Strom aus Erneuerbaren Energien; Voraussetzungen der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung Leitsatz 1. Für die Annahme einer Anlage i.S.
1 EEG 2009 kommt es darauf an, dass alle für die jeweilige Energieerzeugungsanlage charakteristischen Bestandteile vorhanden sind. Ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung
elektrischer Energie aus Biogas ist danach nur dann als eigenständige Anlage i.S.
1 EEG 2009 zu bewerten, wenn es über eine Versorgungseinrichtung mit Biogas verfügt. Nutzen zwei Blockheizkraftwerke die Anlage zur Erzeugung
Biogas gemeinsam, so führt dies zu einer "Verbindung" beider Antriebseinheiten zu einer einheitlichen EE-Anlage. (Rn.22)
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt als Betreiberin
drei mit Biogas gespeisten Blockheizkraftwerken
der Beklagten, der ihr vorgelagerten Stromnetzbetreiberin, die Zahlung einer Mehrvergütung für den
ihr im Januar 2009 eingespeisten Strom unter der Annahme, dass es sich um drei selbständigen Anlagen mit jeweils verhältnismäßig geringerer installierter Leistung handele. Die Beklagte hat diese Blockheizkraftwerke vergütungsmäßig als Einheit behandelt. Randnummer 2 Die Klägerin errichtete in L. auf dem Grundstück T. Straße 23a einen Biogaspark. Der Biogaspark setzte sich zusammen aus zwei baugleichen Biogasanlagen (BGA 1 und BGA 2), jeweils bestehend aus separatem Fermenter, Fugatbehälter und Gärrestlager sowie notwendiger Steuer- und Messtechnik, aus einer zentralen Leitwarte und aus zwei Blockheizkraftwerken (künftig: BHKW 1 und BHKW 2) mit einer installierten Leistung
je 716 kW. Südlich dieser Anlagen befanden sich ein Löschwasserbrunnen und ein Fahrsilo mit vier Kammern zur gemeinsamen Nutzung für beide BGA. Das BHKW 1 wurde am 22.02.2008 in Betrieb genommen; es wurde ausschließlich
der BGA 1 mit Brennstoff beliefert. Das BHKW 2 wurde am 09.05.2008 in Betrieb genommen und wurde ausschließlich mit dem
der BGA 2 erzeugten Biogas betrieben. Durch spezifische technische Vorrichtungen schloss die Klägerin aus, dass das BHKW 1
der BGA 2 versorgt wird und dass das BHKW 2
der BGA 1 Biogas zur Verstromung erhält. Randnummer 3 Auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück T. Straße 23 befand sich das Betriebsgelände des Landwirtschaftsbetriebes B. GbR. Auf diesem Grundstück wurde das BHKW 3 der Klägerin mit einer Leistung
1.043 kW errichtet und am 13.12.2008 in Betrieb genommen. Das BHKW 3 konnte wechselnd sowohl mit Biogas aus der BGA 1 als auch mit Biogas aus der BGA 2 gespeist werden. Ausweislich des maßstabsgetreuen Vermessungsplans des öffentlich vereidigten und bestellten Ingenieurs Dr. Ing. W. R. vom Juli 2007 (Anlage K 1) war das BHKW 3
der BGA 1 ca. 100 Meter entfernt und
der BGA 2 etwa 150 Meter. Die Angaben der Prozessparteien hierzu variieren geringfügig. Zwischen dem Gelände des Biogasparks (T. Straße 23a) und dem BHKW 3 befand sich auf dem Nachbargrundstück (T. Straße 23) das
allen Anlagen gemeinsam genutzte Güllebecken (Endlager). Der in allen drei BHKW mittels Biogas erzeugte Strom wurde vollständig in das Netz der Beklagten eingespeist. Die im BHKW 3 erzeugte Wärme wurde allein
der B. GbR zur Beheizung
Ställen und bis Ende 2009 auch zur Trocknung
Holzhackschnitzeln genutzt. Inzwischen erfolgt auch eine Teilnutzung zur Trocknung
Gärresten zur Düngemittelherstellung. Randnummer 4 Die Beklagte vergütete den bei ihr
der Klägerin eingespeisten Strom aus den BHKW 1 und BHKW 2
Mai bis Dezember 2008 nach den Sätzen des EEG 2004 für zwei Anlagen. Mit Wirkung vom 01.01.2009 behandelte die Beklagte die drei BHKW der Klägerin vergütungsrechtlich als eine Anlage i.S.
