. Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung
Neubaubegriffs, d.h., dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau
Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann, ist auf die Vorschrift
G nicht übertragbar (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg v. 17.11.2010, 2 K 3060/06 B) (Rn.38) .
BFH: IX R 16/13). (Überlassen von Datev) Verfahrensgang nachgehend BFH, 6. Mai 2014, IX R 16/13, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten
Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 (Überlassen von Datev) Randnummer 2 Die Beteiligten streiten sich darüber, ob hinsichtlich einer von der Klägerin im Jahr 2002 erworbenen Eigentumswohnung im Dachgeschoss einer ehemaligen Kaserne die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten gem. § 7h
Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben sind. Randnummer 3 Die Klägerin, vertreten durch einen vollmachtlosen Vertreter, erwarb mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 2002 von der ... Z. KG (Bauträgerin) das gemäß der bereits erfolgten Teilungserklärung noch zu bildende Wohnungseigentum, d.h. die im Dachgeschoss
Hauses 1 der ehemaligen, um 1907 errichteten Kaserne "...", ...straße ..., ... Z., belegene 3-Raum-Eigentumswohnung Nr. ... nebst dem Abstellraum Nr. ... im Kellergeschoss. Die Wohnung sollte nach Fertigstellung eine Wohn- und Nutzfläche von 87,96 m² haben. Vereinbart war ein Kaufpreis von 124.903,00 EUR zzgl. 3.000,00 EUR für einen Kfz-Stellplatz als Festpreis. Der Kaufpreis sollte zu 6.395,00 EUR auf Grund und Boden entfallen, zu 12.790,00 EUR auf den Anteil der Gebäudealtsubstanz sowie zu 108.718,00 EUR auf die Sanierungskosten. Randnummer 4 Das Dachgeschoss
Hauses 1 der Kaserne wurde vor dem Umbau nicht zu Wohnzwecken genutzt. Bei dem Gebäude handelte es sich vor dem Umbau um einen ein- und zweigeschossigen massiven Klinkerbau, der voll unterkellert ist. Die Außenwände bestanden aus einem ca. 50 cm starkem Backsteinmauerwerk mit Voll-Klinker-Vorblendung. Die Decke über dem Obergeschoss war eine Holzbalkendecke. Der Dachstuhl war ebenfalls aus Holz mit einer Ziegeleindeckung. Das Gebäude wurde ehemals als Lager, Magazin und als Gaststätte mit Gesellschaftsräumen genutzt. Randnummer 5 Die Umbau- und Sanierungsarbeiten wurden nach Kaufvertragsabschluss durchgeführt und im Oktober 2003 fertig gestellt. Randnummer 6 Die Stadt Z. bestätigte mit einer der ... Z. KG erteilten Bescheinigung vom
G oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten. Randnummer 7 Die ... Z. KG reichte am
G begünstige unter weiteren Voraussetzungen jedoch nur Aufwendungen an einem bereits vorhandenen Wirtschaftsgut. Werde durch die Maßnahmen ein neues Wirtschaftsgut erstmals geschaffen, komme hierfür keine Förderung nach § 7h EStG in Betracht. Werde ein bei Anschaffung nicht ausgebautes Dachgeschoss erstmals zu Wohnraum ausgebaut, werde ein neues Wirtschaftsgut geschaffen. Bei der Schaffung von Eigentumswohnungen komme es dabei auch nicht auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang an, sie seien stets selbständige Wirtschaftsgüter. Unter das Prüfungsrecht
Finanzamtes falle auch die Beurteilung, ob durch die Maßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden sei. In den Bescheinigungen der Gemeindebehörden werde auf das Prüfungsrecht
Finanzamtes hingewiesen. Auf den Prüfungsbericht vom
rechtswirksamen Abschlusses
obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts
G sei nicht auf den steuerlichen Begriff
Neubaus abzustellen, sondern darauf, dass das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aus baurechtlicher Sicht zu beurteilen sei. Vorliegend sei aber unstreitig das bestehende Gebäude saniert und kein neues errichtet worden, so dass der Anwendung von § 7h EStG auf die Wohnung Nr. ... nichts entgegen stehe. Randnummer 11 Auch bilde die Sanierungsbescheinigung der Stadt Z. für das Feststellungsverfahren einen Grundlagenbescheid, so dass sie bindend für das Finanzamt sei. Die Stadt Z. habe im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass auch die Dachgeschossausbauten unter Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten fallen würden. Insoweit habe die Bescheinigung Grundlagenbescheidscharakter. Soweit das Finanzamt der Ansicht sei, dass die Bescheinigung gem. § 7h EStG nicht rechtmäßig sei, hätte sie sich hiergegen im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens wenden können, wobei die hierfür maßgebliche Einjahresfrist bereits abgelaufen sei. Im Ergebnis sei das Finanzamt nunmehr an die Bescheinigung gebunden. Randnummer 12 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
