gehend LG Dessau-Roßlau,
läufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts wird der Streitwert erster Instanz auf 11.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsrechtszuges beträgt 6.500,00 EUR. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wurde am
allem weitere psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen notwendig. Der Kläger werde bis zu seinem Tod mit den Unfallfolgen, insbesondere dem chronischen Tinnitus, konfrontiert, was seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtige. Es litten die Leistungsfähigkeit, die Belastbarkeit und das Wohlbefinden. Randnummer 15 Der Kläger hat gemeint, seine Verletzungen, die hohe Zahl der Heilbehandlungen, der zurückgebliebene Dauerschaden, seine Lebenserwartung und das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 EUR. Schon allein die Verletzung der Halswirbelsäule hätte ein Schmerzensgeld von nicht unter 3.000,00 EUR gefordert. Randnummer 16 Die Beklagten haben dementgegen den auf das Schmerzensgeld geleisteten Betrag von 4.000,00 EUR für ausreichend erklärt. Schließlich habe der Kläger auch
erkrankungen gehabt, die zu berücksichtigen seien. Unter
lage des Zusammenhanggutachtens des Unfallkrankenhauses B. (Prof. Dr. E.) vom
gerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen hat. Randnummer 18 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Randnummer 19 Der Kläger könne insgesamt ein angemessenes Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR verlangen, von dem die Beklagte zu
gehen, müsse dann aber Zahlung an die Versicherung verlangen, was er nicht tue. Randnummer 23 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Seiner Meinung nach habe das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und in Bezug auf das Schmerzensgeld das Recht falsch angewandt. Fehlerhaft lasse sich die Kammer ausschließlich von Beträgen leiten, die andere Gerichte ausgeworfen hätten, ohne die eigene Ermessensausübung nachvollziehbar darzulegen. Es sei nicht einmal deutlich gemacht, ob die herangezogenen Entscheidungen tatsächlich mit dem Fall des Klägers vergleichbar seien. Tatsächlich sei das nämlich nicht so. Die seither vergangene Zeit berücksichtige die Einzelrichterin nicht. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 4.000,00 EUR könne der Kläger mehr als die vom Landgericht zuerkannten 2.000,00 EUR verlangen. Randnummer 24 Durch nichts belegt sei die Auffassung des Gerichts, die Behandlungen des Klägers seien für ihn nicht übermäßig belastend. Jede vom Kläger in Anspruch genommene Behandlungs- und Therapiemaßnahme habe zu einer massiven Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens geführt und den Kläger für ihre Dauer vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen. Derzeit werde er noch wegen des Tinnitus behandelt. Am 25. Oktober 2012 sei der Kläger zur weiteren psychotherapeutischen Behandlung in das Tinnitus-Zentrum W. aufgenommen worden. Weitere Behandlungen würden folgen. Randnummer 25 Die im Urteil getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei unvollständig. Es fehle der auf künftige, noch nicht auf Dritte übergegangene Ansprüche bezogene Ausspruch. Randnummer 26 Der Kläger werde eine Erklärung seines Rechtsschutzversicherers beibringen, wonach er legitimiert sei, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Abtretungserklärung der H. Rechtsschutz Versicherung AG „mit der Maßgabe der Zahlung an unsere Gesellschaft“ (Bl. 214 d.A.) ging am 21. August 2012 ein. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28
. Der Kläger könne nicht nur in Aussicht stellen, etwas zu den Akten zu reichen. II. Randnummer 34 Die Berufung hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht mit Blick auf die Entschädigung des Klägers für seinen immateriellen Schaden (§ 253 BGB) auf einer Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR (§ 513 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus haben die Beklagten der Rechtsschutzversicherung des Klägers die von dort gezahlten
gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen zu erstatten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), was mit der im Berufungsrechtzug zulässigen Klageänderung (§ 533 ZPO) zu Recht im Wege gewillkürter Prozessstandschaft verlangt wird. Das Urteil des Landgerichts kann der Kläger aber nicht zum Zwecke der Einschränkung des feststellenden Teils um zukünftig auf Dritte übergehende Ansprüche anfechten. Insoweit fehlt es ihm an der notwendigen Beschwer. Randnummer 35
allem durch das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der Verletzungen und erlittenen Schmerzen und die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität bestimmt (Senat NJW-RR 2008, 407, 408). Das Landgericht hätte sich deshalb mit den einzelnen Unfallfolgen auseinander setzen und diese im Zusammenhang gewichten müssen. Die Einzelrichterin hat dementgegen den Sachvortrag des Klägers und die zu seiner Ergänzung eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, Berichte und Gutachten nur unvollständig berücksichtigt (Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 Abs. 1 ZPO) und deshalb die Entschädigung auf Umstände gestützt, auf die es auch materiell-rechtlich nicht allein und entscheidend ankommt. Eine angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Folgen lässt sich nur unter erschöpfender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände in ganzheitlicher Betrachtung ermitteln (BGH NJW 2004, 1243). Dazu gehören auch die Art und die Dauer der zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Linderung der davon getragenen physischen und psychischen Folgen notwendigen Behandlungen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um einen Teil der Bemessungsgrundlagen, der hier weder entscheidend ist noch zutreffend gewertet wurde. Die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Heilbehandlungen nicht als übermäßig belastend erwiesen, ist zudem nicht durch Sachvortrag der Parteien oder dargelegte eigene Sachkunde des Gerichts untersetzt und erweist sich daneben als überraschend (§ 139 Abs. 2 ZPO). Von der eigenen und fehlerfreien Ermessensausübung wurde die Einzelrichterin auch nicht durch die Bezugnahme auf vergleichbare, von anderen Gerichten festgesetzte Entschädigungen enthoben. Letztlich erweckt die angefochtene Entscheidung sogar den Eindruck, als hätte die Kammer besondere Schmerzensgeldbeträge für die ausgeheilten Verletzungen und sodann für die fortbestehenden Dauerfolgen festgesetzt und diese Werte einfach addiert. Randnummer 39 Aus der auf rechtsfehlerhafter Erfassung der Tatsachengrundlagen beruhenden, nicht den gesamten Streitstoff erster Instanz erfassenden und deshalb unzureichenden Schadensermittlung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die erneute Feststellungen gebieten (BGH NJW 2004, 2152, 2155; 2005, 1583, 1585; 2007, 2414, 2416; Manteuffel NJW 2005, 2963, 2965). Das Berufungsgericht hat außerdem die Höhe des Schmerzensgeldes einschränkungslos anhand der nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen zu prüfen, ohne auf Rechtsfehler der ersten Instanz in der Ausübung des Ermessens beschränkt zu sein (BGH NJW 2006, 1589, 1592; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166, 1168). Randnummer 40 Angesichts der vielen ärztlichen Äußerungen zum physischen und psychischen Befinden des Klägers ist eine weitergehende Sachaufklärung nicht nötig und vom Landgericht zutreffend nicht veranlasst worden. Die haftungsbegründende Verletzung von Körper und Gesundheit des Klägers durch den Unfall ist unstreitig. Das Ausmaß der körperlichen Folgen wird nach § 287 Abs. 1 ZPO ermittelt. Es geht allein um die Beantwortung der Frage, welche ausfüllenden Schäden die zur Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB führende Primärverletzung hervorrief. Dazu genügt eine erhebliche, auf gesicherter Basis beruhende Wahrscheinlichkeit. Ob und in welchem Umfang es einer Beweisaufnahme bedarf, steht im Ermessen des nicht an Beweisanträge gebundenen Gerichts. Randnummer 41 Der erstbehandelnde Arzt, Dr. Gr., bescheinigte dem Kläger das HWS-Distorsionstrauma und verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels. Diese Verletzungen gingen unzweifelhaft auf den Unfall zurück. Sie waren schmerzhaft (z.B. im Nacken) und beeinträchtigend (z.B. eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes) und führten zur mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Richtig