1 EEG 2009. Randnummer 5 Die Klägerin macht mit ihrer im April 2011 eingereichten Klage die Vergütungsdifferenz zwischen der fiktiven Vergütung für drei Anlagen bzw. drei modulare Anlagen und der Abrechnung der Beklagten für den Monat Januar 2009 in Höhe
42.682,03 € als Teilforderung geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es zwischen den BHKW 1 und 2 einerseits und dem BHKW 3 bereits an einer genügenden räumlichen Nähe i.S.
1 Nr. 1 EEG 2009 fehle. Der Zusammenfassung stehe entgegen, dass das BHKW 3 eine abweichende Wärmesenke erschließe, nämlich den auf dem Grundstück befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin hat behauptet, dass das gesamte BHKW 3 bereits am 06.04.2006 in Ln. mit Deponiegas in Betrieb genommen worden sei und hierzu auf Anlage K 5 Bezug genommen (Inbetriebnahmeerklärung der Z. GmbH vom 22.04.2006). Mit Schriftsatz vom 05.07.2012 hat die Klägerin diesen streitigen Sachvortrag ergänzt und Schreiben einer P. GmbH vom 06.04.2009 und vom 20.11.2008 (Anlagen K 20, K 21) vorgelegt. Insoweit, so hat die Klägerin gemeint, fehle es auch an dem nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang der Inbetriebnahme des BHKW
zwölf Monaten nach Inbetriebnahme des BHKW 1 erfolgt, weil das BHKW 3 bereits seit 2006 an einem anderen Standort betrieben worden sei. Der Inbetriebsetzungsbegriff des § 19 EEG 2009 unterscheide sich nicht vom Begriff der Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 5 EEG
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen, Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.341,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 15 Der Senat hat am 10.04.2013 mündlich zur Sache verhandelt und im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere darauf hingewiesen, dass entgegen der u.U. übereinstimmenden Auffassung der Prozessparteien am 01.01.2009 insgesamt nur zwei Anlagen i.S.
1 EEG 2009 vorlägen – Anlage 1, bestehend aus der BGA 1, dem BHKW 1 und (zeitweise) dem BHKW 3, und Anlage 2, bestehend aus der BGA 2, dem BHKW 2 und (zeitweise) dem BHKW 3. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Randnummer 16 Die Schriftsätze der Klägerin vom 08.04.2013 und vom 30.04.2013 haben bei der abschließenden Beratung des Senats vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden. B. Randnummer 17 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 18 Die Beklagte hat die drei Blockheizkraftwerke der Klägerin zu Recht vergütungsrechtlich als Einheit i.S.
1 EEG 2009 behandelt; ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Mehrvergütung ist nicht begründet, auch nicht aus § 66 Abs. 1a EEG 2009. Randnummer 19 I. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Januar 2009 nur zwei Anlagen zur Erzeugung
Strom aus Erneuerbaren Energien betrieb, und zwar als Anlage 1 die Zusammenfassung
BGA 1, BHKW 1 und (zeitweise) BHKW 3 sowie als Anlage 2 die Zusammenfassung
BGA 2, BHKW 2 und (zeitweise) BHKW
Strom aus Erneuerbaren Energien, hier Biogas ( künftig: EEG ohne Zusatz = EEG 2009 ). Randnummer 21 a) In der Literatur ist umstritten, ob es für die Annahme einer Anlage i.S.