Baugesetzbuches (BauGB) handele. Es werde zudem in der Bescheinigung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Steuervergünstigung sei, sondern die weiteren Voraussetzungen durch die Finanzbehörden geprüft werden. Sie entspreche damit den geltenden Bescheinigungsrichtlinien. Vorliegend würden aber mit dem Dachgeschossausbau neue Wirtschaftsgüter geschaffen. Es könne sich daher nicht um nachträgliche Herstellungskosten für ein bestehendes Wirtschaftsgut handeln, sondern um Herstellungskosten für ein neues Wirtschaftsgut, das von § 7h EStG nicht begünstigt werde. Durch die vorab abgegebene Teilungserklärung stände die Dachgeschosswohnung auch von Anfang an nicht in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem restlichen Gebäude. Randnummer 13 Die hiergegen gerichtete Klage ist bei Gericht am 13. August 2008 eingegangen. Randnummer 14 Die Klägerin trägt vor, dass die Sanierungsbescheinigung der Stadt Z. vom 01. März 2005 die Anforderungen
G erfülle und für das steuerliche Feststellungsverfahren Grundlagenbescheidscharakter habe. Die Vereinbarung mit der Stadt Z. vom 19./25. November 2002 nehme auch eindeutig auf § 177 BauGB Bezug. Auch werde in der Präambel
Vertrages dargestellt, dass das Gebäude Mängel i.S.v. § 177 BauGB aufweise und daher durch bauliche Maßnahmen der städtebaulich gebotene Zustand
Gebäudes wiederherstellt werden solle. Die dem Finanzamt zur Durchsetzung einer anderen Auffassung verbleibende Remonstrationsfrist gegen die Bescheinigung der Stadt Z. sei hingegen mit Ablauf
18. Juni 2008 abgelaufen, so dass sie nicht mehr abgeändert werden könne und jedenfalls hinsichtlich
streitgegenständlichen Bescheide Bindungswirkung entfalte. Randnummer 15 Jedenfalls habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit zur Denkmalabschreibung
G ergangenem Urteil vom 24. Juni 2009 (X R 8/08, BStBl II 2009, 960) entschieden, dass ein nicht zur Sonderabschreibung berechtigender Neubau nur dann vorliege, wenn ein neuer Baukörper i.S. einer neuen Gebäudehülle errichtet werde. Diese Rechtsprechung lasse sich auf § 7h EStG übertragen. Vorliegend sei daher bei der Dachgeschosswohnung kein Neubau gegeben, da kein neues Gebäude, auch kein neues Dachgeschoss entstanden sei. Allein die Umwidmung
Gesamtgebäudes zu einer wohnwirtschaftlichen Nutzung schaffe keinen neuen Baukörper und sei auch von der Stadt Z. ausdrücklich gewollt. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen
G für die nachträglichen Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Wohnung Nr. ... erfüllt. Randnummer 16 Es werde zudem die uneinheitliche Behandlung vergleichbarer Fälle bei dem Beklagten gerügt. So habe der Beklagte etwa den Feststellungsbescheid für das Haus 9
Kasernenkomplexes (...straße ..., Z.) wieder aufgehoben. Hieraus sei ersichtlich, dass das Finanzamt vergleichbare Fälle nicht einheitlich handhabe. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt: Randnummer 18 Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Erwerbergemeinschaft ...straße ..., ... Z. (Wohnung ...) für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2002-2006 vom
G entspreche, da sie keine Aussage darüber enthalte, dass es sich bei den baulichen Maßnahmen um Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 177 BauGB handele. Jedenfalls entfalte die Bescheinigung keine Bindungswirkung dahingehend, ob die steuerlichen Voraussetzungen
