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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 65/09 Urteil Rentenversicherung - Versicherungspflicht von Hebammen - Unerheblichkeit der Gesellscha

Rentenversicherung - Versicherungspflicht von Hebammen - Unerheblichkeit der Gesellschaftsform einer selbständigen Tätigkeit und der Beschäftigung von Arbeitnehmern - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz 1.

§ 2Nr.

2 S. 10 zur Versicherungspflicht von Physiotherapeuten). Randnummer 33

  1. Die Einbeziehung der Hebammen in die Versicherungspflicht ist auch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat traditionell bestimmte Berufsgruppen selbständig Tätiger in die Rentenversicherungspflicht einbezogen, die er im Rahmen des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes bei der Gesetzgebung im Sozialrecht und der dabei zulässigen Typisierung generell als schutzbedürftig ansieht; auf die konkrete soziale Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom
  2. Januar 1997 – 12 RK 31/96 –, a.a.O.). Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Randnummer 34 Die Anordnung der Versicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen selbständig Tätiger erfolgte generell, weil diese ein mit Arbeitnehmern vergleichbares soziales Schutzbedürfnis haben. Bei einer typisierenden Betrachtung sind sie ebenso wie Arbeitnehmer zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes maßgeblich auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und deshalb besonders betroffen, wenn ihnen beispielsweise altersbedingt die eigene Arbeitskraft nicht mehr wirtschaftlich nutzbar zur Verfügung steht (zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer – mit Bezugnahme auf die Versicherungspflicht selbständiger Hebammen: BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2000 – B 12 RA 2/99 R –,

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5). Das Gesetz geht bei der Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Hebammen und Entbindungspfleger in diesem Sinne davon aus, dass bei diesen ebenso wie bei anderen rentenversicherungspflichtigen Selbständigen ein den Arbeitnehmern vergleichbares Schutzbedürfnis besteht, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert. Letzteres folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des HebG, wonach die Hebamme ihre Leistungen persönlich erbringen muss, was ihrem Einkommensrahmen überschaubare Grenzen setzt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. Oktober 2000 – L 4 RA 33/00; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Februar 2007 – L 17 RA 111/04 – juris). Die Annahme besonderer Schutzbedürftigkeit von Hebammen ist bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung überdies deswegen gerechtfertigt, weil Hebammen in aller Regel allein arbeiten, während – im Gegensatz zu den Handwerksunternehmen – die Hebamme mit Hebammenunternehmen, in Form eines Geburtshauses, ausgesprochen selten ist. Dieses Schutzbedürfnis entfällt bei der Tätigkeit als Familienhebamme ebenfalls nicht. Auch diese kann ihre Leistungen nur persönlich erbringen. Randnummer 35 Der Senat schließt sich der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom
  3. November 2008 (L 21 R 529/06, juris) an, dass auch im Übrigen kein Verfassungsverstoß zu erkennen ist. Die Klägerin wird durch die Versicherungspflicht insbesondere nicht in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar ist der Schutzbereich dieser Norm berührt, wenn der Gesetzgeber durch Anordnung einer Zwangsmitgliedschaft und in deren Folge von Beitragspflichten zur Sozialversicherung die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unerheblich einengt. Eine Verletzung des Grundrechts tritt aber schon aufgrund der in Art. 2 Abs. 1, zweiter Halbsatz GG genannten Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht ein, wenn die Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und die rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes beachtet (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2000 – B 12 RA 2/99 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – juris). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung eine weite Gestaltungsfreiheit besitzt. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, soweit seine Erwägungen weder offensichtlich falsch noch mit der Werteordnung des GG unvereinbar sind. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Versicherungspflicht für Hebammen nicht zu beanstanden. Die Versicherungspflicht, die den Erwerb von Rechten, Anwartschaften und Ansprüchen gegen die Solidargemeinschaft zur Folge hat, ist ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel, die selbstverständliche Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit in einer bestimmten Art und Weise sicherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Juni 2007 – 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03 – juris, m.w.N.; BSG, Urteil vom
  6. Januar 1997 – 12 RK 31/96 –,

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2). Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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