1 EEG darauf ankommt, dass alle für die jeweilige Art der Energieerzeugungsanlage charakteristischen Bestandteile vorhanden sind mit der Folge, dass eine gemeinsame Nutzung dieser charakteristischen Bestandteile durch mehrere Antriebseinheiten zu einer „Verbindung“ der Anlagenteile zu einer einheitlichen Anlage führt (vgl. Oschmann in: Altrock / Oschmann / Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 15, 19 ff., insbes. 24), oder ob eine Einrichtung bereits dann eine eigenständige Anlage darstellt, wenn sie über diejenigen Komponenten verfügen kann, die i.S. einer zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzung zur Erzeugung
Strom aus Erneuerbaren Energien notwendig sind, wobei eine gemeinsame Nutzung der Vorrichtung, mit der einer Antriebseinheit Energie aus Erneuerbaren Energieträgern zugeführt wird, bereits genügt und ggf. dazu führt, dass die Vorrichtung, mit der mehrere Antriebseinheiten parallel versorgt werden, gleichzeitig Teil einer jeden
ihr versorgten Anlage ist (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 87; Eckart in: Frenz / Müggenborg, EEG 2. Auf. 2011, § 3 Rn. 8 m.w.N.; Richter NVwZ 2010, 1007; zurückhaltend Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 01.07.2010, Nr. 2009/12, vgl. insbesondere Tz. 138 sowie 140 i.V.m. 99 f., aber Tz. 143, 165). Randnummer 22
der Literatur teilweise gezogenen Schluss in Frage stellen und dafür sprechen könnten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch am Merkmal der Selbständigkeit festhalten wollte ( „… Zur Bestimmung der Anlage ist daher neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. … Auch werden mehrere selbständige Anlagen wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehreren Kilometern auseinander liegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehrs zu einer Anlage …“ – BT-Drs. 16/8148, S. 38 f. Einzelbegründung zu § 3 Ziff. 1 EEG 2009; Unterstreichungen v. Senat ). Mit dem Wegfall des Begriffs der Selbständigkeit der technischen Einrichtung sollte eine Erweiterung des Anlagenbegriffs erreicht werden, die aber schon dadurch bewirkt worden ist, dass es nicht mehr auf alle Infrastruktureinrichtungen ankommt, sondern „nur noch“ auf die zur Erzeugung
Strom betriebsnotwendigen Einrichtungen. Eine vollständige Aufgabe der technisch-baulichen Anlagenzusammenfassung ergibt sich hieraus nicht. Randnummer 25 cc) Die Systematik der gesetzlichen Regelung lässt zunächst lediglich erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen dem (weiten) Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 EEG und – soweit für erforderlich erachtet – dem (engen) Begriff des Generators nach § 3 Nr. 4 EEG als Anknüpfungspunkt für spezielle Vergütungsregelungen differenziert hat; auch hieraus kann ein sicherer Rückschluss auf den Aussagegehalt des Begriffs Anlage indessen nicht gezogen werden. Es wird allerdings deutlich, dass sich eine Anlage aus mehr Bestandteilen zusammensetzt als nur aus einem Generator. Die Regelung des § 3 Nr. 5 EEG zum Begriff der Inbetriebnahme spricht dafür, dass der Inbetriebnahme die Errichtung der Anlage durch „Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft“ vorhergeht, d.h. dass die Anlage erst durch die Herstellung dieser Betriebsbereitschaft zu existieren beginnt und dass die Zusammenfassung
Einrichtungen zu einer Anlage weiterhin auf technischen Erwägungen i.S. einer Betriebsnotwendigkeit der Einzelteile beruhen soll. Randnummer 26 dd) Bei der Auslegung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist schließlich auf den Regelungszweck Rücksicht zu nehmen (so auch Salje, a.a.O., § 3 Rn. 76, 81 f.); der Senat sieht hierin den entscheidenden Anhaltspunkt für die Auslegung. Die Legaldefinition des Begriffs der Anlage dient dazu, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Anlagen – Einrichtungen zur Erzeugung