Fördertatbestandes erfüllt sind, weil in der Bescheinigung entsprechend der Bescheinigungsrichtlinien auf das Prüfungsrecht der Finanzbehörden hingewiesen worden sei. Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 (X R 8/08) sei vorliegend nicht einschlägig, da in dem dort entschiedenen Fall ein einschränkender Hinweis in der Bescheinigung gefehlt habe. Es sei in jedem Einzelfall der Inhalt der jeweiligen Bescheinigung zu prüfen. Jedenfalls ergebe sich, dass die fragliche Eigentumswohnung im Dachgeschoss neu entstanden sei, was eine Begünstigung nach § 7h EStG ausschließe. Er weist ergänzend darauf hin, dass auch eine Aufspaltung der Anschaffungskosten für eine im Dachgeschoss eines Sanierungsobjektes neu entstandene Wohnung in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig sei. Randnummer 27 Es sei zwar richtig, dass die geänderte Rechtsprechung
BFH, dass ein steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinne für die Denkmalabschreibung nach § 7i EStG begünstigt sein kann in allen noch offenen Fällen
G sowie
G anzuwenden sei. Die Rechtsprechung lasse sich jedoch nicht auf § 7h EStG übertragen. Der BFH habe zudem auch in seinem Urteil vom 02. September 2008 (X R 7/07, BStBl II 2009, 596) die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für einen durch Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude entstandenen Neubau versagt. Insoweit verkenne die Klägerin auch, dass Grundlage der bautechnischen Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern die Eigentumswohnung der Klägerin als selbständiges Wirtschaftsgut sei. Entscheidungsgründe Randnummer 28 1.Die Klage ist unbegründet. Randnummer 29 Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Erwerbergemeinschaft ...straße ..., ... Z. (Wohnung ...) für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2002-2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 30
GB absetzen. Diese Vorschrift ist nach § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i.S.
Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr
Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen
Absatz 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist (§ 7h Abs. 2 EStG). Nach § 7h Abs. 3 EStG sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume. Randnummer 32 Im Streitfall ist Rechtsgrundlage der begehrten erhöhten Ansetzungen § 7h Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 3 und 2 EStG; die Klägerin hat die Eigentumswohnung angeschafft und nicht hergestellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 III R 69/07, BFH/NV 2010, 1202; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 28/01, BFH/NV 2002, 342). Randnummer 33 bb) Nach Wortlaut und Zielsetzung
G sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N.). Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der "Erneuerung" eines Gebäudes umfasst nicht
sen Abbruch und Neubau. Denn diese Vorschrift fordert ausdrücklich, dass das Gebäude wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung "erhalten" bleiben soll. Soll aber etwas "erhalten" bleiben, schließt das die Anwendung der Vorschrift auf einen "Ersatzbau" oder Neubau aus (BFH-Urteil vom
Handelsgesetzbuches (HGB) bedeutet Herstellen eines Wirtschaftsguts das Schaffen eines neuen, bisher nicht vorhandenen Wirtschaftsguts; darunter ist die Neu- oder Erst-Herstellung eines Wirtschaftsgutes, die Zweitherstellung und die Funktions-Wesensänderung jeweils vorhandener Wirtschaftsgüter zu verstehen. So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige die Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht an einem unbeweglichen Wirtschaftsgut vornimmt, sondern - auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz - Wirtschaftsgüter (z.B. Eigentumswohnungen oder Teileigentum) erstmals herstellt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch zu einem Neubau (eines Gebäudeteils) geführt haben (BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 35/10, BFH/NV 2011, 1860, m.w.N.). Randnummer 37 Werden im Dachgeschoss oder auch in einem anderen Geschoss eines Gebäudes, das vor seiner Sanierung keine Wohnungen enthielt, erstmals Wohnungen geschaffen und Wohnungseigentum gebildet, handelt es sich bei den Eigentumswohnungen um Neubauten (Finanzgericht