geht das Landgericht von ihrem im Wesentlichen folgenlosen Ausheilen aus. Eine Besserung erwähnte bereits der neurologische Befundbericht des Unfallkrankenhauses B. vom 25. Juni 2007. Das Zusammenhanggutachten des Prof. Dr. E. vom 4. August 2008 stellt das Ausheilen dann ausdrücklich fest. Allerdings kam es zur Ausbildung des rechtsseitigen Tinnitus, dessen Behandlung ausweislich des ärztlichen Befundberichtes des Unfallkrankenhauses B. vom 19. Oktober 2007 im Juni 2007 begann. Nach dem Brief des Tinnitus-Zentrums W. vom 8. November 2007 handelt es sich um einen mittelschweren Tinnitus, der zweifelsohne im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen ist und für den Kläger ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet. Diese kausale Verknüpfung bestätigt das hno-ärztliche Gutachten des PD Dr. B. vom 8. Juli 2008. Die unfallbedingte HWS-Distorsion hat zum Tinnitus geführt. Getragen wird der Zusammenhang nicht zuletzt durch das Schreiben der Fachärztin für HNO-Heilkunde DM C. vom 1. Februar 2008, wonach der Tinnitus eine Dauerfolge des Unfalls sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % mit sich bringe. Das Landgericht stellt diese Erwerbsfähigkeitsminderung ausdrücklich fest, was zu keinen Zweifeln Anlass gibt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch Dr. B. erwähnt diesen Wert in seinem Gutachten. Der Tinnitus ruft psychische Folgen mit Leistungsminderung hervor. Prof. Dr. E. schildert den Tinnitus im Zusammenhanggutachten als persistierend. Dieser sei die wesentliche Unfallfolge. Randnummer 42 Die vom Kläger erwähnte, erstmals im Entlassungsbericht der S. Klinik vom 28. März 2011 auftauchende postraumatische Belastungsstörung liegt dagegen nicht
. Das vom Landgericht nicht gewürdigte fachpsychotherapeutische Gutachten vom
aussichtlich auch in Zukunft tun. Randnummer 45 Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass im Interesse der möglichst gleichmäßigen Schmerzensgeldbemessung Entscheidungen anderer Gerichte und sog. Schmerzensgeldtabellen hilfreich und notwendig sind (Palandt/Grüneberg, § 253 Rdn. 15). Sie bestimmen allerdings nicht das gerichtliche Ermessen im Einzelfall, sondern sind Mittel zur Überprüfung des gefundenen Ergebnisses. Den genau gleichgelagerten Fall gibt es nicht. So betrachtet ließe sich ein Schmerzensgeld bis zu 6.000,00 EUR durchaus bestätigen (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld Beträge 2012,
gerichtliche Rechtsverfolgungskosten: Randnummer 54 Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten ist auch auf den Ersatz der
gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtet. Trat hierfür die Rechtsschutzversicherung ein, ging der Ersatzanspruch des Klägers auf den Versicherer über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Aktivlegitimation des Klägers verneint, ohne dass dies auf einem Verfahrensfehler beruht. Bei dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten handelt es sich nur um eine Nebenforderung i.S.v. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Randnummer 55 In der Berufungsinstanz stellt der Kläger auf die Abtretungserklärung des Versicherers vom
45). Randnummer 57 Dem hat der Kläger durch eine Änderung seines Antrages Rechnung getragen und nunmehr Zahlung an die Versicherung verlangt. So legt der Senat den letzten Antrag des Klägers jedenfalls aus. Soweit ohne jede Erklärung eine weitere, nicht in der Abtretungserklärung genannte juristische Person als Zahlungsempfänger genannt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das darauf beruht, dass sich die Versicherung einer besonderen auszahlenden Stelle bedient hat. Der Kläger will aber seine ihn ermächtigende Versicherung begünstigen. Randnummer 58 Das
gehen des Klägers entspricht einer Klageänderung i.S.v. §§ 525 Satz 1, 263 ZPO, die nur unter den
aussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Der Kläger hat die Nebenforderung in erster Instanz als eigene geltend gemacht, obwohl bereits die Versicherung Inhaberin des Schadensersatzanspruches war. Die Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt vom