Strom aus Erneuerbaren Energieträgern (sog. „EEG-Anlagen“) –
den „Nicht-EEG-Anlagen“ abzugrenzen, also
denjenigen Anlagen, deren Zweck nicht in der Erzeugung
Elektrizität aus Erneuerbaren Energien liegt. Diese notwendige Abgrenzung erfordert, zwischen Blockheizkraftwerken unterscheiden zu können, die beispielsweise fossile Brennstoffe zur Energieerzeugung nutzen und nicht in den Anwendungsbereich des EEG fallen sollen, und solchen Blockheizkraftwerken, die mit Biogas betrieben werden, wie diejenigen der Klägerin. Eine solche Differenzierung setzt jedoch voraus, in den Anlagenbegriff die Energieerzeugungseinheit als zwingenden Bestandteil aufzunehmen. Mit anderen Worten: Eine Energieerzeugungseinrichtung wird erst dadurch zu einer vom EEG erfassten Anlage, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, dass die
ihr erzeugte Energie auch tatsächlich auf dem Einsatz Erneuerbarer Energieträger beruht. Randnummer 27 2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben stellte das BHKW 3 im Januar 2009 keine eigenständige EEG-Anlage dar. Dieses Blockheizkraftwerk wurde erst dadurch zu einer EEG-Anlage, dass die technische Betriebsbereitschaft zur Verwendung
Biogas hergestellt wurde, d.h. hier der Anschluss an eine (oder mehrere) konkrete Biogasanlagen. Randnummer 28 3. Diese Beurteilung entspricht auch dem
der Klägerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse bei der Inbetriebnahme des BHKW 3. Die Erweiterung der wirtschaftlichen Gesamtanlage um ein drittes Blockheizkraftwerk diente nach den Angaben der Klägerin vorrangig der Vermeidung
Stillstands- und Ausfallzeiten für die Abnahme der in den BGA 1 und 2 erzeugten Biogase in den Blockheizkraftwerken. Randnummer 29 II. Die so definierten beiden Anlagen der Klägerin erfüllten im Januar 2009 ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG, unter denen ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung die Anlagen als eine Anlage fiktiv zusammengefasst werden durften. Randnummer 30
ihnen in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom unterlag der gesetzlichen Mehrvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Beide Anlagen waren schließlich in einem genügenden zeitlichen Zusammenhang in Betrieb gesetzt worden, hier innerhalb
ca. drei Kalendermonaten (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG). Insoweit kommt es lediglich auf die erste Inbetriebsetzung durch die Inbetriebsetzung der BHKW 1 bzw. BHKW 2 an. Die Inbetriebsetzung des die Anlagen 1 und 2 jeweils nur erweiternden BHKW 3 ist rechtlich unerheblich. Auf die zwischen den Prozessparteien streitigen Rechtsfragen kommt es danach nicht an. Randnummer 32 III. Der in § 66 Abs. 1a EEG vorgesehene Bestandsschutz für modulare Altanlagen greift hier nicht ein. Randnummer 33 1. Allerdings ist die Vorschrift in zeitlicher Hinsicht anwendbar: Beide Anlagen sind vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden und gehören damit zu den sog. Altanlagen, für die diese Übergangsregelung erlassen worden ist. Randnummer 34 2. Geht man, wie der Senat,
zwei Anlagen, wie vorbeschrieben, aus, dann war auch die Voraussetzung des § 66 Abs. 1a Nr. 2 EEG erfüllt; bei beiden Anlagen handelte es sich um jeweils selbständige Anlagen i.S.
2 EEG 2004, d.h. dass jeder Generator über eine ihm zugeordnete Energieträgereinrichtung verfügte. Randnummer 35 3. Die beiden Anlagen waren jedoch entgegen § 66 Abs. 1a Nr. 3 EEG miteinander baulich verbunden. Insoweit genügen bereits gemeinsame Zu- und Ableitungen sowie gemeinsam genutzte Einrichtungen, wie der Löschwasserbrunnen, das Gülleendlager, die zentrale Gärresteentnahmestelle und das Fahrsilo (vgl. nur Oschmann, a.a.O., § 66 Rn. 54). C. Randnummer 36 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 38 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.