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 2353/04, DStRE 2008, 1705; Finanzgericht
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
Gesamtobjektes anzusehen sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil Grundlage der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern die jeweilige Eigentumswohnung als selbständiges Wirtschaftsgut, für das die erhöhte Absetzung beansprucht wird, ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2007 IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762, ergangen zum Fördergebietsgesetz). Randnummer 38 dd) Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung
Neubaubegriffs, d.h. dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau
Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann (BFH-Urteil vom
G nicht übertragbar (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990). Denn die hinter beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Absichten sind nicht identisch. Mit der Einfügung der §§ 7h, 7i in das EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung
Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, 2408), sollte die Fortführung und Verstärkung der steuerlichen Förderung von Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen verfolgt werden. Die ordnungsgemäße Erhaltung dieser Gebäude sollte bestehenden Wohnraum sichern, zur Entspannung der Wohnungssituation beitragen und ein Anreiz sein, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren (BT-Drucksache 11/5680 S. 9). Die Vorschrift
G, deren Vorgängervorschrift § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sich als wirksames Mittel für Denkmalschutz und Wohnraumerhaltung bewährt habe, sollte als Mittel
Denkmalschutzes dem Eigentümer wegen der denkmalschutzrechtlichen Belastungen eine Steuerentlastung gewähren (BT-Drucksache 11/5680 S. 12). Die Vorschrift
G sollte hingegen als Nachfolgevorschrift
DV, der sich als wirksames Mittel zur Erhaltung der gewachsenen Wohnviertel und der Altbausubstanz und damit auch zur Erhaltung von Wohnraum bewährt habe, als Dauerregelung in das EStG übernommen werden. Die im Anwendungsbereich
G erfolgte tatbestandsspezifische Einschränkung
Neubaubegriffs erfolgte speziell im Hinblick auf die Bedeutung
Denkmalschutzes (vgl. BFH in BFHE, 225, 431, BStBl II 2009, 960, unter 4. der Entscheidungsgründe). Sie kann
halb nicht auf die Vorschrift
G, bei der der Denkmalschutz keine Rolle spielt, übertragen werden. Hinter § 7h EStG steckt das gesetzgeberische Ziel der Wohnraumerhaltung. Darunter fällt nicht, dass - wie im Streitfall - neuer Wohnraum geschaffen wird. Es besteht
halb im Anwendungsbereich
G keine Notwendigkeit, wie bei § 7i EStG eine tatbestandsspezifische Einschränkung
Neubaubegriffs vorzunehmen. Randnummer 39 Selbst wenn man die Grundsätze
Urteils
Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2010 8 K 1480/09 auf den Streitfall übertragen könnte, hätte dies nicht den Erfolg der Klage zur Folge. Denn auch nach der Auffassung
Sächsischen Finanzgerichts sind bei der Neuerrichtung einer Wohnung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG die Kosten
Ausbaus
Dachgeschosses, die zur Neuerrichtung der Eigentumswohnung führten, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. In die Bemessungsgrundlage gehen, so das Sächsische Finanzgericht, nur Herstellungskosten für Baumaßnahmen ein, die nach Art und Umfang zur Erhaltung
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens seien aber in der Regel zur Erhaltung
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung nicht erforderlich (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom
G gelten müssen. Der Auffassung, dass der Erwerber einer noch herzustellenden Dachgeschosswohnung im zuvor nicht ausgebauten Dachboden eines Baudenkmals oder eines Gebäudes im Sanierungsgebiet neben den (anteiligen) Ausbaukosten regelmäßig auch anteilig die Herstellungskosten für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile
denkmalgeschützten Gebäudes, also z.B. für die Fassade oder das Dach zu tragen habe, und die anteiligen Kosten zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen berechtigen könnten, steht allerdings die BFH-Rechtsprechung entgegen. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung", das einheitlich abzuschreiben ist. Die Zugehörigkeit einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen. Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, gibt es keine Rechtsgrundlage (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04, BFH/NV 2006, 1067; BFH-Beschluss vom 25. März 2008 IX B 220/07, BFH/NV 2008, 1179; so auch Finanzgericht
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 2353/04, DStRE 2008,1705; Finanzgericht
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 436/05, EFG 2008, 1055; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990). Randnummer 40
Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Randnummer 42 Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596). Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der Bescheinigung reicht, d.h. welche Sachverhaltselemente die zuständige Gemeindebehörde der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt vom konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung sind die Vorschriften
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzend heranzuziehen (BFH-Urteil vom
Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom
G oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten." Auch hat die bescheinigende Behörde die Qualität der Maßnahme dadurch offen gelassen, dass nicht Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB oder Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB bescheinigt wurden. Aber selbst wenn in der Bescheinigung als durchgeführte Maßnahmen "Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB" oder "Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB" angekreuzt worden wären, würde der Bescheinigung aufgrund
Hinweises auf das Prüfungsrecht
Beklagten keine Bindungswirkung zukommen (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 91/08, BFH/NV 2009, 155). Eine Heranziehung der Vereinbarung mit der Stadt Z. - wie es die Klägerin wohl haben möchte - hält der Senat für nicht für möglich, weil es hinsichtlich der Art der durchgeführten Maßnahme hierauf keinerlei Bezugnahme gibt. Schließlich bezieht sich die Bescheinigung auf das (bautechnische) Gebäude als Ganzes, trifft damit keine Aussage zu den einzelnen Eigentumswohnungen, die als selbständige Wirtschaftsgüter Gegenstand der Steuervergünstigung sind (vgl. auch das zu § 7i EStG ergangene Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg 12 K 3091/09, EFG 2012, 2110, das von einer "objektbezogenen Bescheinigung" spricht). Folglich durfte der Beklagte zu Recht prüfen, ob es sich bei der erworbenen Eigentumswohnung um einen nicht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung berechtigenden Neubau handelt. Keinesfalls kann der Bescheinigung entnommen werden, dass die Gemeinde bescheinigt, dass - unter Ausschluss
Prüfungsrechts
Beklagten bzw. mit entsprechender Bindungswirkung - der Klägerin für die Wohnung ... die Sonderabschreibung nach § 7h EStG zusteht. Das BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04 (BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373) betraf das Streitjahr 1996, d.h. eine Bescheinigungsrichtlinie, die zu dem Hinweis der Gemeinden auf das Prüfungsrecht
Finanzamtes führt, gab es noch nicht. Randnummer 45 2.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 46 3.Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die unter 1.a) und 1.b) vertretene Auffassung entspricht der
Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2011 8 K 1754/08 (EFG 2012, 828). Gegen dieses Urteil ist - nach Zulassung durch das Finanzgericht - Revision eingelegt, Aktenzeichen
BFH: X R 4/12. Da es soweit erkennbar noch keine BFH-Rechtsprechung zu der Frage
Verhältnisses Eigentumswohnung und Bescheinigung nach § 7h EStG im zeitlichen Geltungsbereich der Bescheinigungsrichtlinie gibt und beim erkennenden Gericht auch noch eine Mehrzahl gleichgelagerter Fälle anhängig ist, wurde die Revision zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.