gelegte Abtretungserklärung hat zu keinem Rechtsübergang auf den Kläger geführt. Das materielle Recht steht im Falle gewillkürter Prozessstandschaft weiter dem Rechtsinhaber zu. Tritt dieser an Stelle des Prozessstandschafters in den Prozess ein, handelt es sich konsequenterweise weiter um denselben Streitgegenstand (BGH NJW 2003, 2172, 2173). Macht der Prozessstandschafter aber zunächst einen eigenen und erst nachfolgend den fremden Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend, liegt diese Streitgegenstandsidentität gerade nicht
(so auch KG NJOZ 2006, 2507, 2509), denn es wechselt der materiell Berechtigte. Randnummer 59 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO liegen
. Es kann dahinstehen, ob sich aus der Berufungserwiderung die Verweigerung der Einwilligung durch die Beklagten ergibt. Der Senat hält die Klageänderung für sachdienlich, weil sie einen weiteren Prozess verhindert. Die zur Entscheidung über die geänderte Klage notwendigen Tatsachen hat der Senat ohnehin zu berücksichtigen. Es ist unstreitig, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs einen Rechtsanwalt beauftragte, dieser von den Beklagten
gerichtlich die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR verlangte, die Beklagten sukzessive insgesamt 4.000,00 EUR zahlten und darüber hinaus Schadensersatz ablehnten, die Rechtschutzversicherung die Rechtsverfolgungskosten trug und den Ersatzanspruch im Laufe des Rechtsstreits an den Kläger „abtrat“. Randnummer 60 Die Prozessführungsbefugnis wird dem Kläger durch die Einziehungsermächtigung verliehen. Im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft muss noch das schutzwürdige Interesse des Prozessstandschafters hinzutreten. Es wird bejaht, wenn die gerichtliche Entscheidung über das fremde Recht Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Klägers haben kann (Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 36; Zöller/Vollkommer,
44). Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG trifft den Kläger die Obliegenheit, bei der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs mitzuwirken. Das genügt, ohne dass dem nicht hinnehmbare Nachteile für die Beklagten entgegen stehen. Randnummer 61 Da keine Zahlung
der anwaltlichen Tätigkeit geleistet wurde und der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt beauftragen durfte, berechnet sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach dem
gerichtlich letzten Endes begehrten Betrag von 10.000,00 EUR. Danach sind der Rechtsschutzversicherung 775,64 EUR zu erstatten. Randnummer 62 Hinzu treten die beantragten Prozesszinsen, beginnend mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO). Die nach Klageerhebung erteilte Ermächtigung wirkte nicht zurück (BGH NJW-RR 1993, 669, 670 f.; Zöller/Vollkommer,
47). III. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die
läufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Randnummer 64 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 65 Den vom Landgericht festgesetzten Streitwert ändert der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen auf 11.000,00 EUR ab. Die Höhe des Streitwertes eines unbezifferten Klageantrages richtet sich nach dem Ergebnis einer Schlüssigkeitsprüfung in der Klägerstation. Wird ein über der vom Kläger angegebenen Größenordnung liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, richtet sich der Streitwert daran aus (BGH NJW 1996, 2525, 2527). Auf diese 12.000,00 EUR hat der Kläger von
nherein die Zahlung von 2.000,00 EUR eingeräumt, sodass nur 10.000,00 EUR streitig waren. Hinzuzuaddieren ist der vom Landgericht angenommene Wert des Feststellungsantrages (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), womit sich unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 11.000,00 EUR ergibt. Randnummer 66 Im Berufungsrechtszug hat sich der Streitwert auf 6.500,00 EUR reduziert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO). Der Kläger zieht nicht mehr in Zweifel, auf das Schmerzensgeld insgesamt 4.000,00 EUR erhalten zu haben. Außerdem wurden ihm vom Landgericht 2.000,00 EUR zuerkannt, die ebenfalls nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gehören. Soweit der Kläger die Feststellung des Landgerichts angegriffen hat, nimmt der Senat einen Wert von 500,00 EUR an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.